L 6 R 585/09

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 5 R 2548/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 585/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk Erfurt war kein VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 25.09.2006 - Az.: L 6 R 206/05). Eine Neuherstellung liegt nicht vor, wenn bereits vorhandene Motoren zerlegt und wieder neu zusammengebaut werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die zusammengebauten Motoren nach dem Zusammenbau eine neue Seriennummer erhielten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1952 geborene Kläger schloss ein Studium an der Hochschule für Verkehrswesen "F. L." D. erfolgreich ab (Urkunde vom 28. November 1975) und erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Anschließend war er zunächst als Konstrukteur und später als Leiter Rationalisierungsmittelbau beim VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. tätig.

Aus dem VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. ging die am 23. Juli 1990 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 17. April 1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts E. (HRB 148) eingetragene E.-Motorenwerk-GmbH hervor. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers ist sie seit dem 1. Juli 1990 als Beschäftigungsbetrieb eingetragen. Ihr Gegenstand ist laut Handelsregister die Grundinstandsetzung von Dieselmotoren und Einspritzpumpen verschiedener Typen im Austauschprinzip für die Landwirtschaft, Bauwirtschaft und andere Bereiche sowie für den Export der Vertrieb von instand gesetzten Motoren, Getrieben, Achsen, Einspritzpumpen, Lichtmaschinen, Anlassern, Hydraulikaggregaten und anderen Baugruppen für die zur H. Maschinenbau und Landtechnik GmbH B. gehörenden Betriebe und anderer Unternehmen einschließlich importierter instand gesetzter Motoren und Baugruppen sowie Fertigung, Vertrieb und Serviceleistungen maschinenbautechnischer Erzeugnisse. Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. April 2005 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 zurück. Das Sozialgericht Gotha hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 20. April 2009 abgewiesen, wobei es sich maßgeblich auf ein Senatsurteil vom 25. September 2006 (Az.: L 6 R 206/05) gestützt hat.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die vom Sozialgericht und vom Senat vorgenommene Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck. Es sei nicht erforderlich, dass fabrikneue Wirtschaftsgüter gefertigt würden. Zur Auslegung des Begriffs industrieller Produktionsbetrieb komme es nicht darauf an, dass neue Wirtschaftsgüter hergestellt werden, sondern wie sie produziert würden. Liege eine industrielle Fertigung wie bei dem VEB vor, müsse von einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als im VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. die Motoren nach der Einsammlung zerlegt und zu Motoren mit neuer Seriennummer zusammengebaut wurden. Die Kunden hätten nicht den eingesandten Motor, sondern einen neuen baugleichen Motor zurückerhalten. Die Entscheidung des Senats vom 25. September 2006 (Az.: L 6 R 206/05) sei nicht übertragbar, weil der Versicherte im dortigen Verfahren Schweißingenieur, der Kläger aber Konstrukteur gewesen war. Konstrukteure seien in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie in einem rechtlich selbständigen Konstruktionsbüro gearbeitet hätten. Darüber hinaus habe die Beklagte sechs ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers die Versorgungsanwartschaften zuerkannt. Es liege daher auch eine Verletzung von Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die währenddessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege nicht vor, weil der VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk nicht in der industriellen Produktion tätig gewesen sei.

Der Senat hat den Beteiligten eine anonymisierte Kopie des Protokolls vom 16. Januar 2006 aus dem Verfahren Az.: L 6 R 206/05 über die Vernehmung des Zeugen H. E., ehemaliger technischer Direktor und Stellvertreter des Direktors des VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E., übersandt. Zum genauen Inhalt wird auf Bl. 128 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei ihm die Zeiten vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Kläger nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.

Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris, Rn. 27). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Versicherten nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Der Kläger hatte am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.

Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG, Urteile vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R, 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, alle nach juris).

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. September 2006 (Az.: L 6 R 206/05) entschieden hat, handelte es sich bei dem VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E., bei dem auch der Kläger beschäftigt war, nicht um einen VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet (vorliegend Wirtschaftgruppe Nr. 15489: Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war. Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Der Zeuge H. E. hat im Verfahren L 6 R 206/05 angegeben, dass dem VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. die Fertigung und Produktion von Dieselmotoren im landwirtschaftlichen und Baubereich das Gepräge gegeben hat. Dort wurden auf Fließbändern pro Tag in Spitzenzeiten bis zu 75 und einem Gesamtvolumen von ca. 15.000 pro Jahr gebrauchte und von Dritten über so genannte "Austauschstützpunkte" angelieferte Dieselmotoren von Fahrzeugen bzw. Maschinen zerlegt, ihre Einzelteile auf Weiterverwendbarkeit geprüft und in geringem Umfang zusätzlich mit von Zulieferern bezogenen bzw. selbst gefertigten Ersatzteilen (z.B. Nockenwellen, Zylinderlaufbuchsen, kleinere Blechteile und Hauben, o.ä.) wieder montiert. Es handelte sich um einen Reparaturbetrieb, der allerdings in größerem Maßstab und somit im Wesentlichen (als Hauptzweck) Dienstleistungen insbesondere des Kraftfahrzeughandwerks in Gestalt der Aufarbeitung von Motoren (Austauschmotoren) ausführte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 14/03 R, nach juris, Rn. 28).

Der Senat folgt nicht der Ansicht des Klägers, dass es zur Auslegung des Begriffs industrieller Produktionsbetrieb nicht darauf ankommt, dass neue Wirtschaftsgüter hergestellt werden, sondern dass eine industrielle Fertigung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BSG - der sich der Senat anschließt - fallen hierunter nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge geben (siehe zuletzt Urteil vom 9. Mai 2012 - Az.: B 5 RS 8/11 R, nach juris Rn. 21). Der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet; treten individuelle Kundenwünsche in den Vordergrund oder werden Gebrauchtteile mit verbaut, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 23). Entscheidend ist also nicht nur die industrielle Arbeitsweise, sondern eben auch die Produktion und damit Neuherstellung von Sachgütern. Bei dem VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. erfolgte keine Neuherstellung und damit keine Produktion. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Motoren nach dem Zusammenbau eine neue Seriennummer erhielten. Durch die Tätigkeit des VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. ist kein Motor zusätzlich entstanden, es sind lediglich bereits vorhandene - wenn auch nicht funktionstüchtige - Motoren verarbeitet worden. Hierbei wurden im Wesentlichen die gebrauchten Teile verwendet, was schon für sich genommen die industrielle Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG ausschließt.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger als Konstrukteur tätig war. Seine sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in des Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ist unstreitig geben, es fehlt aber - wie bereits dargelegt - an der betrieblichen Voraussetzung. Die Konstruktionstätigkeit gab dem VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. nicht sein Gepräge, dieses erhielt er durch die Reparatur der Motoren.

Letztlich ist auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG darin zu sehen, dass ggf. mehrere ehemalige Kollegen durch die Beklagte (rechtswidrig) in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet keine Gleichheit im Unrecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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