Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 989/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 280/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, zu den Kosten der von ihm durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme eine Zuzahlung zu leisten.
Der am ... 1968 geborene Kläger, Vater von zwei am ... 1993 und ... 1996 geborenen Töchtern, nahm vom 5. April bis zum 3. Mai 2006 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Teufelsbadfachklinik in B./H. teil. Zuvor hatte er mehrere Unterlagen bei der Beklagten eingereicht. Dabei handelt es sich um den "Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte", speziell auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen allgemeiner Erkrankungen und auf Kraftfahrzeughilfe, unterschrieben unter dem 3. Februar 2006, auf dessen erster Seite "Kop. an A + B - St. M. 01.03.06" vermerkt ist, sowie den formlosen "Antrag auf medizinische Rehabilitation" vom 25. Februar 2006. Zudem lag der Beklagten der am 3. Februar 2006 vom Kläger unterschriebene "Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung zu den Aufwendungen einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 4 SGB VI" (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung) vor, der den Eingangsstempel der Beklagten vom 1. März 2006 trägt. Die S. GmbH Administration, bei der der Kläger als Sicherheitsmitarbeiter seit dem 1. Oktober 1993 beschäftigt war, hatte auf diesem Antragsformular unter dem 15. Februar 2006 ein im Januar 2006 erzieltes Netto-Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von 965,63 EUR angegeben. Ferner bescheinigte sie dieses Netto-Arbeitsentgelt für Januar 2006 auch unter dem 29. März 2006 in Höhe von 965,63 EUR und am 26. Juni 2006 für Februar 2006 ein Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von 985,94 EUR.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2006 mit, für die vom 5. April bis zum 3. Mai 2006 durchgeführte stationäre Rehabilitationsleistung habe er eine Zuzahlung in Höhe von 224,00 EUR (28 Tage x 8,00 EUR) zu leisten. Sie stütze sich auf § 32 SGB VI. Eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung sei nicht möglich, weil das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers den maßgebenden Grenzbetrag in Höhe von 980,00 EUR monatlich übersteige. Der Kläger erfülle jedoch die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2006 - eingegangen bei der Beklagten am 13. Juli 2006 - Widerspruch. Er machte geltend, der sich bei einer Durchschnittsbewertung der Monate Januar und Februar 2006 ergebende Netto-Verdienst von 975,00 EUR liege unter dem Grenzbetrag von 980,00 EUR. Zudem müssten zusätzliche Abzüge von seinem Nettoverdienst für berufsbedingte monatliche Benzinkosten in Höhe von 150,00 EUR, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern und der Verdienst seiner Ehefrau im Januar 2006 in Höhe von 815,00 EUR und im Februar 2006 in Höhe von 803,00 EUR berücksichtigt werden. Er liege dann ca. 90,00 EUR unterhalb der Zuzahlungsgrenze.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Nach den so genannten Befreiungsrichtlinien komme auf Antrag eine vollständige Befreiung für Versicherte in Betracht, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbseinsatzeinkommen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) - mithin derzeit 980,00 EUR - nicht übersteige. Das Netto-Arbeitsentgelt des Klägers im Februar 2006 in Höhe von 985,94 EUR übersteige diesen so genannten Grenzbetrag in Höhe von 980,00 EUR, so dass eine vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht in Betracht komme. Allerdings sei der Kläger teilweise von der Zuzahlung befreit. Laut Zuzahlungstabelle sei ab einem Einkommen in Höhe von 981,00 bis 1.019,99 EUR im maßgeblichen Zeitraum eine kalendertägliche Zuzahlung in Höhe von 8,00 EUR zu leisten. Dem Einwand des Klägers, er sei seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, werde bereits durch Anwendung der Zuzahlungstabelle der o.g. Richtlinien der Rentenversicherungsträger Rechnung getragen. Die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers sowie die Bildung eines Durchschnitts mehrerer Monate seien gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Benzingeld könne ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der 2. Januar 2007 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, die nur teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger stelle für ihn in Anbetracht seiner finanziellen und familiären Situation eine unbillige Härte dar. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum sein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung erst am 1. März 2006 bei der Beklagten eingegangen sei. Er habe den Brief mit den förmlichen Antragsformularen und dem Schreiben vom 25. Februar 2006 bereits am 25. Februar 2006 an der Pforte der Beklagten abgegeben. Er verrichte jede Nacht im Objekt der Beklagten Dienst, so dass für ihn auch am Samstag, dem 25. Februar 2006, die Abgabe an der Pforte möglich gewesen sei.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass an einem Samstag, wie auch am 25. Februar 2006, in der Regel die Pforte nicht geöffnet sei. Die Abgabe beim Sicherheitsdienst stelle keine wirksame Antragstellung dar. Der Wachdienst übergebe die eingegangene Post dem Mitarbeiter der Poststelle. Der Brief wäre dann jedenfalls mit dem Eingangsstempel des darauffolgenden Werktages und damit mit dem 27. Februar 2006 versehen worden. Ferner habe der Kläger noch am 9. Oktober 2007 angegeben, die ungewöhnlich lange Postlaufzeit könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Der Kläger hat unter dem 20. Februar 2008 eine Verdienstabrechnung für den Monat März 2006 zu den Akten gereicht, die einen Netto-Arbeitsverdienst in Höhe von 1.125,36 EUR - einschließlich eines Sonntags- und Nachtzuschlages in Höhe von insgesamt 112,23 EUR - ausweist.
Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der am 3. Februar 2006 unterschriebene Antrag sei bei der Beklagten nachweislich erst am 1. März 2006 eingegangen, so dass die Verhältnisse im Kalendermonat Februar 2006 maßgeblich seien. Dies führe dazu, dass der Kläger mit seinem Einkommen den Grenzbetrag übersteige, so dass eine vollständige Befreiung ausscheide. Bei der Entscheidung über die Zuzahlung seien nur die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten und dessen Leistungsfähigkeit nach § 33 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) zu berücksichtigen. Auf die Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau des Klägers komme es nicht an. Darüber hinaus habe der Kläger durch die Maßnahme eigene Aufwendungen erspart. Insoweit werde auf das Urteil vom 21. Juni 2000 des Bundessozialgerichts (BSG) - B 4 RA 52/59 R - verwiesen, wonach dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, "dass der Versicherte während der stationären Heilbehandlung durch die regelmäßig vorliegende Ersparnis von Aufwendungen für seine häusliche Lebenshaltung , mit Erhalt der Vollkost und freien Vorleistung durch den Träger eine rechtsgrundlose Vermögensvermehrung erfährt , deren pauschaler Geldwert durch den Zuzahlungsanspruch abgeschirmt wird ". Auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch komme kein Anspruch auf vollständige Befreiung von der Zuzahlung unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts des Monates Januar 2006 in Betracht. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass es nicht mit der Berufung angefochten werden könne, da sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden sei.
Gegen das ihm am 24. Juli 2009 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 13. August 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei zu bejahen. Ein starres Festhalten der Zuzahlungsrichtlinien nur an seinem Einkommen ohne Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen und mithin des gesamten Familieneinkommens sowie ohne Bereinigung des Netto-Einkommens um weitere Werbungskosten sei unzulässig. Darüber hinaus sei bei wechselnden Einkünften und unter Berücksichtigung der nur geringfügigen Überschreitung des Grenzbetrages im Monat Februar 2006 eine durchschnittliche Betrachtung anzustellen und nicht ausschließlich auf das Entgelt im Monat vor der Antragstellung abzustellen. Ferner weiche das Urteil des Sozialgerichts Halle von der Entscheidung des BSG vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 640/87 - ab. Danach komme es sehr wohl nicht nur auf das Einkommen des Versicherten, sondern auch auf das des Ehegatten an. Schließlich werde ein Verfahrensmangel dahingehend geltend gemacht, dass das Sozialgericht Halle der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe substantiiert dargelegt, den Antrag bereits am 25. Februar 2006 bei der Beklagten an der Pforte abgegeben zu haben; insoweit hätte sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Juli 2009 in der berichtigten Fassung vom 20. August 2009 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Anhaltspunkte für einen weiteren Ermittlungsbedarf hätten nicht vorgelegen. Die Frage, welche Verhältnisse für die Prüfung der Befreiung maßgeblich seien, sei bereits geklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BLBl. I S.444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- , Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 1), es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger gegen die Höhe der Zuzahlung zu den Aufwendungen zu der von ihm vom 5. April bis zum 3. Mai 2006 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme in Höhe von 224,00 EUR gewandt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt damit unter 750,00 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 28). Vorliegend vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne nicht zu erkennen. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, die für eine Mehrzahl anderer Fälle von Bedeutung sind. Die Rechtslage hinsichtlich der Befreiung von der Pflicht zur Zuzahlung zu den Aufwendungen bei Leistung einer medizinischen Rehabilitation ist mit dem Erlass der Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1. Juli 1997 in der Fassung vom 10. März 2005 (im Folgenden: Zuzahlungsrichtlinien) aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 4 SGB VI geklärt.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 und 2 SGB VI legt fest, in welchen Fällen die grundsätzliche Verpflichtung zur Zuzahlung besteht. Gemäß § 32 Abs. 1 SGB VI zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, für jeden Kalendertag dieser Leistung den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) ergebenden Betrag. Gemäß Abs. 2 gilt Abs. 1 auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. § 32 Abs. 3 SGB VI regelt den Fall der grundsätzlichen Befreiung von der Zuzahlung. Nach dieser Vorschrift hat ein Versicherter, der Übergangsgeld bezieht, das nach § 46 Abs. 1 Neuntes Buch Gesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -SGB IX) begrenzt ist, für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.
Gemäß § 32 Abs. 4 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Abs. 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde. Damit hat der Gesetzgeber dem Rentenversicherungsträger einen Ermessensspielraum eingeräumt, im Rahmen dessen nach § 33 SGB I die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Um eine gleichmäßige Ermessensausübung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unzumutbar" sicherzustellen, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb des Verbandes Deutscher Versicherungsträger (VDR) die Zuzahlungsrichtlinien erlassen (Hauck/Noftz, SGB VI, Bd. 1, § 32 Rn. 11; KassKomm-Niesel, Bd. 1, § 32 SGB VI Rn. 15). § 1 der Zuzahlungsrichtlinien regelt die Befreiung von Amts wegen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Übergangsgeld beziehen oder aus deren Versicherung Leistungen für Kinder erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 2 Abs. 1 der Zuzahlungsrichtlinien werden auf Antrag von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit Versicherte/Rentner, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbseinsatzeinkommen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt, oder die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistungen. Nach § 2 Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinien kommt eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung für Versicherte (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) in Betracht, die ein Kind haben (a), oder die selbst (b) oder deren Ehegatte pflegebedürftig ist. Sie hat zu erfolgen, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Netto-Einnahmen und einem fiktiv errechneten Übergangsgeld (§ 46 Abs. 1 SGB IX) den Zuzahlungsbetrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB VI täglich nicht erreicht. Nach § 4 Satz 2 der Zuzahlungsrichtlinien sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse des Versicherten im Kalendermonat vor der Antragstellung auf die Leistung zur medizinischen Rehabilitation maßgeblich.
Die Zuzahlungsrichtlinien genügen zur Überzeugung des Senats dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des § 32 Abs. 4 SGB VI. Mit der Regelung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinien wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten, der - wie der Kläger - selbst Arbeitsentgelt bezieht, ausreichend Rechnung getragen, indem zunächst ein bestimmter Grenzbetrag, der sich an dem individuellen Einkommen und der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV orientiert, als Belastungsgrenze für die Befreiung zugrunde gelegt wird, unabhängig vom Einkommen des Ehepartners und von berufsbedingten Mehraufwendungen. Schließlich erhält der Versicherte, der vor der medizinischen Rehabilitation Arbeitsentgelt erzielt hat, während der Maßnahme nach § 20 Nr. 1 SGB VI Übergangsgeld in Höhe von 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs.1 Satz 1 SGB IX, betragsmäßig begrenzt auf das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt. Darüber hinaus erspart der Versicherte während der erbrachten stationären medizinischen Leistungen eigene Aufwendungen (vgl. Urteil des BSG vom 21. Juni 2000 – B 4 RA 52/99 R - juris). Zudem berücksichtigen die Zuzahlungsrichtlinien individuelle Gegebenheiten in § 2 Abs. 2 und sehen u.a. beim Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung vor. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 SGB VI Ausnahmen von der Zuzahlung gemäß § 32 Abs. 1 und 2 SGB VI selbst festgelegt und diese auf Übergangsgeldbezieher beschränkt.
Soweit der Kläger eine Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens in den letzten Monaten vor Beginn der stationären Rehabilitation als sachgerechter erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung obliegt, inwieweit er Regelungen im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 4 SGB VI schafft. Indem er in § 4 Satz 2 der Zuzahlungsrichtlinien auf die Einkommensverhältnisse im Kalendermonat vor der Antragstellung auf die Leistung der medizinischen Rehabilitation abstellt, legt er ein Einkommen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Rehabilitation zugrunde, das die Interessenlage des Versicherten angemessen erfasst. Darüber hinaus wäre bei einer Zugrundelegung des durchschnittlichen Einkommens in den letzten Monaten vor Beginn der stationären Rehabilitation in Anbetracht des hohen Nettoverdienstes des Klägers im März 2006 der für die Befreiung von der Zuzahlung zulässige Grenzbetrag ebenfalls überschritten.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet hätte (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 unter Hinweis auf § 160 Rdnr. 10 ff.).
Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht ersichtlich. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG (Urteil vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 46/87) betrifft den Fall, dass der Versicherte selbst weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen oder eine vergleichbare Lohnersatzleistung bezieht. In diesem Fall hat das BSG entschieden, dass bei der Beurteilung der unzumutbaren Härte einer Zuzahlung die verfügbaren Einnahmen zum Lebensunterhalt und damit auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sind. Vorliegend hat der Kläger Arbeitsentgelt bezogen.
Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Entscheidung des Sozialgerichts liege ein Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht zugrunde, so kann dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel darf sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen; es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil (BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 40/84 - juris). Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG liegt vor, wenn sich das Gericht auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen (Leitherer, a.a.O., § 103 Rn. 20, § 144 Rn. 34). Nach § 103 Abs. 2 SGG ist das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Das Gericht bestimmt im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Juni 1956 - 1 RA 135/55 -, SozR Nr. 7 zu § 103 SGG). Im vorliegenden Fall hat es das Sozialgericht in der Urteilsbegründung als nachgewiesen erachtet, dass der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Zuzahlung am 1. März 2006 bei der Beklagten eingegangen ist. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist oder nicht, ist als Zulassungsgrund nicht maßgeblich. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob das Gericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung die vom Kläger in der Zulassungsbegründung für notwendig erachteten Ermittlungen anstellen musste oder nicht. Zu einer weiteren Aufklärung war es jedoch nicht verpflichtet gewesen, weil es seiner Rechtsauffassung nach auf die vom Kläger behaupteten tatsächlichen Umstände nicht ankam.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, zu den Kosten der von ihm durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme eine Zuzahlung zu leisten.
Der am ... 1968 geborene Kläger, Vater von zwei am ... 1993 und ... 1996 geborenen Töchtern, nahm vom 5. April bis zum 3. Mai 2006 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Teufelsbadfachklinik in B./H. teil. Zuvor hatte er mehrere Unterlagen bei der Beklagten eingereicht. Dabei handelt es sich um den "Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte", speziell auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen allgemeiner Erkrankungen und auf Kraftfahrzeughilfe, unterschrieben unter dem 3. Februar 2006, auf dessen erster Seite "Kop. an A + B - St. M. 01.03.06" vermerkt ist, sowie den formlosen "Antrag auf medizinische Rehabilitation" vom 25. Februar 2006. Zudem lag der Beklagten der am 3. Februar 2006 vom Kläger unterschriebene "Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung zu den Aufwendungen einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 4 SGB VI" (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung) vor, der den Eingangsstempel der Beklagten vom 1. März 2006 trägt. Die S. GmbH Administration, bei der der Kläger als Sicherheitsmitarbeiter seit dem 1. Oktober 1993 beschäftigt war, hatte auf diesem Antragsformular unter dem 15. Februar 2006 ein im Januar 2006 erzieltes Netto-Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von 965,63 EUR angegeben. Ferner bescheinigte sie dieses Netto-Arbeitsentgelt für Januar 2006 auch unter dem 29. März 2006 in Höhe von 965,63 EUR und am 26. Juni 2006 für Februar 2006 ein Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von 985,94 EUR.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2006 mit, für die vom 5. April bis zum 3. Mai 2006 durchgeführte stationäre Rehabilitationsleistung habe er eine Zuzahlung in Höhe von 224,00 EUR (28 Tage x 8,00 EUR) zu leisten. Sie stütze sich auf § 32 SGB VI. Eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung sei nicht möglich, weil das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers den maßgebenden Grenzbetrag in Höhe von 980,00 EUR monatlich übersteige. Der Kläger erfülle jedoch die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2006 - eingegangen bei der Beklagten am 13. Juli 2006 - Widerspruch. Er machte geltend, der sich bei einer Durchschnittsbewertung der Monate Januar und Februar 2006 ergebende Netto-Verdienst von 975,00 EUR liege unter dem Grenzbetrag von 980,00 EUR. Zudem müssten zusätzliche Abzüge von seinem Nettoverdienst für berufsbedingte monatliche Benzinkosten in Höhe von 150,00 EUR, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern und der Verdienst seiner Ehefrau im Januar 2006 in Höhe von 815,00 EUR und im Februar 2006 in Höhe von 803,00 EUR berücksichtigt werden. Er liege dann ca. 90,00 EUR unterhalb der Zuzahlungsgrenze.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Nach den so genannten Befreiungsrichtlinien komme auf Antrag eine vollständige Befreiung für Versicherte in Betracht, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbseinsatzeinkommen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) - mithin derzeit 980,00 EUR - nicht übersteige. Das Netto-Arbeitsentgelt des Klägers im Februar 2006 in Höhe von 985,94 EUR übersteige diesen so genannten Grenzbetrag in Höhe von 980,00 EUR, so dass eine vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht in Betracht komme. Allerdings sei der Kläger teilweise von der Zuzahlung befreit. Laut Zuzahlungstabelle sei ab einem Einkommen in Höhe von 981,00 bis 1.019,99 EUR im maßgeblichen Zeitraum eine kalendertägliche Zuzahlung in Höhe von 8,00 EUR zu leisten. Dem Einwand des Klägers, er sei seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, werde bereits durch Anwendung der Zuzahlungstabelle der o.g. Richtlinien der Rentenversicherungsträger Rechnung getragen. Die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers sowie die Bildung eines Durchschnitts mehrerer Monate seien gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Benzingeld könne ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der 2. Januar 2007 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, die nur teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger stelle für ihn in Anbetracht seiner finanziellen und familiären Situation eine unbillige Härte dar. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum sein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung erst am 1. März 2006 bei der Beklagten eingegangen sei. Er habe den Brief mit den förmlichen Antragsformularen und dem Schreiben vom 25. Februar 2006 bereits am 25. Februar 2006 an der Pforte der Beklagten abgegeben. Er verrichte jede Nacht im Objekt der Beklagten Dienst, so dass für ihn auch am Samstag, dem 25. Februar 2006, die Abgabe an der Pforte möglich gewesen sei.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass an einem Samstag, wie auch am 25. Februar 2006, in der Regel die Pforte nicht geöffnet sei. Die Abgabe beim Sicherheitsdienst stelle keine wirksame Antragstellung dar. Der Wachdienst übergebe die eingegangene Post dem Mitarbeiter der Poststelle. Der Brief wäre dann jedenfalls mit dem Eingangsstempel des darauffolgenden Werktages und damit mit dem 27. Februar 2006 versehen worden. Ferner habe der Kläger noch am 9. Oktober 2007 angegeben, die ungewöhnlich lange Postlaufzeit könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Der Kläger hat unter dem 20. Februar 2008 eine Verdienstabrechnung für den Monat März 2006 zu den Akten gereicht, die einen Netto-Arbeitsverdienst in Höhe von 1.125,36 EUR - einschließlich eines Sonntags- und Nachtzuschlages in Höhe von insgesamt 112,23 EUR - ausweist.
Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der am 3. Februar 2006 unterschriebene Antrag sei bei der Beklagten nachweislich erst am 1. März 2006 eingegangen, so dass die Verhältnisse im Kalendermonat Februar 2006 maßgeblich seien. Dies führe dazu, dass der Kläger mit seinem Einkommen den Grenzbetrag übersteige, so dass eine vollständige Befreiung ausscheide. Bei der Entscheidung über die Zuzahlung seien nur die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten und dessen Leistungsfähigkeit nach § 33 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) zu berücksichtigen. Auf die Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau des Klägers komme es nicht an. Darüber hinaus habe der Kläger durch die Maßnahme eigene Aufwendungen erspart. Insoweit werde auf das Urteil vom 21. Juni 2000 des Bundessozialgerichts (BSG) - B 4 RA 52/59 R - verwiesen, wonach dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, "dass der Versicherte während der stationären Heilbehandlung durch die regelmäßig vorliegende Ersparnis von Aufwendungen für seine häusliche Lebenshaltung , mit Erhalt der Vollkost und freien Vorleistung durch den Träger eine rechtsgrundlose Vermögensvermehrung erfährt , deren pauschaler Geldwert durch den Zuzahlungsanspruch abgeschirmt wird ". Auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch komme kein Anspruch auf vollständige Befreiung von der Zuzahlung unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts des Monates Januar 2006 in Betracht. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass es nicht mit der Berufung angefochten werden könne, da sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden sei.
Gegen das ihm am 24. Juli 2009 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 13. August 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei zu bejahen. Ein starres Festhalten der Zuzahlungsrichtlinien nur an seinem Einkommen ohne Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen und mithin des gesamten Familieneinkommens sowie ohne Bereinigung des Netto-Einkommens um weitere Werbungskosten sei unzulässig. Darüber hinaus sei bei wechselnden Einkünften und unter Berücksichtigung der nur geringfügigen Überschreitung des Grenzbetrages im Monat Februar 2006 eine durchschnittliche Betrachtung anzustellen und nicht ausschließlich auf das Entgelt im Monat vor der Antragstellung abzustellen. Ferner weiche das Urteil des Sozialgerichts Halle von der Entscheidung des BSG vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 640/87 - ab. Danach komme es sehr wohl nicht nur auf das Einkommen des Versicherten, sondern auch auf das des Ehegatten an. Schließlich werde ein Verfahrensmangel dahingehend geltend gemacht, dass das Sozialgericht Halle der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe substantiiert dargelegt, den Antrag bereits am 25. Februar 2006 bei der Beklagten an der Pforte abgegeben zu haben; insoweit hätte sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Juli 2009 in der berichtigten Fassung vom 20. August 2009 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Anhaltspunkte für einen weiteren Ermittlungsbedarf hätten nicht vorgelegen. Die Frage, welche Verhältnisse für die Prüfung der Befreiung maßgeblich seien, sei bereits geklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BLBl. I S.444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- , Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 1), es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger gegen die Höhe der Zuzahlung zu den Aufwendungen zu der von ihm vom 5. April bis zum 3. Mai 2006 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme in Höhe von 224,00 EUR gewandt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt damit unter 750,00 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 28). Vorliegend vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne nicht zu erkennen. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, die für eine Mehrzahl anderer Fälle von Bedeutung sind. Die Rechtslage hinsichtlich der Befreiung von der Pflicht zur Zuzahlung zu den Aufwendungen bei Leistung einer medizinischen Rehabilitation ist mit dem Erlass der Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1. Juli 1997 in der Fassung vom 10. März 2005 (im Folgenden: Zuzahlungsrichtlinien) aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 4 SGB VI geklärt.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 und 2 SGB VI legt fest, in welchen Fällen die grundsätzliche Verpflichtung zur Zuzahlung besteht. Gemäß § 32 Abs. 1 SGB VI zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, für jeden Kalendertag dieser Leistung den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) ergebenden Betrag. Gemäß Abs. 2 gilt Abs. 1 auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. § 32 Abs. 3 SGB VI regelt den Fall der grundsätzlichen Befreiung von der Zuzahlung. Nach dieser Vorschrift hat ein Versicherter, der Übergangsgeld bezieht, das nach § 46 Abs. 1 Neuntes Buch Gesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -SGB IX) begrenzt ist, für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.
Gemäß § 32 Abs. 4 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Abs. 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde. Damit hat der Gesetzgeber dem Rentenversicherungsträger einen Ermessensspielraum eingeräumt, im Rahmen dessen nach § 33 SGB I die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Um eine gleichmäßige Ermessensausübung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unzumutbar" sicherzustellen, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb des Verbandes Deutscher Versicherungsträger (VDR) die Zuzahlungsrichtlinien erlassen (Hauck/Noftz, SGB VI, Bd. 1, § 32 Rn. 11; KassKomm-Niesel, Bd. 1, § 32 SGB VI Rn. 15). § 1 der Zuzahlungsrichtlinien regelt die Befreiung von Amts wegen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Übergangsgeld beziehen oder aus deren Versicherung Leistungen für Kinder erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 2 Abs. 1 der Zuzahlungsrichtlinien werden auf Antrag von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit Versicherte/Rentner, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbseinsatzeinkommen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt, oder die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistungen. Nach § 2 Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinien kommt eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung für Versicherte (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) in Betracht, die ein Kind haben (a), oder die selbst (b) oder deren Ehegatte pflegebedürftig ist. Sie hat zu erfolgen, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Netto-Einnahmen und einem fiktiv errechneten Übergangsgeld (§ 46 Abs. 1 SGB IX) den Zuzahlungsbetrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB VI täglich nicht erreicht. Nach § 4 Satz 2 der Zuzahlungsrichtlinien sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse des Versicherten im Kalendermonat vor der Antragstellung auf die Leistung zur medizinischen Rehabilitation maßgeblich.
Die Zuzahlungsrichtlinien genügen zur Überzeugung des Senats dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des § 32 Abs. 4 SGB VI. Mit der Regelung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinien wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten, der - wie der Kläger - selbst Arbeitsentgelt bezieht, ausreichend Rechnung getragen, indem zunächst ein bestimmter Grenzbetrag, der sich an dem individuellen Einkommen und der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV orientiert, als Belastungsgrenze für die Befreiung zugrunde gelegt wird, unabhängig vom Einkommen des Ehepartners und von berufsbedingten Mehraufwendungen. Schließlich erhält der Versicherte, der vor der medizinischen Rehabilitation Arbeitsentgelt erzielt hat, während der Maßnahme nach § 20 Nr. 1 SGB VI Übergangsgeld in Höhe von 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs.1 Satz 1 SGB IX, betragsmäßig begrenzt auf das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt. Darüber hinaus erspart der Versicherte während der erbrachten stationären medizinischen Leistungen eigene Aufwendungen (vgl. Urteil des BSG vom 21. Juni 2000 – B 4 RA 52/99 R - juris). Zudem berücksichtigen die Zuzahlungsrichtlinien individuelle Gegebenheiten in § 2 Abs. 2 und sehen u.a. beim Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung vor. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 SGB VI Ausnahmen von der Zuzahlung gemäß § 32 Abs. 1 und 2 SGB VI selbst festgelegt und diese auf Übergangsgeldbezieher beschränkt.
Soweit der Kläger eine Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens in den letzten Monaten vor Beginn der stationären Rehabilitation als sachgerechter erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung obliegt, inwieweit er Regelungen im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 4 SGB VI schafft. Indem er in § 4 Satz 2 der Zuzahlungsrichtlinien auf die Einkommensverhältnisse im Kalendermonat vor der Antragstellung auf die Leistung der medizinischen Rehabilitation abstellt, legt er ein Einkommen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Rehabilitation zugrunde, das die Interessenlage des Versicherten angemessen erfasst. Darüber hinaus wäre bei einer Zugrundelegung des durchschnittlichen Einkommens in den letzten Monaten vor Beginn der stationären Rehabilitation in Anbetracht des hohen Nettoverdienstes des Klägers im März 2006 der für die Befreiung von der Zuzahlung zulässige Grenzbetrag ebenfalls überschritten.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet hätte (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 unter Hinweis auf § 160 Rdnr. 10 ff.).
Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht ersichtlich. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG (Urteil vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 46/87) betrifft den Fall, dass der Versicherte selbst weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen oder eine vergleichbare Lohnersatzleistung bezieht. In diesem Fall hat das BSG entschieden, dass bei der Beurteilung der unzumutbaren Härte einer Zuzahlung die verfügbaren Einnahmen zum Lebensunterhalt und damit auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sind. Vorliegend hat der Kläger Arbeitsentgelt bezogen.
Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Entscheidung des Sozialgerichts liege ein Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht zugrunde, so kann dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel darf sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen; es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil (BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 40/84 - juris). Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG liegt vor, wenn sich das Gericht auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen (Leitherer, a.a.O., § 103 Rn. 20, § 144 Rn. 34). Nach § 103 Abs. 2 SGG ist das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Das Gericht bestimmt im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Juni 1956 - 1 RA 135/55 -, SozR Nr. 7 zu § 103 SGG). Im vorliegenden Fall hat es das Sozialgericht in der Urteilsbegründung als nachgewiesen erachtet, dass der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Zuzahlung am 1. März 2006 bei der Beklagten eingegangen ist. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist oder nicht, ist als Zulassungsgrund nicht maßgeblich. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob das Gericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung die vom Kläger in der Zulassungsbegründung für notwendig erachteten Ermittlungen anstellen musste oder nicht. Zu einer weiteren Aufklärung war es jedoch nicht verpflichtet gewesen, weil es seiner Rechtsauffassung nach auf die vom Kläger behaupteten tatsächlichen Umstände nicht ankam.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved