L 4 AS 888/12 NZB

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 29 AS 1783/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 888/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zulassungsvoraussetzungen nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Sie ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch nicht statthaft, denn der maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 750 Euro wird nicht erreicht. Im Streit steht für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009 der korrekte Abzug für Warmwasser bei den Leistungen des Klägers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Damit wird eine Beschwer von mehr als 750 Euro offensichtlich nicht erreicht.

Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG - in dem Urteil oder auf die Beschwerde durch das Landessozialgericht - zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Eine Divergenz im Sinne des 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG hat der Kläger nicht dargelegt. Auch war für den Senat nicht erkennbar, dass das Sozialgericht in seinem Urteil bewusst von der Rechtsprechung höherer Gerichte abweichen wollte. Ein Verfahrensmangel hat der Kläger ebenfalls nicht geltend gemacht wird.

Der Rechtsstreit hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Sache dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 61/06 B).

Sofern der Kläger die Rechtsfrage, ob der Abzug für Warmwasser abweichend vom Grundsatz der Individualisierung vorzunehmen ist, als grundsätzlich klärungsbedürftig ansehen, führt dies nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft die Auslegung ausgelaufenen Rechts, denn nach den ab 2011 gültigen Bestimmungen des SGB II ist ein Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mehr vorzunehmen. Entsprechend dem Zweck der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht oder auslaufendem Rechts regelmäßig nicht die Zulassung (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 - L 4 AS 855/11 NZB und vom 1. November 2011 - L 4 AS 907/11 NZB).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar; mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den Senat wird das Urteil rechtskräftig (§§ 145 Abs. 4, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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