S 25 AS 832/12 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 832/12 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Umzug ist erforderlich, wenn für den Wohnungswechsel ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorgelegen hat, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger hätte leiten lassen (Anschluss an BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Juris-Rn. 18). Dafür ist es ausreichend, dass das Treppensteigen für den Leistungsberechtigten mit Schmerzen verbunden ist und keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands zu erwarten ist. Die Grenze der Unzumutbarkeit muss nicht abgewartet werden.

2. Ein Anordnungsgrund liegt bei einem Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft spätestens dann vor, wenn das Hauptsacheverfahren nicht in der Zeit beendet ist, in der die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB i.Vm. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegen werden. Der Grundsatz, dass Leistungen vor Erhebung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu bewilligen sind, greift nicht bei einem Streit um Kosten der Unterkunft.
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 01.10.2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate, Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 299,50 EUR zu zahlen.

2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Hälfte der tatsächlichen Kosten ihrer neuen Wohnung.

Die Antragstellerin wohnte zusammen mit ihrem 29jährigen Sohn in einer Mietwohnung. Der Sohn der Antragstellerin studiert und hat einen Nebenjob.

Mit Bescheid vom 05.06.2012 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für Juli bis Dezember 2012. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 191,70 EUR.

Die Antragsstellerin beantragte mit Schreiben vom 09.08.2012 unter Vorlage des Angebots für ihre jetzige Wohnung die Zusicherung der Übernahme der Kosten der Wohnung. Die Grundmiete der Wohnung beträgt monatlich 410 EUR und die Betriebskostenvorauszahlungen 129 EUR. Die Heizkostenvorauszahlungen belaufen sich auf 60 EUR monatlich. Die Wohnung ist 64,08 qm groß.

Mit Bescheid vom 10.08.2012 stimmte der Antragsgegner der Anmietung der Wohnung nicht zu. Die Wohnung überschreite die Angemessenheitsgrenze von 363 EUR für die Bruttokaltmiete. Außerdem sei der Umzug nicht notwendig.

Mit Schreiben vom 23.08.2012 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Am 05.09.2012 unterzeichnete die Antragstellerin den Mietvertrag. Zum 01.10.2012 zog die Antragstellerin in die neue Wohnung um.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2012 zurück. Eine Klage erhob die Antragstellerin nicht.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Auszug aus ihrer alten Wohnung erforderlich war. Dort seien hohe Stromkosten angefallen. Außerdem habe sie aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten, die Treppen in den vierten Stock hochzusteigen. Sie sei mit ihrem Sohn umgezogen. Dieser trage die Hälfte der Wohnkosten. Bei Berücksichtigung ihres Sohnes sei die Wohnung auch angemessen.

Der streitgegenständliche Antrag ging am 23.10.2012 beim Gericht ein.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ab dem 01.10.2012 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass eine Zustimmung nicht mehr erteilt werden könne, da die Antragstellerin bereits umgezogen sei. Die gesundheitlichen Gründe machten einen Umzug nicht notwendig. Die neue Wohnung sei nicht angemessen. Die Antragstellerin habe erklärt, alleine umziehen zu wollen.

Das Gericht hat zu der Frage, ob der Sohn der Antragstellerin ebenfalls mit in die neue Wohnung umgezogen ist, Beweis durch die Vernehmung des Sohns der Antragstellerin als Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Erörterungstermin vom 12.11.2012 verwiesen. Im Erörterungstermin teilte die Antragstellerin mit, dass die neue Wohnung im ersten Stock läge und das Haus über einen Aufzug verfüge.

Das Gericht hat Befundberichte bei der Hausärztin der Antragstellerin Fr. Dr. D., Herrn Dr. E. und Herrn Dr. F. eingeholt. Für das Ergebnis wird auf die Befundberichte verwiesen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Soweit Leistungen vor Antragstellung begehrt werden, ist der Antrag unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff).

Die Antragstellerin hat gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) einen Anspruch auf Übernahme der Hälfte der Kosten für Unterkunft und Heizung ihrer neuen Wohnung.

Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie ist über 15 Jahre alt, überschreitet die Altersgrenze des § 7a SGB II nicht und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie ist auch hilfebedürftig, da anrechenbares Einkommen oder Vermögen nicht zur Verfügung steht.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung betragen insgesamt 299,50 EUR (Grundmiete 410 EUR, Nebenkosten 129 EUR, Heizkosten 60 EUR, davon die Hälfte). Das Gericht ist nach der Vernehmung des Sohns der Zeugin davon überzeugt, dass auch dieser in der neuen Wohnung der Antragstellerin wohnt. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Ein Täuschungsversuch durch die Antragstellerin ist ohnehin wenig wahrscheinlich, da es nicht nachvollziehbar ist, wie sich die Antragstellerin die Wohnung auch bei Zustimmung durch den Antragsgegner mit nur dem Ersatz der Hälfte der Kosten mittelfristig ohne einen zahlenden Mitbewohner leisten sollte. Dass nur die Antragstellerin den Mietvertrag unterschrieben hat, mag gegen den Umzug mit dem Sohn sprechen, ist aber ein vergleichsweise schwaches Indiz, welches die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu erschüttern vermag.

Der Übernahme der Kosten steht auch § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.

Ein Umzug ist erforderlich, wenn für den Wohnungswechsel ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorgelegen hat, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger hätte leiten lassen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Juris-Rn. 18). Ausweislich des Befundberichts des behandelnden Orthopäden Dr. E. lassen sich die Schmerzen der Antragstellerin beim Treppensteigen zumindest teilweise objektivieren. Herr Dr. F. geht ebenfalls davon aus, dass das Treppensteigen mit Schmerzen verbunden ist. Frau Dr. D. kann dazu keine Aussage treffen. Es ist mit der für das vorliegende Eilverfahren ausreichenden Sicherheit davon auszugehen, dass das Treppensteigen für die Antragstellerin nicht nur beschwerlich, sondern sogar mit Schmerzen verbunden ist. Übereinstimmend gehen die behandelnden Ärzte von der Möglichkeit der Verstärkung der Schmerzen in der Zukunft aus. Beides zusammen ist für einen plausiblen Grund für einen Umzug ausreichend. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Schmerzen nur teilweise objektivierbar und dass die Schmerzen angesichts der geringen Schmerzmitteldosierung (Ibuprofen) als eher gering einzuschätzen sind. Die Antragstellerin ist aber nicht gehalten, das Eintreten der Zumutbarkeitsgrenze abzuwarten. Auch ein Nichthilfebedürftiger würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre und eine Verbesserung nicht ersichtlich ist. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit des Umzugs dürfen nicht überzogen werden. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II will erreichen, dass ein Umzug innerhalb des Bezirks des Leistungsträgers nur erfolgt, um die Angemessenheitsgrenzen nach oben auszuschöpfen. Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn bei gesundheitlichen Gründen für den Umzug keine hohen Anforderungen gestellt werden. In diesem Fall kommt hinzu, dass der Umzug für den Sohn der Antragstellerin, der die Hälfte der Kosten trägt, mit erheblichen von ihm zu tragenden Mehrkosten verbunden ist. Dies macht das bloße Ausnutzen der Grenzen unwahrscheinlicher.

Neben der Erforderlichkeit des Umzugs kommt es weiter darauf an, ob die neue Wohnung angemessen ist (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Juris-Rn. 20). Die Wohnung ist für die Antragstellerin und ihren Sohn angemessen. Der Antragsgegner verfügt derzeit über kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Deswegen wendet der Antragsgegner – jedenfalls bisher – die Tabelle zu § 12 WoGG mit einem Aufschlag von 10 % an. Da in diesem Eilverfahren eine Ermittlung der angemessenen Kosten durch das Gericht nicht in Betracht kommt, ist die Anwendung der Tabelle nicht zu beanstanden.

Aus der Wohngeldtabelle ergibt sich eine angemessene Bruttokaltmiete (Grundmiete + kalte Nebenkosten) von 363 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt in A-Stadt (Mietstufe III). Dies ergibt einen Betrag von 330 EUR. Bei einem Aufschlag von 10 % beträgt die Obergrenze 363 EUR. Die Bruttokaltmiete der Antragstellerin betragen aber nur 269,50 EUR. Für die Antragstellerin ist die Grenze eines Ein-Personen-Haushalts und nicht die der Hälfte eines Zwei-Personen-Haushalts anzuwenden, da sie mit ihrem Sohn eine Wohngemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft bildet. Für Bewohner von Wohngemeinschaften gelten die Grenzwerte für Einzelpersonen (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 61/06 R, Juris-Rn. 21 f). Eine Wohngemeinschaft bildet die Antragstellerin mit ihrem 29jährigen Sohn schon deshalb, weil sie – auch unabhängig von dem auch ansonsten fehlenden Anspruch des Sohnes nach dem SGB II – die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II nicht erfüllen können.

Die Bestandskraft des Bescheids vom 10.08.2012 steht der Regelungsanordnung nicht entgegen. Die Zustimmung zum Umzug ist keine Voraussetzung einer Bewilligung der Kosten der Unterkunft bei Leistungsberechtigten über 25 Jahren. Eine konkludente Ablehnung der Übernahme der höheren Kosten enthält der Bescheid nicht. Die diesbezügliche Formulierung ist angesichts des noch nicht erfolgten Umzugs als bloße Ankündigung zu verstehen.

Auch die Bestandskraft des Bescheids vom 05.06.2012 hinsichtlich des Zeitraums bis Ende Dezember 2012 hindert den Anspruch der Antragstellerin nicht, da die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vorliegen. Der Umzug der Antragstellerin ist eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse. Da damit der Anspruch auf die Kosten der Unterkunft steigt, handelt es sich um eine Änderung zugunsten der Antragstellerin. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III besteht ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 05.06.2012 hinsichtlich der Änderung der Kosten für Unterkunft und Heizung. In Höhe der übrigen Leistungen bleibt der Bescheid vom 05.06.2012 bestandskräftig, höhere Leistungen außerhalb der Kosten für Unterkunft und Heizung hat die Antragstellerin aber auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für einen, dem Gericht nicht bekannten, eventuell schon bestandskräftigen Bescheid für das erste Halbjahr 2013.

Der Anordnungsgrund ergibt daraus, dass es der Antragstellerin auch mit der Unterstützung ihres Sohnes nicht lange möglich ist, den Rest der tatsächlichen Kosten aus ihrem Regelsatz zu zahlen. Dann droht die Kündigung der Wohnung durch den Vermieter. Ein Anordnungsgrund liegt auch schon dann vor, wenn eine Kündigung der Wohnung noch nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit drohen kann. Nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.Vm. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann eine Kündigung durch den Vermieter erst erfolgen, wenn der Mieter mit der Miete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete oder über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit zwei Monatsmieten in Verzug ist. Für die Antragstellerin bedeutet dies – unterstellt sie würde nur den ihr bewilligten Betrag an den Vermieter weiterleiten und ihr Sohn nur seinen hälftigen Anteil –, dass bei ihrem Fehlbetrag von 107,80 EUR monatlich die Voraussetzungen einer Kündigung nach vier Monaten vorlägen. In dieser Zeit ist ein Hauptsacheverfahren bei den derzeitigen Verfahrenslaufzeiten nicht abgeschlossen. Ein Abwarten der dann möglichen Kündigung ist der Antragsstellerin trotz der Möglichkeit der nachträglichen Befriedigung des Vermieters nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht zuzumuten. Auch ohne Verlust der Wohnung würden der Antragstellerin durch die Kosten eines gerichtlichen Räumungsverfahrens Schäden entstehen, die in einem Hauptsacheverfahren nicht ausgeglichen werden könnten. Dies gilt auch für den bereits bei Verzug entstehenden Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen des Vermieters. Die einhellige Rechtsprechung, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. April 2006, L 9 AS 39/06 ER, Juris-Rn. 34 m.w.N.), lässt sich auf den Bereich der Kosten für Unterkunft nicht übertragen. Aufgrund der Auswirkungen auf das Kündigungsrecht des Vermieters besteht hier, jedenfalls wenn das Eintreten der Voraussetzungen der Kündigung in absehbarer Zeit droht, immer ein Nachholbedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Antragstellerin hat auch nicht einen Teil der Kosten dadurch veranlasst, dass sie bei dem Antragsgegner möglicherweise den Eindruck hervorgerufen hat, sie werde allein umziehen. Da der Antragsgegner auch unabhängig von dieser Frage der Auffassung war, dass der Umzug nicht erforderlich war, wäre das Verfahren auch ohne diesen Beitrag der Antragstellerin entstanden.

Die Beschwerde ist nach den §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 143, 144 SGG nicht zulässig, da in einer Hauptsache der Wert der Beschwer von 750 EUR nicht überschritten würde. Die Zulassung der Beschwerde sieht das SGG nicht vor. Nach Auffassung des insoweit maßgeblichen Hessischen Landessozialgerichts ist eine Beschwerde auch dann nicht zulässig, wenn das Sozialgericht in der Hauptsache die Berufung mit bindender Wirkung zulassen könnte bzw. müsste (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2009, L 7 AS 421/08 B ER, Juris-Rn. 7 ff m.w.N).
Rechtskraft
Aus
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