Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 592/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 312/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei mehreren Streitgegenständen
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.7.2012 abgeändert und der Streitwert auf 56.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht einen Rechtsstreit über die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 4). Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung stand dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit ab Januar 2007. Neben der Feststellung, dass der Beigeladene zu 4) ab dem 1.1.2007 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt, hatte die Klägerin auch die Erstattung von im Jahr 2007 für den Beigeladenen zu 4) abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.225,10 Euro beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26.7.2012 hat die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin vollumfänglich anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 14.225,10 Euro festgesetzt.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es sei ein Streitwert in Höhe von insgesamt 56.900,40 Euro festzusetzen. Die Streitwerthöhe sei an der Höhe der möglichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für ein Jahr sowie an der bezifferten Erstattung der für das Kalenderjahr 2007 abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge auszurichten.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgericht vom 26.7.2012 abzuändern und den Streitwert auf 56.900,40 Euro festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für rechtmäßig. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund des bezifferten Erstattungsanspruchs sei der Streitwert insgesamt auf 14.225,10 Euro festzusetzen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 68 GKG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Streitwert auf 14.225,10 Euro festgesetzt.
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, bestimmt sich der Streitwert in Streitigkeiten über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht in Anwendung der Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Abzustellen ist deshalb auf das finanzielle Risiko der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. bereits Bayer LSG, Beschluss vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B). Da Gegenstand des Rechtsstreits die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) ab Januar 2007 und ohne zeitliche Beschränkung war, ist § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG entsprechend anzuwenden und der Streitwertberechnung mögliche Beiträge für einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen (vgl. Bayer LSG, Beschluss vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B). Die von der Klägerin für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) im Kalenderjahr 2007 tatsächlich abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden vereinfacht auf drei Jahre hochgerechnet und gerundet auf 42.000 Euro.
Neben dem Antrag auf Feststellung, dass keine Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 4) besteht, hat die Klägerin einen weiteren Antrag, nämlich auf Erstattung der im Kalenderjahr 2007 bereits bezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.225,10 Euro gestellt. Für diesen Erstattungsantrag bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG). Die Sondervorschrift des § 52 Abs. 6 GKG für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten und zugleich geforderte vermögensrechtliche Ansprüche ist hier nicht einschlägig. Der Streitwert wird auf insgesamt 56.000 Euro gerundet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ergeht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht einen Rechtsstreit über die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 4). Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung stand dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit ab Januar 2007. Neben der Feststellung, dass der Beigeladene zu 4) ab dem 1.1.2007 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt, hatte die Klägerin auch die Erstattung von im Jahr 2007 für den Beigeladenen zu 4) abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.225,10 Euro beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26.7.2012 hat die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin vollumfänglich anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 14.225,10 Euro festgesetzt.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es sei ein Streitwert in Höhe von insgesamt 56.900,40 Euro festzusetzen. Die Streitwerthöhe sei an der Höhe der möglichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für ein Jahr sowie an der bezifferten Erstattung der für das Kalenderjahr 2007 abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge auszurichten.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgericht vom 26.7.2012 abzuändern und den Streitwert auf 56.900,40 Euro festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für rechtmäßig. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund des bezifferten Erstattungsanspruchs sei der Streitwert insgesamt auf 14.225,10 Euro festzusetzen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 68 GKG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Streitwert auf 14.225,10 Euro festgesetzt.
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, bestimmt sich der Streitwert in Streitigkeiten über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht in Anwendung der Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Abzustellen ist deshalb auf das finanzielle Risiko der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. bereits Bayer LSG, Beschluss vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B). Da Gegenstand des Rechtsstreits die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) ab Januar 2007 und ohne zeitliche Beschränkung war, ist § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG entsprechend anzuwenden und der Streitwertberechnung mögliche Beiträge für einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen (vgl. Bayer LSG, Beschluss vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B). Die von der Klägerin für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) im Kalenderjahr 2007 tatsächlich abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden vereinfacht auf drei Jahre hochgerechnet und gerundet auf 42.000 Euro.
Neben dem Antrag auf Feststellung, dass keine Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 4) besteht, hat die Klägerin einen weiteren Antrag, nämlich auf Erstattung der im Kalenderjahr 2007 bereits bezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.225,10 Euro gestellt. Für diesen Erstattungsantrag bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG). Die Sondervorschrift des § 52 Abs. 6 GKG für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten und zugleich geforderte vermögensrechtliche Ansprüche ist hier nicht einschlägig. Der Streitwert wird auf insgesamt 56.000 Euro gerundet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ergeht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved