Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 69/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 690/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob bewilligte Leistungen vollständig ausgezahlt worden sind.
Der Kläger bezieht vom Beklagten zusammen mit seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau und seinem Sohn seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 09.01.2007 erklärte sich der Kläger schriftlich gegenüber der Regionaldirektion damit einverstanden, dass hinsichtlich einer Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.04.2006 bis 19.05.2006 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von insgesamt 637,23 EUR eine Aufrechnung im Umfange von monatlich 10,00 EUR gegen seine Leistungsansprüche erfolgen dürfe. Zudem bestätigten der Kläger und seine Ehefrau am 27.11.2008 ihr Einverständnis mit einer Aufrechnung eines Rückforderungsbetrages von 240,00 EUR für Januar 2009.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und die Zahlung von 1.499,28 EUR durch den Beklagten beantragt. Daneben hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die für die Zeit von Oktober 2007 bis einschließlich Oktober 2009 bewilligten Leistungen seien nicht in vollem Umfang ausgezahlt worden. Hierzu hat der Kläger eine tabellarische Aufstellung vorgelegt. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, der Kläger verkenne, dass monatlich 10,00 EUR aufgrund einer Abtretungserklärung an die Regionaldirektion gezahlt worden sei und er zudem von ihm nicht berücksichtigte Nachzahlungen erhalten habe. Der Beklagte hat zum Nachweis der vollständigen Leistungszahlung Horizontalübersichten und FINAS-Auszahlungsübersichten vorgelegt.
Der Kläger hat weiter ausgeführt, ihm sei nicht mehr erinnerlich, welche Forderung der monatlichen Überweisung an die Regionaldirektion zugrunde liege. Auch nach den Übersichten des Beklagten seien Unklarheiten verblieben. Ein Zahlungseingang von 80,00 EUR im Hinblick auf die Anweisung vom 19.12.2007 sei anhand der Kontounterlagen nicht feststellbar. Für März 2008 seien Zahlungseingänge von 43,00 EUR und 197,00 EUR ebenfalls nicht nachvollziehbar. Eine Anweisung vom 27.08.2008 mit einem Zahlungseingang von 240,00 EUR habe nicht ermittelt werden können. Eine Zahlung in Höhe von 250,00 EUR an die Regionaldirektion für Januar 2009 sei ohne Berechtigung erfolgt. Schließlich habe der Kläger für Juli 2009 nur einen Zahlungseingang von 917,08 EUR feststellen können. Hierauf hat der Beklagte erwidert, die monatliche Verrechnung resultiere aus einem Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 01.09.2006, wofür eine Einverständniserklärung des Klägers vorliege. Bereits bei mehreren Vorsprachen sei dem Kläger erklärt worden, in welcher Höhe sich seine Leistungsansprüche errechneten und welche Nachzahlungen als neue Berechnungen daraus resultieren würden. Die Nachzahlung für Dezember 2007 in Höhe von 80,00 EUR sei zusammen mit einer Nachzahlung für Juli 2007 in Höhe von weiteren 144,00 EUR am 19.12.2007 in Höhe von insgesamt 224,00 EUR an den Kläger veranlasst worden. Zusammen mit der am 24.11.2007 angewiesenen Zahlung in Höhe von 942,96 EUR und den 10,00 EUR, die zur Schuldentilgung bei der Regionaldirektion verwendet worden seien, ergebe sich die bewilligte Leistung in Höhe von 1.032,96 EUR gemäß dem Bescheid vom 18.12.2007. Mit dem Scheck vom 07.03.2008 über 240,00 EUR seien Nachzahlungen in Höhe von 43,00 EUR und weiteren 197,00 EUR geleistet worden. Zusammen mit der Zahlung am 24.02.2008 in Höhe von 942,96 EUR und dem Forderungseinzug der Regionaldirektion in Höhe von 10,00 EUR seien damit die Leistungen für März 2010 in voller Höhe von 1.192,96 EUR ausgezahlt worden. Auch für August 2008 seien die vollen Zahlungen geleistet worden. Eine Nachzahlung in Höhe von 240,00 EUR sei am 27.07.2008 überwiesen worden. Zusammen mit dem bereits am 20.07.2008 überwiesenen 953,96 EUR sowie dem Forderungseinzug der Regionaldirektion in Höhe von 10,00 EUR ergebe sich der Gesamtbetrag von 1.203,96 EUR gemäß dem Änderungsbescheid vom 22.07.2008. Die Zahlung von 250,00 EUR im Januar 2009 an die Regionaldirektion setze sich aus der Aufrechnung im Umfange von 10,00 EUR aufgrund des überzahlten Arbeitslosengeldes und der am 27.11.2008 durch den Kläger und seiner Frau unterzeichneten Aufrechnungserklärung wegen einer Überzahlung von Alg II im Oktober 2008 in Höhe von 240,00 EUR zusammen. Für Juli 2009 seien dem Kläger nicht nur 917,08 EUR gezahlt worden, sondern zudem 10,00 EUR an den Forderungseinzug der Regionaldirektion und eine Nachzahlung in Höhe von 87,20 EUR am 25.06.2009, worauf auch im Änderungsbescheid vom 23.06.2009 hingewiesen worden sei.
Mit Urteil vom 04.08.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm nicht alle bewilligten Leistungen ausgezahlt worden seien. Die in den laufenden Bescheiden bewilligten Beträge würden sich mit den Horizontalübersichten und den FINAS-Auszahlungsübersichten des Beklagten decken, sodass offene Zahlungsansprüche nicht zu erkennen seien. Barauszahlungen und die Abtretungserklärung habe der Kläger nicht berücksichtigt.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Az: L 11 AS 689/10). Hierüber ist noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 04.08.2010 hat das SG auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ihm stehe noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.249,28 EUR zu. Für die Monate Januar 2007 bis März 2007 ergebe sich noch ein verbleibender Anspruch in Höhe von 743,96 EUR. Ein an die Regionaldirektion abgeführter Betrag von 234,90 EUR sei dort fehlerhaft nicht zur Tilgung seiner Schulden herangezogen worden. Für die Monate Juli und August 2007 sei jeweils ein Zahlungsanspruch in Höhe von 144,00 EUR offen geblieben. Im November 2007 sei die Gutschrift von 10,00 EUR auf die Forderung der Regionaldirektion nicht erfolgt, sodass sich insofern ein Anspruch in Höhe von 10,00 EUR ergebe. Aus seinen Kontoauszügen ergebe sich die von dem Beklagten behaupteten Zahlungen in Höhe von 952,69 EUR und 80,00 EUR Nachzahlung nicht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war dem Kläger Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren beim SG nicht zu bewilligen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bestand nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger nicht die ihm bewilligten Leistungen ausgezahlt bzw. im Hinblick auf die von ihm unterschriebenen Einverständniserklärungen zur Aufrechnung erbracht worden sind. Der Kläger legt zur Begründung seiner Klage lediglich eine tabellarische Aufstellung vor. Dabei bezieht er sich auf angebliche Zahlungseingänge auf seinen Kontoauszügen, legt diese jedoch nicht vor. Die Wahrheit bzw. Vollständigkeit der Aussage lässt sich daher nicht prüfen. Dagegen hat der Beklagte durch Vorlage der entsprechenden Buchungsunterlagen substantiiert die Erfüllung der Leistungsansprüche des Klägers dargetan. Darüber hinaus wurden im Schriftsatz vom 19.05.2010 weitere Zahlungen im Einzelnen erläutert. Insbesondere für die vorgenommene Aufrechnung im Umfang von 10,00 EUR monatlich liegt eine entsprechende Zustimmungserklärung des Klägers vor. Gleiches gilt für die Aufrechnung im Umfange von 240,00 EUR im Januar 2009, mit der sich der Kläger und seine Ehefrau am 27.11.2008 schriftlich einverstanden erklärt haben. Im Berufungsverfahren wird dies auch nicht mehr angegriffen. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche für den Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich Oktober 2009 wird lediglich noch ein Anspruch im Umfang von 10,00 EUR für November 2007 geltend gemacht und die Zahlungen für Dezember 2007 angezweifelt. Insofern ergibt sich jedoch eine Zahlungsanweisung im Hinblick auf die 10,00 EUR für November 2007 aus den von dem Beklagten vorgelegten FINAS-Aufstellungen für den 21.10.2007 mit Fälligkeit zum 31.10.2007. Die Gutschrift findet sich dementsprechend auch unter dem Buchungstag 02.11.2007 in der Aufstellung des Forderungseinzugs vom 19.05.2010 wieder. Dementsprechend wurde mit der Aufrechnung im Umfang von 10,00 EUR der diesbezügliche Zahlungsanspruch erfüllt. Im Hinblick auf die Leistungen für den Monat Dezember 2007 hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19.05.2010 an das SG im Einzelnen konkret dargelegt, dass eine entsprechende Anweisung in Höhe von 942,96 EUR zuzüglich 10,00 EUR zur Schuldentilgung bei der Regionaldirektion am 24.11.2007 erfolgt und die Nachzahlung in Höhe von 80,00 EUR mit einer weiteren Nachzahlung für Juli 2007 in Höhe von 144,00 EUR mit insgesamt 224,00 EUR am 19.12.2007 veranlasst worden ist, sodass die Gesamtsumme der bewilligten Leistungen in Höhe von 1.032,96 EUR ausbezahlt worden sind. Dies entspricht auch den Daten der FINAS-Aufstellungen. Da der Kläger keine Kontoauszüge für diesen Zeitraum vorgelegt, woraus sich das Gegenteil ergibt, kann eine unterbliebene Auszahlung der Leistungen nicht festgestellt werden.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung zudem die unvollständige Auszahlung von Leistungen für den Zeitraum auch von Januar 2007 bis September 2007 bemängelt, ist dies nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem SG gewesen.
Mangels Vorliegens einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage hat das SG die Bewilligung von PKH damit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob bewilligte Leistungen vollständig ausgezahlt worden sind.
Der Kläger bezieht vom Beklagten zusammen mit seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau und seinem Sohn seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 09.01.2007 erklärte sich der Kläger schriftlich gegenüber der Regionaldirektion damit einverstanden, dass hinsichtlich einer Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.04.2006 bis 19.05.2006 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von insgesamt 637,23 EUR eine Aufrechnung im Umfange von monatlich 10,00 EUR gegen seine Leistungsansprüche erfolgen dürfe. Zudem bestätigten der Kläger und seine Ehefrau am 27.11.2008 ihr Einverständnis mit einer Aufrechnung eines Rückforderungsbetrages von 240,00 EUR für Januar 2009.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und die Zahlung von 1.499,28 EUR durch den Beklagten beantragt. Daneben hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die für die Zeit von Oktober 2007 bis einschließlich Oktober 2009 bewilligten Leistungen seien nicht in vollem Umfang ausgezahlt worden. Hierzu hat der Kläger eine tabellarische Aufstellung vorgelegt. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, der Kläger verkenne, dass monatlich 10,00 EUR aufgrund einer Abtretungserklärung an die Regionaldirektion gezahlt worden sei und er zudem von ihm nicht berücksichtigte Nachzahlungen erhalten habe. Der Beklagte hat zum Nachweis der vollständigen Leistungszahlung Horizontalübersichten und FINAS-Auszahlungsübersichten vorgelegt.
Der Kläger hat weiter ausgeführt, ihm sei nicht mehr erinnerlich, welche Forderung der monatlichen Überweisung an die Regionaldirektion zugrunde liege. Auch nach den Übersichten des Beklagten seien Unklarheiten verblieben. Ein Zahlungseingang von 80,00 EUR im Hinblick auf die Anweisung vom 19.12.2007 sei anhand der Kontounterlagen nicht feststellbar. Für März 2008 seien Zahlungseingänge von 43,00 EUR und 197,00 EUR ebenfalls nicht nachvollziehbar. Eine Anweisung vom 27.08.2008 mit einem Zahlungseingang von 240,00 EUR habe nicht ermittelt werden können. Eine Zahlung in Höhe von 250,00 EUR an die Regionaldirektion für Januar 2009 sei ohne Berechtigung erfolgt. Schließlich habe der Kläger für Juli 2009 nur einen Zahlungseingang von 917,08 EUR feststellen können. Hierauf hat der Beklagte erwidert, die monatliche Verrechnung resultiere aus einem Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 01.09.2006, wofür eine Einverständniserklärung des Klägers vorliege. Bereits bei mehreren Vorsprachen sei dem Kläger erklärt worden, in welcher Höhe sich seine Leistungsansprüche errechneten und welche Nachzahlungen als neue Berechnungen daraus resultieren würden. Die Nachzahlung für Dezember 2007 in Höhe von 80,00 EUR sei zusammen mit einer Nachzahlung für Juli 2007 in Höhe von weiteren 144,00 EUR am 19.12.2007 in Höhe von insgesamt 224,00 EUR an den Kläger veranlasst worden. Zusammen mit der am 24.11.2007 angewiesenen Zahlung in Höhe von 942,96 EUR und den 10,00 EUR, die zur Schuldentilgung bei der Regionaldirektion verwendet worden seien, ergebe sich die bewilligte Leistung in Höhe von 1.032,96 EUR gemäß dem Bescheid vom 18.12.2007. Mit dem Scheck vom 07.03.2008 über 240,00 EUR seien Nachzahlungen in Höhe von 43,00 EUR und weiteren 197,00 EUR geleistet worden. Zusammen mit der Zahlung am 24.02.2008 in Höhe von 942,96 EUR und dem Forderungseinzug der Regionaldirektion in Höhe von 10,00 EUR seien damit die Leistungen für März 2010 in voller Höhe von 1.192,96 EUR ausgezahlt worden. Auch für August 2008 seien die vollen Zahlungen geleistet worden. Eine Nachzahlung in Höhe von 240,00 EUR sei am 27.07.2008 überwiesen worden. Zusammen mit dem bereits am 20.07.2008 überwiesenen 953,96 EUR sowie dem Forderungseinzug der Regionaldirektion in Höhe von 10,00 EUR ergebe sich der Gesamtbetrag von 1.203,96 EUR gemäß dem Änderungsbescheid vom 22.07.2008. Die Zahlung von 250,00 EUR im Januar 2009 an die Regionaldirektion setze sich aus der Aufrechnung im Umfange von 10,00 EUR aufgrund des überzahlten Arbeitslosengeldes und der am 27.11.2008 durch den Kläger und seiner Frau unterzeichneten Aufrechnungserklärung wegen einer Überzahlung von Alg II im Oktober 2008 in Höhe von 240,00 EUR zusammen. Für Juli 2009 seien dem Kläger nicht nur 917,08 EUR gezahlt worden, sondern zudem 10,00 EUR an den Forderungseinzug der Regionaldirektion und eine Nachzahlung in Höhe von 87,20 EUR am 25.06.2009, worauf auch im Änderungsbescheid vom 23.06.2009 hingewiesen worden sei.
Mit Urteil vom 04.08.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm nicht alle bewilligten Leistungen ausgezahlt worden seien. Die in den laufenden Bescheiden bewilligten Beträge würden sich mit den Horizontalübersichten und den FINAS-Auszahlungsübersichten des Beklagten decken, sodass offene Zahlungsansprüche nicht zu erkennen seien. Barauszahlungen und die Abtretungserklärung habe der Kläger nicht berücksichtigt.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Az: L 11 AS 689/10). Hierüber ist noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 04.08.2010 hat das SG auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ihm stehe noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.249,28 EUR zu. Für die Monate Januar 2007 bis März 2007 ergebe sich noch ein verbleibender Anspruch in Höhe von 743,96 EUR. Ein an die Regionaldirektion abgeführter Betrag von 234,90 EUR sei dort fehlerhaft nicht zur Tilgung seiner Schulden herangezogen worden. Für die Monate Juli und August 2007 sei jeweils ein Zahlungsanspruch in Höhe von 144,00 EUR offen geblieben. Im November 2007 sei die Gutschrift von 10,00 EUR auf die Forderung der Regionaldirektion nicht erfolgt, sodass sich insofern ein Anspruch in Höhe von 10,00 EUR ergebe. Aus seinen Kontoauszügen ergebe sich die von dem Beklagten behaupteten Zahlungen in Höhe von 952,69 EUR und 80,00 EUR Nachzahlung nicht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war dem Kläger Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren beim SG nicht zu bewilligen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bestand nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger nicht die ihm bewilligten Leistungen ausgezahlt bzw. im Hinblick auf die von ihm unterschriebenen Einverständniserklärungen zur Aufrechnung erbracht worden sind. Der Kläger legt zur Begründung seiner Klage lediglich eine tabellarische Aufstellung vor. Dabei bezieht er sich auf angebliche Zahlungseingänge auf seinen Kontoauszügen, legt diese jedoch nicht vor. Die Wahrheit bzw. Vollständigkeit der Aussage lässt sich daher nicht prüfen. Dagegen hat der Beklagte durch Vorlage der entsprechenden Buchungsunterlagen substantiiert die Erfüllung der Leistungsansprüche des Klägers dargetan. Darüber hinaus wurden im Schriftsatz vom 19.05.2010 weitere Zahlungen im Einzelnen erläutert. Insbesondere für die vorgenommene Aufrechnung im Umfang von 10,00 EUR monatlich liegt eine entsprechende Zustimmungserklärung des Klägers vor. Gleiches gilt für die Aufrechnung im Umfange von 240,00 EUR im Januar 2009, mit der sich der Kläger und seine Ehefrau am 27.11.2008 schriftlich einverstanden erklärt haben. Im Berufungsverfahren wird dies auch nicht mehr angegriffen. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche für den Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich Oktober 2009 wird lediglich noch ein Anspruch im Umfang von 10,00 EUR für November 2007 geltend gemacht und die Zahlungen für Dezember 2007 angezweifelt. Insofern ergibt sich jedoch eine Zahlungsanweisung im Hinblick auf die 10,00 EUR für November 2007 aus den von dem Beklagten vorgelegten FINAS-Aufstellungen für den 21.10.2007 mit Fälligkeit zum 31.10.2007. Die Gutschrift findet sich dementsprechend auch unter dem Buchungstag 02.11.2007 in der Aufstellung des Forderungseinzugs vom 19.05.2010 wieder. Dementsprechend wurde mit der Aufrechnung im Umfang von 10,00 EUR der diesbezügliche Zahlungsanspruch erfüllt. Im Hinblick auf die Leistungen für den Monat Dezember 2007 hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19.05.2010 an das SG im Einzelnen konkret dargelegt, dass eine entsprechende Anweisung in Höhe von 942,96 EUR zuzüglich 10,00 EUR zur Schuldentilgung bei der Regionaldirektion am 24.11.2007 erfolgt und die Nachzahlung in Höhe von 80,00 EUR mit einer weiteren Nachzahlung für Juli 2007 in Höhe von 144,00 EUR mit insgesamt 224,00 EUR am 19.12.2007 veranlasst worden ist, sodass die Gesamtsumme der bewilligten Leistungen in Höhe von 1.032,96 EUR ausbezahlt worden sind. Dies entspricht auch den Daten der FINAS-Aufstellungen. Da der Kläger keine Kontoauszüge für diesen Zeitraum vorgelegt, woraus sich das Gegenteil ergibt, kann eine unterbliebene Auszahlung der Leistungen nicht festgestellt werden.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung zudem die unvollständige Auszahlung von Leistungen für den Zeitraum auch von Januar 2007 bis September 2007 bemängelt, ist dies nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem SG gewesen.
Mangels Vorliegens einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage hat das SG die Bewilligung von PKH damit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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