Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 1789/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 397/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während der Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Job) einen Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung auch für Tage hat, an denen sie arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb nicht an der Maßnahme teilnehmen konnte.
Die am ... 1973 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Zuständiger Leistungsträger war der Landkreis M.-Q., E. f. A. (im Folgenden: Landkreis), dessen Rechtsnachfolger nun der Beklagte ist. Anfang August 2005 schlossen die Klägerin und der Landkreis eine Eingliederungsvereinbarung. Darin war geregelt, dass die Klägerin an einer Arbeitsgelegenheit bei der W. gGmbH für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 teilnimmt und dass der Landkreis die Maßnahme fördert. Weiterhin wurde festgehalten, dass die Klägerin während ihrer Teilnahme als "Hausmeister/Erziehungshelfer" eingesetzt wird. Mit einer Eingliederungsvereinbarung vom 22. November 2005 verlängerte der Landkreis die Förderzusage auf die Zeit bis zum 31. März 2006.
Der Landkreis bewilligte der W. gGmbH in M. mit Bescheiden vom 14. Juni 2005 und 4. November 2005 für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen monatliche Fallpauschalen von 300 EUR pro Teilnehmer für die Förderzeiträume vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006. In den Bescheiden war vermerkt, dass es sich bei den Arbeitsgelegenheiten um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen in Sozialrechtsverhältnissen handelt, für die den Arbeitnehmern zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt wird. Laut der Bescheide war in den Fallpauschalen enthalten eine "Mehraufwandsentschädigung für den Alg-II-Empfänger von max. 1 EUR je geleistete Beschäftigungsstunde in der Arbeitsgelegenheit (max. 30h/Woche; höchsten 120 Stunden im Monat)".
Die Klägerin trat ab dem 1. August 2005 zur Verrichtung von Arbeiten als Hausmeisterin/Erziehungshelferin die Arbeitsgelegenheit an. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die Klägerin und die W. gGmbH nicht ab. Für die Zeit der Teilnahme erhielt die Klägerin auf der Basis der von der W. gGmbH festgestellten Anwesenheits- und Arbeitszeiten eine Mehraufwandsentschädigung von 1 EUR pro Stunde von der W. gGmbH ausgezahlt, wobei pro Anwesenheitstag regelmäßig sechs Stunden anfielen. Keine Mehraufwandsentschädigung erhielt die Klägerin für die Stunden an insgesamt 30 Tagen, an denen sie wegen Krankheit arbeitsunfähig war und nicht zur Arbeit erschien. Für die gesamte Zeit ihrer Teilnahme vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2006 erhielt die Klägerin unter Berücksichtigung von Fehlzeiten tatsächlich als Mehraufwandsentschädigung insgesamt 826,00 EUR (101,00 EUR im August 2005, 68,00 EUR im September 2005, 120,00 EUR im Oktober 2005, 102,00 EUR im November 2005, 120,00 EUR im Dezember 2005, 120,00 EUR im Januar 2006, 102,00 EUR im Februar 2006 und 93,00 EUR im März 2006).
Am 2. Juni 2006 beantragte die Klägerin bei dem Landkreis, ihr auch für die Zeiten der Abwesenheit infolge Krankheit ebenfalls eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1 EUR pro Stunde für täglich sechs Beschäftigungsstunden bei 31 Tagen, also insgesamt 186 EUR zu zahlen. Hierbei ging die Klägerin noch von 31 Krankheitstagen zu je sechs Stunden aus. Zur Begründung des Antrages führte die Klägerin aus, der Gesetzgeber habe zwar die Regelungen über die Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer im Krankheitsfall im Bereich des SGB II für nicht anwendbar erklärt. Es sei jedoch auf die Regelung des § 25 SGB II zurückzugreifen, sodass neben dem Arbeitslosengeld II auch die Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall für sechs Wochen weiterzuzahlen sei. Zudem seien die Regeln über den Annahmeverzug in § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anwendbar.
Den Antrag lehnte der Landkreis mit Bescheid vom 8. Juni 2006 ab. Zur Begründung führte er aus; Für das Begehren der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stelle klar, dass durch die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werde. Eine Mehraufwandsentschädigung könne nur gezahlt werden, wenn ein durch die Arbeitsgelegenheit verursachter Mehraufwand überhaupt entstehe. Das sei nicht der Fall, wenn die oder der Hilfebedürftige wegen einer Krankheit zu Hause bleibe.
Den gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 13. Juni 2006 wies der Landkreis mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen im Ablehnungsbescheid.
Die Klägerin hat am 8. August 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) mit dem Begehren erhoben, den Landkreis unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zu verurteilen, ihr eine Mehraufwandsentschädigung von 180 EUR für 30 Krankheitstage zu gewähren. Zur Begründung wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Das SG Halle hat die Klage mit Urteil vom 20. Juli 2009 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Die Entschädigung für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit entstehe schon begrifflich und nach ihrem Sinn und Zweck lediglich bei der tatsächlichen Wahrnehmung der auferlegten Verpflichtung. Für Krankheitstage sei keine Mehraufwandsentschädigung zu zahlen. Gegen das Urteil sei eine Berufung nicht statthaft. Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 20. August 2009 zugestellten Urteil hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten am 14. September 2009 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Juli 2009 mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 zugelassen.
Die Klägerin wiederholt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Sie habe für die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit jeweils Wochenkarten für Fahrten mit dem Bus zu je 11,90 EUR sowie drei Kittelschürzen, eine für die Essensausgabe und zwei als Arbeitsbekleidung beim Saubermachen, zu je 14,95 EUR und zwei Paar Gummihandschuhe zu je 1,95 EUR erworben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Juli 2009 aufzuheben und den Bescheid des Landkreise M.-Q., Eigenbetrieb für Arbeit, vom 8. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall in Höhe von 180 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für richtig und sieht keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin.
Die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Juli 2009 ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Halle hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 8. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Streitgegenstand ist ausschließlich die Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung für Zeiten, in denen die Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an 30 Tagen nicht an der Arbeitsgelegenheit teilnahm. Hierbei handelt es sich um einen von den sonstigen Ansprüchen nach dem SGB II abtrennbaren Streitgegenstand (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 66/07, zitiert nach juris, Rn. 9).
Die Klägerin wendet sich gegen den richtigen Beklagten. Der Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung ist gegenüber dem Sozialleistungsträger geltend zu machen. Die Mehraufwandsentschädigung ist vom Sozialleistungsträger und nicht vom Maßnahmeträger zu gewähren, denn es handelt sich hierbei um eine Sozialleistung nach dem SGB II. Auch wenn der Maßnahmeträger die Mehraufwandsentschädigung zahlt, zahlt er dies im Auftrag des Sozialleistungsträgers. (Urteil des BSG vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R, zitiert nach juris).
Die Klägerin hat für die Zeiten ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von der Arbeitsgelegenheit keinen Anspruch auf Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung.
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014) ist dann, wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Weiter wird ausgeführt: " (.) diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."
Die Klägerin hatte danach grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung. Sie nahm an einer in einer Maßnahme organisierten Arbeitsgelegenheit für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten teil, welche nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert wurde. Ein Anspruch auf Zahlung der Mehraufwandsentschädigung auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit ergibt sich aber weder aus dem Gesetz noch aus vertraglichen Abreden.
Die Klägerin kann sich für den Anspruch nicht auf allgemeine, das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelnde Normen stützen. Dies ergibt sich bereits aus dem oben zitierten Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F., wonach Arbeiten im Rahmen einer geförderten Arbeitsgelegenheit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen und die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz folgerichtig auch nur entsprechend anzuwenden sind. Auch § 616 Satz 1 BGB findet keine Anwendung. Danach wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Teilnahme der Klägerin an der Arbeitsgelegenheit erfolgte nicht auf der Grundlage eines Vertrages i.S.d. § 616 Satz 1 BGB. Die Arbeitsgelegenheit basiert auf einer Eingliederungsvereinbarung. Diese begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Landkreis verpflichtet war, der Klägerin Hilfe bei der Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess durch Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit zu gewähren. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts wird nicht begründet (vgl. Urteil des BAG vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06, zitiert nach juris, Rn. 9). Aus demselben Grund scheidet auch ein Anspruch aufgrund des § 615 BGB aus. Auch diese Norm setzt das Vorliegen eines Dienst- / Arbeitsvertrages voraus. Auch § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) findet auf die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. keine Anwendung. Danach hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da ein Arbeitsverhältnis -wie dargelegt- nicht bestand.
Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus sozialrechtlichen Normen. Die Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert (Urteil des BAG vom 26. September 2007 - AZR 857/06, zitiert nach juris, Rn. 9). Aus den sozialrechtlichen Regeln in Verbindung mit den Eingliederungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten lässt sich aber kein Anspruch auf eine Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung auch für Zeiten der Nichtteilnahme wegen Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Eine vertragliche Regelung hierüber zwischen der Klägerin und dem Landkreis oder dem Maßnahmeträger gab es nicht. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mehraufwandsbeschäftigung lässt sich auch nicht aus einem Vertrag zwischen dem Landkreis und der W. gGmbH als Maßnahmeträger herleiten. Nach den Vereinbarungen zu den Fallpauschalen war eine Mehraufwandsentschädigung je Teilnehmer von max. 1 EUR nur je geleistete Beschäftigungsstunde in der Arbeitsgelegenheit vorgesehen.
Die von der Klägerin in ihrem Antrag vom 2. Juni 2006 angeführte Norm des § 25 SGB II a.F. regelte lediglich die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld II erkrankt war und er dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld hat. Die Mehraufwandsentschädigung ist von dem Wortlaut und dem Zweck der Norm nicht erfasst.
Eine Rechtsgrundlage für eine Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall ist auch nicht § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F. zu entnehmen. Dort war lediglich geregelt, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Ob dies auch im Krankheitsfall gelten soll, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
Unter welchen Voraussetzungen die Mehraufwandsentschädigung zu zahlen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es wird jedoch in der Rechtsprechung und der Literatur davon ausgegangen, dass die Entschädigung für diejenigen Aufwendungen geleistet wird, die ursächlich auf die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit zurückzuführen sind und die ohne die "Arbeitsleistung" nicht anfallen würden (vgl. Urteil des BSG vom 13. November 2008 -B 14 AS 66/07 R, zitiert nach juris, Rn. 12). Als "durch die Arbeit" bedingter Mehrbedarf kommen Fahrtkosten, Mehrbedarf für Arbeitskleidung, Wäsche, Körperreinigung, für Wäschewaschen sowie Ernährung in Betracht (Urteil des BSG vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R, zitiert nach juris, Rn. 12; so auch schon Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. Februar 1979 – 5 B 114/78 zu § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG, zitiert nach juris). Die Entschädigung wird gezahlt, weil dem Teilnehmer durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit Mehraufwendungen entstehen. Daraus wird gefolgert, da die Mehraufwandsentschädigung einen tatsächlichen Mehraufwand abgelten solle, sei sie nur für die Zeiten zu zahlen, in denen die Hilfebedürftigen wirklich arbeiteten. Blieben sie der Arbeit fern, entfalle auch der Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 16 Rn. 243a). Die Annahme, dass ein Mehrbedarf nur anfallen kann, wenn der Hilfebedürftige an der Arbeitsgelegenheit teilnimmt, ist jedoch nicht zwingend. Die Kosten z.B. für eine schon vor oder bei Wochenbeginn besorgte Wochenkarte, um zum Maßnahmeort zu fahren, fallen auch dann an, wenn der Hilfebedürftige danach im Laufe der Woche arbeitsunfähig krank ist. Genauso verhält es sich mit Ausgaben für Gegenstände, die mehrmals Verwendung finden sollen, wie besonderer Arbeitskleidung. Daraus lässt sich allerdings nicht zwingend ein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung auch für Krankheitstage ableiten. Weil keine spezielle Anspruchsgrundlage für eine Zahlung der Mehraufwandsentschädigung auch für krankheitsbedingte Ausfalltage zu finden ist, kann Prüfungsmaßstab nur sein, ob die konkret gezahlte Aufwandsentschädigung angemessen ist. Grundsätzlich ist eine pauschale Abgeltung des Mehraufwands möglich. Davon geht das BSG erkennbar aus, wenn darauf abgestellt wird, ein höherer Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung bestehe dann, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Einzelnen nachweise, dass er mit der ihm - pauschal - gewährten Mehraufwandsentschädigung von etwa einem Euro in der Stunde die tatsächlich anfallenden Unkosten, die durch die Arbeitsgelegenheit verursacht werden, nicht decken könne. Die Mehraufwandsentschädigung sei zumindest so zu bemessen, dass die zusätzlichen Aufwendungen auf Grund des "Ein-Euro-Jobs" nicht aus der Regelleistung bzw. dem sonstigen Arbeitslosengeld II bestritten werden müssten (Urteil des BSG vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R, zitiert nach juris, Rn. 13). Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass eine Mehraufwandsentschädigung angemessen ist, wenn sie die tatsächlichen Mehraufwendungen abdeckt bzw. noch darüber hinausgeht. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung einer höheren Mehraufwandsentschädigung. Für die gesamte Zeit ihrer Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit erhielt die Klägerin unter Berücksichtigung von Fehlzeiten insgesamt 826,00 EUR. Die tatsächlichen nachgewiesenen insgesamt angefallenen Mehraufwendungen liegen deutlich darunter, auch wenn von der Anschaffung von 30 Wochenkarten für den öffentlichen Personennahverkehr ausgegangen wird. Dann ergeben sich Mehraufwendungen in Höhe von 405,75 EUR (357,00 EUR für 30 Wochenfahrkarten zu je 11,90 EUR, 44,85 EUR für drei Kittelschürzen zu je 14,95 EUR und 3,90 EUR für zwei Paar Gummihandschuhe zu je 1,95 EUR). Diese Aufwendungen werden durch die tatsächlich gezahlte Mehraufwandsentschädigung von insgesamt 826,00 EUR für den gesamten Zeitraum von August 2005 bis Ende März 2006 voll abgedeckt und es verblieb für die Klägerin noch ein Restbetrag als "Bonus" für die Teilnahme an der Maßnahme. Nach alledem war die der Klägerin pauschal gewährte Mehraufwandsentschädigung angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die entscheidende Rechtsfrage auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des BSG zu entnehmenden Grundsätze beantwortet werden kann.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während der Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Job) einen Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung auch für Tage hat, an denen sie arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb nicht an der Maßnahme teilnehmen konnte.
Die am ... 1973 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Zuständiger Leistungsträger war der Landkreis M.-Q., E. f. A. (im Folgenden: Landkreis), dessen Rechtsnachfolger nun der Beklagte ist. Anfang August 2005 schlossen die Klägerin und der Landkreis eine Eingliederungsvereinbarung. Darin war geregelt, dass die Klägerin an einer Arbeitsgelegenheit bei der W. gGmbH für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 teilnimmt und dass der Landkreis die Maßnahme fördert. Weiterhin wurde festgehalten, dass die Klägerin während ihrer Teilnahme als "Hausmeister/Erziehungshelfer" eingesetzt wird. Mit einer Eingliederungsvereinbarung vom 22. November 2005 verlängerte der Landkreis die Förderzusage auf die Zeit bis zum 31. März 2006.
Der Landkreis bewilligte der W. gGmbH in M. mit Bescheiden vom 14. Juni 2005 und 4. November 2005 für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen monatliche Fallpauschalen von 300 EUR pro Teilnehmer für die Förderzeiträume vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006. In den Bescheiden war vermerkt, dass es sich bei den Arbeitsgelegenheiten um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen in Sozialrechtsverhältnissen handelt, für die den Arbeitnehmern zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt wird. Laut der Bescheide war in den Fallpauschalen enthalten eine "Mehraufwandsentschädigung für den Alg-II-Empfänger von max. 1 EUR je geleistete Beschäftigungsstunde in der Arbeitsgelegenheit (max. 30h/Woche; höchsten 120 Stunden im Monat)".
Die Klägerin trat ab dem 1. August 2005 zur Verrichtung von Arbeiten als Hausmeisterin/Erziehungshelferin die Arbeitsgelegenheit an. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die Klägerin und die W. gGmbH nicht ab. Für die Zeit der Teilnahme erhielt die Klägerin auf der Basis der von der W. gGmbH festgestellten Anwesenheits- und Arbeitszeiten eine Mehraufwandsentschädigung von 1 EUR pro Stunde von der W. gGmbH ausgezahlt, wobei pro Anwesenheitstag regelmäßig sechs Stunden anfielen. Keine Mehraufwandsentschädigung erhielt die Klägerin für die Stunden an insgesamt 30 Tagen, an denen sie wegen Krankheit arbeitsunfähig war und nicht zur Arbeit erschien. Für die gesamte Zeit ihrer Teilnahme vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2006 erhielt die Klägerin unter Berücksichtigung von Fehlzeiten tatsächlich als Mehraufwandsentschädigung insgesamt 826,00 EUR (101,00 EUR im August 2005, 68,00 EUR im September 2005, 120,00 EUR im Oktober 2005, 102,00 EUR im November 2005, 120,00 EUR im Dezember 2005, 120,00 EUR im Januar 2006, 102,00 EUR im Februar 2006 und 93,00 EUR im März 2006).
Am 2. Juni 2006 beantragte die Klägerin bei dem Landkreis, ihr auch für die Zeiten der Abwesenheit infolge Krankheit ebenfalls eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1 EUR pro Stunde für täglich sechs Beschäftigungsstunden bei 31 Tagen, also insgesamt 186 EUR zu zahlen. Hierbei ging die Klägerin noch von 31 Krankheitstagen zu je sechs Stunden aus. Zur Begründung des Antrages führte die Klägerin aus, der Gesetzgeber habe zwar die Regelungen über die Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer im Krankheitsfall im Bereich des SGB II für nicht anwendbar erklärt. Es sei jedoch auf die Regelung des § 25 SGB II zurückzugreifen, sodass neben dem Arbeitslosengeld II auch die Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall für sechs Wochen weiterzuzahlen sei. Zudem seien die Regeln über den Annahmeverzug in § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anwendbar.
Den Antrag lehnte der Landkreis mit Bescheid vom 8. Juni 2006 ab. Zur Begründung führte er aus; Für das Begehren der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stelle klar, dass durch die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werde. Eine Mehraufwandsentschädigung könne nur gezahlt werden, wenn ein durch die Arbeitsgelegenheit verursachter Mehraufwand überhaupt entstehe. Das sei nicht der Fall, wenn die oder der Hilfebedürftige wegen einer Krankheit zu Hause bleibe.
Den gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 13. Juni 2006 wies der Landkreis mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen im Ablehnungsbescheid.
Die Klägerin hat am 8. August 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) mit dem Begehren erhoben, den Landkreis unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zu verurteilen, ihr eine Mehraufwandsentschädigung von 180 EUR für 30 Krankheitstage zu gewähren. Zur Begründung wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Das SG Halle hat die Klage mit Urteil vom 20. Juli 2009 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Die Entschädigung für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit entstehe schon begrifflich und nach ihrem Sinn und Zweck lediglich bei der tatsächlichen Wahrnehmung der auferlegten Verpflichtung. Für Krankheitstage sei keine Mehraufwandsentschädigung zu zahlen. Gegen das Urteil sei eine Berufung nicht statthaft. Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 20. August 2009 zugestellten Urteil hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten am 14. September 2009 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Juli 2009 mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 zugelassen.
Die Klägerin wiederholt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Sie habe für die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit jeweils Wochenkarten für Fahrten mit dem Bus zu je 11,90 EUR sowie drei Kittelschürzen, eine für die Essensausgabe und zwei als Arbeitsbekleidung beim Saubermachen, zu je 14,95 EUR und zwei Paar Gummihandschuhe zu je 1,95 EUR erworben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Juli 2009 aufzuheben und den Bescheid des Landkreise M.-Q., Eigenbetrieb für Arbeit, vom 8. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall in Höhe von 180 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für richtig und sieht keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin.
Die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Juli 2009 ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Halle hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 8. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Streitgegenstand ist ausschließlich die Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung für Zeiten, in denen die Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an 30 Tagen nicht an der Arbeitsgelegenheit teilnahm. Hierbei handelt es sich um einen von den sonstigen Ansprüchen nach dem SGB II abtrennbaren Streitgegenstand (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 66/07, zitiert nach juris, Rn. 9).
Die Klägerin wendet sich gegen den richtigen Beklagten. Der Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung ist gegenüber dem Sozialleistungsträger geltend zu machen. Die Mehraufwandsentschädigung ist vom Sozialleistungsträger und nicht vom Maßnahmeträger zu gewähren, denn es handelt sich hierbei um eine Sozialleistung nach dem SGB II. Auch wenn der Maßnahmeträger die Mehraufwandsentschädigung zahlt, zahlt er dies im Auftrag des Sozialleistungsträgers. (Urteil des BSG vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R, zitiert nach juris).
Die Klägerin hat für die Zeiten ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von der Arbeitsgelegenheit keinen Anspruch auf Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung.
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014) ist dann, wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Weiter wird ausgeführt: " (.) diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."
Die Klägerin hatte danach grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung. Sie nahm an einer in einer Maßnahme organisierten Arbeitsgelegenheit für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten teil, welche nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert wurde. Ein Anspruch auf Zahlung der Mehraufwandsentschädigung auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit ergibt sich aber weder aus dem Gesetz noch aus vertraglichen Abreden.
Die Klägerin kann sich für den Anspruch nicht auf allgemeine, das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelnde Normen stützen. Dies ergibt sich bereits aus dem oben zitierten Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F., wonach Arbeiten im Rahmen einer geförderten Arbeitsgelegenheit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen und die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz folgerichtig auch nur entsprechend anzuwenden sind. Auch § 616 Satz 1 BGB findet keine Anwendung. Danach wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Teilnahme der Klägerin an der Arbeitsgelegenheit erfolgte nicht auf der Grundlage eines Vertrages i.S.d. § 616 Satz 1 BGB. Die Arbeitsgelegenheit basiert auf einer Eingliederungsvereinbarung. Diese begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Landkreis verpflichtet war, der Klägerin Hilfe bei der Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess durch Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit zu gewähren. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts wird nicht begründet (vgl. Urteil des BAG vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06, zitiert nach juris, Rn. 9). Aus demselben Grund scheidet auch ein Anspruch aufgrund des § 615 BGB aus. Auch diese Norm setzt das Vorliegen eines Dienst- / Arbeitsvertrages voraus. Auch § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) findet auf die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. keine Anwendung. Danach hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da ein Arbeitsverhältnis -wie dargelegt- nicht bestand.
Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus sozialrechtlichen Normen. Die Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert (Urteil des BAG vom 26. September 2007 - AZR 857/06, zitiert nach juris, Rn. 9). Aus den sozialrechtlichen Regeln in Verbindung mit den Eingliederungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten lässt sich aber kein Anspruch auf eine Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung auch für Zeiten der Nichtteilnahme wegen Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Eine vertragliche Regelung hierüber zwischen der Klägerin und dem Landkreis oder dem Maßnahmeträger gab es nicht. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mehraufwandsbeschäftigung lässt sich auch nicht aus einem Vertrag zwischen dem Landkreis und der W. gGmbH als Maßnahmeträger herleiten. Nach den Vereinbarungen zu den Fallpauschalen war eine Mehraufwandsentschädigung je Teilnehmer von max. 1 EUR nur je geleistete Beschäftigungsstunde in der Arbeitsgelegenheit vorgesehen.
Die von der Klägerin in ihrem Antrag vom 2. Juni 2006 angeführte Norm des § 25 SGB II a.F. regelte lediglich die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld II erkrankt war und er dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld hat. Die Mehraufwandsentschädigung ist von dem Wortlaut und dem Zweck der Norm nicht erfasst.
Eine Rechtsgrundlage für eine Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall ist auch nicht § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F. zu entnehmen. Dort war lediglich geregelt, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Ob dies auch im Krankheitsfall gelten soll, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
Unter welchen Voraussetzungen die Mehraufwandsentschädigung zu zahlen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es wird jedoch in der Rechtsprechung und der Literatur davon ausgegangen, dass die Entschädigung für diejenigen Aufwendungen geleistet wird, die ursächlich auf die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit zurückzuführen sind und die ohne die "Arbeitsleistung" nicht anfallen würden (vgl. Urteil des BSG vom 13. November 2008 -B 14 AS 66/07 R, zitiert nach juris, Rn. 12). Als "durch die Arbeit" bedingter Mehrbedarf kommen Fahrtkosten, Mehrbedarf für Arbeitskleidung, Wäsche, Körperreinigung, für Wäschewaschen sowie Ernährung in Betracht (Urteil des BSG vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R, zitiert nach juris, Rn. 12; so auch schon Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. Februar 1979 – 5 B 114/78 zu § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG, zitiert nach juris). Die Entschädigung wird gezahlt, weil dem Teilnehmer durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit Mehraufwendungen entstehen. Daraus wird gefolgert, da die Mehraufwandsentschädigung einen tatsächlichen Mehraufwand abgelten solle, sei sie nur für die Zeiten zu zahlen, in denen die Hilfebedürftigen wirklich arbeiteten. Blieben sie der Arbeit fern, entfalle auch der Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 16 Rn. 243a). Die Annahme, dass ein Mehrbedarf nur anfallen kann, wenn der Hilfebedürftige an der Arbeitsgelegenheit teilnimmt, ist jedoch nicht zwingend. Die Kosten z.B. für eine schon vor oder bei Wochenbeginn besorgte Wochenkarte, um zum Maßnahmeort zu fahren, fallen auch dann an, wenn der Hilfebedürftige danach im Laufe der Woche arbeitsunfähig krank ist. Genauso verhält es sich mit Ausgaben für Gegenstände, die mehrmals Verwendung finden sollen, wie besonderer Arbeitskleidung. Daraus lässt sich allerdings nicht zwingend ein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung auch für Krankheitstage ableiten. Weil keine spezielle Anspruchsgrundlage für eine Zahlung der Mehraufwandsentschädigung auch für krankheitsbedingte Ausfalltage zu finden ist, kann Prüfungsmaßstab nur sein, ob die konkret gezahlte Aufwandsentschädigung angemessen ist. Grundsätzlich ist eine pauschale Abgeltung des Mehraufwands möglich. Davon geht das BSG erkennbar aus, wenn darauf abgestellt wird, ein höherer Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung bestehe dann, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Einzelnen nachweise, dass er mit der ihm - pauschal - gewährten Mehraufwandsentschädigung von etwa einem Euro in der Stunde die tatsächlich anfallenden Unkosten, die durch die Arbeitsgelegenheit verursacht werden, nicht decken könne. Die Mehraufwandsentschädigung sei zumindest so zu bemessen, dass die zusätzlichen Aufwendungen auf Grund des "Ein-Euro-Jobs" nicht aus der Regelleistung bzw. dem sonstigen Arbeitslosengeld II bestritten werden müssten (Urteil des BSG vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R, zitiert nach juris, Rn. 13). Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass eine Mehraufwandsentschädigung angemessen ist, wenn sie die tatsächlichen Mehraufwendungen abdeckt bzw. noch darüber hinausgeht. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung einer höheren Mehraufwandsentschädigung. Für die gesamte Zeit ihrer Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit erhielt die Klägerin unter Berücksichtigung von Fehlzeiten insgesamt 826,00 EUR. Die tatsächlichen nachgewiesenen insgesamt angefallenen Mehraufwendungen liegen deutlich darunter, auch wenn von der Anschaffung von 30 Wochenkarten für den öffentlichen Personennahverkehr ausgegangen wird. Dann ergeben sich Mehraufwendungen in Höhe von 405,75 EUR (357,00 EUR für 30 Wochenfahrkarten zu je 11,90 EUR, 44,85 EUR für drei Kittelschürzen zu je 14,95 EUR und 3,90 EUR für zwei Paar Gummihandschuhe zu je 1,95 EUR). Diese Aufwendungen werden durch die tatsächlich gezahlte Mehraufwandsentschädigung von insgesamt 826,00 EUR für den gesamten Zeitraum von August 2005 bis Ende März 2006 voll abgedeckt und es verblieb für die Klägerin noch ein Restbetrag als "Bonus" für die Teilnahme an der Maßnahme. Nach alledem war die der Klägerin pauschal gewährte Mehraufwandsentschädigung angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die entscheidende Rechtsfrage auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des BSG zu entnehmenden Grundsätze beantwortet werden kann.
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