L 6 SF 380/12 E

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 6/12 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 SF 380/12 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die dem Erinnerungsgegner aus der Landeskasse zu zahlende Dolmetschervergütung wird auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsgegner, ein in E wohnhafter allgemein vereidigter Dolmetscher, hat die Sprachmittelung für die bulgarische Sprache im Erörterungstermin am 24.07.2012 betreffend die beim Senat anhängig gewesene Eilrechtsbeschwerde L 6 AS 366/12 B ER auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wahrgenommen.

Der Berichterstatter des Senats hatte durch richterliche Ladungsverfügung vom 09.07.2012 die Ladung eines Dolmetschers für die o.a. Sprache bestimmt. Auf Rückfrage einer Mitarbeiterin der Serviceeinheit des Senats bei Ausführung der Ladung am 10.07.2012 hat der Berichterstatter mündlich die Anweisung erteilt, es solle ein Dolmetscher für den Erörterungstermin am 24.07.2012 über die Firma F Fachübersetzungen GmbH (im Folgenden: F) in Essen geladen werden. Bei späterer telefonischer Nachfrage von F, ob die Anordnung auch für einen Dolmetscher gelte, der außerhalb von Essen anreisen müsse, hat der Berichterstatter ebenfalls mündlich bestätigt, dass dann auch die Anreise von außerhalb für den Dolmetscher von der Anordnung umfasst sei. In die Niederschrift zum Erörterungstermin am 24.07.2012 hat der Berichterstatter u.a. aufgenommen, dass der Erinnerungsgegner als Dolmetscher für die o.a. Sprache von der Firma F entsandt worden sei.

Direkt nach Abschluss des Erörterungstermins vom 24.07.2012 hat der Erinnerungsgegner die unmittelbare Auszahlung der Entschädigung an ihn selbst beantragt und auf Nachfrage gegenüber dem Berichterstatter sinngemäß zu verstehen gegeben, "er regele das mit F". Entsprechend seinem Antrag hat die Kostenbeamtin des Gerichts am 24.07.2012 eine Entschädigung von 259,78 Euro festgestellt und zur Zahlung auf das ihr mitgeteilte Konto des Erinnerungsgegners angewiesen.

Die Firma F hat mit Rechnung vom 27.07.2012 für die Tätigkeit des Erinnerungsführers gegenüber dem Gericht insgesamt 191,47 Euro geltend gemacht und sodann mit Schreiben vom 06.08.2012, nachdem diese Rechnung vom Gericht unerledigt zurückgesandt worden war, ausgeführt, dem Erinnerungsführer persönlich stünde keine Dolmetscherentschädigung zu. Er sei von ihr als "Mitarbeiter vor Ort" beauftragt worden und demzufolge überhaupt nicht befugt gewesen, sich direkt vom Gericht entschädigen zu lassen.

Am 17.08.2012 hat der Bezirksrevisor beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gemäß § 4 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Erinnerung gegen die Entschädigungsentscheidung der Kostenbeamtin des Gerichts vom 24.07.2012 über 259,78 Euro eingelegt und zugleich richterliche Festsetzung beantragt ( L 6 SF 257/12 E). Dazu hat er im Einzelnen ausgeführt, die Entschädigung sei zu hoch ausgefallen. Im Übrigen sei klärungsbedürftig, ob der Firma F oder dem Erinnerungsgegner der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zustehe.

Der Berichterstatter hat mit dienstlicher Äußerung vom 02.10.2012, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die wesentlichen Abläufe zur Ladung eines Dolmetschers für die bulgarische Sprache zum Erörterungstermin am 24.07.2012 nochmals klargestellt.

Daraufhin hat der Bezirksrevisor beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Firma F am 23.10.2012 angeboten, einen Vergütungsanspruch im Umfang der Rechnung vom 27.07.2012, d.h. 191,47 Euro, anzuerkennen. F hat mit Schreiben vom 26.10.2012 dieses Angebot angenommen und das Verfahren L 6 SF 257/12 E für erledigt erklärt.

Sodann haben der Erinnerungsführer am 29.10.2012 bzw. der Bezirksrevisor am 15.11.2012 richterliche Festsetzung beantragt bzw. letzterer (erneut) Erinnerung gem. § 4 JVEG gegen die Entschädigungsentscheidung der Kostenbeamtin des Gerichts vom 24.07.2012 über 259,78 Euro eingelegt.

Der Bezirksrevisor hat ausgeführt, die AV des Justizministeriums NRW (JM) vom 13.03.2008 (3162 - I.4) JMBl. NW S. 85 in der Fassung vom 26.02.2010, Ziffer 1, bestimme, dass die Service-Einheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften - sofern keine anders lautende richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliege - bei der Auswahl von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern auf das gemeinsame Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sowie der nach §11a dieses Gesetzes registrierten Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zugriff nehmen. In Bezug auf die Dolmetscherladung liege hier ausweislich der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters vom 02.10.2012 eine anderslautende richterliche Anordnung vor, die nach der o.a. AV des JM vorrangig sei.

Der Erinnerungsführer beantragt,

die Entschädigung auf 0,00 Euro festzusetzen

Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,

es bei der ihm bereits überwiesenen Entschädigung von 259,78 Euro zu belassen.

Der Erinnerungsgegner ist der Ansicht, mangels richterlicher Anordnung sei hier nach der AV des JM das dort bezeichnete Dolmetscherverzeichnis anzuwenden gewesen. Zudem habe der Berichterstatter am 24.07.2012 unterschrieben, dass der Erinnerungsgegner bestimmungsgemäß zu entschädigen sei.

Zum Sachverhalt im Übrigen einschließlich des Vorbringens im Verfahren L 6 SF 257/12 E wird auf den Inhalt der Kostenakten Bezug genommen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt u.a. dann gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt. Über die dahingehenden beidseitigen Anträge auf richterliche Festsetzung war gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG durch den Berichterstatter - mangels grundsätzlicher Bedeutung dieses auf Verhalten des Erinnerungsführers beruhenden Einzelfalles - ohne Übertragung auf den Senat zu entscheiden.

Die Vergütung des Erinnerungsgegners ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 JVEG auf 0,00 Euro festzusetzen. Die durch die Festsetzung der Kostenbeamtin des Gerichts vom 24.07.2012 bewilligte und sodann auf das Bankkonto des Erinnerungsgegners überwiesene Entschädigung von 259,78 Euro steht, wie vom Bezirksrevisor am 15.11.2012 zutreffend ausgeführt, dem Erinnerungsgegner nicht zu. Die Auszahlung an sich selbst hat er vielmehr ohne Rechtsgrund erwirkt.

Diese Entscheidung folgt aus § 1 Abs. 1 JVEG. Zum Geltungsbereich und zur Anspruchsberechtigung regelt S. 1 Nr.1 der Norm die Vergütung u.a. von Dolmetschern in den Fällen, in denen diese selbst von einem Gericht herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 JVEG wird die Vergütung oder Entschädigung nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG steht schließlich gem. § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch dem Unternehmen erteilt worden ist.

Dem Erinnerungsgegner fehlte die eigene verfahrensrechtliche Autorisierung als Dolmetscher im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 8 JVEG. Er hat bloß als Mitarbeiter der Unternehmung F die Leistung erbracht. Der Auftrag, § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 JVEG, war von Seiten des Gerichts diesem Unternehmen aufgrund der richterlichen Ladungsanordnung vom 09.07.2012 mit ergänzender mündlicher Konkretisierung gegenüber den Service-Mitarbeiterinnen in der Folgezeit erteilt worden. Hiernach konnte der Erinnerungsgegner als Dolmetscher selbst gerade keinen eigenen, unmittelbaren Entschädigungsanspruch iSv. §§ 1, 8 JVEG gegen die Landeskasse erlangen. Er war nämlich wegen anderslautender richterlicher Anordnung weder persönlich als Dolmetscher für den Erörterungstermin am 24.07.2012 beauftragt worden noch im Wege der Anwendung des Verzeichnisses der Dolmetscher etc. zu laden gewesen. In Bezug auf die Dolmetscherladung bestand - wie auch die dienstliche Äußerung des Berichterstatters vom 02.10.2012 erweist - die anderslautende richterliche Anordnung im Einzelfall, die in Essen und damit unter Kostenaspekten an sich besonders gerichtsnah ansässige Unternehmung F zu beauftragen, einen dortigen Mitarbeiter als Dolmetscher zum Erörterungstermin zu entsenden. Dies bestätigt zudem die Sitzungsniederschrift vom 24.07.2012, worin es zum Erinnerungsgegner heißt: "als Dolmetscher für die bulgarische Sprache, von F entsandt". Mithin bestand hier, wie vom Erinnerungsführer zutreffend dargelegt, bezogen auf die Dolmetscherladung - auch ausweislich der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters vom 02.10.2012 - gerade eine anderslautende richterliche Anordnung. Diese richterliche Anordnung im Einzelfall geht laut der AV des Justizministeriums NRW (JM) vom 13.03.2008 (3162 - I.4) JMBl. NW S. 85 in der Fassung vom 26.02.2010, dort Ziffer 1, einer Anwendung der allgemeinen Dolmetscherverzeichnisse etc. ausdrücklich vor. Das der Erinnerungsgegner bei einer - hier konkret aber durch richterliche Anordnung ausgeschlossenen - Auswahl durch die Service-Einheit nach der o.a. AV des JM als Dolmetscher aus dem gemeinsamen Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die bulgarische Sprache unmittelbar unter seiner Dortmunder Ladungsanschrift festzustellen gewesen wäre, ändert daher an der Rechtslage im Sinne des § 1 Abs. 1 JVEG nichts mehr.

Es fiel in den eigenen Risikobereich des Erinnerungsgegners, mit der Firma F nach den dort geltenden Vereinbarungen zu üblichen Mitabeiter-Vergütungssätzen abzurechnen. Die durch Entschluss des Erinnerungsgegners am 24.07.2012 erfolgte abweichende Angabe, er persönlich sei als Dolmetscher zu entschädigen und die Dolmetschervergütung auf sein eigenes Girokonto zu überweisen, war jedenfalls nicht die "bestimmungsgemäße" Vergütung der durch F als Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 JVEG unter Einschaltung des Erinnerungsgegners als Mitarbeiter erbrachten Dolmetscherleistung. Soweit der Berichterstatter am 24.07.2012 den üblichen Entschädigungsvordruck unterschrieben hat, nachdem der Erinnerungsgegner auf ausdrückliche Nachfrage erklärt hatte, "er regele das mit F", folgt daraus nichts anderes. Dadurch ist der Erinnerungsgegner erkennbar nicht exkulpiert. Der Ablauf der - fehlerhaften - Entschädigung vom 24.07.2012 lag vielmehr gerade in seinem Verantwortungsbereich, ohne eine tatsächlich anderslautende Vereinbarung mit F schlichtweg die Überweisung auf sein Konto zu veranlassen. Die Unterschrift des Berichterstatters auf dem Entschädigungsvordruck bedeutete hingegen im Sinne einer gerichtsinternen Verfügung, das Tätigwerden des Erinnerungsgegners bestimmungsgemäß, und das heißt nach Maßgabe der soeben dargelegten geltenden Vorschriften des § 1 Abs. 1 JVEG, zu entschädigen.

Denkbare Probleme des Erinnerungsgegners, nun von der Firma F zumindest noch die dort übliche Mitarbeitervergütung zu erhalten, hat das Gericht hier nicht weiter zu vertiefen. Letztendlich ist der Erinnerungsgegner wie aufgezeigt für den Eintritt dieser Situation selbst verantwortlich. Jedenfalls hat für die nach alledem fehlerhafte Festsetzung vom 24.07.2012 und nachfolgende Überweisung von 259,78 Euro nicht die Landeskasse einzustehen, sondern der Erinnerungsgegner selbst als insoweit rechtsgrundlos bereicherter Zahlungsempfänger.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endgültig.
Rechtskraft
Aus
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