L 10 RA 1121/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RA 00004/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 RA 1121/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bereits ab 1. August 1985 bis 31. Dezember 1992 Anspruch auf höhere Rente unter Außerachtlassung eines Abschlages nach durchgeführtem Versorgungsausgleich (VA) hat.

Der am 1936 geborene Kläger (geborener M. , nach Namensänderung zum 21. Mai 1985: M. ) war von Februar 1963 bis 9. Februar 1984 (Tag des Scheidungsurteils) mit der am 1. Oktober 1940 geborenen S. M. , geborene D. , inzwischen verheiratete G. (S.M.) verheiratet. Im vom Scheidungsverfahren abgetrennten Verfahren über den VA übertrug das Amtsgericht H. , Familiengericht, durch Beschluss vom 2. Juli 1985, berichtigt durch Beschluss vom 24. Oktober 1985, vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,10 DM auf das Versicherungskonto der S.M ... Der Beschluss war laut Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 30. Januar 1986 ab 21. Januar 1986 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 1985 hatte das Vormundschaftsgericht H. für den Kläger mit dessen Einverständnis eine Pflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt (RA) C. mit dem Wirkungskreis der Besorgung aller Vermögensangelegenheiten und der Verwaltung des Vermögens des Pfleglings sowie dessen Vertretung in allen die Person und das Vermögen betreffenden Rechtsstreitigkeiten zum Pfleger bestellt.

Bereits im Juli 1985 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt, worauf die Beklagte ein Gutachten vom 22. November 1985 des Dr. R. , Neurologe und Psychiater, der ein Residualsyndrom nach schizophrener Psychose diagnostizierte und den Kläger für nicht mehr leistungsfähig erachtete, erhob. S.M. hatte noch keine Rente bezogen und (hat auch noch) keinen Rentenantrag gestellt. Mit Bescheid vom 14. März 1986 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. August 1985 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rente erfolgte eine Minderung infolge des VA, worauf die Beklagte im Bescheid hinwies. Mit einer Auszahlung der Rente auf ein Konto des Klägers hatte sich der Pfleger einverstanden erklärt. Eine Kopie des Rentenbescheides übersandte die Beklagte dem Pfleger C. mit Schreiben vom 25. März 1986, mit welchem sie in der Folge (u.a. wegen Pfändungen) korrespondierte und der u.a. mit Schreiben vom 13. Mai 1986 ausdrücklich auf den Rentenbescheid vom 14. März 1986 Bezug nahm und die Berücksichtigung von Kinderzuschuss für zwei eheliche Kinder, S., geboren am 1963 und G., geboren am 1967, geltend machte. Er bitte insoweit um Überprüfung des Rentenbescheides.

Der Kläger selbst richtete Schreiben an die Beklagte und legte Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vor, u.a. im Zusammenhang mit Pfändungsmaßnahmen. Außerdem machte er geltend, ihm sei "mehr Geld" zu gewähren. Außerdem korrespondierte der Pfleger C. mit der Beklagten.

Mit Beschluss vom 23. März 1987 hob das Vormundschaftsgericht die Pflegschaft auf Antrag des Klägers, der geltend machte, er fühle sich in der Lage, alle seine Vermögens- und Rechtsangelegenheiten selbst wahrzunehmen, auf. In der Folge wandte sich der Kläger gegen Verrechnungen mit Forderungen des Arbeitsamtes. Außerdem machte er geltend, Sozialhilfe des Sozialamtes H. dürfte ihm nicht abgezogen werden. Der Sozialhelfer müsste von seiner geschiedenen Ehefrau sein Geld zurückverlangen, da die Scheidung ungültig sei. Er sei ab 1981 nicht geschäftsfähig gewesen und seine Ehefrau sei voll unterhaltspflichtig.

Auf Anregung der Beklagten, erneut eine Pflegschaft zur Besorgung aller Vermögensangelegenheiten anzuordnen, teilte das Vormundschaftsgericht mit, der Kläger lehne dies ab und habe angegeben, er benötige keine Pflegschaft.

Nach zeitweiligem Umzug des Klägers auf die P. (Ende 1990/Anfang 1991, zunächst "vorläufig" und schließlich bis November 1991) bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 1991 Auslandsrente. Am 11. April 1991 heiratete der Kläger die p. Staatsangehörige E. (E.) D. C ... Aus der Ehe gingen zwei Söhne (J., geboren am 1991 und P., geboren 1992) hervor.

Mit Schriftsatz vom 25. November 1996 beantragte der Kläger beim Amtsgericht H. , Familiengericht, dessen Beschluss vom 24. Oktober 1985 aufzuheben und die Entscheidung über den VA gemäß § 10 a des Gesetzes über die Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) abzuändern.

Zu einem Fragebogen zum Rentenreformgesetz 1992 beantragte der Kläger die Übertragung von Kindererziehungszeiten. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 1997 ab. Dagegen erhoben der Kläger und seine Ehefrau E. (als Betreuerin unter Vorlage ihres Betreuerausweises vom 25. Januar 1996) Widerspruch und trugen u.a. vor, "ab ca. 1989" habe der Kläger wieder unter Pflegschaft des RA G. , H. , gestanden, "ca. zwei Jahre später" habe die Ehefrau E. die Betreuung und Pflegschaft übernommen. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen Antrag auf Zuordnung der Kindererziehungszeiten fristgerecht zu stellen. Hierzu legten sie u.a. auch eine Bescheinigung des Dr. S. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. März 1996 vor, der eine Behandlung des Klägers seit Dezember 1991 und Schuldunfähigkeit "nach § 20 StGB" attestierte. Der Widerspruch (Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997 zurückgewiesen.

Auf einen Antrag auf Altersrente vom September 1997 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 1997 ab 1. Januar 1993 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung nun nachgewiesener weiterer Anrechnungszeiten neu fest, wobei es bei dem Rentenabschlag wegen dem VA blieb.

Dagegen erhob der Kläger am 31. Dezember 1997 Widerspruch u.a. mit der Begründung, der VA sei zu Unrecht erfolgt und ihm seien höhere Leistungen bereits ab 1. August 1985 zu gewähren.

Mit Bescheid vom 25. März 1998 stellte die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. Januar 1993 ohne Abschlag aus dem VA neu fest, nachdem die Überprüfung zum Ergebnis geführt hatte, die Rente hätte ab 1. August 1985 ohne Abschlag gewährt werden müssen, weil die Ausgleichsberechtigte noch keine Rente bezogen habe und beziehe. Rückwirkend sei die höhere Rente gemäß § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SBG X) lediglich für 4 Jahre ab Antrag auf Rücknahme des früheren Bescheides zu gewähren.

Auch dagegen erhob der Kläger am 9. April 1998 Widerspruch, mit welchem er die Gewährung höherer Erwerbsunfähigkeitsrente bereits ab 1. August 1985 begehrte. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der vormalige Pfleger, RA C. , habe keine Zeit zur Prüfung der Rentenanwartschaften auf den Bescheid vom 14. März 1986 gehabt. Er habe alle Hände voll zu tun gehabt, Strafanträge zu bearbeiten, weswegen die Pflegerbestellung wegen seiner totalen Überlastung gekündigt worden sei. Auch der spätere Pfleger G. sei überlastet gewesen. Hierzu legte er u.a. einen Beschluss des Notariats H. -B. , Vormundschaftsgericht, vom 6. November 1989 über die Bestellung von RA G. zum Gebrechlichkeitspfleger vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 1998 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch, soweit durch den Bescheid vom 25. März 1998 eine Abhilfe nicht erfolgt war, zurück. Die Gewährung höherer Rente ohne Abschlag infolge VA sei, auch wenn den Rentenversicherungsträger ein Verschulden treffe, im Falle des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 1993 im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X nicht möglich. Der Bescheid wurde an die Ehefrau des Klägers mit Einschreiben am 4. August 1998 abgesandt.

Am 20. November 1998 erfolgte eine Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. August 1997, seit 1. September 1997 bezieht der Kläger Altersrente gemäß Bescheid vom 19. Juni 1998, die ebenfalls neu festgestellt wurde (Bescheid vom 8. Dezember 1998).

Am 9. Februar 1999 beantragte der Kläger durch seine Betreuerin die Nachzahlung der höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab deren Beginn, dem 1. August 1985. Alle an ihn ab 1985 ergangenen Bescheide seien wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam bekannt gegeben und deshalb unwirksam.

Mit Bescheid vom 19. Februar 1999 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 25. März 1998 und die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Abschlag durch den VA ab. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X lägen nicht vor. In dem ihm bekannt gegebenen Bescheid vom 14. März 1986 sei der Betreuer des Klägers, RA C. , ausführlich über die Rechtlage unterrichtet worden. Der Kläger könne sich auch nicht auf Geschäftsunfähigkeit berufen, weil alle Bescheide seit 14. März 1986 an die jeweiligen Betreuer zugestellt worden seien und § 44 Abs. 4 SGB X eine Nachleistung über den Vierjahreszeitraum hinaus nicht vorsehe.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, der Pfleger C. habe vom Familiengericht weder das Scheidungsurteil, noch die Entscheidung über den VA erhalten, schilderte seine Erkrankungen und legte ärztliche Äußerungen vor.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies, nachdem inzwischen auch das Familiengericht H. eine Änderung der Entscheidung über den VA abgelehnt hatte (Beschluss vom 16. März 1999) und nach zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung der Betreuung (Beschluss vom 16. Juni 1999), den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999 zurück.

Deswegen erhob der Kläger am 3. Januar 2000 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), mit welcher er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1985 ohne Abschlag aus dem VA erstrebte. Er trug u.a. im Wesentlichen vor, er sei schon vor Rentenbeginn geschäftsunfähig gewesen. Die Beklagte habe ihm gegenüber deshalb besondere Sorgfaltspflichten gehabt, die sie verletzt habe. Es bestehe ein Herstellungsanspruch, da sein damaliger Betreuer C. nicht hinreichend über die Rechtslage aufgeklärt worden sei. Hilfsweise behauptete der Kläger, der Bescheid vom 14. März 1996 sei dem Betreuer überhaupt nicht zugegangen.

Die Beklagte trug im Wesentlichen vor, der Kläger sei durch seinen Pfleger vertreten gewesen. Dieser habe den Rentenbescheid mit den erforderlichen Hinweisen erhalten und keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2001 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Beklagte habe zu Recht den Verwaltungsakt vom 14. März 1986 nur für die Zeit ab 1. Januar 1993 zurückgenommen und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Abschlag aus einem VA ab 1. Januar 1993 bewilligt. Im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X sei dies nicht zu beanstanden. Auch das Vorbringen, die Beklagte habe den damaligen Betreuer im Bescheid vom 14. März 1986 nicht hinreichend über die Rechtslage aufgeklärt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Übrigen auch für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Soweit der Kläger (hilfsweise) behaupte, der Betreuer habe den Bescheid nicht erhalten, stehe dies im Widerspruch zu den Aktenvorgängen. Im Übrigen verwies das SG im Gerichtsbescheid auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999 gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Auf den am 22. Februar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. März 2001 Berufung eingelegt. Er wiederholt im wesentlichen sein vormaliges Vorbringen und trägt u.a. ergänzend vor, sein Pfleger habe den Rentenbescheid nie erhalten. Ihm als Geschäftsunfähigen sei die Beklagte zu besonderen Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1999 zu verurteilen, die Bescheide vom 14. März 1986 sowie 25. März 1997 teilweise zurückzunehmen und ihm vom 1. August 1985 bis 31. Dezember 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren, hilfsweise Rechtsanwalt C. als Zeugen zu hören.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihr früheres Vorbringen und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, auf den Antrag im Widerspruch vom Dezember 1997 bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 1993 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Berücksichtigung des Abschlags aus dem VA neu zu berechnen und dem Kläger für Zeit davor höhere Rente zu gewähren. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 25. März 1997 und des Rentenbescheides vom 14. März 1986.

Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid und die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente ohne Abschlag aus dem VA für die Zeit vor dem 1. Januar 1993 zutreffend dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen diese Voraussetzungen nicht vorliegen und die Beklagte die Gewährung höherer Rente vor dem 1. Januar 1993 zu Recht abgelehnt hat. Nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren schließt sich der Senat dem in vollem Umfang an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Gewährung höherer Rente vor dem 1. Januar 1993 die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegensteht. Die Bestimmung des § 44 SGB X ist hier als spezialrechtliche Regelung gegenüber einem Herstellungsanspruch vorrangig, sodass es auf die Frage, ob auch bei Annahme eines Herstellungsanspruches die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X in diesem Fall entsprechend heranzuziehen ist, nicht ankommt. Selbst wenn indes die hier im übrigen nicht festzustellenden Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches (eine Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich) vorlägen, wäre im vorliegenden Fall auch die Vierjahresfirst des § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend zu berücksichtigen.

Im übrigen hat der Betreuer C. entgegen der Behauptung des Klägers den Rentenbescheid vom 14. März 1986 erhalten. Es genügte insofern auch die Übersendung einer Kopie des Bescheides an den Pfleger (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Juni 2000, Az. VII R 55/99). Dass RA C. den Bescheid erhalten hat, ergibt sich daraus, dass er mit Schriftsatz vom 13. Mai 1986 an die Beklagte ausdrücklich auf den Rentenbescheid Bezug genommen hat, als er die Geltendmachung von Kinderzuschuss für die Kinder Susanne und Gaby geltend gemacht hat. Einer weiteren Beweisaufnahme und Vernehmung des Pflegers C. bedarf es deshalb nicht nachdem es aktenkundig ist, dass er den Bescheid erhalten hat und auch eine Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht ersichtlich ist, zumal der Pfleger von Beruf RA, also hinreichend rechtskundig gewesen ist. Mit der Bekanntgabe des Bescheides und nach Ablauf der Rechtbehelfsfrist von 1 Monat im Jahr 1986 ist der Bescheid gemäß § 77 SGG bindend geworden. Seine Überprüfung hinsichtlich des Abschlages wegen des VA wurde erstmals sinngemäß mit dem Widerspruch vom Dezember 1997 geltend gemacht und beantragt. Ein früherer Überprüfungsantrag ist den Akten der Beklagten aus dem umfangreichen und langjährigen Schriftwechsel des Klägers nicht zu entnehmen. Bei einer erst im Jahr 1997 beantragten Überprüfung können zu Unrecht nicht gewährte Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGG nur für einen Zeitraum von 4 Jahren zurück, gerechnet vom Beginn des Antragsjahres gewährt werden. Insoweit handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Ausschlussfrist, die Leistungen vor dem 1. Januar 1993 hier nicht zulässt.

Nachdem somit das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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