Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3811/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2669/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.5.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab 1.10.2010.
Die 1978 geborene Klägerin studierte (ab Oktober 2004) an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K. Malerei/Grafik. Am 2.7.2009 bestand sie die Diplomprüfung. Bis zum Ablauf des Wintersemesters 2009/2010 (31.3.2010) blieb sie an der Akademie immatrikuliert und wurde von Prof. A. als Meisterschülerin betreut.
Am 29.10.2009 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG ein. Sie gab an, sie übe ihren künstlerischen Beruf als selbstständige Einzelunternehmerin im Bereich der bildenden Kunst/Design seit 1.8.2009 aus. Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Daneben sei sie seit August 2007 im Rahmen einer nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit als Assistentin des Künstlers Prof. D. tätig (Jahresgewinn ca. 3.000 EUR). Zum voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen 2010 könne sie keine genauen Angaben machen.
Die Klägerin legte außerdem Nachweise zu ihrer künstlerischen Tätigkeit vor. Vom 17.10.2009 bis 15.11.2009 war sie an der Ausstellung "das P." in B., beteiligt. Vom 24.10.2009 bis 30.10.2009 stellte sie Arbeiten im "U. Z.", K., und vom 24.11.2009 bis 14.2.2010 im H. Kunstverein aus.
Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin unter dem 6.2.2010 ergänzend an, Verträge mit Auftraggebern habe sie nicht abgeschlossen. Ihre selbstständige Tätigkeit, aus der sie ihre Haupteinnahmen erziele, übe sie als Malerin/Zeichnerin aus (geschätztes Jahreseinkommen 2009: 3.920 EUR); im Jahr 2010 werde sie voraussichtlich Arbeitseinkommen in Höhe von 4.500 EUR erzielen. Für das Studium wende sie 12 Wochenstunden, für die selbstständige künstlerische Tätigkeit 20 Wochenstunden auf. Seit Mai 2007 arbeite sie als künstlerische Assistentin bei Prof. D ...
Mit Bescheid vom 3.2.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 1 KSVG würden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung selbstständige Künstler und Publizisten versichert. Voraussetzung sei die erwerbsmäßige und nicht nur vorübergehende und auch nachhaltige Ausübung einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Das gehe aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend hervor.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Unter dem 4.3./19.4.2010 gab sie an, ihre selbstständige künstlerische Tätigkeit habe sie am 3.9.2007 bei Prof. D. aufgenommen und sei bei diesem bis 1.8.2009 (Abschluss des Studiums mit der Diplomprüfung) als selbstständige Künstlerin tätig gewesen. Ihr Arbeitseinkommen entfalle hinsichtlich des Zeitaufwands zu 85 % auf die Tätigkeit als Malerin und Zeichnerin, zu 15 % auf die Tätigkeit als künstlerische Assistentin des Prof. D.; das Meisterschülerjahr habe sie mit berücksichtigt, da sie sich während dieser Zeit mit ihrer künstlerischen Arbeit beschäftigt habe. Aus ihrer Assistenztätigkeit, mit der sie hauptsächlich ihren Lebensunterhalt bestreite, habe sie ein Einkommen von 1.792 EUR bzw. 2.128 EUR (1.1.2009 bis 31.7.2009 bzw. 1.8.2009 bis 31.12.2009; insgesamt 3.920 EUR) erzielt; Angaben zu ihrem künftigen Einkommen aus eigener künstlerischer Arbeit seien noch nicht möglich.
Die Klägerin legte außerdem die Bescheinigung des Prof. D. vom 6.3.2010 vor. Darin heißt es, die Klägerin führe auf eigene Rechnung letztendlich vorbereitende Arbeiten durch. Bei einem Telefongespräch mit der Beklagten gab die Klägerin an, sie bemühe sich weiter um die Ausstellung ihrer Arbeiten; Verkäufe seien ihr bislang aber kaum gelungen (1 Verkauf: Erlös 382,19 EUR).
Mit Widerspruchsbescheid vom 9.8.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine nachhaltige und erwerbsmäßige selbstständige künstlerische Tätigkeit sei nicht ausreichend erkennbar. Hierfür sei notwendig, dass die künstlerische Tätigkeit zur Erzielung von Arbeitseinkommen ausgeübt werde; eine bloße Liebhaberei bzw. hobbymäßige Tätigkeit genüge nicht. Die Umsätze aus der bezahlten künstlerischen Tätigkeit müssten geeignet sein, zumindest künftig einen nicht unwesentlichen Teil zum Lebensunterhalt beizutragen. Das gelte auch für Berufsanfänger. Die Klägerin erziele Einnahmen nahezu ausschließlich aus der Tätigkeit als Assistentin des Prof. D ... Für diesen führe sie nach Anweisung vorbereitende Arbeiten durch. Um Kunstschaffen bzw. Kunstausübung (§ 2 KSVG) handele es sich dabei nicht. Die Klägerin habe lediglich eine Zahlung des Kunstvereins B. von 382,19 EUR (ohne schriftliche Bestätigung des Verkaufs eines Kunstwerks) nachgewiesen. Die selbstständige Tätigkeit der Klägerin habe derzeit keinen Erwerbscharakter. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit einem am 9.8.2010 zur Post gegebenen Brief bekannt gegeben.
Am 13.9.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug sie vor, bis September 2009 habe sie an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K. studiert und sei danach 2009/2010 Meisterschülerin bei Prof. A. gewesen. Um zu einem tragbaren Tarif weiterhin krankenversichert zu sein, habe sie sich schon nach Ablegung der Diplomprüfung um die Aufnahme in die K. bemüht. Seit der Diplomprüfung habe sie an mehreren Ausstellungen teilgenommen und im Jahr 2010 380 EUR eingenommen. Seit 2007 sei sie künstlerische Mitarbeiterin des Prof. D.; aus dieser Tätigkeit bestreite sie ihren Lebensunterhalt. Außerdem werde sie von ihren Eltern unterstützt. Deswegen müsse sie ihre Ausgaben so gering wie möglich halten. Versicherungspflicht zur K. werde ab dem 1.10.2010 begehrt.
Die Klägerin legte eine Auflistung ihrer Beteiligung an Ausstellungen (vor allem) für 2010/2011 vor.
Am 14.2.2011 führte das Sozialgericht eine Erörterungsverhandlung durch. Die Klägerin gab ergänzend an, als Assistentin des Prof. D. sei sie vorbereitend tätig. So habe sie Leinwände zu bespannen und die Malfläche (Prof. D. sei Maler) zu grundieren. Dafür erhalte sie einen Stundenlohn von 14 EUR. Das Arbeitsaufkommen schwanke sehr. Manchmal habe sie nichts zu tun, manchmal fielen 30 Stunden im Monat an. Sie erziele aus der Assistententätigkeit etwa 4.000 EUR im Jahr. Prof. D. beschäftige vier Assistenten. Während der Zeit als Meisterschülerin sei Prof. A. gleichsam ihr Betreuer gewesen. Für Prof. A. habe sie zunächst keine künstlerisch unterstützende Tätigkeit ausgeübt und von diesem auch keine Vergütung erhalten. Sie arbeite überwiegend als Zeichnerin. Prof. A. beschäftige ebenfalls Assistenten. Seit kurzer Zeit (August 2010) sei sie auch bei ihm, ähnlich wie bei Prof. D., als künstlerische Assistentin tätig (Stundenlohn 19 EUR), male (anders als bei Prof. D.) allerdings auch selbst. Prof. A. mache aber Vorgaben für die Arbeiten, etwa hinsichtlich Farbe, Motiven, Technik u. a. Als Studierender der Akademie könne man sich relativ einfach an deren Ausstellungen beteiligen. Danach müsse man sich jedoch selbst um Ausstellungen bemühen; das gelinge fast ausschließlich über Beziehungen. Im vergangenen Jahr habe sie einen Wettbewerb gewonnen und daraufhin im Juni 2010 eine eigene Ausstellung in F. bekommen. Derzeit stelle sie Werke (Skulpturen) im Kunstverein H. aus (Vergütung hierfür 500 EUR), in der Hoffnung, dass ihre Werke gekauft würden. Eine Galerie, die ihre Werke vermarkte, habe sie nicht; darüber verfüge nur 1 oder 2 % der Künstler. Im Juni 2011 werde sie im Kunstverein E. ausstellen. Einnahmen könne sie aus dem Verkauf von Werken erzielen; Vergütungen für Ausstellungen seien die Ausnahme. Im Jahr 2010 habe sie Einnahmen aus dem Verkauf eines Werkes von 400 EUR erzielt. 2009 habe sie nichts verkauft. Neben der Unterstützung durch ihre Eltern lebe sie von der Assistenztätigkeit für Prof. D. und Prof. A ... Sie sei privat krankenversichert (Monatsbeitrag 141 EUR).
Die Klägerin legte Unterlagen über Ausstellungen (7.5.2010 bis 14.7.2010 C. C. F. F.; 25.9.2010 bis 24.10.2010 (2. Teil Juni 2011) Kunstverein E.) und den Nachweis über den Verkauf eines im Kunstverein H. (vom 23.1.2011 bis 13.3.2011) ausgestellten Werkes für 3.000 EUR (abzüglich 600 EUR für den Kunstverein H.) vor.
Nachdem die Beklagte (anders als die Klägerin) ein Vergleichsangebot des Sozialgerichts (Versicherungspflicht zur K. ab 1.8.2010) abgelehnt hatte, hob das Sozialgericht mit Urteil vom 9.5.2011 den Bescheid der Beklagten vom 3.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2010 auf und stellte fest, dass die Klägerin seit dem 1.10.2010 der Versicherungspflicht nach dem KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei zulässig; der am 9.8.2010 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid gelte am 12.8.2010 als bekannt gegeben, weshalb die beim Gericht am (Montag, dem) 13.9.2010 eingegangene Klage fristgerecht erhoben sei. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin, die mehrfach Werke ausgestellt habe, sei als Künstlerin tätig; sie schaffe bildende Kunst (§ 2 S. 1 KSVG). Die künstlerische Tätigkeit werde seit dem 1.10.2010 erwerbsmäßig ausgeübt. Erwerbsmäßigkeit liege vor, wenn der Künstler zum Zwecke des "Broterwerbs" tätig sei, auch wenn er seinen Lebensunterhalt mit seiner Kunst allein nicht bestreiten könne. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG könne Versicherungspflicht nach dem KSVG schon ab einem jährlichen Einkommen in Höhe von 3.900,01 EUR (325 EUR monatlich) eintreten. Eine erwerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des KSVG könne auch vorliegen, wenn der Künstler kein Einkommen erziele. Die Klägerin schaffe ihre Kunstwerke nicht für private Zwecke, biete diese vielmehr zum Verkauf an. Im April habe sie ein Werk für etwa 382 EUR und im Mai 2011 ein Werk für 2.400 EUR verkauft. Außerdem habe sie für eine Ausstellung im Kunstverein H. eine Vergütung von 500 EUR erhalten. Die künstlerische Tätigkeit diene daher - seit 1.10.2010 (Ende der Immatrikulation (als Meisterschülerin) an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K.) - zumindest auch der Erzielung eines Nebeneinkommens. Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG (Arbeitseinkommen voraussichtlich nicht über 3.900 EUR im Kalenderjahr) komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift bis zum Ablauf von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit nicht anzuwenden sei (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG).
Die (nichtkünstlerische) Tätigkeit der Klägerin für Prof. D. und Prof. A. stehe der Versicherungspflicht nicht entgegen. Herfür komme es auf den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit an, der sich nicht nach der Höhe des jeweils erzielten Einkommens richte. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG unterlägen Künstler in den ersten drei Berufsjahren selbst dann der Versicherungspflicht nach dem KSVG, wenn das Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit 3.900 EUR im Jahr (325 EUR im Monat) nicht übersteige; ggf. genüge auch ein "Nulleinkommen". Freilich könne aus einem derart geringen Einkommen der Lebensunterhalt nicht bestritten werden, weshalb der Berufsanfänger auf Hinzuverdienst neben der künstlerischen Tätigkeit angewiesen sei. Dieser könne das Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit auch übersteigen. Andernfalls ginge die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG vielfach ins Leere. Das Zusammentreffen von Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit mit anderen Einkünften sei zudem in §§ 4 ff. KSVG näher geregelt, wobei das Gesetz auf die Höhe der anderen Einkünfte nicht abstelle. Während der ersten drei Berufsjahre (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG) sei der Tätigkeitsschwerpunkt daher nicht nach den aus der jeweiligen Tätigkeit erzielten Einkünften, sondern nach dem zeitlichen Aufwand zu bestimmen. Dieser liege (mit 85 %) auf der eigenen künstlerischen Tätigkeit der Klägerin und nicht auf den Assistenztätigkeiten für Prof. D. und Prof. A ... Versicherungspflicht zur K. sei danach zum 1.10.2010 eingetreten.
Auf das ihr am 6.6.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.6.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, da das Sozialgericht Versicherungspflicht erst ab 1.10.2010 angenommen habe, seien die angefochtenen Bescheide vom 3.3.2010/9.8.2010,die keine Dauerverwaltungsakte darstellten, rechtmäßig. Im Übrigen sei entscheidend, ob der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der Klägerin im künstlerischen Bereich liege (vgl. BSG, Urt. v. 7.12.2006, - B 3 KR 11/06 R -; Urt. v. 1.10.2009, - B 3 KS 3/08 R - und B 3 KS 2/09 R -). Die Klägerin habe aus künstlerischer Tätigkeit nur sporadisch Einnahmen erzielt. Diese genügten für eine erwerbsmäßige Tätigkeit nicht. Außerdem sei Haupteinnahmequelle der Klägerin die nichtkünstlerische Assistenztätigkeit bei Prof. D ... Die ohnehin nur schwer feststell- und verifizierbaren Zeitanteile unterschiedlicher Tätigkeiten seien nicht maßgeblich. Die Versicherungspflicht richte sich nach den (leicht feststellbaren) Einnahmen. Bei der Klägerin sei die Künstlereigenschaft nicht prägendes Tätigkeitsmerkmal. Dass Berufsanfängern ein Hinzuverdienst möglich sein müsse, ändere nichts.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.5.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, auch ihre Arbeit als Assistentin erfordere künstlerische Kompetenz. Sie sei bei Prof. D. und Prof. A. letztendlich als freie künstlerische Mitarbeiterin tätig gewesen. Bis Oktober 2011 (insgesamt 10 Monate) habe sie mit den Assistenztätigkeiten 1.650 EUR bzw. 1.100 EUR (brutto) verdient. Insgesamt habe sie etwa 170 Stunden freie künstlerische Mitarbeit in 10 Monaten abgeleistet. Aus eigener künstlerischer Tätigkeit habe sie einen Gewinn von 3.000 EUR erzielt; dieser überwiege die Einnahmen aus Assistenztätigkeit.
Der Senat hat schriftliche Zeugenaussagen des Prof. D. und des Prof. A. eingeholt.
Prof. D. hat unter dem 12.12.2012 angegeben, die Klägerin habe in seinem Atelier auf eigene Rechnung eigenständig bildvorbereitende Arbeiten (bspw. Schleifen und Grundieren von als Bildträger verwendeten Plexiglashauben, Anfertigen von Bildplatten aus Holz) durchgeführt. Die Arbeit sei nicht zeitlich befristet und hänge von seinem Arbeitszyklus ab. Er habe die Klägerin als junge Künstlerin eingesetzt aufgrund ihres Vorwissens, der geringen Einarbeitungszeit, der beiderseitigen Flexibilität, des künstlerischen Verständnisses und unprätentiösen Verhältnisses, einer gewissen Unbestimmtheit des Arbeitsanfalls und um ihr eine Einnahmequelle im Übergang zwischen Kunststudium und freiem Künstlertum zu geben. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistungen entsprechend des zeitlichen Aufwands in Rechnung gestellt. Ergänzend hat Prof. D. unter dem 4.7.2012 ausgeführt, die eigenständige Arbeit der Klägerin beziehe sich auf bildvorbereitende Tätigkeiten. Sie habe bisher Bildgründe aus Plexiglas für seine künstlerische Arbeit präpariert und mit einer speziellen Grundierung aus Polyurethan grundiert. Die Arbeit sei materialtechnisch sehr heikel und in dem Sinne eigenständig, als für ihn die eigene handwerkliche Fertigkeit und zeitorganisatorische Flexibilität der Klägerin und auch das Verständnis für Kunst bedeutend gewesen sei. Eine feste Zeit sei nicht vorgegeben gewesen; man habe sich abgesprochen. Auf seine künstlerische Arbeit bezogen müsse man wohl von einer assistierenden Tätigkeit sprechen. Die Klägerin sei selbst Künstlerin, unmittelbar nach dem Studium, oszillierend zwischen der Arbeit an ihrem eigenen Werk und assistierender Arbeit bei Künstlern, wie ihm, tätig. Urheberrechte könne sie aus ihrer Tätigkeit nicht ableiten.
Prof. A. hat unter dem 6.2.2012 angegeben, die Klägerin arbeite eigenständig künstlerisch in seinem Atelier in Berlin und Karlsruhe. Durch ihre künstlerische Qualifikation sei es ihm auch während seiner Reisen möglich, im Atelier Projekte zu entwickeln. Gerade in den Ölmalereien auf Leinwand und Keilrahmen sei die Klägerin von Beginn bis zum fertigen Bild maßgeblich involviert. Dies beinhalte das Aufspannen und bis zu fünfmalige Grundieren mit verschiedenen Leimen und Pigmenten nach präziser Mischung, das Anfertigen und Malen des ersten Ölgrunds, das Übertragen von Fotos in die Ölmalerei, den schichtweisen Aufbau der Ölmalereien in ihrer Farbigkeit sowie das Anbringen letzter Lasurtechniken (durchscheinender Schichten) zur Steigerung der Intensität der Farbigkeit. Außerdem übernehme die Klägerin immer wieder zeichnerische Tätigkeiten. Man habe einen Honorarsatz von 19 EUR/Stunde vereinbart. Prof. A. hat unter dem 12.7.2012 ergänzend ausgeführt, die Klägerin sei als studentische Hilfskraft bei ihm beschäftigt. Es handele sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, weshalb ein eigenschöpferisch gestaltetes Kunstobjekt nicht entstanden sei, das die Klägerin erstellt haben könnte. Sie habe ausschließlich entsprechende Hilfsarbeiten geleistet. Dabei sei sie eigenständig tätig gewesen; einer Überwachung habe es nicht bedurft.
Die Beklagte hat abschließend vorgetragen, die Arbeit der Klägerin für Prof. D. und Prof. A. stelle eine eigenständige künstlerische Tätigkeit nicht dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festgestellt.
I. Die Klage der Klägerin ist als (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Die Klage richtet sich auf die Aufhebung der Bescheide, mit denen die Beklagte die Feststellung von Versicherungspflicht nach dem KSVG abgelehnt hat, und die gerichtliche Feststellung der Versicherungspflicht (hier) zum 1.10.2010 (vgl. BSG, Urt. v. 21.7.2011, - B 3 KS 5/10 R -). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Klagefrist (§ 87 SGG), wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, gewahrt.
II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin ist seit 1.10.2010 versicherungspflichtig zur Künstlersozialversicherung.
1.) Die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) ist im KSVG geregelt; maßgeblich ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats geltende Gesetzesfassung.
Gem. § 1 Abs. 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie (1.) die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und (2.) im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Wer Kunst oder Publizistik nur als Liebhaberei bzw. Hobby und nicht erwerbsmäßig ausübt, unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Gem. Abs. 2 Satz 1 und 2 KSVG ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Die Künstlersozialversicherung trägt den besonderen sozialen Belangen und dem sozialen Schutzbedürfnis der Künstler und Publizisten Rechnung; bei diesen bestehen häufig eine mangelnde Vorsorgebereitschaft und außerdem ein hohes Berufsrisiko. Die Künstler und Publizisten erhalten daher eine günstige Sozialversicherung, für die sie nur den halben Beitrag aufbringen müssen; die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe der Vermarkter und einen Bundeszuschuss aufgebracht (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 6.4.2005, - L 4 RA 137/03 - m. N.). Das KSVG erfasst (jedenfalls) solche künstlerischen Tätigkeiten, mit denen sich der Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht) aus dem Jahre 1975 beschäftigt hatte. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, Urt. v. 21.6.2012, - B 3 KS 1/11 R -).
Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf (BSG, Urt. v. 16.4.1998, - B 3 KR 7/97 R -) besteht Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung nur dann, wenn der Schwerpunkt auf einer Tätigkeit nach § 2 KSVG liegt. Die künstlerischen bzw. publizistischen Elemente müssen das Gesamtbild der beruflichen Tätigkeit (mit gemischtem Berufsbild) prägen, die Kunst oder Publizistik muss also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilden (BSG, Urt. v. 1.10.2009, - B 3 KS 2/08 R -; Urt. v. 15.11.2007, - B 3 KS 3/07 R -; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.1.2011, - L 1 R 226/07 -). Von der Ausübung eines aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Berufs ist die Ausübung mehrerer Berufe zu unterscheiden. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG setzt nicht voraus, dass der Künstler oder Publizist neben der erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübten künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit sonstige Tätigkeiten, sei es als selbständig Erwerbstätiger, sei es als abhängig Beschäftigter (§ 7 SGB IV), nicht ausübt. Für den Fall der Ausübung mehrerer Berufe regeln die §§ 4 ff. KSVG (Versicherungsfreiheit bzw. Vorrangversicherung) das Verhältnis zwischen Künstlersozialversicherung und allgemeiner Sozialversicherung. Hierfür ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht von Belang. Er kann allerdings auch in Grenzfällen maßgeblich sein, wenn nicht hinreichend klar zwischen der Ausübung eines Berufs mit mehreren Tätigkeiten bzw. gemischtem Berufsbild und der Ausübung mehrerer Berufe unterschieden werden kann. Der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit muss, sofern notwendig, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, wobei das Verhältnis der aus unterschiedlichen Quellen fließenden Einkünfte für sich allein nicht in jedem Fall ausschlaggebend sein kann (vgl. etwa BSG, Urt. v. 1.10.2009, - B 3 KS 2/08 R -: neben Einkünften auch Zeitaufwand heranziehbar; auch BSG, Urt. v. 17.6.1999, - B 3 KR 1/98 R -).
Gem. § 3 Abs. 1 KSVG ist versicherungsfrei nach dem KSVG, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 EUR nicht übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze); maßgeblich hierfür ist eine Einkommensprognose (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.1995, - L 1 Kr 500/94 -). Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Dieser kann regelmäßig den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit entnommen werden (BSG, Urt. v. 25.2.2004, - B 5 RJ 56/02 R -).
Die Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG hat neben der Herstellung einer gewissen Rechtseinheit mit der allgemeinen Sozialversicherung (§ 8 SGB IV) Bedeutung auch für die nach § 1 Nr. 1 KSVG notwendige Feststellung, ob die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig bzw. nicht nur vorübergehend oder (nur) als Liebhaberei ausgeübt wird. Letzteres ist bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze indiziert (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, § 3 Rdnr 3). Der Schutz der Künstlersozialversicherung soll nur solchen Personen zukommen, die beabsichtigen, ihren Lebensunterhalt vom Schaffen als Künstler oder Publizist zu bestreiten (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 6.4.2005, - L 4 RA 137/03 - m. N.).
Für Künstler oder Publizisten in der Anfangsphase sieht das Gesetz in § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG allerdings ein Berufsanfängerprivileg vor. Danach gilt die Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Künstler und Publizisten sind während der Phase des Berufsanfangs daher auch (und schon) dann in der K. versichert, wenn ihr Arbeitseinkommen den Betrag von 3.900 EUR (bei prognostischer Betrachtung) nicht erreicht. Auf diese Weise soll der oftmals schwierigen Anlaufphase und den regelmäßig auftretenden Anfangsschwierigkeiten der Künstler und Publizisten Rechnung getragen werden. Die ohnehin erhöhte soziale Schutzbedürftigkeit selbständiger Künstler und Publizisten ist in dieser Arbeitsphase besonders ausgeprägt (vgl. auch BT-Drucks. 9/26 S. 18). Berufsanfänger sind nach dem Willen des Gesetzes daher selbst dann pflichtversichert, wenn sie aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit überhaupt kein Arbeitseinkommen (Null-Einkommen) erzielen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.1.2009, - L 1 KR 251/06 -; auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 6.4.2005, - L 4 RA 137/03 - m. N. oder LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.12.2001, - L 16 KR 211/99 -). Der Künstler bzw. Publizist in der Anfangsphase wird (insbesondere) von seinem Schaffen (§ 2 KSVG) allein seinen Lebensunterhalt (noch) nicht bestreiten können und daher auf andere und zusätzliche Einkünfte angewiesen sein. Diese kann er sich beschaffen, wenn er einen Beruf ausübt, der neben der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch andere (ertragreichere) Tätigkeiten umfasst, also ein gemischtes Berufsbild aufweist, oder wenn er mehrere Berufe ausübt, etwa indem er neben der eigenen Schaffenstätigkeit am Schaffen anderer Künstler oder Publizisten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (als Assistent in deren "Werkstatt") mitwirkt. Zusätzliche Berufstätigkeiten dieser Art werden nicht selten typischerweise dazu dienen, die Phase des Berufsanfangs als Künstler oder Publizist erfolgreich zu bewältigen. Muss für Berufsanfänger - bei der Ausübung eines Berufs mit gemischtem Berufsbild oder in Grenzfällen der Ausübung mehrere Berufe - im Einzelfall auf den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit abgestellt werden, steht der Versicherungsflicht zur Künstlersozialversicherung für sich allein nicht entgegen, dass das künstlerische bzw. publizistische Arbeitseinkommen hinter den sonstigen Einkünften (zunächst noch) zurückbleibt. Andernfalls könnte das Berufsanfängerprivileg des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG vielfach seinen Zweck nicht erfüllen.
Gem. § 8 Abs. 1 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten (§ 11 Abs. 1 KSVG) bei der K. eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die K. die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KSVG).
2.) Davon ausgehend hat das SG zutreffend erkannt, dass die Versicherungspflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung ab dem 1.10.2010 von der Beklagten festzustellen ist, und die dies versagenden Bescheide der Beklagten aufgehoben.
Die Klägerin ist (unstreitig) Künstlerin i. S. d. KSVG, da sie gem. § 2 Satz 1 KSVG bildende Kunst schafft. Sie ist - unbeschadet der zusätzlich ausgeübten Tätigkeit als Assistentin des Prof. A. und des Prof. D. - (auch) selbständige Künstlerin nach § 1 KSVG. Die künstlerische Tätigkeit wird nach § 1 Nr. 1 KSVG erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt. Die Klägerin nimmt nach Abschluss der Ausbildung an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K., zuletzt als Meisterschülerin, an Kunstausstellungen (in B., F. und H.) teil und stellt dort eigene Werke mit dem Ziel des Verkaufs aus. Dass die Klägerin hieraus (bislang) nur Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG erzielt hat, indiziert nicht das Vorliegen hobbymäßiger Kunstausübung als (bloße) Liebhaberei. Der Klägerin kommt – jedenfalls noch bis September 2013 - das Berufsanfängerprivileg des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG zugute, da sie die Tätigkeit als selbständige Künstlerin erstmals zum 1.10.2010 (Ende der Ausbildung an der Akademie) aufgenommen hat. § 3 Abs. 1 KSVG gilt deshalb für sie noch nicht.
Die Tätigkeit der Klägerin als Assistentin des Prof. A. und des Prof. D. ist demgegenüber nicht als selbständige künstlerische Tätigkeit einzustufen. Das geht aus den im Berufungsverfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen dieser Künstler hervor. Danach ist die Klägerin als künstlerische Assistentin tätig und erbringt im Rahmen von Weisungen Hilfstätigkeiten, wie bildvorbereitende Arbeiten (bspw. Schleifen und Grundieren von als Bildträger verwendeten Plexiglashauben, Anfertigen von Bildplatten aus Holz - Prof. D. vom 12.12.2012) oder das Aufspannen und Grundieren, den schichtweisen Aufbau von Ölmalereien sowie das Anbringen letzter Lasurtechniken (Prof. A. vom 6.2.2012); Urheberrechte an den Werken des Prof. D. oder des Prof. A. erwirbt die Klägerin dadurch nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG nicht darauf an, ob der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit auf dem eigenen Kunstschaffen oder auf der Assistententätigkeit für Prof. D. und Prof. A. liegt. Die Klägerin übt nicht eine Tätigkeit mit gemischtem Berufsbild aus, sondern zwei voneinander getrennte und unschwer voneinander abgrenzbare Berufe, nämlich den Beruf der selbständigen Künstlerin und den Beruf der künstlerischen Assistentin (bei zwei Arbeitgebern). Selbst wenn man gleichwohl auf die Schwerpunktfrage abstellen wollte, wäre das Verhältnis der aus beiden Berufen erzielten Einkünfte nach dem eingangs Gesagten für sich allein nicht ausschlaggebend. Im Hinblick darauf, dass der Zeitaufwand der Klägerin mit etwa 85% klar auf ihrem eigenen Kunstschaffen liegt, dürfte ihr der Versicherungsschutz der Künstlersozialversicherung nicht deswegen versagt werden, weil sie in der Anfangsphase ihrer Berufstätigkeit als selbständige Künstlerin (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG) ihren Lebensunterhalt (noch) nicht durch das Arbeitseinkommen aus ihrem Kunstschaffen bestreiten kann und (neben der Unterstützung durch ihre Eltern) wesentlich auf das Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit als künstlerische Assistentin angewiesen ist; hierfür sei auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Versicherungsfreiheit gem. § 3 Abs. 1 KSVG besteht nicht, da die Vorschrift wie dargelegt, gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG für die Klägerin (noch) nicht gilt.
Versicherungsfreiheit nach Maßgabe der §§ 4 ff. KSVG besteht nicht. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung gem. § 4 Nr. 2 KSVG scheidet aus, da die Klägerin aus der Tätigkeit als künstlerische Assistentin im Kalenderjahr (unstreitig) kein Arbeitseinkommen in Höhe der Hälfte der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erzielt. Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG wegen der Tätigkeit als künstlerische Assistentin besteht ebenfalls nicht, da diese Tätigkeit geringfügig i. S. d. § 8 SGB IV ist; die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV: 400 EUR im Monat) ist bei einem Arbeitseinkommen von insgesamt 3.920 EUR im Jahr 2009 bzw. etwa 4.000 EUR jährlich in der Folgezeit nicht überschritten. Für die Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung gilt entsprechendes (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG).
Die Klägerin hat die Meldung nach § 11 KSVG bei der Beklagten eingereicht. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 KSVG beginnt die Versicherungspflicht - wie vom Sozialgericht festgestellt - mit dem 1.10.2010, da erst dann die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Bis dahin war die Klägerin noch als Studentin an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K. eingeschrieben; auch wenn sie daneben eine Tätigkeit als selbständige Künstlerin ausgeübt hätte, bestünde Vorrangversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 1 KSVG.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab 1.10.2010.
Die 1978 geborene Klägerin studierte (ab Oktober 2004) an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K. Malerei/Grafik. Am 2.7.2009 bestand sie die Diplomprüfung. Bis zum Ablauf des Wintersemesters 2009/2010 (31.3.2010) blieb sie an der Akademie immatrikuliert und wurde von Prof. A. als Meisterschülerin betreut.
Am 29.10.2009 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG ein. Sie gab an, sie übe ihren künstlerischen Beruf als selbstständige Einzelunternehmerin im Bereich der bildenden Kunst/Design seit 1.8.2009 aus. Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Daneben sei sie seit August 2007 im Rahmen einer nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit als Assistentin des Künstlers Prof. D. tätig (Jahresgewinn ca. 3.000 EUR). Zum voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen 2010 könne sie keine genauen Angaben machen.
Die Klägerin legte außerdem Nachweise zu ihrer künstlerischen Tätigkeit vor. Vom 17.10.2009 bis 15.11.2009 war sie an der Ausstellung "das P." in B., beteiligt. Vom 24.10.2009 bis 30.10.2009 stellte sie Arbeiten im "U. Z.", K., und vom 24.11.2009 bis 14.2.2010 im H. Kunstverein aus.
Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin unter dem 6.2.2010 ergänzend an, Verträge mit Auftraggebern habe sie nicht abgeschlossen. Ihre selbstständige Tätigkeit, aus der sie ihre Haupteinnahmen erziele, übe sie als Malerin/Zeichnerin aus (geschätztes Jahreseinkommen 2009: 3.920 EUR); im Jahr 2010 werde sie voraussichtlich Arbeitseinkommen in Höhe von 4.500 EUR erzielen. Für das Studium wende sie 12 Wochenstunden, für die selbstständige künstlerische Tätigkeit 20 Wochenstunden auf. Seit Mai 2007 arbeite sie als künstlerische Assistentin bei Prof. D ...
Mit Bescheid vom 3.2.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 1 KSVG würden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung selbstständige Künstler und Publizisten versichert. Voraussetzung sei die erwerbsmäßige und nicht nur vorübergehende und auch nachhaltige Ausübung einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Das gehe aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend hervor.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Unter dem 4.3./19.4.2010 gab sie an, ihre selbstständige künstlerische Tätigkeit habe sie am 3.9.2007 bei Prof. D. aufgenommen und sei bei diesem bis 1.8.2009 (Abschluss des Studiums mit der Diplomprüfung) als selbstständige Künstlerin tätig gewesen. Ihr Arbeitseinkommen entfalle hinsichtlich des Zeitaufwands zu 85 % auf die Tätigkeit als Malerin und Zeichnerin, zu 15 % auf die Tätigkeit als künstlerische Assistentin des Prof. D.; das Meisterschülerjahr habe sie mit berücksichtigt, da sie sich während dieser Zeit mit ihrer künstlerischen Arbeit beschäftigt habe. Aus ihrer Assistenztätigkeit, mit der sie hauptsächlich ihren Lebensunterhalt bestreite, habe sie ein Einkommen von 1.792 EUR bzw. 2.128 EUR (1.1.2009 bis 31.7.2009 bzw. 1.8.2009 bis 31.12.2009; insgesamt 3.920 EUR) erzielt; Angaben zu ihrem künftigen Einkommen aus eigener künstlerischer Arbeit seien noch nicht möglich.
Die Klägerin legte außerdem die Bescheinigung des Prof. D. vom 6.3.2010 vor. Darin heißt es, die Klägerin führe auf eigene Rechnung letztendlich vorbereitende Arbeiten durch. Bei einem Telefongespräch mit der Beklagten gab die Klägerin an, sie bemühe sich weiter um die Ausstellung ihrer Arbeiten; Verkäufe seien ihr bislang aber kaum gelungen (1 Verkauf: Erlös 382,19 EUR).
Mit Widerspruchsbescheid vom 9.8.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine nachhaltige und erwerbsmäßige selbstständige künstlerische Tätigkeit sei nicht ausreichend erkennbar. Hierfür sei notwendig, dass die künstlerische Tätigkeit zur Erzielung von Arbeitseinkommen ausgeübt werde; eine bloße Liebhaberei bzw. hobbymäßige Tätigkeit genüge nicht. Die Umsätze aus der bezahlten künstlerischen Tätigkeit müssten geeignet sein, zumindest künftig einen nicht unwesentlichen Teil zum Lebensunterhalt beizutragen. Das gelte auch für Berufsanfänger. Die Klägerin erziele Einnahmen nahezu ausschließlich aus der Tätigkeit als Assistentin des Prof. D ... Für diesen führe sie nach Anweisung vorbereitende Arbeiten durch. Um Kunstschaffen bzw. Kunstausübung (§ 2 KSVG) handele es sich dabei nicht. Die Klägerin habe lediglich eine Zahlung des Kunstvereins B. von 382,19 EUR (ohne schriftliche Bestätigung des Verkaufs eines Kunstwerks) nachgewiesen. Die selbstständige Tätigkeit der Klägerin habe derzeit keinen Erwerbscharakter. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit einem am 9.8.2010 zur Post gegebenen Brief bekannt gegeben.
Am 13.9.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug sie vor, bis September 2009 habe sie an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K. studiert und sei danach 2009/2010 Meisterschülerin bei Prof. A. gewesen. Um zu einem tragbaren Tarif weiterhin krankenversichert zu sein, habe sie sich schon nach Ablegung der Diplomprüfung um die Aufnahme in die K. bemüht. Seit der Diplomprüfung habe sie an mehreren Ausstellungen teilgenommen und im Jahr 2010 380 EUR eingenommen. Seit 2007 sei sie künstlerische Mitarbeiterin des Prof. D.; aus dieser Tätigkeit bestreite sie ihren Lebensunterhalt. Außerdem werde sie von ihren Eltern unterstützt. Deswegen müsse sie ihre Ausgaben so gering wie möglich halten. Versicherungspflicht zur K. werde ab dem 1.10.2010 begehrt.
Die Klägerin legte eine Auflistung ihrer Beteiligung an Ausstellungen (vor allem) für 2010/2011 vor.
Am 14.2.2011 führte das Sozialgericht eine Erörterungsverhandlung durch. Die Klägerin gab ergänzend an, als Assistentin des Prof. D. sei sie vorbereitend tätig. So habe sie Leinwände zu bespannen und die Malfläche (Prof. D. sei Maler) zu grundieren. Dafür erhalte sie einen Stundenlohn von 14 EUR. Das Arbeitsaufkommen schwanke sehr. Manchmal habe sie nichts zu tun, manchmal fielen 30 Stunden im Monat an. Sie erziele aus der Assistententätigkeit etwa 4.000 EUR im Jahr. Prof. D. beschäftige vier Assistenten. Während der Zeit als Meisterschülerin sei Prof. A. gleichsam ihr Betreuer gewesen. Für Prof. A. habe sie zunächst keine künstlerisch unterstützende Tätigkeit ausgeübt und von diesem auch keine Vergütung erhalten. Sie arbeite überwiegend als Zeichnerin. Prof. A. beschäftige ebenfalls Assistenten. Seit kurzer Zeit (August 2010) sei sie auch bei ihm, ähnlich wie bei Prof. D., als künstlerische Assistentin tätig (Stundenlohn 19 EUR), male (anders als bei Prof. D.) allerdings auch selbst. Prof. A. mache aber Vorgaben für die Arbeiten, etwa hinsichtlich Farbe, Motiven, Technik u. a. Als Studierender der Akademie könne man sich relativ einfach an deren Ausstellungen beteiligen. Danach müsse man sich jedoch selbst um Ausstellungen bemühen; das gelinge fast ausschließlich über Beziehungen. Im vergangenen Jahr habe sie einen Wettbewerb gewonnen und daraufhin im Juni 2010 eine eigene Ausstellung in F. bekommen. Derzeit stelle sie Werke (Skulpturen) im Kunstverein H. aus (Vergütung hierfür 500 EUR), in der Hoffnung, dass ihre Werke gekauft würden. Eine Galerie, die ihre Werke vermarkte, habe sie nicht; darüber verfüge nur 1 oder 2 % der Künstler. Im Juni 2011 werde sie im Kunstverein E. ausstellen. Einnahmen könne sie aus dem Verkauf von Werken erzielen; Vergütungen für Ausstellungen seien die Ausnahme. Im Jahr 2010 habe sie Einnahmen aus dem Verkauf eines Werkes von 400 EUR erzielt. 2009 habe sie nichts verkauft. Neben der Unterstützung durch ihre Eltern lebe sie von der Assistenztätigkeit für Prof. D. und Prof. A ... Sie sei privat krankenversichert (Monatsbeitrag 141 EUR).
Die Klägerin legte Unterlagen über Ausstellungen (7.5.2010 bis 14.7.2010 C. C. F. F.; 25.9.2010 bis 24.10.2010 (2. Teil Juni 2011) Kunstverein E.) und den Nachweis über den Verkauf eines im Kunstverein H. (vom 23.1.2011 bis 13.3.2011) ausgestellten Werkes für 3.000 EUR (abzüglich 600 EUR für den Kunstverein H.) vor.
Nachdem die Beklagte (anders als die Klägerin) ein Vergleichsangebot des Sozialgerichts (Versicherungspflicht zur K. ab 1.8.2010) abgelehnt hatte, hob das Sozialgericht mit Urteil vom 9.5.2011 den Bescheid der Beklagten vom 3.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2010 auf und stellte fest, dass die Klägerin seit dem 1.10.2010 der Versicherungspflicht nach dem KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei zulässig; der am 9.8.2010 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid gelte am 12.8.2010 als bekannt gegeben, weshalb die beim Gericht am (Montag, dem) 13.9.2010 eingegangene Klage fristgerecht erhoben sei. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin, die mehrfach Werke ausgestellt habe, sei als Künstlerin tätig; sie schaffe bildende Kunst (§ 2 S. 1 KSVG). Die künstlerische Tätigkeit werde seit dem 1.10.2010 erwerbsmäßig ausgeübt. Erwerbsmäßigkeit liege vor, wenn der Künstler zum Zwecke des "Broterwerbs" tätig sei, auch wenn er seinen Lebensunterhalt mit seiner Kunst allein nicht bestreiten könne. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG könne Versicherungspflicht nach dem KSVG schon ab einem jährlichen Einkommen in Höhe von 3.900,01 EUR (325 EUR monatlich) eintreten. Eine erwerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des KSVG könne auch vorliegen, wenn der Künstler kein Einkommen erziele. Die Klägerin schaffe ihre Kunstwerke nicht für private Zwecke, biete diese vielmehr zum Verkauf an. Im April habe sie ein Werk für etwa 382 EUR und im Mai 2011 ein Werk für 2.400 EUR verkauft. Außerdem habe sie für eine Ausstellung im Kunstverein H. eine Vergütung von 500 EUR erhalten. Die künstlerische Tätigkeit diene daher - seit 1.10.2010 (Ende der Immatrikulation (als Meisterschülerin) an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K.) - zumindest auch der Erzielung eines Nebeneinkommens. Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG (Arbeitseinkommen voraussichtlich nicht über 3.900 EUR im Kalenderjahr) komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift bis zum Ablauf von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit nicht anzuwenden sei (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG).
Die (nichtkünstlerische) Tätigkeit der Klägerin für Prof. D. und Prof. A. stehe der Versicherungspflicht nicht entgegen. Herfür komme es auf den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit an, der sich nicht nach der Höhe des jeweils erzielten Einkommens richte. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG unterlägen Künstler in den ersten drei Berufsjahren selbst dann der Versicherungspflicht nach dem KSVG, wenn das Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit 3.900 EUR im Jahr (325 EUR im Monat) nicht übersteige; ggf. genüge auch ein "Nulleinkommen". Freilich könne aus einem derart geringen Einkommen der Lebensunterhalt nicht bestritten werden, weshalb der Berufsanfänger auf Hinzuverdienst neben der künstlerischen Tätigkeit angewiesen sei. Dieser könne das Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit auch übersteigen. Andernfalls ginge die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG vielfach ins Leere. Das Zusammentreffen von Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit mit anderen Einkünften sei zudem in §§ 4 ff. KSVG näher geregelt, wobei das Gesetz auf die Höhe der anderen Einkünfte nicht abstelle. Während der ersten drei Berufsjahre (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG) sei der Tätigkeitsschwerpunkt daher nicht nach den aus der jeweiligen Tätigkeit erzielten Einkünften, sondern nach dem zeitlichen Aufwand zu bestimmen. Dieser liege (mit 85 %) auf der eigenen künstlerischen Tätigkeit der Klägerin und nicht auf den Assistenztätigkeiten für Prof. D. und Prof. A ... Versicherungspflicht zur K. sei danach zum 1.10.2010 eingetreten.
Auf das ihr am 6.6.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.6.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, da das Sozialgericht Versicherungspflicht erst ab 1.10.2010 angenommen habe, seien die angefochtenen Bescheide vom 3.3.2010/9.8.2010,die keine Dauerverwaltungsakte darstellten, rechtmäßig. Im Übrigen sei entscheidend, ob der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der Klägerin im künstlerischen Bereich liege (vgl. BSG, Urt. v. 7.12.2006, - B 3 KR 11/06 R -; Urt. v. 1.10.2009, - B 3 KS 3/08 R - und B 3 KS 2/09 R -). Die Klägerin habe aus künstlerischer Tätigkeit nur sporadisch Einnahmen erzielt. Diese genügten für eine erwerbsmäßige Tätigkeit nicht. Außerdem sei Haupteinnahmequelle der Klägerin die nichtkünstlerische Assistenztätigkeit bei Prof. D ... Die ohnehin nur schwer feststell- und verifizierbaren Zeitanteile unterschiedlicher Tätigkeiten seien nicht maßgeblich. Die Versicherungspflicht richte sich nach den (leicht feststellbaren) Einnahmen. Bei der Klägerin sei die Künstlereigenschaft nicht prägendes Tätigkeitsmerkmal. Dass Berufsanfängern ein Hinzuverdienst möglich sein müsse, ändere nichts.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.5.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, auch ihre Arbeit als Assistentin erfordere künstlerische Kompetenz. Sie sei bei Prof. D. und Prof. A. letztendlich als freie künstlerische Mitarbeiterin tätig gewesen. Bis Oktober 2011 (insgesamt 10 Monate) habe sie mit den Assistenztätigkeiten 1.650 EUR bzw. 1.100 EUR (brutto) verdient. Insgesamt habe sie etwa 170 Stunden freie künstlerische Mitarbeit in 10 Monaten abgeleistet. Aus eigener künstlerischer Tätigkeit habe sie einen Gewinn von 3.000 EUR erzielt; dieser überwiege die Einnahmen aus Assistenztätigkeit.
Der Senat hat schriftliche Zeugenaussagen des Prof. D. und des Prof. A. eingeholt.
Prof. D. hat unter dem 12.12.2012 angegeben, die Klägerin habe in seinem Atelier auf eigene Rechnung eigenständig bildvorbereitende Arbeiten (bspw. Schleifen und Grundieren von als Bildträger verwendeten Plexiglashauben, Anfertigen von Bildplatten aus Holz) durchgeführt. Die Arbeit sei nicht zeitlich befristet und hänge von seinem Arbeitszyklus ab. Er habe die Klägerin als junge Künstlerin eingesetzt aufgrund ihres Vorwissens, der geringen Einarbeitungszeit, der beiderseitigen Flexibilität, des künstlerischen Verständnisses und unprätentiösen Verhältnisses, einer gewissen Unbestimmtheit des Arbeitsanfalls und um ihr eine Einnahmequelle im Übergang zwischen Kunststudium und freiem Künstlertum zu geben. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistungen entsprechend des zeitlichen Aufwands in Rechnung gestellt. Ergänzend hat Prof. D. unter dem 4.7.2012 ausgeführt, die eigenständige Arbeit der Klägerin beziehe sich auf bildvorbereitende Tätigkeiten. Sie habe bisher Bildgründe aus Plexiglas für seine künstlerische Arbeit präpariert und mit einer speziellen Grundierung aus Polyurethan grundiert. Die Arbeit sei materialtechnisch sehr heikel und in dem Sinne eigenständig, als für ihn die eigene handwerkliche Fertigkeit und zeitorganisatorische Flexibilität der Klägerin und auch das Verständnis für Kunst bedeutend gewesen sei. Eine feste Zeit sei nicht vorgegeben gewesen; man habe sich abgesprochen. Auf seine künstlerische Arbeit bezogen müsse man wohl von einer assistierenden Tätigkeit sprechen. Die Klägerin sei selbst Künstlerin, unmittelbar nach dem Studium, oszillierend zwischen der Arbeit an ihrem eigenen Werk und assistierender Arbeit bei Künstlern, wie ihm, tätig. Urheberrechte könne sie aus ihrer Tätigkeit nicht ableiten.
Prof. A. hat unter dem 6.2.2012 angegeben, die Klägerin arbeite eigenständig künstlerisch in seinem Atelier in Berlin und Karlsruhe. Durch ihre künstlerische Qualifikation sei es ihm auch während seiner Reisen möglich, im Atelier Projekte zu entwickeln. Gerade in den Ölmalereien auf Leinwand und Keilrahmen sei die Klägerin von Beginn bis zum fertigen Bild maßgeblich involviert. Dies beinhalte das Aufspannen und bis zu fünfmalige Grundieren mit verschiedenen Leimen und Pigmenten nach präziser Mischung, das Anfertigen und Malen des ersten Ölgrunds, das Übertragen von Fotos in die Ölmalerei, den schichtweisen Aufbau der Ölmalereien in ihrer Farbigkeit sowie das Anbringen letzter Lasurtechniken (durchscheinender Schichten) zur Steigerung der Intensität der Farbigkeit. Außerdem übernehme die Klägerin immer wieder zeichnerische Tätigkeiten. Man habe einen Honorarsatz von 19 EUR/Stunde vereinbart. Prof. A. hat unter dem 12.7.2012 ergänzend ausgeführt, die Klägerin sei als studentische Hilfskraft bei ihm beschäftigt. Es handele sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, weshalb ein eigenschöpferisch gestaltetes Kunstobjekt nicht entstanden sei, das die Klägerin erstellt haben könnte. Sie habe ausschließlich entsprechende Hilfsarbeiten geleistet. Dabei sei sie eigenständig tätig gewesen; einer Überwachung habe es nicht bedurft.
Die Beklagte hat abschließend vorgetragen, die Arbeit der Klägerin für Prof. D. und Prof. A. stelle eine eigenständige künstlerische Tätigkeit nicht dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festgestellt.
I. Die Klage der Klägerin ist als (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Die Klage richtet sich auf die Aufhebung der Bescheide, mit denen die Beklagte die Feststellung von Versicherungspflicht nach dem KSVG abgelehnt hat, und die gerichtliche Feststellung der Versicherungspflicht (hier) zum 1.10.2010 (vgl. BSG, Urt. v. 21.7.2011, - B 3 KS 5/10 R -). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Klagefrist (§ 87 SGG), wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, gewahrt.
II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin ist seit 1.10.2010 versicherungspflichtig zur Künstlersozialversicherung.
1.) Die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) ist im KSVG geregelt; maßgeblich ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats geltende Gesetzesfassung.
Gem. § 1 Abs. 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie (1.) die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und (2.) im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Wer Kunst oder Publizistik nur als Liebhaberei bzw. Hobby und nicht erwerbsmäßig ausübt, unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Gem. Abs. 2 Satz 1 und 2 KSVG ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Die Künstlersozialversicherung trägt den besonderen sozialen Belangen und dem sozialen Schutzbedürfnis der Künstler und Publizisten Rechnung; bei diesen bestehen häufig eine mangelnde Vorsorgebereitschaft und außerdem ein hohes Berufsrisiko. Die Künstler und Publizisten erhalten daher eine günstige Sozialversicherung, für die sie nur den halben Beitrag aufbringen müssen; die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe der Vermarkter und einen Bundeszuschuss aufgebracht (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 6.4.2005, - L 4 RA 137/03 - m. N.). Das KSVG erfasst (jedenfalls) solche künstlerischen Tätigkeiten, mit denen sich der Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht) aus dem Jahre 1975 beschäftigt hatte. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, Urt. v. 21.6.2012, - B 3 KS 1/11 R -).
Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf (BSG, Urt. v. 16.4.1998, - B 3 KR 7/97 R -) besteht Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung nur dann, wenn der Schwerpunkt auf einer Tätigkeit nach § 2 KSVG liegt. Die künstlerischen bzw. publizistischen Elemente müssen das Gesamtbild der beruflichen Tätigkeit (mit gemischtem Berufsbild) prägen, die Kunst oder Publizistik muss also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilden (BSG, Urt. v. 1.10.2009, - B 3 KS 2/08 R -; Urt. v. 15.11.2007, - B 3 KS 3/07 R -; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.1.2011, - L 1 R 226/07 -). Von der Ausübung eines aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Berufs ist die Ausübung mehrerer Berufe zu unterscheiden. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG setzt nicht voraus, dass der Künstler oder Publizist neben der erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübten künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit sonstige Tätigkeiten, sei es als selbständig Erwerbstätiger, sei es als abhängig Beschäftigter (§ 7 SGB IV), nicht ausübt. Für den Fall der Ausübung mehrerer Berufe regeln die §§ 4 ff. KSVG (Versicherungsfreiheit bzw. Vorrangversicherung) das Verhältnis zwischen Künstlersozialversicherung und allgemeiner Sozialversicherung. Hierfür ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht von Belang. Er kann allerdings auch in Grenzfällen maßgeblich sein, wenn nicht hinreichend klar zwischen der Ausübung eines Berufs mit mehreren Tätigkeiten bzw. gemischtem Berufsbild und der Ausübung mehrerer Berufe unterschieden werden kann. Der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit muss, sofern notwendig, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, wobei das Verhältnis der aus unterschiedlichen Quellen fließenden Einkünfte für sich allein nicht in jedem Fall ausschlaggebend sein kann (vgl. etwa BSG, Urt. v. 1.10.2009, - B 3 KS 2/08 R -: neben Einkünften auch Zeitaufwand heranziehbar; auch BSG, Urt. v. 17.6.1999, - B 3 KR 1/98 R -).
Gem. § 3 Abs. 1 KSVG ist versicherungsfrei nach dem KSVG, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 EUR nicht übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze); maßgeblich hierfür ist eine Einkommensprognose (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 30.11.1995, - L 1 Kr 500/94 -). Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Dieser kann regelmäßig den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit entnommen werden (BSG, Urt. v. 25.2.2004, - B 5 RJ 56/02 R -).
Die Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG hat neben der Herstellung einer gewissen Rechtseinheit mit der allgemeinen Sozialversicherung (§ 8 SGB IV) Bedeutung auch für die nach § 1 Nr. 1 KSVG notwendige Feststellung, ob die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig bzw. nicht nur vorübergehend oder (nur) als Liebhaberei ausgeübt wird. Letzteres ist bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze indiziert (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, § 3 Rdnr 3). Der Schutz der Künstlersozialversicherung soll nur solchen Personen zukommen, die beabsichtigen, ihren Lebensunterhalt vom Schaffen als Künstler oder Publizist zu bestreiten (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 6.4.2005, - L 4 RA 137/03 - m. N.).
Für Künstler oder Publizisten in der Anfangsphase sieht das Gesetz in § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG allerdings ein Berufsanfängerprivileg vor. Danach gilt die Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Künstler und Publizisten sind während der Phase des Berufsanfangs daher auch (und schon) dann in der K. versichert, wenn ihr Arbeitseinkommen den Betrag von 3.900 EUR (bei prognostischer Betrachtung) nicht erreicht. Auf diese Weise soll der oftmals schwierigen Anlaufphase und den regelmäßig auftretenden Anfangsschwierigkeiten der Künstler und Publizisten Rechnung getragen werden. Die ohnehin erhöhte soziale Schutzbedürftigkeit selbständiger Künstler und Publizisten ist in dieser Arbeitsphase besonders ausgeprägt (vgl. auch BT-Drucks. 9/26 S. 18). Berufsanfänger sind nach dem Willen des Gesetzes daher selbst dann pflichtversichert, wenn sie aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit überhaupt kein Arbeitseinkommen (Null-Einkommen) erzielen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.1.2009, - L 1 KR 251/06 -; auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 6.4.2005, - L 4 RA 137/03 - m. N. oder LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.12.2001, - L 16 KR 211/99 -). Der Künstler bzw. Publizist in der Anfangsphase wird (insbesondere) von seinem Schaffen (§ 2 KSVG) allein seinen Lebensunterhalt (noch) nicht bestreiten können und daher auf andere und zusätzliche Einkünfte angewiesen sein. Diese kann er sich beschaffen, wenn er einen Beruf ausübt, der neben der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch andere (ertragreichere) Tätigkeiten umfasst, also ein gemischtes Berufsbild aufweist, oder wenn er mehrere Berufe ausübt, etwa indem er neben der eigenen Schaffenstätigkeit am Schaffen anderer Künstler oder Publizisten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (als Assistent in deren "Werkstatt") mitwirkt. Zusätzliche Berufstätigkeiten dieser Art werden nicht selten typischerweise dazu dienen, die Phase des Berufsanfangs als Künstler oder Publizist erfolgreich zu bewältigen. Muss für Berufsanfänger - bei der Ausübung eines Berufs mit gemischtem Berufsbild oder in Grenzfällen der Ausübung mehrere Berufe - im Einzelfall auf den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit abgestellt werden, steht der Versicherungsflicht zur Künstlersozialversicherung für sich allein nicht entgegen, dass das künstlerische bzw. publizistische Arbeitseinkommen hinter den sonstigen Einkünften (zunächst noch) zurückbleibt. Andernfalls könnte das Berufsanfängerprivileg des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG vielfach seinen Zweck nicht erfüllen.
Gem. § 8 Abs. 1 KSVG beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten (§ 11 Abs. 1 KSVG) bei der K. eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die K. die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KSVG).
2.) Davon ausgehend hat das SG zutreffend erkannt, dass die Versicherungspflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung ab dem 1.10.2010 von der Beklagten festzustellen ist, und die dies versagenden Bescheide der Beklagten aufgehoben.
Die Klägerin ist (unstreitig) Künstlerin i. S. d. KSVG, da sie gem. § 2 Satz 1 KSVG bildende Kunst schafft. Sie ist - unbeschadet der zusätzlich ausgeübten Tätigkeit als Assistentin des Prof. A. und des Prof. D. - (auch) selbständige Künstlerin nach § 1 KSVG. Die künstlerische Tätigkeit wird nach § 1 Nr. 1 KSVG erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt. Die Klägerin nimmt nach Abschluss der Ausbildung an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K., zuletzt als Meisterschülerin, an Kunstausstellungen (in B., F. und H.) teil und stellt dort eigene Werke mit dem Ziel des Verkaufs aus. Dass die Klägerin hieraus (bislang) nur Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG erzielt hat, indiziert nicht das Vorliegen hobbymäßiger Kunstausübung als (bloße) Liebhaberei. Der Klägerin kommt – jedenfalls noch bis September 2013 - das Berufsanfängerprivileg des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG zugute, da sie die Tätigkeit als selbständige Künstlerin erstmals zum 1.10.2010 (Ende der Ausbildung an der Akademie) aufgenommen hat. § 3 Abs. 1 KSVG gilt deshalb für sie noch nicht.
Die Tätigkeit der Klägerin als Assistentin des Prof. A. und des Prof. D. ist demgegenüber nicht als selbständige künstlerische Tätigkeit einzustufen. Das geht aus den im Berufungsverfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen dieser Künstler hervor. Danach ist die Klägerin als künstlerische Assistentin tätig und erbringt im Rahmen von Weisungen Hilfstätigkeiten, wie bildvorbereitende Arbeiten (bspw. Schleifen und Grundieren von als Bildträger verwendeten Plexiglashauben, Anfertigen von Bildplatten aus Holz - Prof. D. vom 12.12.2012) oder das Aufspannen und Grundieren, den schichtweisen Aufbau von Ölmalereien sowie das Anbringen letzter Lasurtechniken (Prof. A. vom 6.2.2012); Urheberrechte an den Werken des Prof. D. oder des Prof. A. erwirbt die Klägerin dadurch nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG nicht darauf an, ob der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit auf dem eigenen Kunstschaffen oder auf der Assistententätigkeit für Prof. D. und Prof. A. liegt. Die Klägerin übt nicht eine Tätigkeit mit gemischtem Berufsbild aus, sondern zwei voneinander getrennte und unschwer voneinander abgrenzbare Berufe, nämlich den Beruf der selbständigen Künstlerin und den Beruf der künstlerischen Assistentin (bei zwei Arbeitgebern). Selbst wenn man gleichwohl auf die Schwerpunktfrage abstellen wollte, wäre das Verhältnis der aus beiden Berufen erzielten Einkünfte nach dem eingangs Gesagten für sich allein nicht ausschlaggebend. Im Hinblick darauf, dass der Zeitaufwand der Klägerin mit etwa 85% klar auf ihrem eigenen Kunstschaffen liegt, dürfte ihr der Versicherungsschutz der Künstlersozialversicherung nicht deswegen versagt werden, weil sie in der Anfangsphase ihrer Berufstätigkeit als selbständige Künstlerin (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG) ihren Lebensunterhalt (noch) nicht durch das Arbeitseinkommen aus ihrem Kunstschaffen bestreiten kann und (neben der Unterstützung durch ihre Eltern) wesentlich auf das Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit als künstlerische Assistentin angewiesen ist; hierfür sei auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Versicherungsfreiheit gem. § 3 Abs. 1 KSVG besteht nicht, da die Vorschrift wie dargelegt, gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG für die Klägerin (noch) nicht gilt.
Versicherungsfreiheit nach Maßgabe der §§ 4 ff. KSVG besteht nicht. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung gem. § 4 Nr. 2 KSVG scheidet aus, da die Klägerin aus der Tätigkeit als künstlerische Assistentin im Kalenderjahr (unstreitig) kein Arbeitseinkommen in Höhe der Hälfte der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erzielt. Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG wegen der Tätigkeit als künstlerische Assistentin besteht ebenfalls nicht, da diese Tätigkeit geringfügig i. S. d. § 8 SGB IV ist; die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV: 400 EUR im Monat) ist bei einem Arbeitseinkommen von insgesamt 3.920 EUR im Jahr 2009 bzw. etwa 4.000 EUR jährlich in der Folgezeit nicht überschritten. Für die Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung gilt entsprechendes (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG).
Die Klägerin hat die Meldung nach § 11 KSVG bei der Beklagten eingereicht. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 KSVG beginnt die Versicherungspflicht - wie vom Sozialgericht festgestellt - mit dem 1.10.2010, da erst dann die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Bis dahin war die Klägerin noch als Studentin an der Staatlichen Akademie der bildenden Künste K. eingeschrieben; auch wenn sie daneben eine Tätigkeit als selbständige Künstlerin ausgeübt hätte, bestünde Vorrangversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 1 KSVG.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved