Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 454/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3278/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Dem Schriftformerfordernis bei der Einlegung der Beschwerde ist genügt, obwohl die Beschwerdeschrift vom Kläger zunächst nicht unterschrieben war und erst nachträglich um die eigenhändige Unterschrift ergänzt wurde. Denn trotz (zunächst) fehlender Unterschrift bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft des Klägers und dessen Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 151 Rn. 3a).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,- EUR ist nicht erreicht und es sind auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Streitbefangen ist die Absenkung der Regelleistung des Klägers um 30 v.H., also jeweils 107,70 EUR für drei Monate (04-06/11). Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat in dem angegriffenen Urteil die Berufung auch nicht zugelassen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, a.a.O ..., § 144 Rn. 28) noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, gewährleistet auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum keinen von Eigenaktivität und Mitwirkungsobliegenheiten unabhängigen Anspruch eines bestimmten Leistungsniveaus. Dementsprechend darf auch die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten über die Bestimmungen der §§ 31 ff. SGB II sanktioniert werden. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsabsenkung und damit der Unterschreitung des Existenzminimums ist durch das Bundessozialgericht (BSG) bereits geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6; vgl. auch Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 19.07.2012 - L 11 AS 453/12 NZB - (juris)). Weitergehender Klärungsbedarf ist, auch was die Berechnung des Absenkungsbetrages anbelangt, nicht erkennbar. Allein das Vorbringen, dass sich der Kläger durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt fühlt, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.
Sonstige Berufungszulassungsgründe sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig. Dem Schriftformerfordernis bei der Einlegung der Beschwerde ist genügt, obwohl die Beschwerdeschrift vom Kläger zunächst nicht unterschrieben war und erst nachträglich um die eigenhändige Unterschrift ergänzt wurde. Denn trotz (zunächst) fehlender Unterschrift bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft des Klägers und dessen Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 151 Rn. 3a).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,- EUR ist nicht erreicht und es sind auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Streitbefangen ist die Absenkung der Regelleistung des Klägers um 30 v.H., also jeweils 107,70 EUR für drei Monate (04-06/11). Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat in dem angegriffenen Urteil die Berufung auch nicht zugelassen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, a.a.O ..., § 144 Rn. 28) noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, gewährleistet auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum keinen von Eigenaktivität und Mitwirkungsobliegenheiten unabhängigen Anspruch eines bestimmten Leistungsniveaus. Dementsprechend darf auch die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten über die Bestimmungen der §§ 31 ff. SGB II sanktioniert werden. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsabsenkung und damit der Unterschreitung des Existenzminimums ist durch das Bundessozialgericht (BSG) bereits geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6; vgl. auch Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 19.07.2012 - L 11 AS 453/12 NZB - (juris)). Weitergehender Klärungsbedarf ist, auch was die Berechnung des Absenkungsbetrages anbelangt, nicht erkennbar. Allein das Vorbringen, dass sich der Kläger durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt fühlt, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.
Sonstige Berufungszulassungsgründe sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved