L 9 R 3348/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1514/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3348/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1951 in Serbien geborene Klägerin war von 1970 bis 1991/1992 mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.5.1992 bis 31.12.1993 und vom 1.3.1996 bis zum 31.12.1997 bezog die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Die letzte Rentengewährung beruhte auf einem im Klageverfahren S 4 J 592/95 vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg geschlossenen Vergleich. Im Rahmen dieses Klageverfahrens hatte das SG ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. D. vom 31.10.1995 eingeholt, der die Klägerin seit Januar 1994 wieder für fähig hielt, leichte Frauenarbeiten halbschichtig (4 Stunden) zu verrichten und nach weiterer Gewichtsabnahme (damals: 103 kg bei 162 cm) von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausging.

Den Weitergewährungsantrag vom 10.11.1997 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landesversicherungsanstalt – LVA – Baden, nach Einholung von Stellungnahmen bei ihren beratenden Orthopäden und eines orthopädischen Gutachtens vom 4.8.1998 mit Bescheid vom 8.9.1998 und Widerspruchsbescheid vom 9.4.1999 ab.

Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens (S 7 RJ 215/99) holte das SG Leipzig bei dem Arzt für Allgemein-, Betriebs- und Sozialmedizin Dr. P. ein Gutachten vom 23.5.2000 mit neurologisch-psychiatrischem Zusatzgutachten von Dr. P. und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. S. vom 28.2.2001 ein.

Mit Urteil vom 20.12.2001 hob das SG den Bescheid vom 8.9.1998 in Form des Widerspruchsbescheides vom 9.4.1999 teilweise auf und verurteilte die LVA Baden, der Klägerin Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit mit Leistungsfall Juli 1999 für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2003 zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei nur noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten in vorwiegend sitzende Arbeitsposition halb- bis untervollschichtig zu verrichten. Die Gutachter stellten übereinstimmend das Vorliegen einer erheblichen psychiatrischen Erkrankung fest. Als Leistungsfall nahm das SG den Juli 1999 an, da die Klägerin vom 2.7.1999 bis 13.7.1999 im Stadtkrankenhaus L. und anschließend vom 13.7.1999 bis 2.8.1999 in der Psychiatrischen Klinik im P.krankenhaus D. behandelt worden war. Im Rahmen der früheren Begutachtung vom 4.8.1998 sei dagegen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt worden.

Mit Urteil vom 8.4.2003 hob das Sächsische Landessozialgericht (L 5 RJ 24/02) das Urteil des SG Leipzig vom 20.12.2001 auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, unabhängig davon, ob seit dem 2.7.1999 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestehe, lägen die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. In dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 2.7.1994 bis 1.7.1999 – durch Anwartschaftserhaltungszeiten bis zum 1.3.1991 erweitert – lägen anstelle der erforderlichen 36 Monate nur 34 Monate mit Pflichtbeitragszeiten vor. Da vom 1.1.1984 bis zum – unterstellten – Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 2.7.1999 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei, griffen auch nicht die Ausnahmen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a.F. ein. Würde man dem Gutachten des Dr. S., wonach ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen infolge der massiven Verhaltensauffälligkeiten erst am 22.3.2000 (Untersuchung durch Dr. P.) eingetreten sei, folgen, verbliebe es ebenfalls bei dem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Denn in der Zeit von Juli 1999 bis 22.3.2000 seien weder Pflichtbeiträge noch weitere Verlängerungstatbestände vorhanden.

Am 30.1.2009 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie unter Hinweis auf ärztliche Berichte den Eintritt eines Leistungsfalls im Januar 2008 geltend machte. Im beigezogenen Entlassungsbericht der Rehaklinik H. über ein Heilverfahren der Klägerin vom 9.12.2008 bis 13.1.2009 werden als Diagnosen ein metabolisches Syndrom und kardiovaskuläre Risikofaktoren (Adipositas, arterielle Hypertonie, latenter Diabetes mellitus Typ IIb, Hyperlipoproteinämie, Hyperurikämie) genannt sowie der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom/Obesitashypoventilation geäußert. Die Klägerin wurde als arbeitsunfähig entlassen, wobei die weitere Abklärung des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und der Schwindelsymptomatik für erforderlich gehalten wurde. In der sozialmedizinischen Beurteilung gingen die Ärzte von einem sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen bzw. in wechselnder Körperhaltung aus, während die Klägerin sich zu keiner Berufstätigkeit mehr in der Lage sah.

Mit Bescheid vom 11.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 30.1.2009 ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorhanden seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 30.1.2004 bis 29.1.2009 sei kein Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen belegt. Auch bestehe weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.6.2011 hat das SG die Klage gegen die oben genannten Bescheide nach Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. W. und von Sachverständigengutachten auf internistisch-arbeitsmedizinischem Gebiet (Dr. S.) und psychiatrischem Gebiet (Professor Dr. E.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne zwar, wie für das SG aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. E. feststehe, wegen einer depressiven Episode mit somatischen Syndrom derzeit Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden täglich verrichten. Diese Gesundheitsstörungen können, wie der Sachverständige Professor Dr. E. feststelle, erst für die Zeit der Begutachtung am 12.1.2011 gesichert werden. Aufgrund der Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet seien leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich möglich. Ausgehend von einem Eintritt der Erwerbsminderung im Januar 2011 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge im Fünfjahreszeitraum) nicht erfüllt.

Gegen das am 29.7.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.8.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, volle Erwerbsminderung bestehe seit Januar 1998. Aufgrund eines vor dem SG Freiburg im Verfahren S 4 J 592/95 geschlossenen Vergleichs sei ihr bis zum 31.12.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt worden. Der Weitergewährungsantrag vom 10.11.1997 sei mit Bescheid vom 8.9.1998 abgelehnt worden. Während das SG Leipzig sie für erwerbsunfähig angesehen habe, habe das Sächsische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juni 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären letztmalig bei einem Leistungsfall vom 31.5.1999 erfüllt.

Mit Verfügung vom 11.4.2012 hat der Senat, nachdem die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt worden war, auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter hingewiesen.

Nach Beiziehung der Akten des SG Freiburg (S 4 J 592/95), des SG Leipzig (S 7 RJ 215/99) und des Sächsischen LSG (L 5 RJ 24/02) hat der Senat mit Verfügung vom 3.1.2013 darauf hingewiesen, dass sich aus den beigezogenen Unterlagen des SG Leipzig bzw. des Sächsischen LSG keine Anhaltspunkte für den Eintritt eines Versicherungs- bzw. Leistungsfalls im Jahr 1998 ergäben und es bei der Verfügung vom 11.4.2012 verbleibe.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG und des Senats sowie die oben genannten beigezogenen Akten des SG Freiburg, des SG Leipzig und des Sächsischen LSG Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 11.4.2012 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Nach Beiziehung der Akten des SG Freiburg, des SG Leipzig sowie des Sächsischen LSG hat der Senat den Beteiligten mit Schreiben vom 3.1.2013 mitgeteilt, dass es bei der Verfügung vom 11.4.2012 verbleibe.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Be-schäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

Anrechnungszeiten sind u. a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder arbeitslos (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) gewesen sind, wenn dadurch u. a. eine versicherte Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit 1. Beitragszeiten 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung im Sinne der genannten Bestimmungen Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht in ausreichender Zahl (drei Jahre bzw. 36 Monate) nachgewiesen sind. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI nicht vor und auch nicht die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SGB VI.

Geht man von den Feststellungen im Gutachten von Professor Dr. E. vom 19.1.2011 aus, der bei der Klägerin aufgrund einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten seit der Begutachtung vom 12.1.2011 annimmt, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Klägerin in dem dann maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 12.1.2006 bis 11.1.2011 ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 11.1.2013 keinen Monat mit Pflichtbeitragszeiten aufweist. Auch bei Unterstellung eines Leistungsfalls vom 1.1.2008, den die Klägerin im Rentenantrag vom 30.1.2009 genannt hat, sind in dem dann maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2007 ausweislich der Versicherungsverläufe vom 18.2.2009 bzw. 11.1.2013 keine Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt.

Soweit die Klägerin behauptet, der Leistungsfall sei schon 1998 eingetreten, fehlt es an jeglichem Nachweis hierfür. Denn die aufgrund des Antrags auf Weitergewährung der bis zum 31.12.1997 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten veranlasste Begutachtung (Gutachten vom 4.8.1998) sowie die damaligen ärztlichen Stellungnahmen ergaben ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie der Senat den Ausführungen in den Urteilen des SG Leipzig vom 20.12.2001 und des Sächsischen LSG vom 8.4.2003 entnimmt. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem SG Leipzig konnte kein früherer Leistungsfall als Juli 1999 festgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht mehr erfüllt, weswegen das zusprechende Urteil des SG Leipzig auch vom Sächsischen LSG aufgehoben wurde. Für den Eintritt eines Leistungsfalls bis 31.5.1999, dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, gibt es keinerlei Anhalt. Darüber hinaus fehlen auch ärztliche Unterlagen, die belegen würden, dass seit Mai 1999 ununterbrochen ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen (insbesondere aufgrund des psychischen Befundes) vorgelegen hat, zumal die Klägerin nur sporadisch in psychiatrischer Behandlung stand.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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