Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 5053/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4299/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.08.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die ungekürzte Bewertung zurückgelegter Beschäftigungszeiten in der U. nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten.
Der 1934 in H./N. (ehemalige U.) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde verschleppt, war von 1944 bis 1945 in P. interniert und stand anschließend in S./U., wo er von 1945 bis 1950 die Schule besuchte, bis 1956 unter r. Kommandantur. Anschließend wurde er nach entsprechenden Ausbildungen bzw. Anlernzeiten ab Mai 1950 als Schlosser, ab Ende November 1957 als Schreiner und von Ende Juni 1960 bis Mitte Juni 1977 als Zimmermann beschäftigt. Zuletzt arbeitete er vom 15.07.1977 bis zum 24.06.1980 wiederum als Schreiner. Am 25.08.1980 siedelte aus der U. in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A und ist gemäß seiner Heimkehrerbescheinigung (Nr. 4758) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19.06.1950.
Auf seinen Antrag vom 20.04.1994 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) B. als Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Bescheid vom 08.12.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 13.07.1994 in Höhe von monatlich 1.876,92 DM (Zahlbetrag). Als Beitragszeiten nach dem FRG stellte die LVA Zeiträume zwischen dem 05.05.1950 bis 24.06.1980 fest, die mit dem Faktor von 5/6 berücksichtigt wurden. Es wurden die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 18.04.1994 als erfüllt angesehen. Die Rente beginne am 13.07.1994, weil bis dahin ein vorrangiger Leistungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB VI bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.01.1995 Widerspruch und begehrte die ungekürzte Berücksichtigung der Zeiten nach dem FRG. Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 09.02.1995 bewilligte die LVA dem Kläger auf seinen Antrag vom 21.10.1994 anstelle der Erwerbsunfähigkeitsrente Altersrente für Erwerbsunfähige in Höhe von monatlich 1.890,80 DM (Zahlbetrag) ab dem 01.12.1994.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.1995 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das r. Arbeitsbuch sei nur als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet, da es nicht erkennen lasse, ob und in welchem Umfang die Beschäftigungszeit durch Krankheit, Urlaub etc. unterbrochen worden sei.
Am 09.11.2005 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids gemäß § 44 SGB X mit der Begründung begehrte, dass die 40%ige Kürzung seiner im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten aufzuheben und im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts vom 16.12.1999 die Rente ohne Kürzung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zu zahlen sei. Gleichzeitig beantragte er das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass in keinem der Bescheide die von ihm angegriffene Kürzung um 40 % erfolgt sei, da seine Rente vor der Änderung des § 22 Abs. 4 FRG (seit 07.05.1996 geltenden Fassung) bewilligt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte daraufhin, dass sich der Überprüfungsantrag auf einen Bescheid vom "08. März 2005" beziehe. Die Kürzung der FRG-Zeiten um 1/6 sei nicht zulässig, da der Kläger mehr als 10 Jahre in ein und demselben Betrieb beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren seien die Ersatzzeiten nur bis zum 31.12.1956 anerkannt worden. Der Kläger sei aber bis zu seiner Rückkehr im Jahr 1980 als Kriegsgefangener und politischer Flüchtling festgehalten worden, so dass die Ersatzzeiten, soweit sie nicht durch Beschäftigungszeiten gedeckt seien, anerkannt werden müssten. Mit Bescheid vom 29.04.2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 ab, da darauf hingewiesen worden sei, dass das ab Juli 1990 geltende Recht zur Anwendung komme und damit der § 19 Abs. 2 FRG nicht mehr in der bis 30.06.1990 geltenden Fassung (Anrechnung der Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang). Zudem sei hinsichtlich der Ersatzzeiten auf die Neufassung des § 250 Abs. 2 SGB VI hingewiesen worden. Ein Bescheid vom 08.03.2005 sei nicht ergangen.
Mit Schreiben vom 05.06.2008 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verwies. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 15.10.2008 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 20.11.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vortragen, dass durch die Vorlage des russischen Arbeitsbuches dargelegt sei, dass die entsprechenden Beiträge entrichtet und diese damit nicht nur glaubhaft gemacht seien. Auch die Kürzung um den Faktor 0,6 sei im vorliegenden Verfahren nicht zulässig, da gemäß § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen- und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) altes Recht anwendbar sei und sich der Gesetzgeber nicht nur auf die Vorschriften des BVFG beziehe, sondern allgemein auf die "Vorschriften", die für Vertriebene vor dem 01.01.1993 gegolten hätten. Zudem unterlägen die Anwartschaften Art. 14 GG und es liege ein Sonderopfer vor. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente durch ungekürzte Berücksichtigung der FRG-Zeiten oder durch die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten. Die bislang als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannten Zeiträume seien nicht als nachgewiesene Zeiten festzustellen und deshalb rechtmäßig mit dem Faktor 5/6 berücksichtigt worden. Das vom Kläger vorgelegte r. Arbeitsbuch erbringe nicht den vollen Nachweis der in der U. zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Zeitraum vom 05.05.1950 bis 24.06.1980. Die Feststellung von in der U. zurückgelegten Versicherungszeiten sei nach §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes zu beurteilen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der Versicherung zurückgelegt worden seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für diese Beitragszeiten würden nach § 22 Abs. 1 FRG Entgeltpunkte ermittelt. Für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, würden die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Beitragszeiten seien in vollem Umfang oder über 5/6 hinaus nachgewiesen, wenn sie nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnten (vgl. BSG Urteil vom 09.11.1982, Az. 11 RA 64/81, Juris Rn. 12). Für den Nachweis einer Versicherungszeit nach § 15 FRG komme es gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an. Es genüge nicht, dass dieses ausländische System die beitragslosen Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruches und zur Rentenberechnung heranziehe. Auch die deutsche Rentenversicherung kenne die Einbeziehung beitragsloser Zeiten in den Rentenanspruch (z.B. Ersatzzeiten und Ausfallzeiten), ohne diesen Zeiten den Charakter von Beitragszeiten beizulegen (BSG, Urteil vom 21.04.1982, Az. 4 RJ 33/81, Rn. 10 m.w.N.) Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel, setze demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten - nachweisbar - keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fielen oder dass diese Unterbrechungen nicht ein Sechstel der Zeiten erreichten (BSG Urteil vom 21.08.2008, Az. B 13/4 R 25/07 R, Juris Rn. 19). Eine solche, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts anhand des russischen Arbeitsbuches nicht. Das vorgelegte Arbeitsbuch enthalte nur Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, sage aber über Unterbrechungen (krankheitsbedingt oder wegen Arbeitslosigkeit) der Arbeitsverhältnisse bzw. der Lohnfortzahlung nichts aus. Da während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeitszeiten keine Beiträge zum s. Sozialversicherungssystem zu entrichten gewesen seien und ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ebenfalls nicht bestanden habe (vgl. BSG, Urteil vom 21.04.1982, Az. 4 RJ 33/81, Rn. 10 m.w.N,), seien Beschäftigungszeiten nur dann nachgewiesen, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten seien. Ein Nachweis liege nicht vor, wenn nur Anfang und Ende der jeweiligen Zeiten feststünden (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.1974, Az. 4 RJ 241/73, Juris Rn. 25). Die Pflicht zum Nachweis der fehlenden Unterbrechung entfalle auch dann nicht, wenn Unterbrechungen in einem Arbeitsbuch üblicherweise nicht aufgeführt würden und einem Versicherten im Übrigen keine amtlichen Unterlagen zur Verfügung stünden. Deshalb lasse sich aus Arbeitsbüchern der S. kein Nachweis entnehmen. Wolle ein Versicherter nachweisen, dass die im Arbeitsbuch bescheinigten Arbeitsverhältnisse ununterbrochen bestanden hätten, müsse er sich weiterer Erkenntnisquellen bedienen. Dieses Verfahren könne in Einzelfällen zu einem Beweisnotstand für den Versicherten führen und der Gesetzgeber habe dafür eine Erleichterung der Beweisführung in Form der Glaubhaftmachung ausreichen lassen (BSG, Urteil vom 21.04.1982, Az. 4 RJ 33/81, Rn. 11). Folglich seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung (und damit die Anerkennung der Zeiten zu 5/6) zugunsten der Antragsteller recht niedrig gehalten, während der Nachweis für die volle Anrechnung voll erbracht werden müsse. Der Kläger habe mit der Vorlage des Arbeitsbuches seine FRG-Zeiten glaubhaft gemacht. Ohne weitere Nachweise habe sich das Gerichts nicht davon überzeugen können, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten seien, bzw. dass diese Ausfalltatbestände weniger als 1/6 ausgemacht hätten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine 6/6 Anerkennung seiner FRG-Zeiten vom 15.09.1959 bis 17.06.1977 wegen der mindestens zehnjährigen Beschäftigungsdauer in einem Betrieb. Zwar sei der Kläger laut dem Arbeitsbuch in dieser Zeit (und damit mehr als 10 Jahre) in ein und demselben Betrieb beschäftigt gewesen, aber das führe unter Berücksichtigung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente nicht mehr zu einer 6/6 Anerkennung. Bis zum 30.06.1990 habe § 19 Abs. 2 FRG vorgesehen, dass die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang angerechnet werde. Ab dem 01.07.1990 sei der zweite Absatz des § 19 FRG abgeschafft worden, so dass er auf die Rentenberechnung des Klägers nicht mehr angewendet werden könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer Ersatzzeiten. Nach § 250 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien Ersatzzeiten die Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden habe und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr 1. [ ...1 2. interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen seien, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt gewesen seien, nach dem 08.05.1945 entlassen worden seien und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen hätten, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet würden, 3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30.06.1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handele, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden seien, 4. [ ...] 5. in Gewahrsam genommen worden seien oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen seien, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehörten oder nur deshalb nicht gehörten, weil sie vor dem 03.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen hätten, oder 5a. [ ...] 6. [ ...]. Seit dem 01.07.1993 sehe § 250 Abs. 2 SGB VI vor, dass Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 SGB VI nur noch dann über den 21.12.1956 hinaus anerkannt würden, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausschließlich aus den dort genannten Gründen nicht habe ausgeübt werden können. Das sei vorliegend nicht der Fall, da der Kläger unstreitig Tätigkeiten ausgeübt habe. Die zwischen den Arbeitsverhältnissen bestehenden Lücken könnten folglich nicht mehr mit Ersatzzeiten gefüllt werden. § 100 Abs. 1 BVFG führe hier nicht zu einer Anwendung der alten Rechtslage des § 250 SGB VI oder sonstiger Normen, die das klägerische Begehren stützen würden. § 100 Abs. 1 BVFG sehe vor, dass für Personen im Sinne der § 1 bis 3 BVFG die vor dem 0101.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung fänden. In Absatz 8 sei geregelt, dass § 90a Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei. Dass eine umfassende Verweisung auf die Rechtlage vor dem 01.01.1993 nicht gemeint sei, ergebe sich bereits aus dem vollständigen Inhalt der Regelungen des § 100 BVFG n.F. Wäre die Verweisung im ersten Absatz unbeschränkt auf alle Normen vor dem 01. Januar 1993 anwendbar, hätte es der ausdrücklichen Anordnung in § 100 Abs. 8 BVFG n.F. zur Fortgeltung der Regelungen des § 90a BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (a.F.) zum Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht bedurft und sie wäre vollständig überflüssig. Die Norm regele mithin lediglich die weitere Geltung der Vorschriften des BVFG im Hinblick auf die den besonderen Status als Vertriebener, Emigrant, Um- oder Aussiedler begründenden Tatbestände (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, Az. B 13 R 187/10 B, Juris Rn. 18 f.). Die in § 100 Abs. 1 BVFG enthaltene Verweisung auf die alte Rechtslage sei folglich auf die hier relevante Norm des § 250 SGB VI nicht anwendbar. Soweit sich der klägerische Vortrag gegen eine Kürzung der Beschäftigungszeiten nach dem FRG um 40 % gemäß § 22 Abs. 4 FRG wende, gehe die Argumentation ins Leere und es liege vermutlich eine Verwechslung mit dem Rentenverfahren seiner Ehefrau vor. Weder im Bescheid über die Gewährung der Erwerbsminderungsrente vom 08.12.1994 noch im Bescheid über die Altersrente für Erwerbsunfähige vom 09.02.1995 sei eine Kürzung von 40 % vorgenommen worden.
Gegen diesen ihm am 31.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.09.2011 Berufung beim Sozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Urteil des Sozialgerichts übersehe, dass er ein deutscher Staatsangehöriger sei, der aus Deutschland zwangsverschleppt und seit Oktober 1945 in der ehemaligen U. bis zum 25.08.1980 festgehalten worden sei. Er sei daher ein sog. "unechter Kriegsgefangener". Zumindest erfülle er aber die Voraussetzungen des § 250 SGB IV. Er habe nachgewiesen, dass er mehr als 10 Jahre in ein und demselben Betrieb beschäftigt gewesen sei, so dass auch dann, wenn das Arbeitsbuch der ehemaligen S. nicht den vollen Nachweis erbringen würde, die Kürzung um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG nicht zulässig sei. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass er ab seiner Verschleppung als deutscher Staatsangehöriger festgehalten und zur Zwangsarbeit verpflichtet worden sei. Die Auffassung des Sozialgerichts, § 19 FRG sei ab dem 01.07.1990 insoweit abgeschafft worden, sei zwar richtig, jedoch führe dieses nicht dazu, dass die Ansprüche, die er im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme im Bundesgebiet auch aus dem Fremdrentenrecht erworben habe, nicht weiter bestünden. § 19 Abs. 2 FRG sei nur für die Vergangenheit abgeschafft worden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG komme es beim FRG auf das Recht an, das der Einreisende oder Zurückkehrende Vertriebene im Zeitpunkt seiner Niederlassung in Deutschland vorfinde. In seinem Falle sei auch ein entsprechendes Vertrauen vorhanden gewesen. Er habe im Zeitpunkt seiner Einreise davon ausgehen können, dass seine 10-jährige Tätigkeit bei ein und demselben Betrieb berücksichtigt werde, weshalb er keine zusätzlichen Bescheinigungen brauchen würde, die nur mühsam und unter Gefährdung seiner Ausreisemöglichkeit damals hätte beschafft werden können. Er habe im Zeitpunkt seiner Einreise Versicherungszeiten erworben, die auf der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach feststünden. Nur die Berechnung der Entgeltpunkte, soweit dieses nicht gegen die Verfassung verstoße, könne rückwirkend vorgenommen werden. Er habe Anspruch darauf, dass die beitragslosen Zeiten bis zu seiner Heimschaffung voll als Ersatzzeiten angerechnet würden und dort, wo nur "Teilbeiträge" als geleistet festgestellt werden könnten, die ausgefallenen Beiträge durch Ersatzzeiten ersetzt würden. Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG, wie auch von der Rechtsprechung des BSG, wonach die Zeiten, die die Berechtigten nach dem FRG außerhalb der BR Deutschland geleistet hätten, keine "Beitragszeiten" im Sinne des SGB VI seien und deshalb auch nicht Teil des Solidarsystems der D. R. geworden seien, könne nicht angenommen werden, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die im Übrigen in Zwangsarbeit bestanden habe, ersatzzeitenfeindlich sei. Eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit am dem 21.12.1956 beziehe sich auf Tätigkeiten, die zu einer Berücksichtigung im Rentensystem der BR Deutschland führen, nämlich beitragsbegründende Zeiten seien. Dieses sei aber im Falle der von ihm geleisteten Zwangsarbeit bis zu seiner Heimschaffung nicht der Fall. Da er gegen seinen Willen außerhalb der BR Deutschland festgehalten worden sei, sei es ihm unmöglich gewesen, Beiträge in das Solidarsystem der BR Deutschland einzuzahlen. Er habe damit als deutscher Staatsangehöriger Leistungen erbracht, die als "Sonderopfer" anzusehen seien. Er sei von den Nationalsozialisten aus seiner Heimat vertrieben und zunächst außerhalb des Deutschen Reiches zwangsumgesiedelt worden. Er sei daher genauso wie die aus dem Deutschen Reich vertriebenen deutschen Staatsangehörigen als sog. "Vorwegvertriebener" zu behandeln. Seine Vertreibung habe durch die Nationalsozialisten begonnen und, da er keine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden habe, erst mit seiner Heimschaffung geendet. Erst mit seiner Heimschaffung sei auch der Verschleppungszustand beendet worden, so dass es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr in Einklang gebracht werden könne, wenn die nach dem FRG willkürlich gekürzten Entgeltpunkte seinen Rentenansprüchen, die sich aus SGB VI ergäben, zugrunde gelegt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.08.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente ohne Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 (nur glaubhaft gemachte Zeiten) und ohne Beschränkung der Ersatzzeiten auf das Jahr 1956 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, die Rentenbescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 abzuändern und ihm höhere Rente zu zahlen. Die Beklagte hat das zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind nicht erfüllt.
Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Teilrücknahme der Rentenbescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 sind hinsichtlich der Rentenhöhe nicht erfüllt, weil die Bescheide rechtmäßig sind. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Die Frage, ob die Rentenbescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 rechtswidrig waren, richtet sich nach dem seinerzeit maßgeblichen Recht. Da ein Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.07.1990 nicht bestand, war das Fremdrentengesetz nicht nach Art. 6 § 4 FANG in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Nach Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung war das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor dem 01.07.1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente bestand. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs galt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschlossen. Ein Anspruch auf Rentenzahlung vor dem 01.07.1990 bestand hier nicht. Damit war insbesondere auch § 19 Abs. 2 FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BSG, Urt. vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R -, veröffentlicht in Juris), so dass die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber, ohne dass sie ununterbrochen nachgewiesen waren, nicht mehr in vollem Umfang anzurechnen war. Das SG hat auch zutreffend dargelegt, dass ein entsprechender Nachweis aufgrund des r. Arbeitsbuchs nicht erfolgt ist. Damit war nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen waren, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf fünf Sechstel berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind.
Für die vom Kläger hatte begehrte pauschale Anerkennung von Ersatzzeiten für die Zeit von 1957 bis zur Rückkehr im Jahre 1980 gibt es nach dem maßgeblichen Recht keine Grundlage. Eine Auffüllung der "gekürzten Zeiten" mit Ersatzzeiten ist schon deshalb nicht möglich, weil eine Kürzung der ermittelten Beschäftigungszeiten gar nicht mehr vorzunehmen war, vielmehr wurden gemäß § 22 Abs. 3 FRG a.F. (vgl. unten) bereits lediglich die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Sowohl aus dieser Formulierung wie aufgrund der praktischen Berechnungsmodalitäten wird ersichtlich, dass zeitliche Lücken, die durch die Berücksichtigung von Ersatzzeiten geschlossen werden könnten, hierdurch nicht entstanden sind (vgl. hierzu BT-Drucks.11/5530 S. 66; BSG, Beschluss vom 17.07.1995 - 13 BJ 147/94 -, veröffentlicht in Juris).
Auch im Übrigen sind pauschale Ersatzzeiten ab 1957 weder für Beschäftigungszeiten noch für beschäftigungslose Zeiten anzuerkennen. Durch die Unterstellung des Klägers unter r. Kommandanturaufsicht wurde das Tatbestandsmerkmal der Kriegsgefangenschaft als Anspruchsvoraussetzung auf Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2005 - B 13 RJ 25/04 R - m.N., veröffentlicht in Juris). Für eine Kriegsgefangenschaft lassen sich aus den Akten und dem Klägervortrag keine tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen. Eine Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI setzt die Hinderung an der Rückkehr durch eine feindliche Maßnahme voraus, die dann nicht anzunehmen ist, wenn nicht hauptsächlich Deutsche oder deutsche Volkszugehörige, sondern die Gesamtbevölkerung der Freiheitsbeschränkung durch Ausreiseverbote unterworfen war (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2005 - B 13 RJ 25/04 R - m.N., veröffentlicht in Juris). Solche gegen Deutsche oder deutsche Volkszugehörige gerichtete Ausreisehindernisse können für die maßgebliche Zeit nach Ende der Kommandanturaufsicht im Jahre 1956 bis 1980 nicht festgestellt werden. Für den hier in Betracht zu ziehenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist nicht feststellbar, dass die Rückkehr rechtzeitig erfolgt ist. Insoweit werden zwar Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr in die zwei Monate nicht eingerechnet werden. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, ob der Heimkehrer nach Beendigung der Internierung in angemessener Zeit das ihm auch unter seinen persönlichen Umständen Zumutbare getan hat, sobald ihm eine Übersiedelung möglich war. Nur wenn dies der Fall war, war die Verzögerung seiner Rückkehr "unverschuldet" (BSG, Urteil vom 17.02.2005 - B 13 RJ 25/04 R - m.N., veröffentlicht in Juris). Der Kläger begehrt jedoch die pauschale Anerkennung von Ersatzzeiten für Zeit von 1957 bis zur Ausreise begehrt, ohne geltend zu machen, dass er sich ab bzw. zu einer bestimmten Zeit - in bestimmter Weise - um die Ausreise bemüht hat.
Unabhängig hiervon steht die hier anzuwendende Ausschlussregelung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI der Anerkennung weiterer Ersatzzeiten für Beschäftigungszeiten und auch für beschäftigungslose Zeiten entgegen. Diese Vorschrift war i.d.F. des am 01.07.1993 in Kraft getretenen Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I 1038) anzuwenden. Dazu bestimmt § 300 Abs. 1 SGB VI, dass Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor dem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Von dieser Grundregel macht § 300 Abs. 2 SGB VI eine Ausnahme: Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Denn der Rentenanspruch des Klägers setzte einen Antrag und einen Leistungsfall voraus. Die Erwerbsunfähigkeitsrente war dem Kläger auf Antrag vom 20.04.1994 ausgehend vom Eintritt eines Versicherungsfalls am 13.04.1994 gewährt worden. Entsprechendes gilt für die Altersrente, die dem Kläger, der am 11.10.1994 das 60. Lebensjahr vollendet hatte, mit Bescheid vom 09.02.1995, auf seinen Antrag vom 21.10.1994 gewährt wurde. § 100 Abs. 1 BVFG, der Übergangsregelungen für das BVFG enthält, ist hier anwendbar. § 100 Abs. 1 BVFG bestimmt, dass für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung finden. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. § 300 Abs. 2 SGB VI stellt zudem eine spezielle Übergangsregelung für die Änderungen des Rentenrechts dar.
Der hier damit anwendbare § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI soll Mitnahmeeffekte verhindern und sicherstellen, dass Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 SGB VI nur dann berücksichtigt werden, wenn die Verhinderung der Beitragszahlung auf die dort genannten Sachverhalte zurückzuführen ist. Der Ersatztatbestand muss die alleinige Ursache für die Beschäftigungslosigkeit im Herkunftsland gewesen sein. Der Kläger war jedoch in der Zeit ab 1957 fast durchgehend beschäftigt gewesen. Vorhandene Lücken stehen im Wesentlichen Zusammenhang mit Berufswechseln. Weder Zeiten der Arbeitslosigkeit noch Krankheit oder Beschäftigungslosigkeit aus anderen Gründen hat der Kläger in seinem Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten nicht angegeben. Dafür, dass Lücken in der Beschäftigung allein auf in § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannten und nicht in seiner Person liegenden Gründen beruhen, gibt es vorliegend auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Dies hat der Kläger selbst - auch im Berufungsverfahren - nicht geltend gemacht. Er hat insofern lediglich vorgetragen, dass er durchgehend wegen seiner Verschleppung daran gehindert gewesen sei, eine beitragspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet auszuüben. Darauf kommt es im Rahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die ungekürzte Bewertung zurückgelegter Beschäftigungszeiten in der U. nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten.
Der 1934 in H./N. (ehemalige U.) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde verschleppt, war von 1944 bis 1945 in P. interniert und stand anschließend in S./U., wo er von 1945 bis 1950 die Schule besuchte, bis 1956 unter r. Kommandantur. Anschließend wurde er nach entsprechenden Ausbildungen bzw. Anlernzeiten ab Mai 1950 als Schlosser, ab Ende November 1957 als Schreiner und von Ende Juni 1960 bis Mitte Juni 1977 als Zimmermann beschäftigt. Zuletzt arbeitete er vom 15.07.1977 bis zum 24.06.1980 wiederum als Schreiner. Am 25.08.1980 siedelte aus der U. in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A und ist gemäß seiner Heimkehrerbescheinigung (Nr. 4758) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19.06.1950.
Auf seinen Antrag vom 20.04.1994 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) B. als Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit Bescheid vom 08.12.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 13.07.1994 in Höhe von monatlich 1.876,92 DM (Zahlbetrag). Als Beitragszeiten nach dem FRG stellte die LVA Zeiträume zwischen dem 05.05.1950 bis 24.06.1980 fest, die mit dem Faktor von 5/6 berücksichtigt wurden. Es wurden die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 18.04.1994 als erfüllt angesehen. Die Rente beginne am 13.07.1994, weil bis dahin ein vorrangiger Leistungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB VI bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.01.1995 Widerspruch und begehrte die ungekürzte Berücksichtigung der Zeiten nach dem FRG. Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 09.02.1995 bewilligte die LVA dem Kläger auf seinen Antrag vom 21.10.1994 anstelle der Erwerbsunfähigkeitsrente Altersrente für Erwerbsunfähige in Höhe von monatlich 1.890,80 DM (Zahlbetrag) ab dem 01.12.1994.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.1995 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das r. Arbeitsbuch sei nur als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet, da es nicht erkennen lasse, ob und in welchem Umfang die Beschäftigungszeit durch Krankheit, Urlaub etc. unterbrochen worden sei.
Am 09.11.2005 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids gemäß § 44 SGB X mit der Begründung begehrte, dass die 40%ige Kürzung seiner im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten aufzuheben und im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts vom 16.12.1999 die Rente ohne Kürzung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zu zahlen sei. Gleichzeitig beantragte er das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass in keinem der Bescheide die von ihm angegriffene Kürzung um 40 % erfolgt sei, da seine Rente vor der Änderung des § 22 Abs. 4 FRG (seit 07.05.1996 geltenden Fassung) bewilligt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte daraufhin, dass sich der Überprüfungsantrag auf einen Bescheid vom "08. März 2005" beziehe. Die Kürzung der FRG-Zeiten um 1/6 sei nicht zulässig, da der Kläger mehr als 10 Jahre in ein und demselben Betrieb beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren seien die Ersatzzeiten nur bis zum 31.12.1956 anerkannt worden. Der Kläger sei aber bis zu seiner Rückkehr im Jahr 1980 als Kriegsgefangener und politischer Flüchtling festgehalten worden, so dass die Ersatzzeiten, soweit sie nicht durch Beschäftigungszeiten gedeckt seien, anerkannt werden müssten. Mit Bescheid vom 29.04.2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 ab, da darauf hingewiesen worden sei, dass das ab Juli 1990 geltende Recht zur Anwendung komme und damit der § 19 Abs. 2 FRG nicht mehr in der bis 30.06.1990 geltenden Fassung (Anrechnung der Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang). Zudem sei hinsichtlich der Ersatzzeiten auf die Neufassung des § 250 Abs. 2 SGB VI hingewiesen worden. Ein Bescheid vom 08.03.2005 sei nicht ergangen.
Mit Schreiben vom 05.06.2008 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verwies. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 15.10.2008 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 20.11.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vortragen, dass durch die Vorlage des russischen Arbeitsbuches dargelegt sei, dass die entsprechenden Beiträge entrichtet und diese damit nicht nur glaubhaft gemacht seien. Auch die Kürzung um den Faktor 0,6 sei im vorliegenden Verfahren nicht zulässig, da gemäß § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen- und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) altes Recht anwendbar sei und sich der Gesetzgeber nicht nur auf die Vorschriften des BVFG beziehe, sondern allgemein auf die "Vorschriften", die für Vertriebene vor dem 01.01.1993 gegolten hätten. Zudem unterlägen die Anwartschaften Art. 14 GG und es liege ein Sonderopfer vor. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente durch ungekürzte Berücksichtigung der FRG-Zeiten oder durch die Anerkennung weiterer Ersatzzeiten. Die bislang als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannten Zeiträume seien nicht als nachgewiesene Zeiten festzustellen und deshalb rechtmäßig mit dem Faktor 5/6 berücksichtigt worden. Das vom Kläger vorgelegte r. Arbeitsbuch erbringe nicht den vollen Nachweis der in der U. zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Zeitraum vom 05.05.1950 bis 24.06.1980. Die Feststellung von in der U. zurückgelegten Versicherungszeiten sei nach §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes zu beurteilen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der Versicherung zurückgelegt worden seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für diese Beitragszeiten würden nach § 22 Abs. 1 FRG Entgeltpunkte ermittelt. Für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, würden die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Beitragszeiten seien in vollem Umfang oder über 5/6 hinaus nachgewiesen, wenn sie nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnten (vgl. BSG Urteil vom 09.11.1982, Az. 11 RA 64/81, Juris Rn. 12). Für den Nachweis einer Versicherungszeit nach § 15 FRG komme es gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an. Es genüge nicht, dass dieses ausländische System die beitragslosen Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruches und zur Rentenberechnung heranziehe. Auch die deutsche Rentenversicherung kenne die Einbeziehung beitragsloser Zeiten in den Rentenanspruch (z.B. Ersatzzeiten und Ausfallzeiten), ohne diesen Zeiten den Charakter von Beitragszeiten beizulegen (BSG, Urteil vom 21.04.1982, Az. 4 RJ 33/81, Rn. 10 m.w.N.) Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel, setze demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten - nachweisbar - keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fielen oder dass diese Unterbrechungen nicht ein Sechstel der Zeiten erreichten (BSG Urteil vom 21.08.2008, Az. B 13/4 R 25/07 R, Juris Rn. 19). Eine solche, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts anhand des russischen Arbeitsbuches nicht. Das vorgelegte Arbeitsbuch enthalte nur Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, sage aber über Unterbrechungen (krankheitsbedingt oder wegen Arbeitslosigkeit) der Arbeitsverhältnisse bzw. der Lohnfortzahlung nichts aus. Da während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeitszeiten keine Beiträge zum s. Sozialversicherungssystem zu entrichten gewesen seien und ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ebenfalls nicht bestanden habe (vgl. BSG, Urteil vom 21.04.1982, Az. 4 RJ 33/81, Rn. 10 m.w.N,), seien Beschäftigungszeiten nur dann nachgewiesen, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten seien. Ein Nachweis liege nicht vor, wenn nur Anfang und Ende der jeweiligen Zeiten feststünden (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.1974, Az. 4 RJ 241/73, Juris Rn. 25). Die Pflicht zum Nachweis der fehlenden Unterbrechung entfalle auch dann nicht, wenn Unterbrechungen in einem Arbeitsbuch üblicherweise nicht aufgeführt würden und einem Versicherten im Übrigen keine amtlichen Unterlagen zur Verfügung stünden. Deshalb lasse sich aus Arbeitsbüchern der S. kein Nachweis entnehmen. Wolle ein Versicherter nachweisen, dass die im Arbeitsbuch bescheinigten Arbeitsverhältnisse ununterbrochen bestanden hätten, müsse er sich weiterer Erkenntnisquellen bedienen. Dieses Verfahren könne in Einzelfällen zu einem Beweisnotstand für den Versicherten führen und der Gesetzgeber habe dafür eine Erleichterung der Beweisführung in Form der Glaubhaftmachung ausreichen lassen (BSG, Urteil vom 21.04.1982, Az. 4 RJ 33/81, Rn. 11). Folglich seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung (und damit die Anerkennung der Zeiten zu 5/6) zugunsten der Antragsteller recht niedrig gehalten, während der Nachweis für die volle Anrechnung voll erbracht werden müsse. Der Kläger habe mit der Vorlage des Arbeitsbuches seine FRG-Zeiten glaubhaft gemacht. Ohne weitere Nachweise habe sich das Gerichts nicht davon überzeugen können, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten seien, bzw. dass diese Ausfalltatbestände weniger als 1/6 ausgemacht hätten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine 6/6 Anerkennung seiner FRG-Zeiten vom 15.09.1959 bis 17.06.1977 wegen der mindestens zehnjährigen Beschäftigungsdauer in einem Betrieb. Zwar sei der Kläger laut dem Arbeitsbuch in dieser Zeit (und damit mehr als 10 Jahre) in ein und demselben Betrieb beschäftigt gewesen, aber das führe unter Berücksichtigung der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente nicht mehr zu einer 6/6 Anerkennung. Bis zum 30.06.1990 habe § 19 Abs. 2 FRG vorgesehen, dass die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang angerechnet werde. Ab dem 01.07.1990 sei der zweite Absatz des § 19 FRG abgeschafft worden, so dass er auf die Rentenberechnung des Klägers nicht mehr angewendet werden könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer Ersatzzeiten. Nach § 250 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien Ersatzzeiten die Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden habe und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr 1. [ ...1 2. interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen seien, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt gewesen seien, nach dem 08.05.1945 entlassen worden seien und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen hätten, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet würden, 3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30.06.1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handele, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden seien, 4. [ ...] 5. in Gewahrsam genommen worden seien oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen seien, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehörten oder nur deshalb nicht gehörten, weil sie vor dem 03.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen hätten, oder 5a. [ ...] 6. [ ...]. Seit dem 01.07.1993 sehe § 250 Abs. 2 SGB VI vor, dass Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 SGB VI nur noch dann über den 21.12.1956 hinaus anerkannt würden, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausschließlich aus den dort genannten Gründen nicht habe ausgeübt werden können. Das sei vorliegend nicht der Fall, da der Kläger unstreitig Tätigkeiten ausgeübt habe. Die zwischen den Arbeitsverhältnissen bestehenden Lücken könnten folglich nicht mehr mit Ersatzzeiten gefüllt werden. § 100 Abs. 1 BVFG führe hier nicht zu einer Anwendung der alten Rechtslage des § 250 SGB VI oder sonstiger Normen, die das klägerische Begehren stützen würden. § 100 Abs. 1 BVFG sehe vor, dass für Personen im Sinne der § 1 bis 3 BVFG die vor dem 0101.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung fänden. In Absatz 8 sei geregelt, dass § 90a Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei. Dass eine umfassende Verweisung auf die Rechtlage vor dem 01.01.1993 nicht gemeint sei, ergebe sich bereits aus dem vollständigen Inhalt der Regelungen des § 100 BVFG n.F. Wäre die Verweisung im ersten Absatz unbeschränkt auf alle Normen vor dem 01. Januar 1993 anwendbar, hätte es der ausdrücklichen Anordnung in § 100 Abs. 8 BVFG n.F. zur Fortgeltung der Regelungen des § 90a BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (a.F.) zum Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht bedurft und sie wäre vollständig überflüssig. Die Norm regele mithin lediglich die weitere Geltung der Vorschriften des BVFG im Hinblick auf die den besonderen Status als Vertriebener, Emigrant, Um- oder Aussiedler begründenden Tatbestände (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, Az. B 13 R 187/10 B, Juris Rn. 18 f.). Die in § 100 Abs. 1 BVFG enthaltene Verweisung auf die alte Rechtslage sei folglich auf die hier relevante Norm des § 250 SGB VI nicht anwendbar. Soweit sich der klägerische Vortrag gegen eine Kürzung der Beschäftigungszeiten nach dem FRG um 40 % gemäß § 22 Abs. 4 FRG wende, gehe die Argumentation ins Leere und es liege vermutlich eine Verwechslung mit dem Rentenverfahren seiner Ehefrau vor. Weder im Bescheid über die Gewährung der Erwerbsminderungsrente vom 08.12.1994 noch im Bescheid über die Altersrente für Erwerbsunfähige vom 09.02.1995 sei eine Kürzung von 40 % vorgenommen worden.
Gegen diesen ihm am 31.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.09.2011 Berufung beim Sozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Urteil des Sozialgerichts übersehe, dass er ein deutscher Staatsangehöriger sei, der aus Deutschland zwangsverschleppt und seit Oktober 1945 in der ehemaligen U. bis zum 25.08.1980 festgehalten worden sei. Er sei daher ein sog. "unechter Kriegsgefangener". Zumindest erfülle er aber die Voraussetzungen des § 250 SGB IV. Er habe nachgewiesen, dass er mehr als 10 Jahre in ein und demselben Betrieb beschäftigt gewesen sei, so dass auch dann, wenn das Arbeitsbuch der ehemaligen S. nicht den vollen Nachweis erbringen würde, die Kürzung um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG nicht zulässig sei. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass er ab seiner Verschleppung als deutscher Staatsangehöriger festgehalten und zur Zwangsarbeit verpflichtet worden sei. Die Auffassung des Sozialgerichts, § 19 FRG sei ab dem 01.07.1990 insoweit abgeschafft worden, sei zwar richtig, jedoch führe dieses nicht dazu, dass die Ansprüche, die er im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme im Bundesgebiet auch aus dem Fremdrentenrecht erworben habe, nicht weiter bestünden. § 19 Abs. 2 FRG sei nur für die Vergangenheit abgeschafft worden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG komme es beim FRG auf das Recht an, das der Einreisende oder Zurückkehrende Vertriebene im Zeitpunkt seiner Niederlassung in Deutschland vorfinde. In seinem Falle sei auch ein entsprechendes Vertrauen vorhanden gewesen. Er habe im Zeitpunkt seiner Einreise davon ausgehen können, dass seine 10-jährige Tätigkeit bei ein und demselben Betrieb berücksichtigt werde, weshalb er keine zusätzlichen Bescheinigungen brauchen würde, die nur mühsam und unter Gefährdung seiner Ausreisemöglichkeit damals hätte beschafft werden können. Er habe im Zeitpunkt seiner Einreise Versicherungszeiten erworben, die auf der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach feststünden. Nur die Berechnung der Entgeltpunkte, soweit dieses nicht gegen die Verfassung verstoße, könne rückwirkend vorgenommen werden. Er habe Anspruch darauf, dass die beitragslosen Zeiten bis zu seiner Heimschaffung voll als Ersatzzeiten angerechnet würden und dort, wo nur "Teilbeiträge" als geleistet festgestellt werden könnten, die ausgefallenen Beiträge durch Ersatzzeiten ersetzt würden. Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG, wie auch von der Rechtsprechung des BSG, wonach die Zeiten, die die Berechtigten nach dem FRG außerhalb der BR Deutschland geleistet hätten, keine "Beitragszeiten" im Sinne des SGB VI seien und deshalb auch nicht Teil des Solidarsystems der D. R. geworden seien, könne nicht angenommen werden, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die im Übrigen in Zwangsarbeit bestanden habe, ersatzzeitenfeindlich sei. Eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit am dem 21.12.1956 beziehe sich auf Tätigkeiten, die zu einer Berücksichtigung im Rentensystem der BR Deutschland führen, nämlich beitragsbegründende Zeiten seien. Dieses sei aber im Falle der von ihm geleisteten Zwangsarbeit bis zu seiner Heimschaffung nicht der Fall. Da er gegen seinen Willen außerhalb der BR Deutschland festgehalten worden sei, sei es ihm unmöglich gewesen, Beiträge in das Solidarsystem der BR Deutschland einzuzahlen. Er habe damit als deutscher Staatsangehöriger Leistungen erbracht, die als "Sonderopfer" anzusehen seien. Er sei von den Nationalsozialisten aus seiner Heimat vertrieben und zunächst außerhalb des Deutschen Reiches zwangsumgesiedelt worden. Er sei daher genauso wie die aus dem Deutschen Reich vertriebenen deutschen Staatsangehörigen als sog. "Vorwegvertriebener" zu behandeln. Seine Vertreibung habe durch die Nationalsozialisten begonnen und, da er keine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden habe, erst mit seiner Heimschaffung geendet. Erst mit seiner Heimschaffung sei auch der Verschleppungszustand beendet worden, so dass es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr in Einklang gebracht werden könne, wenn die nach dem FRG willkürlich gekürzten Entgeltpunkte seinen Rentenansprüchen, die sich aus SGB VI ergäben, zugrunde gelegt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.08.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente ohne Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 (nur glaubhaft gemachte Zeiten) und ohne Beschränkung der Ersatzzeiten auf das Jahr 1956 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, die Rentenbescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 abzuändern und ihm höhere Rente zu zahlen. Die Beklagte hat das zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind nicht erfüllt.
Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Teilrücknahme der Rentenbescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 sind hinsichtlich der Rentenhöhe nicht erfüllt, weil die Bescheide rechtmäßig sind. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Die Frage, ob die Rentenbescheide vom 08.12.1994 und 09.02.1995 rechtswidrig waren, richtet sich nach dem seinerzeit maßgeblichen Recht. Da ein Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.07.1990 nicht bestand, war das Fremdrentengesetz nicht nach Art. 6 § 4 FANG in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Nach Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung war das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor dem 01.07.1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente bestand. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs galt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschlossen. Ein Anspruch auf Rentenzahlung vor dem 01.07.1990 bestand hier nicht. Damit war insbesondere auch § 19 Abs. 2 FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BSG, Urt. vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R -, veröffentlicht in Juris), so dass die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber, ohne dass sie ununterbrochen nachgewiesen waren, nicht mehr in vollem Umfang anzurechnen war. Das SG hat auch zutreffend dargelegt, dass ein entsprechender Nachweis aufgrund des r. Arbeitsbuchs nicht erfolgt ist. Damit war nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen waren, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf fünf Sechstel berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind.
Für die vom Kläger hatte begehrte pauschale Anerkennung von Ersatzzeiten für die Zeit von 1957 bis zur Rückkehr im Jahre 1980 gibt es nach dem maßgeblichen Recht keine Grundlage. Eine Auffüllung der "gekürzten Zeiten" mit Ersatzzeiten ist schon deshalb nicht möglich, weil eine Kürzung der ermittelten Beschäftigungszeiten gar nicht mehr vorzunehmen war, vielmehr wurden gemäß § 22 Abs. 3 FRG a.F. (vgl. unten) bereits lediglich die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Sowohl aus dieser Formulierung wie aufgrund der praktischen Berechnungsmodalitäten wird ersichtlich, dass zeitliche Lücken, die durch die Berücksichtigung von Ersatzzeiten geschlossen werden könnten, hierdurch nicht entstanden sind (vgl. hierzu BT-Drucks.11/5530 S. 66; BSG, Beschluss vom 17.07.1995 - 13 BJ 147/94 -, veröffentlicht in Juris).
Auch im Übrigen sind pauschale Ersatzzeiten ab 1957 weder für Beschäftigungszeiten noch für beschäftigungslose Zeiten anzuerkennen. Durch die Unterstellung des Klägers unter r. Kommandanturaufsicht wurde das Tatbestandsmerkmal der Kriegsgefangenschaft als Anspruchsvoraussetzung auf Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2005 - B 13 RJ 25/04 R - m.N., veröffentlicht in Juris). Für eine Kriegsgefangenschaft lassen sich aus den Akten und dem Klägervortrag keine tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen. Eine Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI setzt die Hinderung an der Rückkehr durch eine feindliche Maßnahme voraus, die dann nicht anzunehmen ist, wenn nicht hauptsächlich Deutsche oder deutsche Volkszugehörige, sondern die Gesamtbevölkerung der Freiheitsbeschränkung durch Ausreiseverbote unterworfen war (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2005 - B 13 RJ 25/04 R - m.N., veröffentlicht in Juris). Solche gegen Deutsche oder deutsche Volkszugehörige gerichtete Ausreisehindernisse können für die maßgebliche Zeit nach Ende der Kommandanturaufsicht im Jahre 1956 bis 1980 nicht festgestellt werden. Für den hier in Betracht zu ziehenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist nicht feststellbar, dass die Rückkehr rechtzeitig erfolgt ist. Insoweit werden zwar Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr in die zwei Monate nicht eingerechnet werden. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, ob der Heimkehrer nach Beendigung der Internierung in angemessener Zeit das ihm auch unter seinen persönlichen Umständen Zumutbare getan hat, sobald ihm eine Übersiedelung möglich war. Nur wenn dies der Fall war, war die Verzögerung seiner Rückkehr "unverschuldet" (BSG, Urteil vom 17.02.2005 - B 13 RJ 25/04 R - m.N., veröffentlicht in Juris). Der Kläger begehrt jedoch die pauschale Anerkennung von Ersatzzeiten für Zeit von 1957 bis zur Ausreise begehrt, ohne geltend zu machen, dass er sich ab bzw. zu einer bestimmten Zeit - in bestimmter Weise - um die Ausreise bemüht hat.
Unabhängig hiervon steht die hier anzuwendende Ausschlussregelung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI der Anerkennung weiterer Ersatzzeiten für Beschäftigungszeiten und auch für beschäftigungslose Zeiten entgegen. Diese Vorschrift war i.d.F. des am 01.07.1993 in Kraft getretenen Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I 1038) anzuwenden. Dazu bestimmt § 300 Abs. 1 SGB VI, dass Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor dem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Von dieser Grundregel macht § 300 Abs. 2 SGB VI eine Ausnahme: Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Denn der Rentenanspruch des Klägers setzte einen Antrag und einen Leistungsfall voraus. Die Erwerbsunfähigkeitsrente war dem Kläger auf Antrag vom 20.04.1994 ausgehend vom Eintritt eines Versicherungsfalls am 13.04.1994 gewährt worden. Entsprechendes gilt für die Altersrente, die dem Kläger, der am 11.10.1994 das 60. Lebensjahr vollendet hatte, mit Bescheid vom 09.02.1995, auf seinen Antrag vom 21.10.1994 gewährt wurde. § 100 Abs. 1 BVFG, der Übergangsregelungen für das BVFG enthält, ist hier anwendbar. § 100 Abs. 1 BVFG bestimmt, dass für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung finden. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. § 300 Abs. 2 SGB VI stellt zudem eine spezielle Übergangsregelung für die Änderungen des Rentenrechts dar.
Der hier damit anwendbare § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI soll Mitnahmeeffekte verhindern und sicherstellen, dass Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 SGB VI nur dann berücksichtigt werden, wenn die Verhinderung der Beitragszahlung auf die dort genannten Sachverhalte zurückzuführen ist. Der Ersatztatbestand muss die alleinige Ursache für die Beschäftigungslosigkeit im Herkunftsland gewesen sein. Der Kläger war jedoch in der Zeit ab 1957 fast durchgehend beschäftigt gewesen. Vorhandene Lücken stehen im Wesentlichen Zusammenhang mit Berufswechseln. Weder Zeiten der Arbeitslosigkeit noch Krankheit oder Beschäftigungslosigkeit aus anderen Gründen hat der Kläger in seinem Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten nicht angegeben. Dafür, dass Lücken in der Beschäftigung allein auf in § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannten und nicht in seiner Person liegenden Gründen beruhen, gibt es vorliegend auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Dies hat der Kläger selbst - auch im Berufungsverfahren - nicht geltend gemacht. Er hat insofern lediglich vorgetragen, dass er durchgehend wegen seiner Verschleppung daran gehindert gewesen sei, eine beitragspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet auszuüben. Darauf kommt es im Rahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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