Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 BL 8/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 BL 10/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Computer-Perimetrie ist nicht geeignet, Blindheit oder eine minderschwere Funktionsstörung der Augen nachzuweisen. Ob bei der Blindheitsbegutachtung nach den Vorgaben des BayBlindG ausschließlich die Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e maßgeblich sind, bleibt vorliegend offen.
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG trägt der sehbehinderte Mensch die Beweislast. Hieran ändert auch eine Verzögerung der Ermittlungen und Entscheidung durch den Beklagten nichts, durch die sich erst ein späterer Leistungsbeginn ergibt.
3. Zur Erfolgsaussicht einer Klage, bei der es auf die rückwirkende Feststellung eines Gesichtsfeldausfalls und einer Visusminderung ankommt.
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG trägt der sehbehinderte Mensch die Beweislast. Hieran ändert auch eine Verzögerung der Ermittlungen und Entscheidung durch den Beklagten nichts, durch die sich erst ein späterer Leistungsbeginn ergibt.
3. Zur Erfolgsaussicht einer Klage, bei der es auf die rückwirkende Feststellung eines Gesichtsfeldausfalls und einer Visusminderung ankommt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
29. August 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zu Grunde liegt ein Rechtsstreit wegen der Gewährung von Landesblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) strebt einen früheren Leistungsbeginn an.
Die 1932 geborene Klägerin beantragte - nach erstmaliger im Jahr 2008 mit bestandskräftigem Bescheid erfolgter Ablehnung - am 26.06.2009 beim Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) erneut Blindengeld. Im Verwaltungsverfahren holte dieser zunächst einen Befundbericht vom behandelnden Augenarzt Dr. B. ein, der auf einer Untersuchung am 23.06.2009 basierte. Anschließend veranlasste der Beklagte eine persönliche Untersuchung durch Dr. M., die erst am 09.12.2009 stattfand. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Untersuchung gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.01.2010 ab 01.12.2009 Blindengeld.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren schlossen die Beteiligten im darauf folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 4 BL 5/10) einen Vergleich, in dem die Klägerin unter Verweis auf den Bericht von Dr. B. einen Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur Überprüfung des Beginns der Blindengeldleistung stellte und der Beklagte zusicherte, bei dem genannten Arzt hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen zum Zeitpunkt 23.06.2009 nachzufragen.
Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2011 ab. Zur Begründung führte er aus, dass - entsprechend einer Mitteilung von Dr. B. - von diesem nur der Versuch einer Computer-Perimetrie gemacht worden sei, eine manuell-kinetische Perimetrie sei nicht durchgeführt worden. Auch der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.
Am 26.07.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben; sie begehrt die Gewährung von Blindengeld bereits ab 01.06.2009. Zudem hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 29.08.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf PKH abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg; der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Unter Zugrundelegung aller vorliegenden Gutachten und des Befundberichts von Dr. B. aufgrund der Untersuchung am 23.06.2009 sei Blindheit im Sinne des BayBlindG vor der Untersuchung durch Dr. M. nicht nachgewiesen. Zwischen dem 01.06.2009 und dem 09.12.2009 habe nur einmalig am 23.6.2009 eine Untersuchung (Dr. B.) stattgefunden. An diesem Tag habe die Sehschärfe am besseren linken Auge und bei beidäugiger Prüfung 0,08 betragen. Für Blindheit im Sinne des Gesetzes bedürfe es 0,02. Blindheit liege unter Berücksichtigung der Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (siehe u.a. Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung - VG) bei einem Visus von 0,08 auch dann vor, wenn die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt sei. Dies sei nach der Aktenlage jedoch nicht nachgewiesen und auch rückwirkend aller Erfahrung nach nicht nachweisbar. Denn Dr. B. habe das Gesichtfeld nicht mittels einer manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e gemessen.
Das Sozialgericht hat auf die objektive Feststellungslast der Klägerin verwiesen. Der Beklagte habe im Übrigen den Vergleich ordnungsgemäß umgesetzt.
Am 04.10.2011 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie umfangreich den Verfahrensablauf nach Antragstellung beim Beklagten dargelegt und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beklagte Zeit verschwendet und die Entscheidung über den Antrag verzögert habe. Dies könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, die auf die Bearbeitungszeiten des Beklagten keinerlei Einfluss habe. Die von der Klägerin erhobene Klage sei schon im Hinblick auf die erhebliche Untätigkeit des Beklagten nicht mutwillig.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Sozialgerichts München sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint und daher die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von PKH davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im PKH-Verfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des PKH-Verfahrens sprengen. So darf PKH nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).
Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von PKH wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Geht das Verfahren in die Beschwerdeinstanz, ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts bei der Beurteilung der Aussicht auf Erfolg grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 08.08.2011, L 15 SB 107/11 B PKH, und Beschluss vom 06.06.2011, L 8 AS 770/10 B PKH; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl., § 73a, Rn. 7d).
Das Sozialgericht ist im vorliegenden Fall zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht besteht, und hat daher die Bewilligung von PKH zutreffend abgelehnt. Auch derzeit kann der Senat eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht erkennen.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und bei der im PKH-Verfahren gebotenen reduzierten Prüfungstiefe spricht alles dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 26.01.2011 rechtmäßig ist. Vor allem ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Leistungsbeginn durch Bescheid vom 11.01.2010 zutreffend festgesetzt und die Klägerin keinen Anspruch auf Blindengeld vor Dezember 2009 hat.
Ohne den Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vorgreifen zu wollen, erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass eine Blindheit der Klägerin für die Zeit vor der Untersuchung durch Dr. M. am 09.12.2009 mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden könnte.
Aus den vorliegenden (augen-)ärztlichen Unterlagen und der daraus deutlich werdenden medizinischen Situation der Klägerin ergibt sich ohne weiteres, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG erst ab der oben genannten Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Denn es fehlen jedenfalls für das Jahr 2009 Befunde, die für den Zeitraum vor dem 09.12.2009 eine Blindheit darlegen würden. Dass die Klägerin nicht bereits im Sommer 2008 erblindet war, worauf es hier aufgrund der Antragstellung im Juni 2009 nicht ankommt, steht aufgrund der Untersuchung durch Dr. M. am 13.08.2008 fest. Danach wurden bis zur erneuten o.g. Untersuchung durch Dr. M. keine aussagekräftigen Befunde erhoben. Wie das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, stellt der Bericht von Dr. B. vom 18.08.2009, der auf der Untersuchung am 23.06.2009 beruht, keine solche brauchbare Befundunterlage dar. Zwar ist davon auszugehen, dass die Sehschärfe mit jeweils 0,08 zutreffend ermittelt worden ist, was zunächst gegen Blindheit im Sinne des BayBlindG spricht, verwertbare Angaben zu einem Gesichtsfeldausfall oder einer wesentlichen Einschränkung des Gesichtsfelds sind in dem Bericht jedoch nicht enthalten; nur durch solche Angaben - mangels sonstiger dokumentierter Befunde - könnte vorliegend auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse eine Blindheit dargelegt werden (siehe Teil A Nr. 6 VG). Dr. B. hat das Gesichtsfeld der Klägerin nicht mittels einer manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e gemessen. Er hat vielmehr, wie er dem Beklagten gegenüber auf ausdrückliche Rückfrage bestätigt hat, nur eine Computer-Perimetrie durchzuführen versucht. Befunde aus solchen statischen Untersuchungen dürfen (nur) Berücksichtigung finden, sofern daraus kein Anspruch abgeleitet wird, denn eine Computer-Perimetrie ist nicht geeignet, eine Funktionsstörung der Augen nachzuweisen, worum es vorliegend geht. Dies liegt zum einen an der mangelnden Vergleichbarkeit der Ergebnisse der beiden Untersuchungsmethoden; im Vergleich zwischen statischer und kinetischer Perimetrie sind die Gesichtsfeldausfälle bei ersterer in aller Regel deutlich schwerwiegender (vgl. z.B. Rohrschneider, Med Sach 2012, 5, 6). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die statische Perimetrie meist nur den Bereich der zentralen 30° (Radius) des Gesichtsfelds darstellt und somit keine Aussagen über das äußere Gesichtsfeld erlaubt. Hinzu kommen weitere erhebliche technische Vorteile der manuell-kinetischen Perimetrie für die korrekte Untersuchung eines eingeschränkten Gesichtsfelds (a.a.O.). Dem entsprechend sehen die VG in Teil B Nr. 4 ausschließlich die Durchführung einer manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e vor. Ob bei der Blindheitsbegutachtung nach den Vorgaben des BayBlindG auch andere Geräte der manuell-kinetischen Perimetrie in Betracht kommen könnten, muss hier nicht entschieden werden.
Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass, wie auch Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 18.05.2011 ausdrücklich festgestellt hat, der Aussage von Dr. B. hinsichtlich des Totalausfalls des Gesichtsfelds der Klägerin wenig Zuverlässigkeit zuzusprechen ist, nachdem Dr. B. bereits aufgrund einer Untersuchung am 27.05.2008 einen annähernden Totalausfall des Gesichtsfelds beschrieben hatte, bei der darauf folgenden Untersuchung durch Dr. M. am 13.08.2008 unter Gutachtensbedingungen (manuell-kinetische Perimetrie) aber doch noch ein Restgesichtsfeld am linken Auge zwischen 10° und 25° zu objektivieren war.
Eine Beweisaufnahme, die zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis führen könnte, steht aus Sicht des Senats nicht im Raum.
Denn wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, ist kein Beweismittel ersichtlich, mit dem rückwirkend ein aufgehobenes Gesichtsfeld (am linken Auge) nachgewiesen werden könnte.
Entsprechendes gilt jedoch auch für eine rückwirkende Feststellung einer Visusminderung. Eine solche Visusminderung (die nach dem 23.06.2009 erfolgt sein müsste) ist zwar, wie die Untersuchung am 09.12.2009 gezeigt hat, erfolgt und im Hinblick auf die Makuladegeneration der Klägerin ohne weiteres erklärbar. Der Senat hält jedoch die Möglichkeit, dass durch ein augenärztliches Gutachten nach Aktenlage und somit im Nachhinein der exakte Zeitpunkt des Absinkens des Visus unter den gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG maßgeblichen Wert mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, allenfalls für eine sehr entfernte, wenn nicht gar für ausgeschlossen. Denn selbst wenn medizinische Erfahrungssätze hinsichtlich des genauen (zeitlichen) Verlaufs einer Makuladegeneration bestehen würden, was offen bleiben kann, würden die Annahmen hinsichtlich des exakten Zeitpunkts im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehenden individuellen Bedingungen letztlich doch Spekulation bleiben, zumindest mit einer relevanten, Gewissheit ausschließenden Unsicherheit behaftet, da exakte Visusbefunde etc. und insbesondere Erkenntnisse über die morphologische Basis mangels Untersuchungen im Zeitraum zwischen 23.06.2009 und 09.12.2009 nicht vorliegen. Eine Untersuchung der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren, um entsprechende Rückschlüsse zu ermöglichen, dürfte bereits im Hinblick auf den Zeitablauf wenig aufschlussreich sein.
Ausgeschlossen dürfte jedenfalls eine rückwirkende Feststellung des Ausfalls des Gesichtsfelds sein, da hier hinzukommt, dass mit Dr. M. davon auszugehen ist, dass eine Gesichtsfeldeinschränkung mit den Diagnosen der Klägerin gar nicht zu vereinbaren ist.
Auch unter dem Aspekt einer von Klägerseite vorgetragenen Verzögerung der Untersuchung und Entscheidung durch den Beklagten sieht der Senat keine Erfolgsaussicht für die Klage.
Die Klägerin muss nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen tragen, wenn eine Ungewissheit bezüglich der für sie günstigen Tatsachen verblieben ist. Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG trägt der sehbehinderte Mensch die objektive Beweislast (vgl. z.B. die Entscheidung des Senats v. 17.07.2012 - L 15 BL 11/08). Hieran würde, anders als die Klägerin meint, auch eine Verzögerung durch den Beklagten nichts ändern. Eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür, dass die späte Untersuchung durch Dr. M. nicht zu Lasten der Klägerin gehen dürfe, besteht nicht. Der Gesetzgeber hat insoweit - von den Vorschriften über die Amtshaftung abgesehen - keine den Sozialleistungsempfänger schützende Regelung getroffen.
Dass die Beweislast für die Klägerin bestehen bleibt, wird im Übrigen auch bereits daran deutlich, dass vorliegend in keiner Weise erkennbar wäre, ab wann genau im Falle einer relevanten Visusminderung Blindengeld gezahlt werden müsste. Denn eine Leistung bereits ab Antragstellung wäre aufgrund des entgegenstehenden augenärztlichen Berichts von Dr. B. jedenfalls ausgeschlossen. Die Festlegung des Beginns einer Leistung (ausschließlich) zum Augleich der angeblichen Verzögerung durch den Beklagten wäre also nur rein willkürlich möglich.
Dass die Klägerin noch ein Gutachten nach § 109 SGG beantragen kann, verleiht der Klage für sich allein keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
29. August 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zu Grunde liegt ein Rechtsstreit wegen der Gewährung von Landesblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) strebt einen früheren Leistungsbeginn an.
Die 1932 geborene Klägerin beantragte - nach erstmaliger im Jahr 2008 mit bestandskräftigem Bescheid erfolgter Ablehnung - am 26.06.2009 beim Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) erneut Blindengeld. Im Verwaltungsverfahren holte dieser zunächst einen Befundbericht vom behandelnden Augenarzt Dr. B. ein, der auf einer Untersuchung am 23.06.2009 basierte. Anschließend veranlasste der Beklagte eine persönliche Untersuchung durch Dr. M., die erst am 09.12.2009 stattfand. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Untersuchung gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.01.2010 ab 01.12.2009 Blindengeld.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren schlossen die Beteiligten im darauf folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 4 BL 5/10) einen Vergleich, in dem die Klägerin unter Verweis auf den Bericht von Dr. B. einen Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur Überprüfung des Beginns der Blindengeldleistung stellte und der Beklagte zusicherte, bei dem genannten Arzt hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen zum Zeitpunkt 23.06.2009 nachzufragen.
Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2011 ab. Zur Begründung führte er aus, dass - entsprechend einer Mitteilung von Dr. B. - von diesem nur der Versuch einer Computer-Perimetrie gemacht worden sei, eine manuell-kinetische Perimetrie sei nicht durchgeführt worden. Auch der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.
Am 26.07.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben; sie begehrt die Gewährung von Blindengeld bereits ab 01.06.2009. Zudem hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 29.08.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf PKH abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg; der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Unter Zugrundelegung aller vorliegenden Gutachten und des Befundberichts von Dr. B. aufgrund der Untersuchung am 23.06.2009 sei Blindheit im Sinne des BayBlindG vor der Untersuchung durch Dr. M. nicht nachgewiesen. Zwischen dem 01.06.2009 und dem 09.12.2009 habe nur einmalig am 23.6.2009 eine Untersuchung (Dr. B.) stattgefunden. An diesem Tag habe die Sehschärfe am besseren linken Auge und bei beidäugiger Prüfung 0,08 betragen. Für Blindheit im Sinne des Gesetzes bedürfe es 0,02. Blindheit liege unter Berücksichtigung der Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (siehe u.a. Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung - VG) bei einem Visus von 0,08 auch dann vor, wenn die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt sei. Dies sei nach der Aktenlage jedoch nicht nachgewiesen und auch rückwirkend aller Erfahrung nach nicht nachweisbar. Denn Dr. B. habe das Gesichtfeld nicht mittels einer manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e gemessen.
Das Sozialgericht hat auf die objektive Feststellungslast der Klägerin verwiesen. Der Beklagte habe im Übrigen den Vergleich ordnungsgemäß umgesetzt.
Am 04.10.2011 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie umfangreich den Verfahrensablauf nach Antragstellung beim Beklagten dargelegt und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beklagte Zeit verschwendet und die Entscheidung über den Antrag verzögert habe. Dies könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, die auf die Bearbeitungszeiten des Beklagten keinerlei Einfluss habe. Die von der Klägerin erhobene Klage sei schon im Hinblick auf die erhebliche Untätigkeit des Beklagten nicht mutwillig.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Sozialgerichts München sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint und daher die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von PKH davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im PKH-Verfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des PKH-Verfahrens sprengen. So darf PKH nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).
Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von PKH wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Geht das Verfahren in die Beschwerdeinstanz, ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts bei der Beurteilung der Aussicht auf Erfolg grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 08.08.2011, L 15 SB 107/11 B PKH, und Beschluss vom 06.06.2011, L 8 AS 770/10 B PKH; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl., § 73a, Rn. 7d).
Das Sozialgericht ist im vorliegenden Fall zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht besteht, und hat daher die Bewilligung von PKH zutreffend abgelehnt. Auch derzeit kann der Senat eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht erkennen.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und bei der im PKH-Verfahren gebotenen reduzierten Prüfungstiefe spricht alles dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 26.01.2011 rechtmäßig ist. Vor allem ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Leistungsbeginn durch Bescheid vom 11.01.2010 zutreffend festgesetzt und die Klägerin keinen Anspruch auf Blindengeld vor Dezember 2009 hat.
Ohne den Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vorgreifen zu wollen, erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass eine Blindheit der Klägerin für die Zeit vor der Untersuchung durch Dr. M. am 09.12.2009 mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden könnte.
Aus den vorliegenden (augen-)ärztlichen Unterlagen und der daraus deutlich werdenden medizinischen Situation der Klägerin ergibt sich ohne weiteres, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG erst ab der oben genannten Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Denn es fehlen jedenfalls für das Jahr 2009 Befunde, die für den Zeitraum vor dem 09.12.2009 eine Blindheit darlegen würden. Dass die Klägerin nicht bereits im Sommer 2008 erblindet war, worauf es hier aufgrund der Antragstellung im Juni 2009 nicht ankommt, steht aufgrund der Untersuchung durch Dr. M. am 13.08.2008 fest. Danach wurden bis zur erneuten o.g. Untersuchung durch Dr. M. keine aussagekräftigen Befunde erhoben. Wie das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, stellt der Bericht von Dr. B. vom 18.08.2009, der auf der Untersuchung am 23.06.2009 beruht, keine solche brauchbare Befundunterlage dar. Zwar ist davon auszugehen, dass die Sehschärfe mit jeweils 0,08 zutreffend ermittelt worden ist, was zunächst gegen Blindheit im Sinne des BayBlindG spricht, verwertbare Angaben zu einem Gesichtsfeldausfall oder einer wesentlichen Einschränkung des Gesichtsfelds sind in dem Bericht jedoch nicht enthalten; nur durch solche Angaben - mangels sonstiger dokumentierter Befunde - könnte vorliegend auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse eine Blindheit dargelegt werden (siehe Teil A Nr. 6 VG). Dr. B. hat das Gesichtsfeld der Klägerin nicht mittels einer manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e gemessen. Er hat vielmehr, wie er dem Beklagten gegenüber auf ausdrückliche Rückfrage bestätigt hat, nur eine Computer-Perimetrie durchzuführen versucht. Befunde aus solchen statischen Untersuchungen dürfen (nur) Berücksichtigung finden, sofern daraus kein Anspruch abgeleitet wird, denn eine Computer-Perimetrie ist nicht geeignet, eine Funktionsstörung der Augen nachzuweisen, worum es vorliegend geht. Dies liegt zum einen an der mangelnden Vergleichbarkeit der Ergebnisse der beiden Untersuchungsmethoden; im Vergleich zwischen statischer und kinetischer Perimetrie sind die Gesichtsfeldausfälle bei ersterer in aller Regel deutlich schwerwiegender (vgl. z.B. Rohrschneider, Med Sach 2012, 5, 6). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die statische Perimetrie meist nur den Bereich der zentralen 30° (Radius) des Gesichtsfelds darstellt und somit keine Aussagen über das äußere Gesichtsfeld erlaubt. Hinzu kommen weitere erhebliche technische Vorteile der manuell-kinetischen Perimetrie für die korrekte Untersuchung eines eingeschränkten Gesichtsfelds (a.a.O.). Dem entsprechend sehen die VG in Teil B Nr. 4 ausschließlich die Durchführung einer manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e vor. Ob bei der Blindheitsbegutachtung nach den Vorgaben des BayBlindG auch andere Geräte der manuell-kinetischen Perimetrie in Betracht kommen könnten, muss hier nicht entschieden werden.
Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass, wie auch Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 18.05.2011 ausdrücklich festgestellt hat, der Aussage von Dr. B. hinsichtlich des Totalausfalls des Gesichtsfelds der Klägerin wenig Zuverlässigkeit zuzusprechen ist, nachdem Dr. B. bereits aufgrund einer Untersuchung am 27.05.2008 einen annähernden Totalausfall des Gesichtsfelds beschrieben hatte, bei der darauf folgenden Untersuchung durch Dr. M. am 13.08.2008 unter Gutachtensbedingungen (manuell-kinetische Perimetrie) aber doch noch ein Restgesichtsfeld am linken Auge zwischen 10° und 25° zu objektivieren war.
Eine Beweisaufnahme, die zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis führen könnte, steht aus Sicht des Senats nicht im Raum.
Denn wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, ist kein Beweismittel ersichtlich, mit dem rückwirkend ein aufgehobenes Gesichtsfeld (am linken Auge) nachgewiesen werden könnte.
Entsprechendes gilt jedoch auch für eine rückwirkende Feststellung einer Visusminderung. Eine solche Visusminderung (die nach dem 23.06.2009 erfolgt sein müsste) ist zwar, wie die Untersuchung am 09.12.2009 gezeigt hat, erfolgt und im Hinblick auf die Makuladegeneration der Klägerin ohne weiteres erklärbar. Der Senat hält jedoch die Möglichkeit, dass durch ein augenärztliches Gutachten nach Aktenlage und somit im Nachhinein der exakte Zeitpunkt des Absinkens des Visus unter den gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG maßgeblichen Wert mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, allenfalls für eine sehr entfernte, wenn nicht gar für ausgeschlossen. Denn selbst wenn medizinische Erfahrungssätze hinsichtlich des genauen (zeitlichen) Verlaufs einer Makuladegeneration bestehen würden, was offen bleiben kann, würden die Annahmen hinsichtlich des exakten Zeitpunkts im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehenden individuellen Bedingungen letztlich doch Spekulation bleiben, zumindest mit einer relevanten, Gewissheit ausschließenden Unsicherheit behaftet, da exakte Visusbefunde etc. und insbesondere Erkenntnisse über die morphologische Basis mangels Untersuchungen im Zeitraum zwischen 23.06.2009 und 09.12.2009 nicht vorliegen. Eine Untersuchung der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren, um entsprechende Rückschlüsse zu ermöglichen, dürfte bereits im Hinblick auf den Zeitablauf wenig aufschlussreich sein.
Ausgeschlossen dürfte jedenfalls eine rückwirkende Feststellung des Ausfalls des Gesichtsfelds sein, da hier hinzukommt, dass mit Dr. M. davon auszugehen ist, dass eine Gesichtsfeldeinschränkung mit den Diagnosen der Klägerin gar nicht zu vereinbaren ist.
Auch unter dem Aspekt einer von Klägerseite vorgetragenen Verzögerung der Untersuchung und Entscheidung durch den Beklagten sieht der Senat keine Erfolgsaussicht für die Klage.
Die Klägerin muss nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen tragen, wenn eine Ungewissheit bezüglich der für sie günstigen Tatsachen verblieben ist. Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG trägt der sehbehinderte Mensch die objektive Beweislast (vgl. z.B. die Entscheidung des Senats v. 17.07.2012 - L 15 BL 11/08). Hieran würde, anders als die Klägerin meint, auch eine Verzögerung durch den Beklagten nichts ändern. Eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür, dass die späte Untersuchung durch Dr. M. nicht zu Lasten der Klägerin gehen dürfe, besteht nicht. Der Gesetzgeber hat insoweit - von den Vorschriften über die Amtshaftung abgesehen - keine den Sozialleistungsempfänger schützende Regelung getroffen.
Dass die Beweislast für die Klägerin bestehen bleibt, wird im Übrigen auch bereits daran deutlich, dass vorliegend in keiner Weise erkennbar wäre, ab wann genau im Falle einer relevanten Visusminderung Blindengeld gezahlt werden müsste. Denn eine Leistung bereits ab Antragstellung wäre aufgrund des entgegenstehenden augenärztlichen Berichts von Dr. B. jedenfalls ausgeschlossen. Die Festlegung des Beginns einer Leistung (ausschließlich) zum Augleich der angeblichen Verzögerung durch den Beklagten wäre also nur rein willkürlich möglich.
Dass die Klägerin noch ein Gutachten nach § 109 SGG beantragen kann, verleiht der Klage für sich allein keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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