L 29 AS 2644/12 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 149 AS 18203/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 2644/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Monatsraten in Höhe von 115,00 EUR im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. September 2012 der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter Ratenzahlung in Höhe von 115,00 EUR bewilligt. Gegen die Festsetzung der Ratenzahlung generell und gegen deren Höhe wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 5. Oktober 2012.

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 b) und Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen,

1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, 2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG, 4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Hier liegt ein die Beschwerde ausschließender Fall von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG vor.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. September 2012 hat das Sozialgericht Berlin ausschließlich im Hinblick auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Klägerin die Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung bewilligt und damit inzident die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung abgelehnt. Anders ausgedrückt, erfolgte eine Ablehnung der uneingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung allein im Hinblick auf eine fehlende Bedürftigkeit. Wie bei einer gänzlichen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung die Beschwerde deshalb ausgeschlossen, weil die Ablehnung der Bewilligung ohne Ratenzahlung allein auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen zurückzuführen ist (so auch insbesondere Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009, L 19 AS 817/09 B PKH und Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. August 2009, L 11 AS 516/09 B PKH; jeweils zit. nach Juris). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 1. April 2008 allenfalls dann gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist; damit ist eine Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn lediglich die
Ratenzahlung angegriffen ist (Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2009, L 19 B 21/09 A, m.w.N., ebenfalls zit. nach Juris). Ist schon eine Beschwerde gegen die Festsetzung von Raten generell ausgeschlossen, weil dies allein auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen zurückzuführen ist, so gilt dies erst recht für eine Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Raten.

Zu einer anderen Einschätzung führt nicht die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss, weil eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zur Zulässigkeit eines nach dem Gesetz ausgeschlossenen Rechtsmittels führen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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