Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 374/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 738/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Verfristung einer Beschwerde
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29. Juni 2012 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beantragt, die Antragsgegnerin anzuweisen, die ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sofort auf das bereits benannte Bankkonto seines Freundes anzuweisen.
Das Sozialgericht hat den Bf. zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 22. Juni 2012 geladen und das persönliche Erscheinen angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Sie ist dem Bf. durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 14. Juni 2012 zugestellt worden.
Der Bf. ist zu dem Termin nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat festgestellt, dass der Bf. ordnungsgemäß geladen ist und sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorbehalten. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2012 hat das Sozialgericht gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.- EUR festgesetzt. Der Beschluss, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist dem Bf. am 5. Juli 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Die Beschwerdeschrift vom 14. September 2012 ist am 2. Oktober 2012 beim Sozialgericht eingegangen. Der Bf. hat ausgeführt, er habe eine Woche vor dem Termin die Pforte angerufen, um mit dem zuständigen Sachbearbeiter verbunden zu werden. Da dieser nicht zu erreichen gewesen sei, habe er darum gebeten, diesem auszurichten, dass sich der Fall geklärt habe und er den Termin als unwirksam erklären könne. Er habe seine Telefonnummer hinterlassen. Der Fall sei für ihn damit erledigt gewesen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verfristet ist und Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Der Bf. hat hierzu ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Einlegung der Postzustellungsurkunde seine ladungsfähige Anschrift in Würzburg bei einem guten Freund gewesen sei. Da er sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Lebensgefährtin in Würzburg aufgehalten habe, habe ihn die Post viel zu spät erreicht. Außerdem seien seine schwangere Freundin und er viel mit der Suche einer gemeinsamen Wohnung und mit dem Umzug beschäftigt gewesen. Er sei seiner
Verpflichtung, das Sozialgericht anzurufen, nachgekommen. Dies rechtfertige nicht die überschrittene Beschwerdefrist, er bitte jedoch, dies zu berücksichtigen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172, 173 SGG) und deshalb zu verwerfen. Gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Der Beschluss vom 29. Juni 2012 enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beschluss wurde dem Bf. mit Postzustellungsurkunde am 5. Juli 2012 durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung zugestellt. Eine Änderung der ladungsfähigen Anschrift hat der Bf. nicht angegeben - zumal der Bf. nach eigener Angabe zu diesem Zeitpunkt nur vorübergehend bei einem guten Freund in Würzburg wohnte. Bei längerer Abwesenheit von der Wohnung ist sicherzustellen, dass eine Information über fristgebundene Schreiben erfolgt, z.B. durch einen Nachsendeauftrag oder durch einen Dritten. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
Die Monatsfrist begann damit am 6. Juli 2012 und endete am 6. August 2012. Da die Beschwerde erst am 2. Oktober 2012 beim Sozialgericht Würzburg eingegangen ist, ist sie verfristet und somit unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist nicht zu gewähren. Dies wäre der Fall, wenn der Bf. ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Diese Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Abwesenheit zum Zeitpunkt des Ladungszugangs aufgrund vorübergehender Wohnungsnahme bei einem Freund stellt wie dargelegt keinen Grund zur Wiedereinsetzung dar. Auch die Schwangerschaft der Freundin, die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung und ein Umzug können nicht erklären, dass der Bf. tatsächlich außerstande gewesen ist, Beschwerde einzulegen. Zutreffend führt der Bf. selbst abschließend aus, dass dies nicht die überschrittene Beschwerdefrist rechtfertigt.
Da es sich bei der Frist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kann eine inhaltliche Prüfung des streitigen Beschlusses durch den Senat nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beantragt, die Antragsgegnerin anzuweisen, die ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sofort auf das bereits benannte Bankkonto seines Freundes anzuweisen.
Das Sozialgericht hat den Bf. zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 22. Juni 2012 geladen und das persönliche Erscheinen angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Sie ist dem Bf. durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 14. Juni 2012 zugestellt worden.
Der Bf. ist zu dem Termin nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat festgestellt, dass der Bf. ordnungsgemäß geladen ist und sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorbehalten. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2012 hat das Sozialgericht gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.- EUR festgesetzt. Der Beschluss, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist dem Bf. am 5. Juli 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Die Beschwerdeschrift vom 14. September 2012 ist am 2. Oktober 2012 beim Sozialgericht eingegangen. Der Bf. hat ausgeführt, er habe eine Woche vor dem Termin die Pforte angerufen, um mit dem zuständigen Sachbearbeiter verbunden zu werden. Da dieser nicht zu erreichen gewesen sei, habe er darum gebeten, diesem auszurichten, dass sich der Fall geklärt habe und er den Termin als unwirksam erklären könne. Er habe seine Telefonnummer hinterlassen. Der Fall sei für ihn damit erledigt gewesen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verfristet ist und Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Der Bf. hat hierzu ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Einlegung der Postzustellungsurkunde seine ladungsfähige Anschrift in Würzburg bei einem guten Freund gewesen sei. Da er sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Lebensgefährtin in Würzburg aufgehalten habe, habe ihn die Post viel zu spät erreicht. Außerdem seien seine schwangere Freundin und er viel mit der Suche einer gemeinsamen Wohnung und mit dem Umzug beschäftigt gewesen. Er sei seiner
Verpflichtung, das Sozialgericht anzurufen, nachgekommen. Dies rechtfertige nicht die überschrittene Beschwerdefrist, er bitte jedoch, dies zu berücksichtigen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172, 173 SGG) und deshalb zu verwerfen. Gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Der Beschluss vom 29. Juni 2012 enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beschluss wurde dem Bf. mit Postzustellungsurkunde am 5. Juli 2012 durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung zugestellt. Eine Änderung der ladungsfähigen Anschrift hat der Bf. nicht angegeben - zumal der Bf. nach eigener Angabe zu diesem Zeitpunkt nur vorübergehend bei einem guten Freund in Würzburg wohnte. Bei längerer Abwesenheit von der Wohnung ist sicherzustellen, dass eine Information über fristgebundene Schreiben erfolgt, z.B. durch einen Nachsendeauftrag oder durch einen Dritten. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
Die Monatsfrist begann damit am 6. Juli 2012 und endete am 6. August 2012. Da die Beschwerde erst am 2. Oktober 2012 beim Sozialgericht Würzburg eingegangen ist, ist sie verfristet und somit unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist nicht zu gewähren. Dies wäre der Fall, wenn der Bf. ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Diese Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Abwesenheit zum Zeitpunkt des Ladungszugangs aufgrund vorübergehender Wohnungsnahme bei einem Freund stellt wie dargelegt keinen Grund zur Wiedereinsetzung dar. Auch die Schwangerschaft der Freundin, die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung und ein Umzug können nicht erklären, dass der Bf. tatsächlich außerstande gewesen ist, Beschwerde einzulegen. Zutreffend führt der Bf. selbst abschließend aus, dass dies nicht die überschrittene Beschwerdefrist rechtfertigt.
Da es sich bei der Frist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kann eine inhaltliche Prüfung des streitigen Beschlusses durch den Senat nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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