Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2429/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 782/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO ist die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bereits dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen. Regelmäßig muss die PKH-Erklärung bis zum Abschluss der Instanz vorliegen.
Wenn ein Antragsteller in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren anwaltlich vertreten ist und die Vorlage der PKH-Erklärung angekündigt, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Gericht die Gewährung von PKH wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen.
Wenn ein Antragsteller in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren anwaltlich vertreten ist und die Vorlage der PKH-Erklärung angekündigt, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Gericht die Gewährung von PKH wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen.
Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Antragsteller und Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II begehrte.
Der Antragsteller bezog vom Antragsgegner zuletzt bis Mitte 2011 Arbeitslosengeld II. In der Folgezeit wurden verschiedene Anträge wegen mangelnder Mitwirkung versagt oder abgelehnt (zuletzt mit Ablehnungsbescheiden vom 15.06.2012 und 24.07.2012).
Am 27.08.2012 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Die Antragsunterlagen seien direkt dem Antragsteller zuzusenden. Es werde um eine Vorschusszahlung innerhalb von 10 Tagen gebeten. Dem Antragsteller wurden daraufhin die Antragsunterlagen zugesandt. Der Bevollmächtigte wurde informiert, dass Zahlungen erst möglich sein, wenn die Antragsunterlagen vorgelegt wurden. Der Antragsteller legte lediglich das Formular zum Vermögen vor.
Am 18.09.2012 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (PKH-Erklärung) werde unverzüglich nachgereicht. Mit Schreiben des Gerichts vom 18.09.2012 wurde der Bevollmächtigte aufgefordert, die PKH-Erklärung bis spätestens 24.09.2012 vorzulegen.
Mit Beschluss vom 25.09.2012 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Antragsteller bekannt sei, dass für die Bewilligung notwendige Unterlagen fehlen würden. Der Antragsteller habe es selbst in der Hand, die begehrten Leistungen durch seine Mitwirkung zu erhalten. Prozesskostenhilfe werde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der Beschluss wurde am 27.09.2012 zur Post gegeben. Am 27.09.2012 um 23:56 Uhr übermittelte der Bevollmächtigte des Antragstellers per Telefax die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Mit Bescheid vom 28.09.2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013.
Am 24.10.2012 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Es habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Der Antragsteller sei hilfebedürftig gewesen und in einer Notlage. Auch vor Ablauf einer Mitwirkungsfrist bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Dass ein Anordnungsanspruch bestanden habe, zeige auch der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2012.
Der Antragsteller beantragt,
Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25.09.2012 aufzuheben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass die Bewilligung nur erfolgt sei, weil der Antragsteller am 27.09.2012 seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei und die erforderlichen Unterlagen übersandt habe.
II.
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist auch statthaft, da sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG ausgeschlossen ist. Die im Eilverfahren strittigen Leistungen überstiegen 750,- Euro und Prozesskostenhilfe wurde nicht ausschließlich wegen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die notwendige Erfolgsaussicht fehlte zumindest deswegen, weil es dem Antragsteller kurzfristig möglich war, die notwendigen Antragsunterlagen vorzulegen. Es war daher offenbar keine gerichtliche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig - dies ist aber gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war im Übrigen auch deshalb abzulehnen, weil die PKH-Erklärung nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Nach § 73a SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ist die PKH-Erklärung bereits dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen. Regelmäßig muss die PKH-Erklärung bis zum Abschluss der Instanz vorliegen (BAG, Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03). Ausnahmsweise kann noch nach Abschluss der Instanz positiv entschieden werden, wenn das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gesetzt hat (BAG, a.a.O.). Wenn ein Antragsteller in einem Eilverfahren anwaltlich vertreten ist und die Vorlage einer PKH-Erklärung angekündigt wird, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Sozialgericht Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel auch ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen (BayLSG, Beschluss vom 12.01.2011, L 7 AS 686/10 B PKH).
Im vorliegenden Fall wurde die PKH-Erklärung nicht zusammen mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegt. Sie wurde auch nicht innerhalb der vom Sozialgericht mit Schreiben vom 18.09.2012 bis 24.09.2012 gesetzten Frist nachgereicht. Die PKH-Erklärung wurde erst vorgelegt, als der in der Sache und die Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss bereits zur Post gegeben war. Es bestand daher auch kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Antragsteller und Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II begehrte.
Der Antragsteller bezog vom Antragsgegner zuletzt bis Mitte 2011 Arbeitslosengeld II. In der Folgezeit wurden verschiedene Anträge wegen mangelnder Mitwirkung versagt oder abgelehnt (zuletzt mit Ablehnungsbescheiden vom 15.06.2012 und 24.07.2012).
Am 27.08.2012 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Die Antragsunterlagen seien direkt dem Antragsteller zuzusenden. Es werde um eine Vorschusszahlung innerhalb von 10 Tagen gebeten. Dem Antragsteller wurden daraufhin die Antragsunterlagen zugesandt. Der Bevollmächtigte wurde informiert, dass Zahlungen erst möglich sein, wenn die Antragsunterlagen vorgelegt wurden. Der Antragsteller legte lediglich das Formular zum Vermögen vor.
Am 18.09.2012 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (PKH-Erklärung) werde unverzüglich nachgereicht. Mit Schreiben des Gerichts vom 18.09.2012 wurde der Bevollmächtigte aufgefordert, die PKH-Erklärung bis spätestens 24.09.2012 vorzulegen.
Mit Beschluss vom 25.09.2012 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Antragsteller bekannt sei, dass für die Bewilligung notwendige Unterlagen fehlen würden. Der Antragsteller habe es selbst in der Hand, die begehrten Leistungen durch seine Mitwirkung zu erhalten. Prozesskostenhilfe werde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der Beschluss wurde am 27.09.2012 zur Post gegeben. Am 27.09.2012 um 23:56 Uhr übermittelte der Bevollmächtigte des Antragstellers per Telefax die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Mit Bescheid vom 28.09.2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013.
Am 24.10.2012 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Es habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Der Antragsteller sei hilfebedürftig gewesen und in einer Notlage. Auch vor Ablauf einer Mitwirkungsfrist bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Dass ein Anordnungsanspruch bestanden habe, zeige auch der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2012.
Der Antragsteller beantragt,
Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25.09.2012 aufzuheben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass die Bewilligung nur erfolgt sei, weil der Antragsteller am 27.09.2012 seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei und die erforderlichen Unterlagen übersandt habe.
II.
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist auch statthaft, da sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG ausgeschlossen ist. Die im Eilverfahren strittigen Leistungen überstiegen 750,- Euro und Prozesskostenhilfe wurde nicht ausschließlich wegen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die notwendige Erfolgsaussicht fehlte zumindest deswegen, weil es dem Antragsteller kurzfristig möglich war, die notwendigen Antragsunterlagen vorzulegen. Es war daher offenbar keine gerichtliche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig - dies ist aber gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war im Übrigen auch deshalb abzulehnen, weil die PKH-Erklärung nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Nach § 73a SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ist die PKH-Erklärung bereits dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen. Regelmäßig muss die PKH-Erklärung bis zum Abschluss der Instanz vorliegen (BAG, Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03). Ausnahmsweise kann noch nach Abschluss der Instanz positiv entschieden werden, wenn das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gesetzt hat (BAG, a.a.O.). Wenn ein Antragsteller in einem Eilverfahren anwaltlich vertreten ist und die Vorlage einer PKH-Erklärung angekündigt wird, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Sozialgericht Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel auch ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen (BayLSG, Beschluss vom 12.01.2011, L 7 AS 686/10 B PKH).
Im vorliegenden Fall wurde die PKH-Erklärung nicht zusammen mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegt. Sie wurde auch nicht innerhalb der vom Sozialgericht mit Schreiben vom 18.09.2012 bis 24.09.2012 gesetzten Frist nachgereicht. Die PKH-Erklärung wurde erst vorgelegt, als der in der Sache und die Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss bereits zur Post gegeben war. Es bestand daher auch kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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