Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 400/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 791/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Festlegung von Ratenzahlungen bei einer Bewilligung von PKH ist eine teilweise Ablehnung von PKH wegen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine Beschwerde gegen die Ratenzahlungen ist deshalb gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
Die Aufhebung einer Bewilligung von PKH wegen einem Rückstand mit Ratenzahlungen nach § 124 Nr. 4 ZPO ist dagegen vom Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Auf diese Beschwerde werden (nur) die Voraussetzungen von § 124 Nr. 4 ZPO geprüft. Mit dieser Beschwerde kann die Aufhebung der Ratenzahlungen nicht erreicht werden, weil diese nicht im Aufhebungsbeschluss, sondern im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss festgesetzt wurden.
Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung einer Bewilligung von PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO.
Die Aufhebung einer Bewilligung von PKH wegen einem Rückstand mit Ratenzahlungen nach § 124 Nr. 4 ZPO ist dagegen vom Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Auf diese Beschwerde werden (nur) die Voraussetzungen von § 124 Nr. 4 ZPO geprüft. Mit dieser Beschwerde kann die Aufhebung der Ratenzahlungen nicht erreicht werden, weil diese nicht im Aufhebungsbeschluss, sondern im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss festgesetzt wurden.
Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung einer Bewilligung von PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.09.2012 zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.12.2011 richtet, wird sie als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen ausgebliebenen Ratenzahlungen nach § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) und gegen die mit der ursprünglichen PKH-Bewilligung festgelegten Ratenzahlungen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin führte am Sozialgericht München vier Klageverfahren wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese wurden am 02.09.2011 durch Vergleiche erledigt.
Mit Beschluss vom 15.12.2011 bewilligte das Sozialgericht für die vier Klageverfahren PKH unter Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsanwältin. Dabei setzte das Sozialgericht für jedes Klageverfahren unterschiedliche monatliche Raten fest, für das streitgegenständliche Verfahren S 46 AS 400/09 Raten von 95,- Euro.
Die Klägerin leistete in der Folge keine Ratenzahlungen. Mit Schreiben vom 05.07.2012 wurde die Bevollmächtigte auf das Ausbleiben der Raten hingewiesen und auf die deshalb beabsichtigte Aufhebung der Bewilligung von PKH. Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht.
Das Sozialgericht hob mit Beschluss vom 20.09.2012 die Bewilligung von PKH gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO auf. Die Klägerin habe bis dato ohne Angabe von Gründen die Ratenzahlung nicht aufgenommen. Die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme habe sie nicht genutzt. Der Beschluss wurde der Klägerin am 24.09.2012 zugestellt.
Am 24.10.2012 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von PKH eingelegt. Es sei zwar richtig, dass noch keine Ratenzahlungen geleistet wurden, jedoch habe sie bislang erst eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 108,10 Euro erhalten. Vor allem aber sei die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, die ihr auferlegten Raten zu leisten. Das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns wurde angeführt sowie diverse Ausgaben aufgezählt (Wohnkosten, Stromkosten, Raten für den Pkw, Bußgelder, Darlehensraten). Die Klägerin begehre PKH ohne, hilfsweise mit herabgesetzten Ratenzahlungen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.09.2012 aufzuheben sowie den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.12.2011 abzuändern und der Klägerin PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren, hilfsweise die Ratenzahlungen herabzusetzen.
II.
Die Klägerin wendet sich vordergründig nur gegen den Beschluss vom 20.09.2012, in dem die PKH-Bewilligung aufgehoben wurde. Gleichwohl begehrt sie den Wegfall, zumindest eine Herabsetzung der Ratenzahlungen. Die Raten wurden nicht im Aufhebungsbeschluss festgesetzt, sondern im ursprünglichen PKH bewilligenden Beschluss vom 15.12.2011. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen beide Beschlüsse des Sozialgerichts.
a) Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligung
Zugunsten der Klägerin wird davon ausgegangen, dass sie auch die Aufhebung des Beschlusses vom 20.09.2012 begehrt, weil sie damit zumindest eine PKH-Bewilligung mit Ratenzahlung erreichen kann anstelle einer vollständigen Aufhebung.
Die Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 20.09.2012 wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 SGG).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH verneint. Eine Aufhebung einer Bewilligung von PKH gemäß § 124 ZPO wird von dieser Vorschrift nicht erfasst - die Beschwerde gegen eine derartige Aufhebung ist daher statthaft (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6h; BayLSG, Beschluss vom 22.11.2010, L 7 AS 486/10 B PKH).
Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht die Bewilligung von PKH zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben hat.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von PKH aufheben, wenn der Beteiligte länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Die Klägerin hat seit der Bewilligung von PKH vom 15.11.2011 keinerlei Zahlungen geleistet.
Überwiegend wird davon ausgegangen, dass ein schuldhafter Verstoß gegen die Zahlungsverpflichtung vorliegen muss (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 73a Rn. 13h, a.A. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 124 Rn. 19). Es genügt jedenfalls Fahrlässigkeit. Wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann der Beteiligte eine Änderung der zu leistenden Zahlungen beim Gericht nach § 120 Abs. 4 ZPO beantragen. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerin hat nicht einmal auf das gerichtliche Schreiben vom 05.07.2012 reagiert, in dem sie zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von PKH wegen ausstehender Ratenzahlungen angehört wurde. Dieses Verhalten - die Zahlungspflicht einfach zu ignorieren - war fahrlässig.
Bei der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO hat das Gericht Ermessen auszuüben (vgl. Wortlaut "Das Gericht kann ..."; BayLSG, Beschluss vom 22.11.2010, L 7 AS 486/10 B PKH). Dies ist hier erfolgt. Das Sozialgericht hat berücksichtigt, dass in der gesamten Zeit überhaupt keine Ratenzahlungen erbracht wurden und die Klägerin sich dazu nicht geäußert hat.
b) Beschwerde gegen die Ratenzahlung
Soweit sich die Beschwerde gegen die ursprüngliche Festsetzung der Raten im Bewilligungsbeschluss vom 15.12.2011 richtet, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 173 SGG wurde nicht eingehalten und eine derartige Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint. Die Festsetzung von Ratenzahlungen beruht auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie ist als teilweise Ablehnung von PKH zu werten und fällt unter den Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6h; BayLSG, Beschluss vom 09.11.2012, L 7 AS 801/12 B PKH).
Der Beschwerdeausschluss kann nicht dadurch umgangen werden, dass keine Raten gezahlt werden, damit die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO herbeigeführt wird und im gegen die Aufhebung gerichteten Beschwerdeverfahren eine Neufestsetzung oder Beseitigung der Ratenzahlungen begehrt wird. Die Festsetzung der Raten ist nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses.
Der Beteiligte kann in einer solchen Situation allenfalls beim Ausgangsgericht erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen, weil auch eine Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 ZPO nicht in Rechtskraft erwächst (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 73a Rn. 13g). Allerdings sind die Klageverfahren hier durch Vergleich beendet worden, so dass nur in Ausnahmefällen noch PKH bewilligt werden könnte (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 73a Rn. 11a). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.12.2011 richtet, wird sie als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen ausgebliebenen Ratenzahlungen nach § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) und gegen die mit der ursprünglichen PKH-Bewilligung festgelegten Ratenzahlungen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin führte am Sozialgericht München vier Klageverfahren wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese wurden am 02.09.2011 durch Vergleiche erledigt.
Mit Beschluss vom 15.12.2011 bewilligte das Sozialgericht für die vier Klageverfahren PKH unter Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsanwältin. Dabei setzte das Sozialgericht für jedes Klageverfahren unterschiedliche monatliche Raten fest, für das streitgegenständliche Verfahren S 46 AS 400/09 Raten von 95,- Euro.
Die Klägerin leistete in der Folge keine Ratenzahlungen. Mit Schreiben vom 05.07.2012 wurde die Bevollmächtigte auf das Ausbleiben der Raten hingewiesen und auf die deshalb beabsichtigte Aufhebung der Bewilligung von PKH. Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht.
Das Sozialgericht hob mit Beschluss vom 20.09.2012 die Bewilligung von PKH gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO auf. Die Klägerin habe bis dato ohne Angabe von Gründen die Ratenzahlung nicht aufgenommen. Die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme habe sie nicht genutzt. Der Beschluss wurde der Klägerin am 24.09.2012 zugestellt.
Am 24.10.2012 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von PKH eingelegt. Es sei zwar richtig, dass noch keine Ratenzahlungen geleistet wurden, jedoch habe sie bislang erst eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 108,10 Euro erhalten. Vor allem aber sei die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, die ihr auferlegten Raten zu leisten. Das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns wurde angeführt sowie diverse Ausgaben aufgezählt (Wohnkosten, Stromkosten, Raten für den Pkw, Bußgelder, Darlehensraten). Die Klägerin begehre PKH ohne, hilfsweise mit herabgesetzten Ratenzahlungen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.09.2012 aufzuheben sowie den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.12.2011 abzuändern und der Klägerin PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren, hilfsweise die Ratenzahlungen herabzusetzen.
II.
Die Klägerin wendet sich vordergründig nur gegen den Beschluss vom 20.09.2012, in dem die PKH-Bewilligung aufgehoben wurde. Gleichwohl begehrt sie den Wegfall, zumindest eine Herabsetzung der Ratenzahlungen. Die Raten wurden nicht im Aufhebungsbeschluss festgesetzt, sondern im ursprünglichen PKH bewilligenden Beschluss vom 15.12.2011. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen beide Beschlüsse des Sozialgerichts.
a) Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligung
Zugunsten der Klägerin wird davon ausgegangen, dass sie auch die Aufhebung des Beschlusses vom 20.09.2012 begehrt, weil sie damit zumindest eine PKH-Bewilligung mit Ratenzahlung erreichen kann anstelle einer vollständigen Aufhebung.
Die Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 20.09.2012 wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 SGG).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH verneint. Eine Aufhebung einer Bewilligung von PKH gemäß § 124 ZPO wird von dieser Vorschrift nicht erfasst - die Beschwerde gegen eine derartige Aufhebung ist daher statthaft (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6h; BayLSG, Beschluss vom 22.11.2010, L 7 AS 486/10 B PKH).
Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht die Bewilligung von PKH zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben hat.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von PKH aufheben, wenn der Beteiligte länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Die Klägerin hat seit der Bewilligung von PKH vom 15.11.2011 keinerlei Zahlungen geleistet.
Überwiegend wird davon ausgegangen, dass ein schuldhafter Verstoß gegen die Zahlungsverpflichtung vorliegen muss (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 73a Rn. 13h, a.A. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 124 Rn. 19). Es genügt jedenfalls Fahrlässigkeit. Wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann der Beteiligte eine Änderung der zu leistenden Zahlungen beim Gericht nach § 120 Abs. 4 ZPO beantragen. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerin hat nicht einmal auf das gerichtliche Schreiben vom 05.07.2012 reagiert, in dem sie zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von PKH wegen ausstehender Ratenzahlungen angehört wurde. Dieses Verhalten - die Zahlungspflicht einfach zu ignorieren - war fahrlässig.
Bei der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO hat das Gericht Ermessen auszuüben (vgl. Wortlaut "Das Gericht kann ..."; BayLSG, Beschluss vom 22.11.2010, L 7 AS 486/10 B PKH). Dies ist hier erfolgt. Das Sozialgericht hat berücksichtigt, dass in der gesamten Zeit überhaupt keine Ratenzahlungen erbracht wurden und die Klägerin sich dazu nicht geäußert hat.
b) Beschwerde gegen die Ratenzahlung
Soweit sich die Beschwerde gegen die ursprüngliche Festsetzung der Raten im Bewilligungsbeschluss vom 15.12.2011 richtet, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 173 SGG wurde nicht eingehalten und eine derartige Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint. Die Festsetzung von Ratenzahlungen beruht auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie ist als teilweise Ablehnung von PKH zu werten und fällt unter den Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6h; BayLSG, Beschluss vom 09.11.2012, L 7 AS 801/12 B PKH).
Der Beschwerdeausschluss kann nicht dadurch umgangen werden, dass keine Raten gezahlt werden, damit die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO herbeigeführt wird und im gegen die Aufhebung gerichteten Beschwerdeverfahren eine Neufestsetzung oder Beseitigung der Ratenzahlungen begehrt wird. Die Festsetzung der Raten ist nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses.
Der Beteiligte kann in einer solchen Situation allenfalls beim Ausgangsgericht erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen, weil auch eine Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 ZPO nicht in Rechtskraft erwächst (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 73a Rn. 13g). Allerdings sind die Klageverfahren hier durch Vergleich beendet worden, so dass nur in Ausnahmefällen noch PKH bewilligt werden könnte (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 73a Rn. 11a). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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