S 2 KA 242/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 242/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der am 00.00.1963 in E/T1 geborene Kläger ist Facharzt für Urologie und wurde mit Wirkung vom 01.04.2004 zur vertragsärztlichen Versorgung in W zugelassen.

Mit Urteil vom 27.08.2009 - 4 Cs-501 Js 1212/08-467/08 - verurteilte ihn das Amtsgericht Viersen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 05.07.2011 - 26 Ns 148/09 / 501 Js 1212/08 - verworfen, die Revision durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.01.2012 - III 2 RVs 153/11 / III 2 Ws 16/11 - zurückgewiesen. Nach den strafgerichtlichen Erkenntnissen hatte der Kläger anlässlich einer Behandlung am 21.06.2008 versucht, seine zur Tatzeit 22-jährige Patientin T2 L sexuell zu erregen, wobei er u.a. mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen war.

Am 05.06.2009 erstattete die damals 19-jährige Patientin B T3 Strafanzeige gegen den Kläger, weil er im ärztlichen Notfalldienst, den sie am 31.05.2009 wegen Halsschmerzen aufgesucht habe, u.a. einen Finger in ihre Scheide eingeführt habe. Wegen dieses Geschehnisses hat die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach im April 2010 Anklage erhoben (501 Js 800/09).

Im Hinblick auf der beiden Vorkommnisse ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 16.07.2009 das Ruhen der Approbation des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, da der Kläger zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig und unzuverlässig sei. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 01.12.2010 - 7 K 4834/09 - ab, einen Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 14.09.2011 - 13 A 2769/10 - zurück.

Unter dem 07.07.2009 beantragte die Beigeladene zu 7) beim Zulassungsausschuss, die vertragsärztliche Zulassung des Klägers angesichts der beiden Ereignisse zu entziehen, da dieser für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet sei.

Im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss war der Kläger durch insgesamt vier Rechtsanwaltskanzleien vertreten: zunächst durch die Rechtsanwälte U & N1, I, die mit Schriftsatz vom 02.09.2009 die Niederlegung ihres Mandates anzeigten, ferner durch die Rechtsanwälte S und T4, X, die mit Schriftsatz vom 12.08.2009 die Vertretung des Klägers anzeigten, sodann durch die Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Rechtsstreits, die mit Schriftsatz vom 01.09.2009 die Vertretung des Klägers anzeigten, und schließlich durch die Rechtsanwälte H und N2, die mit Schriftsatz vom 05.10.2011 die Vertretung des Klägers anzeigten, sämtliche unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

Mit Beschluss vom 20.10.2011, ausgefertigt als Bescheid am 16.11.2011, ordnete der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung des Klägers auf unbegrenzte Zeit an: Aufgrund des Ruhens der Approbation sei eine ärztliche Tätigkeit zurzeit nicht möglich. Aus diesem Grunde ruhe auch die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit. Dieser Bescheid wurde nur dem Kläger selbst zugestellt.

Mit Korrekturbeschluss, ausgefertigt als Bescheid am 25.11.2011, korrigierte der Zulassungsausschuss den Bescheid vom 20.10.2011 hinsichtlich der Bevollmächtigten des Klägers. Dabei wiederholte er den Tenor der früheren Entscheidung: "Die Zulassung des (Klägers) ruht auf unbegrenzte Zeit." und nahm die drei bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzleien neu auf. Dieser Bescheid wurde dem Kläger und den drei Rechtsanwaltskanzleien zugestellt.

Die Beigeladene zu 7) widersprach der Entscheidung des Zulassungsausschusses. Das Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes sei nur zu beschließen, wenn dieser seine Tätigkeit nicht aufnehme oder nicht ausübe, ihre Ausübung aber in angemessener Frist zu erwarten sei. Aufgrund der Gründe, die zum Ruhen der Approbation geführt hätten, und der Verurteilung sei nicht zu erwarten, dass der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit in angemessener Zeit wieder aufnehme. Ungeachtet einer abschließenden Bewertung in strafrechtlicher Hinsicht habe sich der Kläger als ungeeignet erwiesen. Der Sachverhalt biete daher eher die Grundlage für die Entziehung der Zulassung, die bereits am 28.08.2009 beantragt worden sei. Das Gesetz sehe ein Ruhen auf "unbegrenzte Zeit" nicht vor. Sowohl das Widerspruchsschreiben vom 12.12.2011 als auch die anschließende Widerspruchsbegründung vom 19.12.2011 wurden dem Kläger übermittelt, das Schreiben vom 19.12.2011 mit der Bitte um Kenntnis und Stellungnahme.

Am 14.03.2012 fand eine Sitzung des Beklagten statt, zu welcher der Kläger geladen worden war und an der er ausweislich der Niederschrift auch teilnahm und zahlreiche Erklärungen abgab. Mit Beschluss aus dieser Sitzung, ausgefertigt als Bescheid am 03.04.2012, änderte der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20.10.2011 ab und entzog dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an.

Für die Entscheidung des Zulassungsausschusses, die Zulassung "auf unbegrenzte Zeit" zum Ruhen zu bringen, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Gemäß § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V ruhe die Zulassung eines Vertragsarztes auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnehme oder nicht ausübe, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten sei; in dem Beschluss sei dann die Ruhenszeit festzusetzen (§ 26 Ärzte-ZV). Diese Voraussetzungen seien offensichtlich nicht gegeben. Wegen der bindenden Anordnung des Ruhens seiner Approbation durch die Bezirksregierung Düsseldorf sei der Kläger daran gehindert, eine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Da die Entscheidung der Bezirksregierung im Zusammenhang mit einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer Patientin ergangen sei, sei schon zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss völlig offen gewesen, ob und ggf. wann mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu rechnen gewesen sei. Inzwischen stehe fest, dass der Kläger rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt sei. Mit einer Wiedererlangung der Approbation sei mithin in absehbarer Zeit kaum zu rechnen. Demzufolge sei die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu entziehen.

Darüber hinaus sei die Zulassung auch deshalb zu entziehen, weil sich der Kläger wegen der abgeurteilten Sexualstraftat als ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit erwiesen habe (§ 21 Ärzte-ZV). Das sei regelmäßig der Fall, wenn diese Sexualstraftat im Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit stehe. Wegen des Tatherganges nehme der Beklagte auf die Darstellung im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 05.07.2011 Bezug.

Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger wegen eines ähnlichen Vorfalls im Mai 2009 mit einer Patientin in einer Notfallpraxis strafbar gemacht habe, weswegen die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach im April 2010 Anklage erhoben habe. Allein die am 21.06.2008 in seiner Praxis gegenüber einer Patientin begangene Straftat, die zugleich eine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten bedeute, rechtfertige die Entziehung der Zulassung auf der Grundlage des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V.

Hiergegen richtet sich die am 03.05.2012 erhobene Klage.

Der Kläger rügt eine Reihe von Verfahrensfehlern, die seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten.

Seine Vertretung sei unter Vorlage einer Vollmacht unter dem 01.09.2009 gegenüber dem Zulassungsausschuss angezeigt worden. Die Vollmacht sei nicht etwa auf die erste Instanz beschränkt.

Bei der am 07.09.2009 genommenen Akteneinsicht durch seinen Bevollmächtigten habe er erstmals Kenntnis von dem Antrag der Beigeladenen zu 7) auf Entziehung der Zulassung mit Schreiben vom 07.07.2009 erhalten. Der Antrag der Beigeladenen zu 7) vom 07.07.2009 auf Entziehung seiner Zulassung hätte ihm bekannt gegeben werden müssen. Ihm sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 30.09.2011 habe der Zulassungsausschuss den Bevollmächtigten zu einer mündlichen Verhandlung geladen, ohne den Grund und Inhalt der Verhandlung mitzuteilen. Mit Schreiben vom 19.10.2011 habe der Bevollmächtigte eine Verlegung des Termins beantragt, nachdem der Zulassungsausschuss telefonisch mitgeteilt habe, dass in dem Termin über das Ruhen der Zulassung des Klägers verhandelt werden sollte.

Aus dem Korrekturbeschluss des Zulassungsausschusses vom 28.11.2011 ergebe sich lediglich ein Tenor, aber nicht der vollständige Regelungsgehalt. Die Begründung beziehe sich lediglich auf die Rubrumsänderung, nicht jedoch auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und die getroffene Entscheidung. Der zu korrigierende Bescheid vom 20.11.2011 sei den Prozessbevollmächtigten nicht zugestellt worden.

Der Widerspruch der Beigeladenen zu 7) gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses verhindere den Eintritt der Bestandskraft. Hierüber hätte er informiert werden müssen, was nicht geschehen sei. Seine Bevollmächtigten hätten daher keine Kenntnis von dem Widerspruchsverfahren vor dem Beklagten gehabt, so dass insofern keine erneute Vertretungsanzeige habe erfolgen können.

Eine Ladung zum Termin vom 14.03.2012 liege ihm - dem Kläger - nicht vor. Er sei auch nicht in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen.

Auch seine Bevollmächtigten seien nicht zu der mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten geladen worden. Der Bescheid des Beklagten hätte an seine Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen, was nicht geschehen sei. Erst durch diesen Bescheid hätten sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter erstmals Kenntnis von dem Widerspruch der Beigeladenen zu 7) erlangt. Diese Mängel seien ebenso wenig wie formelle Fehler im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss heilbar.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03.04.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig.

Etwaige Mängel des Verfahrens vor dem Zulassungsausschuss seien durch das Widerspruchsverfahren geheilt.

Die Behauptung, der Kläger sei nicht über den Widerspruch der Beigeladenen zu 7) unterrichtet worden, sei nachweislich unzutreffend. Sowohl das Widerspruchsschreiben vom 12.12.2011 als auch die Widerspruchsbegründung vom 19.12.2011 sowie die Ladung zum Termin am 14.03.2012 seien dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Kläger sei auch in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und habe sich zur Sache geäußert. Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs könne daher keine Rede sein. Der Kläger habe auch im gesamten Verlauf des Widerspruchsverfahrens nicht zu erkennen gegeben, dass er (weiterhin) anwaltlich vertreten sein wolle.

Unterstellt, der Beschluss des Beklagten hätte der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt werden müssen (§ 8 VwZG), wäre dieser Mangel gern. § 9 VwZG geheilt, weil die Bevollmächtigte des Klägers den Beschluss vom 14.03.2012 (ausgefertigt am 03.04.2012) ausweislich der Klage und seiner Begründung rechtzeitig, d.h. innerhalb der Klagefrist erhalten habe.

Die Beigeladene zu 7) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Wie der Kläger selbst vortrage, sei er sowohl zur Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss als auch vor dem Beklagten geladen worden. Er habe somit sowohl in den mündlichen Verhandlungen als auch im Vorfeld auf schriftlichem Weg ausreichend Zeit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies habe er in geeigneter Weise weder vor dem Zulassungsausschuss noch vor dem Beklagten getan. Im Übrigen fühle sich der Kläger offensichtlich generell nicht der Wahrheit verpflichtet. Tatsache sei, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2012 anwesend gewesen sei und neben der Sitzungsvertreterin der Beigeladenen zu 7) selbst gesessen habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Zulassungsausschusses, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Obwohl der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 6) in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht vertreten gewesen sind, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, da auf diese Möglichkeit in den form- und fristgerecht zugestellten Terminbenachrichtigungen hingewiesen worden ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da dieser rechtmäßig ist.

Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist kein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 78, 83 ff. SGG, sondern ein besonderes Verwaltungsverfahren (vgl. im Einzelnen BSG, Urteile vom 27.01.1993 - 6 KKa 40/91 -; vom 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R -). Die Regelung des § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V, dass es als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG "gilt", bedeutet nur, dass mit ihm diese Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung erfüllt wird.

Hieraus leitet sich ab, dass mögliche Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss grundsätzlich unbeachtlich sind. Im Übrigen liegen solche auch nicht vor; insbesondere ist dem Kläger hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Maßgeblich ist insofern die Vorschrift des § 24 SGB X zur Anhörung des Betroffenen vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (BVerfGE 101, 397, 404). Danach muss dem Beteiligten, in dessen Rechte eingegriffen werden soll, Gelegenheit gegeben werden, sich zuvor zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; eine bestimmte Form ist für diese Anhörung nicht vorgeschrieben (vgl. BSG, Beschluss vom 06.02.2008 - B 6 KA 9/07 B - m.w.N.).

Nach ihrem eigenen Vortrag hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Akteneinsicht Kenntnis von dem Entziehungsantrag der Beigeladenen zu 7) vom 07.07.2009, sind zur mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss geladen worden und telefonisch über den Gegenstand der Verhandlung informiert worden. Mit diesem Erkenntnisstand seiner Bevollmächtigten konnte der Kläger seine Rechte hinreichend wahren. Ob der anschließende Korrekturbescheid vom 25.11.2011, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde, mögliche Begründungsmängel im Hinblick auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in der Sache enthält, hat mit der notwendigen Anhörung vor einer belastenden Entscheidung nichts zu tun.

Auch im Verfahren vor dem beklagten Beschwerdeausschuss sind Verfahrensfehler nicht gegeben.

Es bedurfte insofern keiner Anhörung der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Ihre Vollmacht bezog sich ausschließlich auf "In Sachen B2 B3-A./. Zulassungsausschuss Nordrhein". Eine Vollmacht für das besondere Verwaltungsverfahren vor dem Beklagten wurde nicht vorgelegt. Das Verfahren vor dem Zulassungsausschuss war abgeschlossen. Dies war auch den Bevollmächtigten des Klägers bekannt, denn der Korrekturbescheid des Zulassungsausschusses war ihnen bekanntgegeben worden. Dieser enthielt jedenfalls einen Tenor, aus dem hervorgeht, dass die Zulassung des Klägers auf unbegrenzte Zeit ruht. Damit war eine hinreichende Rechtsverteidigung des Klägers auch im Verfahren vor dem Beklagten möglich.

Auch dem Kläger selbst stand die Gelegenheit zur Äußerung im Verfahren vor dem Beklagten offen. Ihm waren das Widerspruchsschreiben der Beigeladenen zu 7) vom 12.12.2011 und das Schreiben vom 19.12.2011 mit der Begründung des Widerspruchs übersandt worden mit der Bitte um Kenntnis und Stellungnahme. Ferner war er zum Termin vor dem Beklagten am 14.03.2012 geladen worden und hat in diesem Termin Erklärungen dazu abgegeben, weshalb ihm aus seiner Sicht die Zulassung nicht entzogen werden dürfe. Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Sitzungsniederschrift hat die Kammer in keiner Weise; die Einlassung des Klägers, er sei zu dieser Sitzung nicht geladen worden und habe an ihr nicht teilgenommen, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Eine Äußerung dahin, ob und ggf. durch welche Rechtsanwaltskanzlei(en) er im Verfahren vor dem Beklagten vertreten werden wolle, hat er im gesamten Verwaltungsverfahren nicht abgegeben.

Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Kammer sieht hierbei von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da sie insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt (§ 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend weist sie darauf hin, dass eine uneingeschränkte Approbation nach § 95 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 95a Abs. 1 Nr. 1 SGB V Voraussetzung für eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist. Ihr Wegfall rechtfertigt nach § 96 Abs. 6 Satz 1 SGB V die Entziehung der Zulassung (BSG, Beschluss vom 17.08.2011 - B 6 KA 18/11 B – (Beck-online)). Über eine solche Approbation verfügt der Kläger nicht, da diese durch bestandskräftigen Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16.07.2009 auf unbestimmte Dauer ruhend gestellt wurde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten war auch nicht absehbar, ob und ggf. wann der Kläger wieder über eine Approbation verfügen würde. Auch unter Sicherstellungsgesichtspunkten kam damit ein Ruhen der Zulassung als milderes Mittel gegenüber der Zulassungsentziehung nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 17.08.2011 - B 6 KA 18/11 B - a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
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