L 4 KA 67/10

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 808/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 67/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Beklagten, der Beigeladenen Ziff. 1) und des Beigeladenen Ziff. 9) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 2. August 2010 werden zurückgewiesen. Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren jeweils zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie zu ihrer weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht verpflichtet ist, selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen ihrer Gesellschafter für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen vorzulegen.

Die Klägerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH und als solches seit 1. Januar 2006 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Neben den IC.-Kliniken gGmbH (einer gemeinnützigen GmbH) ist das MVZ Radiologie und Nuklearmedizin X-Straße GbR weiterer Gesellschafter.

Unter dem Datum vom 2. April 2007 forderte der Zulassungsausschuss die Klägerin zur Einreichung einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung der Gesellschafter binnen zwei Monaten auf, was die Klägerin unter dem Datum vom 4. Juni 2007 tat, allerdings unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung.

Am 16. Oktober 2007 hat die Klägerin zum Az.: S 12 KA 435/07 Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass für ihre Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht Voraussetzung ist, dass ihre Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaften i. S. v. § 95 Abs. 2 S. 6 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) abgeben. Sie habe ein besonderes persönliches Feststellungsinteresse, weil die Abgabe der Bürgschaftserklärungen zu einem persönlichen Haftungsrisiko der Gesellschafter führe, was durch die spezifische Rechtsformwahl aber ausgeschlossen werden sollte. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. In der Sache sei eine rückwirkende Anwendung des Bürgschaftserfordernisses im Lichte der einschlägigen Grundrechte und des Vertrauensschutzes nicht zulässig.

Der Beklagte teilte mit, er halte mit der Beigeladenen zu 1 an der Rechtsauffassung fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, eine selbstschuldnerische Bürgschaft vorzulegen. Ggf. sei ein Entziehungsverfahren durchzuführen, für das das Feststellungsbegehren nur einen Teilaspekt darstelle.

Das Sozialgericht hat am 2. August 2010 durch Gerichtsbescheid festgestellt, dass für die Teilnahme der Klägerin an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V nicht Voraussetzung ist, dass ihre Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen im Sinne von § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigung und Krankenkassen abgeben.

Das Sozialgericht erachtet die Klage als Feststellungsklage für zulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Als Rechtsverhältnis seien die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm u. a. für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergäben (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992, BVerwGE 89, S. 327, 329). Die Beteiligten stritten letztlich um die Frage, ob die Zulassungsgremien berechtigt seien, solche Erklärungen von der Klägerin zu verlangen. Damit liege ein Rechtsverhältnis vor, das auch hinreichend konkretisiert sei, da der Zulassungsstatus der Klägerin unmittelbar betroffen sei. Die Klägerin könne auch nicht mehr auf die Durchführung eines Anfechtungsverfahrens verwiesen werden. Soweit die Klage zunächst im Hinblick auf das Verfahren mit Az.: S 12 KA 395/07 unzulässig gewesen sei, sei sie nach der Entscheidung des LSG und der Weigerung des Beklagten, zukünftig von der Vorlage der strittigen Bürgschaftserklärung abzusehen, zulässig geworden. Die Zulassungsgremien und die Beigeladene zu 1 hätten mit dem gesamten Verwaltungsverfahren hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Pflicht zur Vorlage der strittigen Bürgschaftserklärung ausgingen. Insofern habe die Klägerin (nunmehr) ein berechtigtes Interesse, die Frage gerichtlich klären zu lassen, ihr könne nicht zugemutet werden, ggf. eine Zulassungsentziehung hinzunehmen und erst gegen diese gerichtlich vorzugehen.

Das Sozialgericht erachtet die Klage auch als begründet und verweist insoweit auf seine Ausführungen im Urteil vom 12. Dezember 2007 - S 12 KA 395/07 - juris = MedR 2008, S. 240 = KHR 2008, S. 132.

Gegen diesen dem Beklagten, der Beigeladenen zu 1 und dem Beigeladenen zu 9 jeweils am 9. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am 3. bzw. 6. September 2010 Berufung eingelegt.

Der Beigeladene zu 9 macht zur Begründung ihrer Berufung weiterhin geltend, die Klage sei unzulässig, es fehle an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin und es liege auch kein konkretes Rechtsverhältnis vor, da nur eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden solle.

In der Sache spreche alles dafür, die neuen Voraussetzungen auch auf bereits zugelassene MVZ anzuwenden, insbesondere die (identische) Interessenlage. Es bestehe weder ein Bestandsschutz für sog. Alt-MVZ, noch liege eine unzulässige Rückwirkung vor, es werde nicht in einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen, es werde lediglich der künftige Betrieb des MVZ davon abhängig gemacht, dass die streitbefangenen Bürgschaftserklärungen beigebracht werden. Ggf. könnten auch die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen auf solche beschränkt werden, die ab dem 1. Januar 2007 entstanden seien. Von den in Hessen von der Neuregelung betroffenen 30 Alt-MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person hätten zwischenzeitlich nahezu alle Bürgschaftserklärungen ihrer Gesellschafter beigebracht.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 schließen sich diesen Ausführungen an.

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und zu 9 beantragen übereinstimmend,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 2. August 2010 aufzuheben und die Klage als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angegriffene Entscheidung des SG sowie die Parallelentscheidung des SG vom 12. Dezember 2007 und die nachfolgende Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. November 2009 (L 4 KA 10/08 = MedR 2010, 443). Letztere Entscheidung sei präjudiziell und so zu verstehen, dass die Bürgschaft nur dann gefordert werden könne, wenn die Zulassung der Klägerin Gegenstand des Verfahrens sei. Auch die materiell-rechtliche Frage sei mit der Entscheidung des Sozialgerichts im Sinne der Klage geklärt. Die Vorlagepflicht nach § 96 Abs. 2 S. 6 SGB V treffe im Übrigen die Gesellschafter und nicht die Klägerin.

Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 und zu 9 sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 2. August 2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist vor dem 1. Januar 2007 als MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden und daher nicht verpflichtet, zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bzw. zur Vermeidung einer Entziehung der Zulassung dem Beklagten selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen ihrer Gesellschafter i. S. v. § 95 Abs. 2 Satz 6 n. F. SGB V vorzulegen.

Die vorliegende Feststellungsklage ist aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, vorrangig (im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) wahrzunehmende Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht (mehr) ersichtlich. Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass es für die Klägerin unzumutbar ist, eine Zulassungsentziehung hinzunehmen und erst hiergegen im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen.

Der mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) vom 22. Dezember 2006, BGBl I 2006, 3439 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in § 95 Abs. 2 SGB V neu eingefügte Satz 6 bestimmt als neue besondere Zulassungsvoraussetzung für MVZ in der Rechtsform einer GmbH, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaften für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Krankenkassen gegen das MVZ abzugeben haben. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2474, S.21) sollen mit dieser Neuregelung kooperative Versorgungsformen, die in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert sind, haftungsrechtlich den als Personengesellschaft organisierten kooperativen Organisationsformen (Gemeinschaftspraxis, MVZ in der Freiberuflervariante) in einem wichtigen Bereich gleichgestellt werden (vgl. Dahm, MedR 2008, S. 257 ff., S. 259): Vertragsärzte, die als Einzelpersonen (Einzelpraxis) oder als Gesamthand (Berufsausübungsgemeinschaft) in vertragsarztrechtlichen Beziehungen zu einer KV und zu Krankenkassen stünden, hafteten persönlich für Ansprüche dieser Institutionen - sei es als Einzelperson allein, sei es gesamtschuldnerisch als Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft akzessorisch analog den §§ 128, 129 HGB mit ihrem Privatvermögen.

Diese Neuregelung beansprucht nur für MVZ in der Rechtsform einer GmbH Gültigkeit, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 gegründet wurden (im Ergebnis ebenso Möller, MedR 2007, S. 266 ff.; Makoski/Möller, MedR 2007, S. 527; Pawlita in: Juris-PK SGB V, § 95 Rn. 80). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn der Neuregelung. § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V n. F. ist als neue (zusätzliche) Zulassungsvoraussetzung formuliert, sie verlangt folgerichtig die Abgabe der selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen durch die Gesellschafter und lässt ungeregelt, ob eine solche Verpflichtung auch gegenüber Gesellschaftern von bereits durch Verwaltungsakt zugelassenen MVZ besteht, bzw. wie eine solche Verpflichtung diesen gegenüber durchgesetzt werden könnte. Für diese Auslegung spricht ferner, dass der 2. Halbsatz dieser Vorschrift nur eine Regelung für (zukünftige) Forderungen nach Auflösung des MVZ trifft, nicht dagegen für Forderungen vor Abgabe der selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen.

Hätte der Gesetzgeber die Erstreckung dieser Zulassungsvoraussetzung auch auf bereits bestehende MVZ (sog. Alt-MVZ) beabsichtigt, so hätten differenzierte Regelungen nahegelegen, wie sie durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, 2983) für die Einschränkung der zulässigen Rechtsformen der MVZ (mit Bestandsschutz der Alt-MVZ, § 95 Abs.1a Satz 2 und Abs. 6 Satz 4 SGB V) und der neu vorgeschriebenen ärztlichen Leitung des MVZ (mit Übergangsfrist für Alt-MVZ bis zum 30. Juni 2012, § 95 Abs. 6 S. 4 SGB V n. F.) auch im Hinblick auf die Zulassungsentziehung erfolgt sind.

Hierzu hätte insbesondere auch deshalb Veranlassung bestanden, weil – wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – die Anwendung des § 95 Abs. 2 Satz 6 n. F. SGB V auf sog. Alt-MVZ eine echte Rückwirkung dieser Vorschrift, mit der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingreift, bedeutete. Mit der rückwirkenden Anordnung des zusätzlichen Zulassungserfordernisses der selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter von MVZ in der Rechtsform der GmbH hätte der Gesetzgeber nachträglich die Grundlage dieser MVZ, nämlich die durch diese Rechtsform vermittelte Haftungsbeschränkung der Gesellschafter, schlicht beseitigt. Dadurch bzw. darüber hinaus wären auch nachträglich die Haftungsrisiken im Innenverhältnis der Gesellschafter des MVZ grundlegend verändert worden, wenn – wie vorliegend im Falle der Klägerin – einer der Gesellschafter eine juristische Person (eine GmbH oder gGmbG) ist, der andere jedoch ein Vertragsarzt oder eine uneingeschränkt haftende Personenmehrheit (z. B. eine GbR). Denn ist ein Gesellschafter des MVZ eine juristische Person, so ist diese bürgschaftspflichtig, nicht deren Gesellschafter; diese würden im Ergebnis nachträglich durch die Haftungsbegrenzungen dieser Rechtsform gegenüber den persönlich haftenden anderen Gesellschaftern des MVZ privilegiert. Dass dies die rechtlichen Gegebenheiten, unter denen die Alt-MVZ gegründet worden waren, grundlegend verändern und damit in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen würde, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.

Eine so genannte echte Rückwirkung, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 114, 258, 300; 109, 133, 181; 101, 239, 263; 95, 64, 86; jeweils m. w. N.), es sei denn, ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts hätte sich nicht bilden können (BVerfGE 101 a.a.O.; 95 a.a.O. 86 f.; 22, 330, 348; jeweils m. w. N.), was vorliegend nicht in Betracht kommt, oder dass überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261, 272; 88, 384; st. Rspr.). Solche überragenden Belange des Gemeinwohls, die eine rückwirkende Verpflichtung der Gesellschafter von MVZ in der Rechtsform einer GmbH zur Abgabe selbstschuldnerischer Bürgschaften erfordern oder rechtfertigen würden, sind jedoch nicht ersichtlich. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die bislang fehlende selbstschuldnerische Haftung der Gesellschafter eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH zu nennenswerten bzw. erheblichen Forderungsausfällen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Krankenkassen geführt hat. Anlass und ratio legis dieser Neuregelung ist – wie dargelegt – das strukturelle Anliegen des Gesetzgebers, die als juristische Person organisierten MVZ haftungsrechtlich den als Personengesellschaft organisierten MVZ gleichzustellen und deren insoweit bisher bestehende Privilegierung zu beseitigen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund der Neuregelung ist daher der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der jedoch (ggf. trotz der im Einzelfall damit verbundenen Härten) offen ist für zeitliche Zäsuren (st. Rechtsprechung: BVerfGE 3, 58, 148; 71, 364, 397; 80, 297, 311) und der Einschränkungen des aus dem Rechtsstaatsgebot resultierenden Vertrauens in den (Fort)Bestand des Rechts nicht, jedenfalls nicht unter erleichternden Voraussetzungen, rechtfertigen kann.

Auch diese Erwägungen bestätigen die Auffassung, dass § 95 Abs. 2 Satz 6 n. F. SGB V nur für MVZ in der Rechtsform einer GmbH Gültigkeit beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 gegründet wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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