L 2 R 112/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1242/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 R 112/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Vor-, Klage- und Berufungsverfahren dem Grunde nach zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) über einen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren Verfolgungsersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI).

Die Klägerin wurde nach ihren bei dem ersten Rentenantrag und seither gemachten und von der Beklagten nach § 33a des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch zu Grunde gelegten Angaben am XXXXX1925 in B. (O., auch: B1, früher: B2) als S.P. (in einigen Dokumenten auch: P.) geboren, ihr Vorname später durch den während der Grundschulzeit erhaltenen Spitznamen "S." ersetzt (in sämtlichen Entschädigungsverfahren war noch der XXXXX1927 als Geburtsdatum genannt worden, wobei mittlerweile eine 1990 von der Stadtverwaltung B. ausgestellte Urkunde, die den Geburtstag am XXXXX1925 belegt, vorliegt; der Geburtstag XXXXX1925 findet sich auch in den im Verfahren vorgelegten a. Dokumenten, wenn auch nicht in der Heiratsurkunde aus dem Jahr XXXXX, in der offensichtlich von einem Geburtstag 1926 oder 1927 ausgegangen wurde (angegebenes Alter bei Eheschließung: 23 Jahre)). Sie lebt seit 1949 in den U., ist als Verfolgte anerkannt und nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit entschädigt worden.

Im Oktober 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von im Ghetto B. zurückgelegten Beitragszeiten sowie von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Sie gab an, dass sie von 1940 bis 1942 in einem deutschen Laden in B. gearbeitet und Militäruniformen sowie andere Herrenbekleidung geschneidert habe.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 11.02.2002 Regelaltersrente ab April 2002 und legte der Berechnung Versicherungszeiten mit reichsgesetzlichen Beitragszeiten ab Juli 1940 sowie Ersatzzeiten ab 08.01.1940 zu Grunde.

Hiergegen legte die Klägerin am 28.02.2002 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Gesamtleistungsbewertung fehlerhaft sei ("überdehnter Gesamtzeitraum").

Auf den am 04.10.2002 gestellten Antrag auf Leistung einer Rente nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2003 den Rentenanspruch unter Berücksichtigung des ZRBG ab 01.07.1997 neu fest und wies darauf hin, dass der Neufeststellungsbescheid nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens geworden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2003 wies die Beklagte sodann den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.02.2002 in der Fassung des Bescheides 19.02.2003 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.06.2003 Klage erhoben (S 11 (20) RJ 554/03). Jenes Klageverfahren ruht aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 15.04.2005 im Hinblick auf das Sprungrevisionsverfahren B 5 RJ 15/04 R, das jedoch mittlerweile abgeschlossen ist und in dem das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.11.2008 die Rechtsauffassung der Beklagten zur Auslegung des § 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI bestätigt hat, ohne dass einer der Beteiligten das ruhende Klageverfahren seither wieder aufgenommen hätte.

Bereits am 21.05.2003 - mithin noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2003 und Erhebung der Klage S 11 (20) RJ 554/03 - hatte die Klägerin die Überprüfung der "bisher erteilten Rentenbescheide" beantragt und zur Begründung in einem "Ankreuzformular" darauf abgestellt, dass sie den Verfolgungsmaßnahmen bereits ab September 1939 unterlegen habe und ihr daher Verfolgungsersatzzeiten ab diesem Zeitpunkt zustünden.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Verordnung zum Tragen der Judenkennzeichen in B. sei erst am 08.01.1940 in Kraft getreten; für die Zeit davor sei eine Ersatzzeit wegen Verfolgung nicht anzurechnen (Bescheid vom 16.06.2003).

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 03.07.2003 mit Hinweis auf frühere, zeitnahe Erklärungen, wonach direkt nach dem Eintreffen der Deutschen Zwangsarbeit habe geleistet werden müssen und schon ab September 1939 erhebliche Einschränkungen für Juden bestanden hätten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2003 als unbegründet zurück.

Mit der dagegen beim Sozialgericht Hamburg am 29.12.2003 erhobenen Klage (S 11 (20) RJ 1242/03) hat die Klägerin zunächst die Gewährung einer höheren Altersrente unter Anerkennung weiterer Verfolgungsersatzzeiten von September 1939 bis 07.01.1940 begehrt und in schriftlichen Erklärungen vom 31.12.2003 und 29.09.2006 nähere Angaben zu den erlittenen Verfolgungsmaßnahmen in jenem Zeitraum gemacht.

Das Sozialgericht hat die die Klägerin betreffenden Akten des Bayerischen Landesentschädigungsamts sowie die Prozessakten des ebenfalls die Frage der Anerkennungsfähigkeit von Verfolgungsersatzzeiten in B. vor dem 08.01.1940 betreffenden Verfahrens Reitzenstein./. Deutsche Rentenversicherung Nord (S 26 (20) RJ 389/04 = L 6 R 185/05 bzw. nach Zurückverweisung durch das Bundessozialgericht (BSG) (B 13 R 67/06 R) L 6 R 171/07) beigezogen, in dem umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden waren, und der Klage nach Beschränkung des Antrags in der mündlichen Verhandlung dadurch voll stattgegeben, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.2002 in der Fassung des Bescheides vom 19.02.2003 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2003 verurteilt worden ist, der Klägerin höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren Ersatzzeit von Oktober 1939 bis Dezember 1939 zu leisten und die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin glaubhaft gemacht habe, ab Oktober 1939 jedenfalls an mehreren Tagen Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nach dem sogenannten "Abgreifen" verrichtet zu haben. Bei der Heranziehung zur Zwangsarbeit handele es sich um eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. Für die Anrechnung einer Ersatzzeit sei es ausreichend, wenn die Klägerin in den Monaten Oktober bis Dezember 1939 jeweils nur monatlich für mindestens einen Tag Zwangsarbeit in diesem Sinne habe leisten müssen. Nach den rentenrechtlichen Vorschriften (§ 122 Absatz 1 SGB VI) reiche es für die Belegung eines Monats nämlich aus, wenn auch nur ein Tag belegt sei.

Gegen das ihr am 25.01.2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts vom 19.10.2006 hat die Beklagte am 26.01.2007 Berufung eingelegt (L 3 R 21/07) und unter Berufung auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 15.06.2006 in dem ähnlich gelagerten Rechtsstreit L 6 R 185/05 ausgeführt, dass die vom Sozialgericht den Monaten Oktober bis Dezember 1939 zugeordneten Schilderungen der Klägerin des "Abgreifens" vom 29.09.2006 nicht dem Tatbestand des §§ 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 3 BEG entsprächen, weil damit kein Leben unter haftähnlichen Bedingungen in diesem Sinne beschrieben worden sei.

Im Hinblick auf die gegen die vorgenannte Entscheidung des LSG Hamburg eingelegte Revision (B 13 R 67/06 R) hat der dritte Senat des Landessozialgerichts auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 04.07.2007 das Ruhen des hiesigen Verfahrens angeordnet.

Nachdem das BSG den Rechtsstreit an das LSG Hamburg zurückverwiesen hatte, ohne die Frage der Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu entscheiden, der sechste Senat unter dem Aktenzeichen L 6 R 171/07 weitere Ermittlungen durchgeführt, die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und später die Berufung im Übrigen zurückgenommen hatte, hat die Klägerin das hiesige Verfahren wieder aufgenommen (L 2 (3) R 112/09).

Die Beklagte hält daran fest, dass keine Verfolgungsersatzzeit glaubhaft gemacht sei. Hinsichtlich des Tragens des Judensterns – hierzu überreicht sie die Liste ihrer "ZRBG-Arbeitsgruppe" zum Zeitpunkt des Sternetragens in Ghettos - komme es unabhängig von etwaigen Verordnungen bzw. deren Bekanntmachungen allein darauf an, wann die Klägerin selbst einen solchen getragen habe. Hierzu habe jene im Entschädigungsverfahren aber stets zu einem Zeitraum ab Anfang 1940 vorgetragen. Das erst im Klageverfahren behauptete "Abgreifen" erfülle nach der mittlerweile ergangenen Entscheidung des BSG vom 05.05.2009 – B 13 R 23/08 R – nicht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19.10.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise,

sie persönlich zu der Frage zu hören, ab wann sie den Judenstern getragen hat.

Sie macht geltend, sie hätte ab Mitte November 1939 in B. den Judenstern tragen müssen und trägt hierzu ausführlich vor (Schriftsatz vom 12.06.2012 mit Anlagen). Im Übrigen hält die Klägerin die Entscheidung des BSG vom 05.05.2009 für nicht überzeugend. Angesichts des systematischen Schikanierens und Verängstigens sei die jüdische Bevölkerung schon kurz nach der deutschen Besetzung Anfang September 1939 wie paralysiert gewesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20.06.2012 beigezogenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage nach der teilweisen Rücknahme zu Unrecht stattgegeben.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der objektiven Beweislast das Vorliegen des Tatbestandes einer Verfolgungsersatzzeit unabhängig von der Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Denn die Klage ist, soweit die Gewährung einer höheren Altersrente als Leistung unter Abänderung des Rentenbescheids vom 11.02.2002 in der Fassung vom 19.02.2003 begehrt wird (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig.

Zu dem Zeitpunkt des hier streitbefangenen Überprüfungsantrags vom 19.05.2003 war ein Vorverfahren hinsichtlich der Höhe der mit Bescheid vom 11.02.2002 erstmals bewilligten Altersrente anhängig, dessen Gegenstand der Rentenneufeststellungsbescheid vom 19.02.2003 geworden war (§ 86 SGG). Damit jedoch war der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der der Berechnung der Rente zu Grunde gelegten bzw. nicht zu Grunde gelegten rentenrechtlichen Zeiten, obwohl der Rentenbescheid lediglich mit der Begründung der fehlerhaften Gesamtleistungsbewertung angegriffen worden war. Die Bindungswirkung eines Rentenbescheides erfasst lediglich den Verfügungssatz über die Höhe, die Dauer und die Art der Rente, ohne dass die Begründung des Bescheides an der Bindungswirkung teilnehmen würde, wozu auch die Berechnungsfaktoren gehören (BSG, Urteil vom 22.01.1981 - 1 RA 109/76, SozR 1500 § 77 Nr 56 und juris; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 77 Rn. 5e; jeweils mwN). Diese Auffassung war bereits zum Zeitpunkt der vorgenannten BSG-Entscheidung nicht unumstritten (siehe dortige Ausführungen zur Rechtsprechung des Fünften Senats sowie zum wieder aufgehobenen Vorlagebeschluss des Ersten Senats an den Großen Senat des BSG in den Rn. 26 und 27), ist jedoch nach Überzeugung des erkennenden Senats bis heute zu Recht herrschend. Die bindende Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten wird mittlerweile durch das Feststellungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI gesichert. Bei den vorliegend streitbefangenen Bescheiden vom 11.02.2002 und 19.02.2003 wird anhand des Aufbaus und der Formulierungen im Übrigen sehr deutlich, dass der Versicherungsverlauf lediglich einen Teil der Begründung für die im Verfügungssatz enthaltene Rentenhöhe darstellt.

Wenn jedoch der Rentenbescheid im Zeitpunkt des Überprüfungsantrages noch nicht bestandskräftig war, geht der Überprüfungsantrag ins Leere und stellt inhaltlich lediglich eine weitere Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.02.2002 in der Fassung vom 19.02.2003 dar. Dieser ist von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2003 beschieden worden. In dem hiergegen angestrengten und noch anhängigen, wenn auch ruhenden Klageverfahren (S 11 (20) RJ 554/03) ist mithin der Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Abänderung des Rentenbescheides vom 11.02.2002 in der Fassung vom 19.02.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2003, § 95 SGG) streitgegenständlich, und im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit der Feststellungen zur Rentenart, -dauer und -höhe ist nicht nur über den Aspekt des "überdehnten Gesamtzeitraums", sondern auch über die bislang von den Beteiligten und dem Sozialgericht als Teil des hiesigen Streitgegenstands angesehene Frage zu befinden, ob für die Monate Oktober bis Dezember 1939 weitere Verfolgungsersatzzeiten zu berücksichtigen sind. Die dem hiesigen Berufungsverfahren zu Grunde liegende Klage ist später erhoben worden und daher insoweit unzulässig, wie sie denselben Streitgegenstand betrifft.

Soweit die vorliegende Klage die Anfechtung des die beantragte Neufeststellung nach § 44 SGB X ablehnenden Bescheides vom 16.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 28.11.2003 betrifft, ist sie unbegründet. Diese Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig, wenn auch falsch begründet, weil der Überprüfungsantrag angesichts der fehlenden Bestandskraft wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses nicht zulässig und aus diesem Grund abzulehnen war.

Daran, dass die Klage ungeachtet der materiellen Rechtslage abzuweisen ist, kann die mit dem Hilfsantrag begehrte persönliche Anhörung der Klägerin durch den Senat nichts ändern, so dass auch dieser ohne Erfolg bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei der Ermessensentscheidung hat der Senat neben dem Ausgang des Rechtsstreits zum einen berücksichtigt, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Klage hinsichtlich des Monats September - und damit im Umfang von einem Viertel - in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts faktisch zurückgenommen hat, und zum anderen, dass auch die Beklagte durch die falsche Begründung der Ablehnung des Überprüfungsantrags Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Auf die vom BSG entschiedene, aber von der Klägerin nach wie vor für ungeklärt gehaltene Frage der Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI kommt es nicht an. Die Frage, ob die Bindungswirkung eines Rentenbescheides lediglich seinen Verfügungssatz erfasst oder darüber hinaus seine Begründungselemente, hält der Senat für hinreichend geklärt.
Rechtskraft
Aus
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