L 11 AS 706/12 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1409/11
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 706/12 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten hinsichtlich der Bewilligung von PKH im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, wenn die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden ist.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2012 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.
Die Beteiligten stritten um die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), hilfsweise jeder anderen Form der Beihilfe für die Zeit ab 01.09.2011.
Die Beschwerdeführerin absolviert vom 01.09.2011 bis 28.02.2015 eine erneute Ausbildung. Sie hat beim Beschwerdegegner am 25.08.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt, nicht aber eine BAB. Diesen Antrag lehnte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 25.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2011 ab, da Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderfähig sei, keinen Anspruch auf Alg II hätten. Ein Ausnahmefall läge nicht vor.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2011 sowie die Gewährung einer BAB, hilfsweise jeder anderen Form von Beihilfe gefordert und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren begehrt. In einem Schreiben vom 04.08.2011 habe der Beschwerdegegner ausgeführt, BAB könne nicht geleistet werden. Es scheine das in § 60 Abs 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingeräumte Ermessen vom Beschwerdegegner verkannt worden zu sein.
Mit Beschluss vom 14.08.2012 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die Klage auf Bewilligung von BAB sei unzulässig, über die Gewährung dieser Leistung habe der Beschwerdegegner auch nicht zu entscheiden und entschieden. Der hilfsweise gestellte Antrag könne nicht als Antrag auf Alg II ausgelegt werden. Die Klage hat das SG mit Gerichtbescheid ebenfalls vom 14.08.2012 abgewiesen. Berufung dagegen hat die Beschwerdeführerin nicht eingelegt.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Klageanträge hätten nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ua als Antrag auf Alg II ausgelegt werden müssen. Im Übrigen hätte das SG einen Anspruch auf sozialrechtliche Herstellung annehmen können.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., § 176 RdNr 4; ). Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht wenn sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a RdNr 7d; vgl. dazu auch Beschluss des Senates vom 30.10.2008 - L 11 AS B 471/08 AS PKH -), denn eine solche Änderung ist vorliegend nicht gegeben. Mit dem Bescheid vom 25.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2011 ist die Bewilligung einer BAB bzw. einer anderen Art der Beihilfe nicht abgelehnt worden. Allein die Bewilligung des beantragten Alg II ist mit diesen Verwaltungsakten abgelehnt worden.
Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil rechtskräftig ist. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen ( vgl dazu ua BayLSG Beschluss vom 19.09.2012 - L 10 AL 132/12 B PKH). Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 14.03.2012 - L 11 AS 126/12 B PKH -, Beschluss vom 04.11.2010 - L 11 AS 759/10 B PKH - mwN veröffentlicht in juris). Ob sich anderes aus Billigkeitsgründen, etwa bei Vorliegen schwerwiegender, offensichtlicher Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz oder wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne weitere Ermittlungen aufdrängt (vgl. dazu LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B -, Thüringer LSG, Beschluss vom 17.04.2008 - L 6 B 19/06 R - veröffentlicht jeweils in juris) ergeben kann, kann vorliegend offen gelassen werden. Ein schwerwiegender, offensichtlicher Mangel in der rechtlichen Beurteilung durch das SG ist nicht zu erkennen, denn trotz des Hinweises des Beschwerdegegners auf den Streitgegenstand mit Schreiben vom 08.11.2011 sowie der Hinweise des SG in den Schreiben vom 16.12.2011 und 20.04.2012 hat die von einem Bevollmächtigten vertretene Beschwerdeführerin den Klageantrag nicht umgestellt bzw. konkretisiert. Auch die mit Schreiben vom 18.04.2012 erfolgte Klagebegründung ist auf eine Leistung nach dem SGB III, nicht aber auf die Bewilligung von Alg II gerichtet. Auch die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne weitere Ermittlungen drängt sich nicht auf.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved