L 11 AS 723/12 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 391/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 723/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.08.2012 -
S 16 AS 391/12 - wird zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.



Gründe:


Nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Einkommensteuererstattung als Einkommen zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des BSG bereits geklärt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - veröffentlicht in juris).
Von grundsätzlicher Bedeutung ist jedoch die Frage, ob § 11 Abs 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung vorliegend auf den Zufluss der Einkommensteuererstattung im März 2011 abwendbar ist und - falls dem so sein sollte - ob Sinn und Zweck dieser Regelung eine Anwendung auf Fälle rückwirkender Aufhebung zulässt. Sollte § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II nicht anwendbar sein, so wäre zu klären, ob § 2 Abs 4 Satz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung dem Beklagten ein Ermessen hinsichtlich des Anrechnungszeitraumes gibt, das dieser ggf. bei der Aufhebungsentscheidung ausüben hätte müssen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann auch auf die Frage der eventuellen Notwendigkeit der Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2011 eingegangen werden. Das SG ist nach bloßer Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides auf diese Fragestellung ebenfalls nicht eingegangen.
Nach alledem war die Berufung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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