L 3 R 179/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 474/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 179/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte Zeiträume vom 01. September 1967 bis zum 30. April 1972, vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 sowie vom 01. Juli bis zum 09. November 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1947 geborene Kläger studierte nach Abschluss der Polytechnischen Oberschule sowie einer Lehre als Betonbauer/Zimmerer nach dem Abitur von 1967 bis 1972 an der Technischen Universität D. Am 30. April 1972 wurde ihm der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Ab Beginn seiner Berufsausbildung im Jahr 1964 war er bei dem VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie tätig. Im streitigen Zeitraum vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 war der Kläger im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin, Außenstelle Cottbus, als Technologe, Brigadeleiter, Sicherheitsinspektor, Projektions- und Abteilungsleiter beschäftigt und studierte während dieser Zeit bis zum Juli 1978 an der Bezirksparteischule Cottbus. Aus der Außenstelle Cottbus wurde laut Statut vom 15. Dezember 1980 ab dem 01. Januar 1981 ein eigener VEB, nämlich der VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Cottbus gebildet. Laut Delegierungsvereinbarung vom 01. März 1983 wurde der Kläger ab dem 01. Januar 1983 zur Bezirksleitung Cottbus der SED, Sektor Bauwesen, delegiert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde laut Überleitungsvertrag vom 06. Februar 1990 zum 11. Februar 1990 wieder aufgelöst und der Kläger wurde in den im VEB BMK Kohle und Energie mit Sitz in Hoyerswerda rückdelegiert. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 10. August 1990 war der Kläger ab dem 01. Juli 1990 in der Union-Bau AG, NL Bautzen und Ausland, Sitz Hoyerswerda, beschäftigt.

Im Rahmen eines Antrags auf Überprüfung der Zugehörigkeit zur AVItech vom 30. September 2004 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2005 die Zeiten vom 01. Mai bis zum 30. September 1972 und vom 12. Februar bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum AVItech an und stellte darüber hinaus fest, dass für die Zeit vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der AVItech nicht vorlägen und dass die Beschäftigungszeiten vom 17. Juli 1967 bis zum 30. April 1972 und vom 01. bis zum 11. Februar 1990 keinem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG zuzuordnen seien.

Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger den gesamten Zeitraum vom 01. Mai 1972 bis zum 09. November 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech geltend. Als Diplomingenieur für Bauingenieurwesen sei er in der Produktion bzw. der Produktionsvorbereitung und Projektierung beim VEB BMK Kohle und Energie tätig gewesen und erfülle daher die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2006 als unbegründet zurück. Bei dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen. Am 31. Januar 1990 habe mit Rückzahlung der Beiträge die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 27 der Anlage 1 zum AAÜG (freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS) geendet. In der Zeit vom 01. bis zum 11. Februar 1990 sei der Kläger bei der SED-Bezirksleitung Cottbus beschäftigt gewesen, hierbei habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Beklagte, die ihm weder die im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2006 angegebenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Verfügung gestellt noch innerhalb von zwei Jahren über seine Ansprüche entschieden habe, durch schlüssiges Verhalten den von ihm geltend gemachten Anspruch anerkannt habe. Der Anspruch sei auch begründet. Nach Abschluss seines Studiums am 13. Januar 1972 sei er befugt gewesen, den Titel Hochschulingenieur zu führen und sei entsprechend seiner Qualifikation im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin eingesetzt gewesen. Sein Beschäftigungsbetrieb sei auch ein Produktionsbetrieb gewesen. Andere Kollegen von ihm hätten die Zusatzversorgung auch bekommen.

Durch Urteil vom 15. Oktober 2008 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe über die von der Beklagten bereits anerkannten Zeiten hinaus keinen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, wonach bei Nichtvorlage von Unterlagen bzw. einer längeren Untätigkeit sein Anspruch als anerkannt gelte. Eine Entscheidung des Gerichts sei immer erforderlich. Davon abgesehen unterliege der Kläger nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Zum Stichtag 30. Juni 1990 habe er nicht die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Bei dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, handele es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb, denn Hauptzweck des Betriebs sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen, sondern die Planung von technischen Gesamtkonzepten für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie anderer Anlagen. In der Zeit vom 13. Januar bis zum 30. April 1972 sei der Kläger noch Student gewesen und habe daher die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt. Für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 scheitere der geltend gemachte Anspruch daran, dass die Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 geschlossen worden seien mit Ausnahme derjenigen in § 2 Abs. 1 AAÜG, Anlage II Nr. 1 – 3 genannten Versorgungssysteme (Angehörige der Nationalen Volksarmee u. a.), denen der Kläger nie angehört habe.

Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung der geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten zur AVItech unter ausführlicher und detaillierter Darlegung seines beruflichen Werdeganges weiter verfolgt und im Übrigen auf sein Vorbringen in der ersten Instanz und im Widerspruchsverfahren verwiesen, das vom SG Cottbus nicht bzw. unzutreffend gewürdigt worden sei.

Die Beklagte hat im Laufe des Berufungsverfahrens am 03. Mai 2011 einen Feststellungsbescheid erteilt, in welchem sie neben den bereits als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannten Zeiten (vom 01. Mai bis zum 30. September 1972 und vom 12. Februar bis zum 30. Juni 1990) die Zeit vom 01. Januar 1983 bis zum 11. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 27 der Anlage 1 zum AAÜG (freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS) anerkannt hat.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29. November 2012 hat der Kläger noch ergänzend vorgetragen, er habe bereits während seines Studiums in dem VEB Konstruktionsaufgaben wahrgenommen und während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit als Konstrukteur gearbeitet, wofür die mitgebrachten Konstruktionszeichnungen ein Beleg seien.

Der Kläger hat folgende Abschriften des Gesetzblatts der DDR vorgelegt: Von 1975 Teil 1 Nr. 1 Seite 1 ff., von 1978 Teil 1 Nr. 22 Seite 1 ff., von 1978 Teil 1 Nr. 37 Seite 1 ff., von 1982 Teil 1 Nr. 16 Seite 1 ff., von 1988 Teil 1 Nr. 26 Seite 1 ff, und hat ferner unter Vorlage entsprechender Broschüren auf die Leistungsnomenklatur bei bautechnischen Projektierungsleistungen gemäß Preisliste zur Anordnung Nr. Pr. 121 vom 22. Mai 1982, vom 30. August 1987 des VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung Cottbus, auf die Richtlinie über Rechnungsführung und Statistik in der volkseigenen Bauindustrie vom 04. Oktober 1985, sowie auf eine Zusammenstellung von Preislisten zur Anordnung Nr. Pr. 121 über die Preise für bautechnische Projektierungsleistungen vom 22. Mai 1985 sowie eine Nomenklatur des Leistungs- und Lieferumfanges der Investitionsauftraggeber (IAG) und der bautechnischen Projektierungseinrichtungen für die projektierungsseitige Vorbereitung von Investitionen gemäß Preisliste für bautechnische Projektierungsleistungen zur Anordnung Nr. Pr. 121 vom 10. Juni 1975 und einen Objektvertrag mit Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 26. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 sowie des Bescheides vom 03. Mai 2011 die Zeit vom 01. September 1967 bis zum 30. April 1972, die Zeit vom 01. Oktober 1072 bis zum 31. Dezember 1982 sowie die Zeit vom 01. Juli 1990 bis 09. November 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der technischen Intelligenz anzuerkennen und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen.

Ferner beantragt der Kläger die Gewährung eines Schriftsatznachlasses zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. November 2012.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Gerichtsakte zum landessozialgerichtlichen Verfahren L 3 R 1502/06 mit dem Beitrag "1949 bis 1989 Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin", auf einen Auszug des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 24. März 1971 über die Eintragung des VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin und das Vorliegen des Statuts des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie vom 15. Dezember 1980 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 in Gestalt des Bescheides vom 03. Mai 2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Da aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag (EV) Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des EV i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Rentenangleichungsgesetzes der DDR [RAnglG-DDR]), kommt es darauf an, ob der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Bei der Prüfung, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte, ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung (DB) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gem. § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R).

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist hier nicht erfüllt, denn der Kläger war in der DDR zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.

Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben beim Kläger in den noch streitbefangenen Zeiträumen vom 01. September 1967 bis zum 30. April 1972, vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 sowie vom 01. Juli 1990 bis zum 09. November 1990 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG aus unterschiedlichen Gründen nicht vorgelegen.

Der für die Zeit vom 01. September 1967 bis zum 30. April 1972 geltend gemachte Anspruch des Klägers ist bereits deshalb nicht begründet, weil er die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erst ab dem 30. April 1972 erfüllt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist ihm die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen, verliehen worden (vgl. § 1 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" v. 12. April 1962; GBl. DDR Teil II Nr. 29 S. 278). Hierauf kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des BSG maßgeblich an, und nicht auf den Umstand, dass der Kläger - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29. November 2012 vorgetragen - bereits während seines Studiums in dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin Konstruktionsaufgaben wahrgenommen habe.

Soweit der Kläger ferner die Zeit vom 01. Juli bis zum 09. November 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech geltend macht, ist auch dieser über den 30. Juni 1990 hinausgehende Anspruch nicht begründet, weil das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 Anlage 1 zum AAÜG) mit dem Stichtag 30. Juni 1990 geschlossen worden ist.

Für den verbleibenden Streitzeitraum vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 gilt folgendes: Die Beklagte hat mit Feststellungsbescheiden vom 26. Januar 2005 und vom 03. Mai 2011 die Zeiten vom 01. Mai bis zum 30. September 1972 und vom 12. Februar bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Es ist daher für die Anwendbarkeit des AAÜG nicht mehr zu prüfen, ob beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 die persönlichen Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage vorgelegen haben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris). Der Kläger unterfällt nach § 1 Abs. 1 AAÜG in persönlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des AAÜG.

Gleichwohl kommt eine nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech für den Kläger – selbst bei Annahme der sachlichen Voraussetzungen durch Verrichtung von der beruflichen Qualifikation als Diplom-Ingenieur entsprechenden Tätigkeiten – deshalb nicht in Betracht, weil es jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung fehlt. Der für den verbleibenden streitigen Zeitraum maßgeblichen Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin, stellt keinen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB und auch keinen durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb dar.

Bei der Prüfung ist hier nicht auf das Kombinat VEB BMK Kohle und Energie, sondern auf den Kombinatsbetrieb VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin bzw. Cottbus, abzustellen. Diesen Betrieb hat der Kläger selbst als seinen Arbeitgeber benannt; er war Partner des am 03. Oktober 1972 geschlossenen Arbeitsvertrags. Auch die Änderungsverträge vom 23. Januar und 13. Dezember 1973, vom 10. Oktober und 16. Dezember 1975 und vom 02. August 1976 weisen in der Kopfzeile den Kombinatsbetrieb VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung Berlin als Arbeitgeber des Klägers aus. Dieser Betrieb war auch eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 355 [KombinatsVO 1979]). Er führte einen eigenen Namen, der die Bezeichnung VEB und den Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat enthielt (§ 6 Abs. 2 KombinatsVO 1979) und war als Wirtschaftseinheit i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I Seite 115) auch im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen.

Der Kläger war hiernach zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Entgegen seiner Ansicht handelte es sich bei dem Kombinatsbetrieb VEB BMK Kohle und Energie, Forschung und Projektierung Berlin jedoch nicht um einen Produktionsbetrieb i. S. der zitierten Rechtsprechung des BSG. Der Begriff der Produktion ist nach Sinn und Zweck der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe. In den Genuss dieser Privilegien sollten auch nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (vgl. zu alledem BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide in juris).

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn, sondern, wie sich zunächst bereits aus seinem Namen ergibt, ein Projektierungsbetrieb. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken. Der Kläger selbst hat als wesentlichen Aufgabenbereich des Kombinatsbetriebs die Vorbereitung der Realisierung von Kraftwerken, z. B. dem Großkraftwerk Jänschwalde, in konstruktiver, bautechnischer und bautechnologischer Hinsicht genannt. Damit war der Hauptzweck seines Beschäftigungsbetriebs nicht die Ausführung und Produktion, sondern die Planung und Projektierung. Eine Tätigkeit im Bereich der Planung und Projektierung hat der Kläger auch in seinen Schriftsätzen nebst vorgelegter Unterlagen dargestellt. So ergibt sich etwa aus dem Funktionsplan für Bautechnologen aus dem Jahr 1974 eine Verantwortlichkeit für die bautechnologische Bearbeitung von komplizierten und umfangreichen Einzelobjekten. Auch aus der Niederschrift über ein Kadergespräch vom 07. August 1972 wird von der Vorbereitung eines Tagebaus in der Oberlausitz besprochen. Gegenstand war ein Einsatz in der technologischen Vorbereitung eines Kraftwerk-Vorhabens und anschließend eine Tätigkeit als bauleitender Kader am gleichen Vorhaben. Im Schreiben vom 04. Oktober 1974 betreffend den Erhalt einer Prämie sowie im Änderungsvertrag vom 01. Juni 1977 wird von einer Beschäftigung des Klägers bei der bautechnologischen Vorbereitung des Kühlerfeldes und der Elektro-Verteilungsanlagen bzw. von der bautechnologisch selbständigen Bearbeitung der unterirdischen Wirtschaft im Kraftwerk Jänschwalde gesprochen. Die weiteren vorliegenden Dokumente geben ebenfalls nichts für die Annahme her, dass der Beschäftigungsbetrieb als ein Produktionsbetrieb i. S. der zitierten Rechtsprechung des BSG hätte sein können. Vielmehr ist aus ihnen der jeweilige Einsatz des Klägers als Technologe in unterschiedlichen Funktionen zu entnehmen, aber immer im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von einzelnen Großvorhaben im Bereich des Industriebaus. Demgegenüber wurden Wohnungsbauten und Konsumgüter nach den ausdrücklichen Angaben des Klägers nicht im VEB BMK Kohle und Energie hergestellt.

Auch aus den Ausführungen in der Festschrift 1949 – 1989 – Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin die sich in den vom Senat beigezogenen Akten des Rechtsstreits vor dem LSG Berlin-Brandenburg (L 3 R 1502/06) befindet, ergibt sich deutlich die Betriebsstruktur des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung Berlin bzw. Cottbus als diejenige eines Projektierungsbetriebs. Dort ist ausgeführt, dass mit der Aufgabenstellung zur Schaffung zentraler Baukombinate, die alle Anforderungen der Entwicklung, Vorbereitung und Errichtung von Industriebauvorhaben zu erfüllen hätten, der Betrieb Industrieprojektierung Berlin I ab dem 01. Mai 1968 als Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin des VEB BMK Kohle und Energie mit seinem bis dahin bereits herausgebildeten Aufgabenprofil weitergeführt und entwickelt worden sei und umfangreiche Projektierungs- und Vorbereitungsaufgaben mit dem Ziel der Errichtung mehrer Großvorhaben verwirklicht worden seien. Mit der Bildung eines eigenständigen VEB Industrieprojektierung Cottbus sei ein für produktionsvorbereitende Aufgaben leistungsfähiger Projektierungsbetrieb innerhalb des VEB BMK Kohle und Energie geschaffen worden, der als Spezialprojektant im Kombinat und für den Industriebau insgesamt tätig geworden sei.

Dass hiernach im VEB BMK Kohle und Energie, wie bereits auch aus dem Namen ersichtlich, auch Bauwerke für die Kohle- und Energieindustrie hergestellt wurden, macht den Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht zum Produktionsbetrieb. Abzustellen ist nicht auf ein Tätigkeitsfeld des Kombinates, sondern auf den Geschäftszweck des konkreten Beschäftigungsbetriebs, also des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung Berlin/Cottbus im Kombinat BMK Kohle und Energie. Hinzu kommt, dass es sich bei der Herstellung von Kraftwerken um die Errichtung von Einzelobjekten der Industrie und nicht um die - nach der Rechtsprechung des BSG - erforderliche Errichtung von baulichen Anlagen in Massenproduktion gehandelt hat (vgl. nochmals BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide in juris).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Geschäftszweck des Planungs- und Projektierungsbetriebs durch die zum 01. Januar 1981 vollzogene Neubildung eines selbständigen VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Cottbus (vgl. Statut vom 15. Dezember 1980) geändert hätte. Auch der Kläger trägt solches nicht vor. Vielmehr bestätigen auch die Angaben im Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie deutlich, dass die einzelnen selbständigen Kombinatsbetriebe unter dem Kombinatsnamen "VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie" durchaus unterschiedliche und ihrer jeweiligen Tätigkeitsfeldern entsprechende Bezeichnungen trugen; so gab es z. B. die Kombinatsbetriebe Industriebau, Hochbau, Ausbau, Tiefbau, Montagebau, GAN, Instandsetzung und eben die Kombinatsbetriebe Forschung und Projektierung, und zwar in Berlin, Cottbus und Dresden.

Für die Einordnung des VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung Berlin/Cottbus als Projektierungs- und nicht als Produktionsbetrieb spricht schließlich auch die Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe).

Der Betrieb, in welchem der Kläger beschäftigt war, war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, weil er nicht in einem Konstruktionsbüro arbeitete und Projektierungsbetriebe dort nicht genannt sind.

Es handelte sich entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin/Cottbus auch nicht um ein Konstruktionsbüro. Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde seit 1949 und auch noch am Stichtag 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden (vgl. den Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom 29. Juni 1949 [ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59, S. 1]). Hierbei bestand die Projektierungsaufgabe darin, in unterschiedlichen Anlagen alle Teile, also Anlagenteile und die Anlagen selbst, zu bearbeiten, was die Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge beinhaltete, wogegen die Konstruktion die Herstellung und den Betrieb der Anlagen selbst betraf. Hiernach hatten Konstruktionsarbeiten also Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten, wogegen sich die Projektierung nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sie vielmehr voraussetzte, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete. Diese im Vergleich zur Konstruktion übergeordnete Funktion der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen vom 20. November 1964 (GBl. DDR II Nr. 115, Seite 909 [Projektierungsverordnung]) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. DDR 1975 I Nr. 1, S. 1), die noch am 30. Juni 1990 galt, unterschied deutlich zwischen Konstruktion und Projektierung.

An dieses, sich aus den Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpften die Definitionen im Ökonomischen Lexikon der DDR (3. Aufl., 1979) an. Gegenstand von Konstruktionsarbeiten waren hiernach die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben – wie sie auch der Kläger in Form der Vorbereitung der Realisierung von Kraftwerken beschreibt - erbracht wurden. Die Leistungen der Projektierung umfassten nach der Definition im Ökonomischen Lexikon der DDR im Wesentlichen die Mitwirkung an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In engerem Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (Stichwort: Projektierungseinrichtung). Die so bezeichneten Aufgaben wurden von unterschiedlichen Stellen wahr genommen. Konstruktionsbüros wurden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben. Danach handelte es sich - jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979 - nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB waren. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen von VEB’en oder sonstigen Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im Register der Projektierungseinrichtungen geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 R, in juris). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten. Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete, wie auch die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss zeigt.

Gemessen an diesen Definitionen hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat, denn der Betriebszweck des VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung Berlin/Cottbus war gerade nicht die Herstellung und der Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie es für ein Konstruktionsbüro typisch gewesen wäre, gerichtet, sondern auf die für Projektierungseinrichtungen typischen Leistungen, hier für die Kraftanlagen alle Anlagenteile und Anlagen bis hin zur Übergabe eines Auftrags zur Vorbereitung und Errichtung der Kraftwerke, der dann von anderen VEB des Kombinats oder beauftragten VEB ausgeführt wurde.

Soweit der Kläger den Kombinatsbetrieb als ein Konstruktionsbüro bezeichnet, handelt es sich um seine persönliche Bewertung, die in den zuvor dargelegten Umständen keine Bestätigung findet. Nur abschließend sei darauf hingewiesen, dass das LSG Berlin-Brandenburg zum VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung Berlin in eben diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2007, L 4 R 335/05, vom 17. April 2007, L 16 R 1490/05, vom 26. Januar 2006, L 22 R 244/05, vom 23. Mai 2007, L 22 R 1025/05, vom 31. Juli 2007, L 22 R 520/07 und vom 30. August 2007, L 21 RA 91/04, alle in juris).

Schließlich kommt es auch nicht streitentscheidend darauf an, ob Kollegen des Klägers positive Feststellungsbescheide erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 2012 nachzugehen, sah sich der Senat nicht veranlasst. Die Beklagte hat – neben unleserlichen Kopien - lediglich Ablichtungen von Auszügen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft vom 07. September 1959 über die Eintragung des VEB BMK Kohle und Energie, Hoyerswerda, sowie vom 24. März 1971 über die Eintragung des VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin sowie weitere Unterlagen betreffend die Gründung des VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin und ferner Ablichtungen vom Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie vom 15. Dezember 1980 vorgelegt. Aus sämtlichen Unterlagen ergeben sich keine für die Entscheidung des Streitfalls wesentlichen oder neuen Erkenntnisse; auch die Umstände der Gründung der einzelnen Betriebe sind unstreitig. Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Verweis des Klägers auf die von ihm im Termin vorgelegten und oben aufgeführten Unterlagen. Vielmehr unterstreichen sie die vom Senat vorgenommenen Würdigung seines Beschäftigungsbetriebs als eines Projektierungsbetriebs, wie z. B. die Broschüren auf die Leistungsnomenklatur bei bautechnischen Projektierungsleistungen des VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung Cottbus zeigen.

Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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