L 3 U 126/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 7 U 68/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 126/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Beitragspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Beitragshöhe für die Erbauung des Doppelhauses W und (Haus 1) in F.

Der Kläger, der nach seinen Angaben gelernter Betonfacharbeiter ist, erbaute in der Zeit von Januar 1999 bis April 2004 insgesamt vier Doppelhäuser, d.h. acht Doppelhaushälften, in der W bis in F. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln gem. § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erfolgte nicht. Der Kläger war bei Baubeginn bis ca. Anfang 2001 alleiniger Gesellschafter/ Geschäftsführer der Glas- und Gebäudereinigung U GmbH, die bis zu 300 Mitarbeiter beschäftigte und vier Objektleiter hatte, während er sich selbst um die Angebote und dergleichen kümmerte.

Im September 2000 meldete der Kläger telefonisch das Bauvorhaben W bis k bei der Beklagten an, die ihn daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2000 aufforderte, konkrete Angaben hierzu zu machen. Den angeforderten Eigenbaunachweis für die Zeit von Baubeginn bis Dezember 2000 sandte der Kläger trotz Erinnerung und Hinweis auf eine mögliche Schätzung nicht zurück. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2001 die Beitragshöhe aufgrund einer amtlichen Schätzung gem. § 165 Abs. 3 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) für das gesamte Bauvorhaben für die Zeit von Januar 1999 bis Bauende/ 2000 mit 36.650,88 DM fest. Im anschließenden Widerspruchsverfahren übersandte der Kläger den Meldebogen, indem er u.a. angab, beim Grundaushub, bei Betonarbeiten und Erdarbeiten (Gartenanlage) seien Eigenbauarbeiten ausgeführt worden. Die Frage, ob alle Bauarbeiten ausschließlich von gewerblichen Unternehmen und/ oder Bauherren und dessen Ehegatten (ohne private Helfer) ausgeführt werden, verneinte der Kläger. Im ebenfalls eingereichten Eigenbaunachweis für die Zeit von Baubeginn bis einschließlich Dezember 2000 gab der Kläger an, die Eigenbauarbeiten seien ausschließlich durch den Bauherrn und/ oder seinen Ehegatten ausgeführt worden. Nach Aufforderung durch die Beklagte übersandte er diverse Rechnungen über Elektro-, Maler-, Maurer-, Zimmerer-, Tischler-, Kanalbau- und Dachdeckerarbeiten (Gesamtsumme ca. 197.758 DM). Die Beklagte zog von der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises D die das Bauvorhaben betreffende Bauakten bei.

Die Beklagte beauftragte ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) mit einer Prüfung u.a. vor Ort. Mit Schreiben vom 11. November 2002 berichtete der technische Angestellte M, am 19. Juni 2002 sei das Bauvorhaben nochmals aufgesucht und mit dem Bauherrn Rücksprache gehalten worden. Bei dem Bauvorhaben handele es sich um den Neubau von vier Doppelhäusern. Zum Besichtigungszeitpunkt seien die Arbeiten im Haus 1 abgeschlossen und das Haus bereits vermietet gewesen. Die Arbeiten im Haus 2 hätten kurz vor dem Abschluss gestanden. Zwischenzeitlich sei dieses Haus auch vermietet. Die Arbeiten im Haus 3 seien bis auf die Erstellung der Putz-, Fliesenleger- und Malerarbeiten ebenfalls abgeschlossen gewesen. Beim Haus 4 sei lediglich die Bodenplatte erstellt gewesen. Der Bauherr habe erklärt, die Maurer- und Betonarbeiten teilweise in Eigenleistung, teilweise mit Firmen und teilweise mit Hilfskräften ausgeführt zu haben. Gleiches treffe für die Gewerke Putz-, Estrich-, Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten zu. Es sei mehrfach versucht worden, noch einmal mit dem Bauherrn telefonisch Kontakt aufzunehmen, was nicht gelungen sei. Ein telefonisch mit dem Bauherrn vereinbarter weiterer Besichtigungstermin für den 28. Oktober 2002 sei von diesem nicht wahrgenommen worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Bauherr nicht gewillt sei, zur Aufklärung seines Widerspruchs bzw. zu Lösungsvorschlägen über die Art und Weise seiner Bauausführungen beizutragen. Aus den o.g. Gründen sei gem. § 165 Abs. 3 SGB VII eine Schätzung von Amts wegen erstellt worden. Hierbei sei jedes Haus gesondert berücksichtigt worden. Die in der Akte beiliegenden Rechnungsunterlagen seien, soweit diese den einzelnen Häusern zuordnungsfähig gewesen seien, bei der Schätzung mit einbezogen worden. Die erstellten Schätzungen würden den Bautenzustand am 28. Oktober 2002 berücksichtigen. Falls im weiteren Verwaltungsverfahren noch Rechnungen nachgereicht werden sollten, seien die Schätzungen entsprechend zu korrigieren. Aus der in der Anlage beigefügten Schätzung ergab sich für das hier streitgegenständliche Haus 1 eine Gesamtstundenzahl für Rohbau und Ausbau von 1.248, wovon auf den Ausbau 616 und auf den Rohbau 632 Stunden entfielen. Die Schätzung ging davon aus, dass von Helfern 60 % (749 Stunden) der Leistung und vom Bauherrn selbst 40 % (499 Stunden) der Leistung erbracht worden seien.

Unter dem 10. März 2003 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 14. April 2001 und schrieb dem Konto 18.739,30 EUR (= 36.650,88 DM) gut.

Mit vier Bescheiden vom 17. März 2003 setzte die Beklagte nunmehr die Beitragshöhe unter Berücksichtigung der eingereichten Nachweise für die jeweiligen Doppelhäuser getrennt fest. Betreffend die hier streitige Doppelhaushälfte Wstr. und errechnete die Beklagte einen Beitrag in Höhe von 837,01 EUR für die Zeit von Januar bis Dezember 1999. Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, ohne diese zu begründen. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheiden vom 28. April 2004 die Widersprüche gegen die jeweiligen Beitragsbescheide vom 17. März 2003 unter Darlegung der Grundlagen der Schätzung zurück.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) hat der Kläger ausgeführt, neben beauftragten Fremdfirmen, deren Rechnungslegungen in Höhe von 120.000,00 DM der Beklagten bereits in Kopie vorlägen, sämtliche anderen Arbeiten in Eigenleistung erbracht zu haben. So habe er bei den Häusern 1 und 2 jeweils die kompletten Erdarbeiten (Aushub und Beifüllung), sämtliche Betonarbeiten (Erstellung der Fundamente, Betonplatten und Eisen), den Trockenbau (Erstellung Ständerwerk und Rigips), die Sanitärarbeiten (Bäderausbau), den Heizungsbau, die Estricharbeiten, die Fliesenarbeiten, die Tischlerarbeiten (Einbauküche) und die Außenanlagen (Einebnen der Außenfläche und Zaunstellung) erbracht. Auch für das Haus 3 habe er die zuvor genannten Eigenleistungen erbracht, jedoch seien hier die Estrich-, Maler- und Fliesenarbeiten noch nicht ausgeführt. Bei Haus 4 habe er bisher nur die Bodenplatte fertig gestellt. Alle anderen Arbeiten seien von Fremdfirmen durchgeführt worden. Er sei als gelernter Betonbauer für die Arbeiten auch qualifiziert und in derlei handwerklichen Arbeiten geübt. Er besitze einen eigenen Radlader sowie Rüstung, Stützen und Schalung für die Bauarbeiten. Seit Baubeginn im April 1999 bis April 2004 hätten ihm für die Eigenleistung ca. 1.500 Tage zur Verfügung gestanden, die mit neun Arbeitsstunden veranschlagt 13.500 Arbeitsstunden ergäben. In dieser Zeit hätten die zuvor genannten Arbeiten auch vollständig in Eigenleistung erbracht werden können. Der Rohbau der ersten drei Doppelhäuser sei bis Dezember 2001 erfolgt, der weitere Ausbau des Hauses 1 sei dann von 1999 bis Dezember 2000, des Hauses 2 von 2000 bis September 2002 und des Hauses 3 von Oktober 2002 bis jetzt (Juni 2004) erfolgt. Eigene Hilfskräfte habe er nie beschäftigt. Gegenüber dem technischen Angestellten M habe er vielmehr ausgeführt, dass er Hilfskräfte über die von ihm als Geschäftsführer betriebene Firma U GmbH angefordert und gemäß Rechnung über 39.440,00 DM abgerechnet habe. Er hat eine am 04. Oktober 2000 von der Glas- und Gebäudereinigung U GmbH ausgestellte Rechnung für geleistete Dienste bei der Schuttbeseitigung, Grobreinigung, Grundreinigung und Glasreinigungen im Zeitraum April 1999 bis August 2000, Rechnungsbetrag 39.440,00 DM, in Kopie zur Akte gereicht (monatlich 80 Stunden x 12 Monate).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06. Dezember 2004 hat der technische Angestellte M darauf hingewiesen, dass die von der Firma Glas- und Gebäudereinigung U GmbH abgerechneten Dienste nicht Bestandteil der von ihm erstellten Schätzung seien.

Der Kläger hat weitere Rechnungen zur Gerichtsakte gereicht (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut zur Gerichtsakte Bezug genommen).

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsforderung der Beklagten sei § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Danach seien die Unternehmen, die versichert seien oder Versicherte beschäftigten, bzw. die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer beitragspflichtig. Der Kläger sei im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Hausbau Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, denn Unternehmer sei gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Auch Tätigkeiten des privaten Lebens, wie etwa solche als Bauherr eines eigenen Wohnhauses bzw. als Auftraggeber nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten zum Eigenheimbau, könnten ein Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII sein. Dass der Kläger als (Mit-) Eigentümer des Grundstücks bzw. des darauf errichteten bzw. ausgebauten Gebäudes das unmittelbare wirtschaftliche Risiko der dafür verrichteten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, deren Ergebnis ihm zugute gekommen sei, getragen habe und daher insoweit Unternehmer (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII) gewesen sei, sei nicht zweifelhaft. Der Kläger habe zur vollen Überzeugung des Gerichts auch kraft Gesetzes versichte Personen beschäftigt, denn für ihn seien Personen, wie die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, tätig geworden. Diese seien damit kraft Gesetzes bei der Beklagten versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VII). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII komme vorliegend nicht zur Anwendung. Es seien vielmehr durch nicht in Selbsthilfe tätige Personen für das Bauvorhaben des Klägers Bauarbeiten in erheblichen Umfang erbracht worden. Dies ergebe sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung, die durch die vom Gericht vorgenommene Sachverhaltsermittlung bestätigt worden sei. Die Beitragspflicht für die von Dritten geleisteten Bauarbeiten beruhe darauf, dass diese als Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder sog. Wie–Beschäftigte (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig geworden seien. Die zutreffend berechnete Höhe der Beiträge richte sich nach der Anzahl der Arbeitsstunden, der Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), der Gefahrklasse und der Beitragsziffer (Umlageziffer). Durch Multiplikation der Anzahl der Arbeitsstunden mit der Bezugsgröße werde zunächst das beitragspflichtige Entgelt berechnet. Dieses werde sodann mit der aus den Belastungswerten errechneten Gefahrklasse und der Beitragsziffer multipliziert. Soweit klägerseits die Berechnung der Beklagten zum Umfang von Fremd-Hilfsleistungen bestritten werde, vermöge dieser Vortrag nicht durchzudringen. Zwar sei durch die Aufstellung des Lohnnachweises durch die Beklagte keine unanfechtbare Grundlage für die Beitragsberechnung geschaffen worden, jedoch werde die Beklagte so gestellt, als habe der Unternehmer selbst den Lohnnachweis erbracht. Hierbei stehe der Beklagten kein Handlungsermessen zu, sondern sie treffe im Wege der Beweiswürdigung tatsächliche Feststellungen. Dass eine Schätzung von den tatsächlichen Verhältnissen abweiche, sei hinzunehmen. Werde indes die Unrichtigkeit einer Schätzung behauptet, sei ein entsprechender Gegenbeweis erforderlich, welcher dem Kläger nicht gelungen sei, nachdem der zuständige technische Aufsichtsbeamte nach Rücksprache mit dem Kläger und Besichtigung der Baumaßnahmen in seinem Bericht vom 11. November 2002 im Einklang mit § 165 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 63 Abs. 3 der Satzung zum überzeugenden Ergebnis gelangt sei, dass Hilfskräfte mit 749 Helferstunden tätig geworden sein müssten. Da sich der Kläger entgegen § 165 Abs. 2 SGB VII wiederholt geweigert habe, die geforderten Unterlagen vollständig vorzulegen, habe die Beklagte auf Schätzungen zurückgreifen müssen, vgl. § 165 Abs. 3 SGB VII, ohne dass die vorgenommenen Schätzungen Fehler erkennen ließen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass die zugrunde zu legenden Erfahrungswerte außer Acht gelassen worden seien. Dass vorliegend die hierfür maßgeblichen Arbeitszeitrichtlinien oder sonstige anerkannte Maßstäbe der Bauindustrie für die Erstellung eines Bauwerkes durch einen Fachbetrieb nicht oder fehlerhaft berücksichtig worden seien, sei nicht erkennbar. Sachgerecht sei die Beklagte von der Arbeitsleistung voll leistungsfähiger Gesellen, Baufacharbeiter und Bauwerker für die einzelnen Teilleistungen bei normalem Betriebsablauf und dem üblichen Geräteeinsatz ausgegangen. Obwohl, wenn Gewerke oder Teilgewerke nur durch einzelne Personen außerhalb eines geregelten organisatorischen Arbeitsablaufs und – sofern technisch überhaupt möglich – allein verrichtet würden, die ermittelten Arbeitsstunden grundsätzlich mit dem zwei- bis dreifachen Zeitansatz zu multiplizieren seien, sei hier eine solche Hochrechnung zugunsten des Klägers nicht vorgenommen worden.

Gegen den ihm am 01. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01. Juli 2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt. Er hat sich zur Begründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bezogen und legt eidesstattliche Versicherungen der von ihm als Zeugen benannten vor. Der Kläger behauptet, die Estricharbeiten ließen sich auch weniger geräteintensiv durchführen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie weist daraufhin, dass es bei den vom Kläger für die Eigenbauleistung genannten Gewerken wie z.B. Erstellung des Ständerwerks, Estricharbeiten sowie den Boden- und Betonarbeiten schon aus bautechnischen Gründen nicht möglich sei, diese alleine zu bewerkstelligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten zu den Aktenzeichen L 3 U 125/10, L 3 U 127/10 NZB und L 2 U 124/10 Bezug genommen und inhaltlich verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht.

Die Berechtigung der Beklagten, vom Kläger Beiträge zu erheben, ergibt sich aus § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründende Beziehung stehen, beitragspflichtig. Gemäß §§ 167 Abs. 2, 157 Abs. 2 S. 2 SGB VII i.V.m. § 62 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 25. Juni 1997 in der Fassung vom 25. Juni 1998 i.V.m. dem 1. Nachtrag vom 13. Oktober 1999 (im Folgenden: Satzung) ergibt sich der Beitrag für Versicherte bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten aus dem zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt, der Gefahrklasse für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten und dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres. Das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt wird gemäß § 62 Abs. 2 der Satzung nach der Zahl der von den Versicherten für die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Des Weiteren regelt § 165 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 63 Abs. 1 der Satzung, dass die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten der Berufsgenossenschaft in der von ihr festgesetzten Frist einen Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden einzureichen haben. Sofern dies nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erfolgt, kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen (vgl. § 165 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 63 Abs. 3 der Satzung).

Der Kläger ist als Bauherr des Doppelhauses Hauses 1 Unternehmer im Sinne von § 136 Abs. 3 Ziffer 1 SGB VII für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, einem Unternehmen im Sinne des § 21 Abs. 1 SGB VII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 2 U 21/97 R -, zitiert nach juris).

Der Kläger hat auch zur Überzeugung des Senats bei der Errichtung des Hauses 1 in dem hier streitigen Zeitraum von Januar bis Dezember 1999 Helfer und damit Versicherte im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beschäftigt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird bis hierher abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Angaben des Klägers zum Umfang der von ihm allein erbrachten Bauarbeiten für das hier streitige Doppelhaus, d.h. die kompletten Erdarbeiten (Aushub und Beifüllung), sämtliche Betonarbeiten (Erstellung der Fundamente, Betonplatten und Eisen), der Trockenbau (Erstellung Ständerwerk und Rigips), die Sanitärarbeiten (d.h. der Bäderausbau), die Heizungsbauarbeiten wie auch die Tischlerarbeiten (Einbauküche) und die Arbeiten an den Außenanlage (Einebnen der Außenfläche und Zaunstellung) liegen außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass schon aus bautechnischen bzw. arbeitstechnischen Gründen viele der Tätigkeiten nicht von einer Einzelperson alleine ausgeführt werden können, sondern es einer entsprechenden Unterstützung durch einen Helfer bedarf. Man stelle sich hier nur mal den Einbau der Sanitärobjekte (Badewanne, Waschbecken, Toiletten etc., wie auch der Einbau einer Heizungsanlage, wie z.B. allein die Anbringung von Heizkörpern) vor, die auf Grund ihres Gewichtes wie auch der Handhabung (Haltearbeit) zwingend mindestens eine zweite Person erfordern.

Der Kläger verfügt nach seinen – unbelegten – Angaben zudem nur über eine Qualifizierung als Betonfacharbeiter, nicht aber für die umfangreichen Arbeiten der anderen Gewerke wie Zimmerer, Heizungs- und Sanitärinstallateure, Maurer, Trockenbauer, Dachdecker etc. Schon daraus folgt, dass für ihn – auch entsprechend qualifizierte – Bauhelfer in erheblichem Umfang tätig geworden sein müssen. Dass diese Helferstunden von Beschäftigten eines gewerbsmäßigen Bauunternehmens erbracht worden sind, ist nach den vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger sich hierzu nicht auf die Rechnung der U GmbH vom 04. Oktober 2000 berufen. Hierbei handelt es sich schon nicht um ein Unternehmen, das mit seinem Gewerbe in einem der für die Arbeiten erforderlichen Gewerke tätig ist. Zudem ist die Rechnung ausdrücklich für geleistete Dienste bei der Schuttbeseitigung, Grobreinigung, Grundreinigung und Glasreinigung erstellt.

Zu bedenken gilt zudem, dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum noch als alleiniger Geschäftsführer der U GmbH tätig war. Die von ihm genannte Größe dieses Unternehmens mit bis zu 300 Mitarbeitern lässt es lebensfern erscheinen, quasi neben der Unternehmensleitung noch mehrere Doppelhäuser im Wesentlichen durch Eigenleistung zu errichten.

Die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen W B vom 12. November 2012, G W vom 23. November 2012, L P vom 23. November 2012, A T vom 20. November 2012 und R S vom 20. November 2012 lassen vernünftige Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Merkmale der Schätzungsgrundlagen nicht zu:

Zwar hat der Zeuge R S erklärt, den Kläger mehrmals auf der Baustelle W bei folgenden Tätigkeiten angetroffen zu haben: Betonarbeiten, Fließestrich, HSL, Trockenbau, Fliesenarbeiten, Küchenbau. Dieser Erklärung ist jedoch nicht zu entnehmen, in welcher Beziehung der Zeuge zum Kläger steht bzw. aus welchem Anlass er die Baustelle aufsuchte, wann genau und auf welcher Baustelle (welches Haus?) er jeweils war und wann der Kläger welche Arbeiten und wo jeweils durchgeführt hatte.

Die Angaben des Zeugen L P beziehen sich lediglich auf spätere, hier nicht relevante Zeiträume und die vom streitigen Beitragsbescheid gerade nicht erfassten Arbeiten, indem er angegeben hat, im April/ Mai 2005 im Rahmen seiner Wohnungssuche die Baustelle besichtigt und dort keine anderen Handwerker als den Kläger gesehen zu haben.

Soweit der Zeuge G Wangegeben hat, im Jahre 1999 erfahren zu haben, dass der Kläger ein Bauvorhaben in F mit sieben Doppelhäusern habe ausführen wollen, dem Kläger, da er Heizungsbauer sei, seine Hilfe bei den Heizungs- und Sanitärarbeiten angeboten zu haben, was der Kläger abgelehnt habe, und den Kläger bei mehreren Besuchen in der Folgezeit immer allein auf der Baustelle angetroffen und festgestellt zu haben, dass dieser die Arbeiten selber sehr gut allein ausführe, ist auch dieser Erklärung nicht zu entnehmen, in welcher Beziehung der Zeuge zum Kläger steht bzw. aus welchem Anlass er die Baustelle aufsuchte, wann genau und auf welcher Baustelle (welches Haus?) er jeweils war und wann der Kläger welche Arbeiten und wo jeweils durchführte.

Soweit der Zeuge W B (siehe auch die im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Angebote bzw. Rechnungen vom 12. September 1999 – Angebot -, 05. Juli 2000, 02. August 2000, 11. Oktober 2000 und 27. November 2000 über die im Jahr 2000 erbrachten Leistungen für die Häuser 1 bis 3 – Giebelspitzen, Ringmauerwerk Haus 2 und 3 – Obergeschoss-, Bordsteine Haus 1) angegeben hat, für die Häuser 1 bis 3 die Maurerarbeiten sowie die Schal- und Betonarbeiten und Putzarbeiten durchgeführt zu haben und während seiner Arbeiten auf der Baustelle, die er in verschiedenen Zeiten je nach Baufortschritt durchgeführt habe, keine Arbeiter oder Helfer gesehen zu haben, betrifft diese Zeugenerklärung im Kontext mit den vorgelegten Rechnungen schon nicht den hier relevanten Zeitraum im Jahr 1999. Abgesehen davon, ist auch dieser Erklärung nicht zu entnehmen, wann genau und auf welcher Baustelle (welches Haus?) der Zeuge jeweils war und wann der Kläger welche Arbeiten und wo jeweils durchgeführt haben soll.

Der Zeuge A T(siehe auch die im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Angebote bzw. Rechnungen vom 05. Februar 2000, 10. Februar 2000, 04. Juli 2002 und 27. August 2002 über Malerarbeiten BV W im Jahr 2000 und im Jahr 2002) hat zwar angegeben, während seiner Malerarbeiten in den Häusern 1 bis 3, die er in verschiedenen Zeiten je nach Baufortschritt durchgeführt habe, keine Arbeiter oder Helfer auf der Baustelle gesehen zu haben, jedoch betrifft auch diese Zeugenerklärung im Kontext der vorgelegten Rechnungen schon nicht den hier relevanten Zeitraum im Jahr 1999. Abgesehen davon ist auch dieser Erklärung nicht zu entnehmen, wann genau und auf welcher Baustelle (welches Haus?) der Zeuge jeweils war und wann der Kläger welche Arbeiten und wo jeweils durchgeführt hatte.

Im Übrigen bestehen auch eingedenk des Umstands, dass der Kläger gegenüber dem technischen Angestellten M bei der Besichtigung der Baustelle im Juni 2002 noch von Helfern sprach und auch im Meldebogen vom 28. Februar 2001 die Frage, ob alle Bauarbeiten ausschließlich von gewerblichen Unternehmen und/ oder dem Bauherrn und dessen Ehegatten (ohne private Helfer) ausgeführt werden, verneinte, keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands für eine Schätzung der Beitragsschuld.

Da der Kläger keine Angaben zur Anzahl der von den Helfern geleisteten Arbeitsstunden und der eventuell gezahlten Arbeitsentgelte gemacht hat, war die Beklagte berechtigt, nach § 165 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 63 Abs. 3 der Satzung über eine Schätzung der Helferstunden eine solche der Höhe der Beitragsschuld vorzunehmen. Auch insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2010 nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen werden. Dabei erscheint die vom technischen Aufsichtsbeamten M nach Vorortbesichtigung vorgenommene Schätzung von 749 Helferstunden im Hinblick auf die arbeitsintensiven Gewerke noch als moderat, zumal die Beklagte auf den üblichen Zuschlag für "Alleinarbeiten" verzichtete.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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