L 3 U 297/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 98 U 698/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 297/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 30 v. H. anstelle der gewährten Rente nach einer MdE von 20 v. H.

Der 1946 geborene Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt als Elektromeister bei der T GmbH (Produktion B) beschäftigt war, erlitt einen von der Beklagten mit Bescheid vom 12. März 2007 anerkannten Arbeitsunfall, als er am 14. April 2005 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause beim Überqueren der Fahrbahn von einem Kraftfahrzeug angefahren wurde. Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 und des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1, eine Mehrfragmentfraktur des rechten Schulterblattes, eine Rippenserienfraktur der 3. bis 7. Rippe sowie eine Platzwunde am Hinterkopf.

Die Beklagte gewährte – nach Verletztengeldzahlung bis einschließlich 08. Oktober 2006 - dem Kläger wegen der Folgen dieses Unfalls eine Rente als vorläufige Entschädigung nach §§ 56, 62 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) mit einem Rentenbeginn ab dem 09. Oktober 2006. Der Einschätzung des Chirurgen Dr. L in seinem Gutachten vom 12. Februar 2007 folgend stellte die Beklagte als Unfallfolgen eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule (WS) und eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk bei Z. n. operativ versorgter Fraktur des BWK 12 und des LWK 1 und eine Mehrfragmentfraktur des rechten Schulterblattes fest und schätzte die MdE mit 30 v. H. ein. Zugleich lehnte die Beklagte es ab, degenerative Veränderungen im Brustwirbel (BW)-Bereich als Unfallfolge anzuerkennen.

Unter dem 14. Dezember 2007 erstellte Dr. L auf Veranlassung der Beklagten ein zweites Rentengutachten, in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, dass die MdE beim Kläger weiterhin 30 v. H. betrage.

Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme ihres medizinischen Services vom 09. Januar 2008 ein (Dres. H/W), in der die Auffassung vertreten wurde, dass die vom Gutachter Dr. L im zweiten Rentengutachten festgestellten Unfallfolgen lediglich einer MdE von 20. v. H. entsprechen würden.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 09. Januar 2008 erteilte die Beklagte am 05. Februar 2008 unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 SGB VII einen Bescheid, in welchem sie dem Kläger ab dem 01. März 2008 nunmehr eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v. H. unter Anerkennung eines Z. n. knöchern konsolidierter Schulterblattmehrfragmentfraktur ohne Gelenkbeteiligung mit endgradigen Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk rechts, Bewegungseinschränkungen der WS nach unter Gibbusbildung von 30 Grad verheilter Fraktur des BWK 12 und des LWK 1 als Gesundheitsstörungen gewährte.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008 als unbegründet zurück. Bei der erstmaligen Festsetzung der Rente auf unbestimmte Zeit komme es darauf an, den jetzigen Zustand der Unfallfolgen richtig zu bewerten. Der Nachweis einer Besserung sei nicht erforderlich. Nach Auswertung der erhobenen Befunde in dem Gutachten des Dr. L liege lediglich eine MdE von 20. v. H. vor.

Mit seiner hiergegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Bezugnahme auf die Einschätzung der MdE in den beiden Gutachten des Dr. L vom 12. Februar und 14. Dezember 2007 auf 30 v. H. weiter verfolgt. Die Beklagte stütze sich für ihre Herabstufung allein auf die kärglichen handschriftlichen Notizen des Ärztlichen Dienstes vom 08. Januar 2008, wobei unerfindlich bleibe, warum die Auswirkungen der Verletzungen im Schulterbereich bei unter 10 liegen sollten, wo die ärztlichen Gutachten des Dr. L zu einem anderen Ergebnis gekommen seien.

Das SG Berlin hat den Facharzt für Orthopädie Dr. Wmit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

In seinem Sachverständigengutachten vom 25. Mai 2010 ist Dr. W nach körperlicher Untersuchung des Klägers zu der Einschätzung gelangt, es bestünden als Unfallfolgen ein Z. n. operativ versorgter BWK 12 und LWK 1-Fraktur, ein Z. n. Scapulafraktur, knöchern verheilt, und ein Z. n. folgenlos verheilter Rippenserienfraktur. Für die Zeit vom 08. Oktober 2006 bis zum 28. Februar 2008 betrage die MdE wegen dieser Unfallfolgen 30 v. H., für den Zeitraum vom 01. März 2008 auf Dauer lediglich 20 v. H.

Das SG Berlin hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2011 abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte für die Zeit ab dem 01. März 2008 keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente als einer solchen nach einer MdE von 20. v. H. habe. Die Beklagte habe daher innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums dem Kläger die bis dahin als vorläufige Entschädigung gewährte Rente unter Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Abs. 2 SGB VII) nach einer MdE von lediglich noch 20 v. H. entziehen dürfen. Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Rente bestehe nicht, denn seine Erwerbsfähigkeit sei infolge des Arbeitsunfalls vom 14. April 2005 für die Zeit ab März 2008 um lediglich 20 v. H. gemindert. Dies ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. W vom 25. Mai 2010. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Platzwunde am Hinterkopf und die Rippenserienfraktur frühzeitig ausgeheilt gewesen seien und jedenfalls für die Zeit ab März 2008 keine Funktionsstörungen hinterlassen hätten. Funktionelle Defizite hätten allein noch als Folge der WK-Fraktur und der Mehrfragmentfraktur des rechten Schulterblattes bestanden, infolge deren sich mittlerweile eine Arthrofibrose gebildet habe. Gleichwohl seien die Funktionsstörungen spätestens seit Ende 2007 nur noch gering. Dr. W habe unter Anwendung der Neutral-Null-Methode nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger seitdem insbesondere die Abduktion (Arm-Seitwärtshebung) und die Elevation (Arm-Vorwärtshebung) sicher ausführen könne. Auch bestünden keine muskulären Defizite am rechten Arm mehr, alle Weichteile seien reizfrei verheilt und die Kraftentwicklung sei altersgemäß. Aber auch nach dem Messblatt im Gutachten von Dr. L hätten zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung des Klägers vom 14. Dezember 2007 lediglich noch Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks im geringen Umfang bestanden (Abduktion: 1600 rechts, 1800 links, Elevation: 1600 rechts, 1700 links, Außenrotation: 400 bei anliegendem Oberarm bzw. 600 bei Oberarm in der 900-Seitwärtshebung rechts, 400 bzw. 700 links, Innenrotation bei anliegendem Oberarm 950, bei Oberarm in 900-Seitwärtshebung 600 rechts, 950 bzw. 700 links). Hinsichtlich der WK-Frakturen bestehe infolge der operativen Versorgung eine Gelenksteife am Übergang von BWK und LWK. Diese gehe aber nicht mit höhergradigen Deformierungen oder statischen Auswirkungen einher. Unabhängig vom Arbeitsunfall leide der Kläger an einer Spondylitis der BWK und der LWK.

Diese Unfallfolgen rechtfertigten lediglich die Annahme einer MdE von 20 v. H., wie sie der Sachverständige Dr. W in Anlehnung an die allgemeinen Erfahrungssätze im unfallversicherungsrechtlichen Schrifttum eingeschätzt habe, wonach eine Bewegungseinschränkung der Schulter vorwärts/seitwärts bis 900 eine MdE um 20 v. H. und bis 1200 eine MdE um 10 v. H. jeweils bei freier Rotation, rechtfertigen würden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 523). Bei dem Kläger sei die Vorwärts- und Seitwärtshebung des rechten Armes mit 1600 deutlich besser ausgeprägt, allerdings bei eingeschränkter Rotation. Was die WK-Verletzung angehe, begründe die vollständige Versteifung der WS eine MdE von 100 v. H., wogegen das beim Kläger versteifte Segment am Übergang von BWK und LWK lediglich 3,6 % der Gesamtbeweglichkeit der WS ausmache (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 443 f.). Hiernach sei der Einschätzung des Sachverständigen Dr. W einer MdE von 20 v. H. zu folgen, wogegen sich die vom Gutachter Dr. L vorgeschlagene MdE von 30 v. H. nicht begründen lasse.

Hiergegen richtet sich die beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser die Auffassung vertritt, die Beklagte hätte weiterhin eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v. H. gewähren müssen. Das Gutachten des Dr. W sei unzureichend und stehe im Widerspruch zur Einschätzung des Sachverständen Dr. L. Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten, es liege weiterhin eine erhebliche Einschränkung vor, so dass eine erneute Begutachtung durch einen Facharzt erforderlich sei.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 hat der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter Fristgewährung bis zum 30. Mai 2012 beantragt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 hat der Kläger mitgeteilt, es sei ihm noch nicht gelungen, einen bereiten Gutachter zu finden, aber die Zusage der Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme für das Gutachten liege vor. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 hat der Kläger mitgeteilt, dass der am 13. Juni 2012 angefragte Dr. W für eine Begutachtung nicht bereit stehe. Ein weiterer Gutachter ist nicht benannt worden.

Mit Beschluss des Senats vom 31. Juli 2012 ist der Rechtsstreit gem. § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2012 beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 29. Februar 2008 hinaus Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass Dr. W in seinem Gutachten ausführlich erläutert und schlüssig begründet habe, aus welchen Gründen er von der Einschätzung des Vorgutachters abgewichen sei. Der Kläger teile nicht mit, welche Mängel er konkret in dem Sachverständigengutachten erblicken würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berichterstatterin darf den Rechtsstreit aufgrund des Beschlusses des Senats vom 31. Juli 2012 gemäß § 153 Abs. 5 SGG als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden.

Die zulässige, form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 05. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v. H.

Nach § 56 Satz 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der MdE jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden (§ 62 Abs. 1 SGB VII). Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Bei erstmaliger Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit besteht keine Bindung an die Höhe der MdE, die der Gewährung der vorläufigen Entschädigung zugrunde gelegen hat, selbst wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).

Die Bemessung des Grades der MdE ist nach ständiger Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Bei der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten sind die medizinischen oder sonstigen Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Diese Beurteilung liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet, es sind aber auch die vom versicherungsrechtlichen und -medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 18. März 2003, B 2 U 31/02 R, in juris).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 05. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008 anerkannten Arbeitsunfallfolgen eine höhere MdE als 20 v. H. seit dem 01. März 2008 auf Dauer rechtfertigen.

Dies ergibt sich vor allem aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Wvom 25. Mai 2010. Das Gutachten ist sorgfältig erhoben, nachvollziehbar und berücksichtigt die Erkenntnisse der unfallmedizinischen Fachliteratur sowie den Umstand, dass die der MdE-Einschätzung zugrunde liegende Rentenbegutachtung eine Funktionsbegutachtung ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O ... S. 96 ff. m. w. N.). Der nach der Neutral-Null-Methode erfolgten Feststellung der dem Kläger möglichen Bewegungsausmaße kommt daher entscheidende Bedeutung zu.

Dr. What auch ausführlich begründet, weshalb er von der Auffassung Dr. L im zweiten Rentengutachten vom 14. Dezember 2007 abgewichen ist und überzeugend begründet, aus welchen Gründen die verbleibende MdE nicht mit 30. v. H. eingeschätzt werden kann. Insoweit hat er ausgeführt, dass die funktionellen Veränderungen an der rechten Schulter und am Achsorgan bereits im Januar 2007 keine MdE von 30 v. H. mehr gerechtfertigt hätten. Definitiv sei 2 ½ Jahre nach dem Unfall der Anpassungs- und Gewöhnungsprozess abgeschlossen gewesen, die Schulter habe nur noch marginale Einschränkungen aufgewiesen, die Kraftentwicklung sei normal und die Weichteile seien insgesamt reizfrei gewesen. Die Wirbelsäule sei operativ stabilisiert worden, es fehlten neurologische Begleiterscheinungen und nennenswerte statische Einflüsse. Verletzungsferne Regionen hätten keine sekundären Abnutzungserscheinungen oder Instabilitäten aufgewiesen.

Das SG Berlin hat in seinem Gerichtsbescheid die eingeholten Gutachten sorgfältig ausgewertet und seine Entscheidung detailliert auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers und nochmaliger exakter Darstellung der Messergebnisse des Dr. L im Vergleich zu denjenigen des Dr. Wdie lediglich eine nur noch wenig ausgeprägte Bewegungseinschränkung ergeben haben, auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerung, dass eine höhere MdE als 20 v. H. auf Dauer nicht gerechtfertigt ist, ist überzeugend begründet und hält sich im Rahmen des einschlägigen unfallmedizinischen Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 523). Das Gericht hat daher keine Bedenken, den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zu folgen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Nur ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass bei erstmaliger Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit keine Bindung an die Höhe der MdE besteht, die der Gewährung der vorläufigen Entschädigung zugrunde gelegen hat, selbst wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Das im Berufungsverfahren vorgetragene Hauptargument des Klägers, eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten, ist daher solange nicht erheblich, als die aktuelle Untersuchung ergibt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens keine MdE von mehr als 20 v. H. begründen. Es kommt damit auf eine Veränderung der gefühlten Beeinträchtigung durch Unfallfolgen nicht an, auch bei einem unveränderten Zustand kann die MdE anders, also auch niedriger, bewertet werden (vgl. Kasseler Kommentar, Ricke, § 65 SGB VII Rdn. 11).

Der Kläger, der seinen ursprünglichen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 109 SGG nicht weiter verfolgt hat, hat auch im übrigen keine Einwendungen vorgebracht, die der Berufung zum Erfolg verhelfen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist mangels Revisionszulassungsgrunds gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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