L 6 R 1045/12 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 7 R 2618/11 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1045/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT Az: L 6 R 1045/12 B ER Az: S 7 R 2618/11 ER - Sozialgericht Meiningen - Beschluss In dem Rechtsstreit , vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,., - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:.,.,. gegen Deutsche Rentenversicherung , vertreten durch ..., , ... - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - hat der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Keller, Richter am Landessozialgericht Schmid und Richterin am Landessozialgericht Comtesse ohne mündliche Verhandlung am 27. November 2012 be-schlossen: Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meinin-gen vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 598,- Euro festgesetzt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2011, abgeändert durch Bescheid vom 7. Oktober 2011.

Bezüglich des Sachverhalts wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe I des erstinstanzlichen Beschlusses vom 25. Mai 2012 Bezug genommen.

Gegen den Beschluss vom 25. Mai 2012, zugestellt am 4. Juni 2012, hat der Beschwerdefüh-rer am 4. Juli 2012 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, er sei kein sonstiges Unter-nehmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG), deren we-sentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Er pflege und fördere überwiegend karne-valistisches Brauchtum. Daher bestehe keine Abgabepflicht nach dem KSVG. Er miete Mu-sikgruppen nicht zur Bestreitung von Tanzveranstaltungen; vielmehr würden diese hauptsäch-lich zur Begleitung und Unterstützung des karnevalistischen Programms, das zirka 75 v.H. der jeweiligen Veranstaltung umfasse, beauftragt und honoriert. Die Band gestalte Ein- und Ausmarsch des jeweiligen Programmbeitrages, unterhalte das Publikum mit "Schunkelrun-den" oder fördere die Stimmung mit musikalischen Einlagen. Während des karnevalistischen Programms könne nicht getanzt werden. Es gehe ihr nicht darum, das Publikum mit künstleri-schen Beiträgen zu unterhalten, sondern die Traditionen des Karnevals fortzuführen. Keines-falls stehe bei den Veranstaltungen die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder pub-lizistischer Werke oder Leistungen der Programmteilnehmer im Vordergrund. Auch sei die Forderung für das Jahr 2005 verjährt. Insoweit habe sich das Sozialgericht (SG) lediglich auf den Abhilfebescheid vom 7. Oktober 2011 bezogen, obwohl die dortigen Ausführungen unzu-treffend und nicht nachvollziehbar seien. Er verfüge nach dem Kontoauszug vom 4. Septem-ber 2012 über ein Guthaben in Höhe von 13.054,01 EUR, wovon er notwendige Ausgaben be-streite.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Mai 2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Mai 2011 gegen den Bescheid der vom 7. April 2011, abgeändert durch Bescheid vom 14. September 2011, anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Ansicht fest. In dem streitigen Zeitraum habe der Beschwerdeführer 11 Be-schäftigte angemeldet, sodass ihre Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Bescheide nach § 28 p Abs. 1 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gegeben sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

II.

Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 SGG statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt der Senat bei der gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen ist.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fäl-len, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b Rdnr. 12 b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Recht-mäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abga-bepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Er-folg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 a Rn 27a m.w.N.).

Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG hat der Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2011, abgeändert durch Bescheid vom 14. September 2011, keine aufschiebende Wirkung. Ernstli-che Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung eines Unternehmens in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer und publi-zistischer Werke oder Leistungen ist § 24 KSVG. Für den hier streitigen Zeitraum ist § 24 Abs. 2 KSVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl I 1027 (KSVG 2001)) maßgebend. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet, der folgende Unternehmen be-treibt: Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren we-sentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt. Nach § 24 Abs. 2 KSVG sind zur KSA ferner Unternehmen verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwe-cke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (Satz 1). Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstal-tungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen auf-geführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sin-ne des Satzes 1 vor (Satz 2). Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind (Satz 3). Durch Art. 1 Nr. 16 des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13. Juni 2001 wurde § 24 KSVG gegenüber § 24 KSVG in der vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsför-derungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461 (KSVG 1997)) u.a. dahin-gehend geändert, dass in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSVG der Halb-satz "Absatz 2 bleibt unberührt" angefügt und § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG dahingehend konkre-tisiert wurde, dass eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor-liegt, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer wird jedenfalls von dem Auffangtatbestand nach § 24 Abs. 2 KSVG erfasst, dessen Anwendung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 KSVG ausdrücklich unbe-rührt bleibt, wenn der Unternehmer danach nicht zur KSA verpflichtet ist.

An dem durch das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Unterneh-mensbegriff haben sich durch die genannten Änderungen im KSVG keine Änderungen erge-ben. Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 2 KSVG, weil er u.a. karnevalistische Sitzungen veranstaltet, bei denen von ihm engagierte Musiker auftre-ten. Gemeinnützige eingetragene Vereine können "Unternehmen" i.S.d. § 24 KSVG sein. Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher Unternehmerbegriff, für den es ausreicht, dass öffentlich-rechtliche oder private Institutionen ganz oder teilweise durch Zuschüsse aus öf-fentlichen Haushalten, durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen finan-ziert werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 2008 - Az.: B 3 KS 5/07 R, nach juris). Maßgebend für den Unternehmerbegriff ist die Inanspruchnahme - hier: künstlerischer Leistungen - und Verwertung für eigene Zwecke (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2012 - Az.: B 3 KS 2/11 R, nach juris). Der Beschwerdeführer betreibt auch eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit und nimmt dabei selbst-ständige Künstler in Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 1997 - Az.: 3 RK 17/96, nach juris). Insoweit nimmt der Senat nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen in Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses vom 25. Mai 2012 Bezug.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, nachdem die Be-schwerdegegnerin die Meldung von 11 Arbeitnehmern im Prüfzeitraum angezeigt hat, auch nicht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KSVG wird die Ent-richtung der KSA durch die Arbeitgeber von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28 p Abs. 1 a SGB IV nach Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetz-buch und der Beitragsverfahrensverordnung überwacht. An der Arbeitgebereigenschaft beste-hen auf Grund der Beschäftigung von Arbeitnehmern keine ernstlichen Zweifel.

Bezüglich der für das Jahr 2005 mit Bescheid vom 7. April 2011 geforderten KSA ist keine Verjährung eingetreten. Nach § 31 KSVG gilt für die Verjährung der Ansprüche auf KSA § 25 SGB IV entsprechend. Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Für die Hem-mung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV). Die Hemmung be-ginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV).

Die KSA für das Jahr 2005 war nach § 27 Abs. 1 KSVG am 31. März 2006 fällig. Damit be-gann der Lauf der Verjährungsfrist am 1. Januar 2007 und endete grundsätzlich am 31. De-zember 2010. Durch die Einleitung des KSA-Prüfverfahrens mit Übersendung des Fragebo-gens im September 2010 in noch unverjährter Zeit wurde die Verjährungsfrist entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gehemmt. Selbst wenn das Prüfverfahren bereits mit der Rücksen-dung des Fragebogens durch den Beschwerdeführer im November 2010 abgeschlossen gewe-sen wäre, wäre der Bescheid vom 7. April 2011 noch innerhalb der in § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV genannten Frist erfolgt, sodass die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen begann.

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur KSA für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 ist auch nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprä-gung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines län-geren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R, nach juris). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in-folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Ver-trauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so einge-richtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Grundsätzlich sind strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners - hier des Abga-bepflichtigen -, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird. Ein "bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - Az.: B 12 R 16/09 R m.w.N., nach juris). Ein entsprechendes Verwirkungsverhalten der Beschwerdegegnerin, das bei dem Beschwerdeführer das berechtigte Vertrauen begründen durfte, sie werde die KSA nicht erheben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Für eine unbillige Härte im Sinne des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG, dass dem Beschwerdeführer durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können, gibt es keine Anhaltspunkte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a SGG.

Nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebende Gebühr durch Beschluss fest, soweit einer Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Nach § 52 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Absatz 1). Betrifft der An-trag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Hö-he maßgebend (Absatz 2).

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren die Herstellung der aufschiebenden Wir-kung seines Widerspruchs wegen seiner Verpflichtung zur KSA in Höhe von 1.196,01 EUR be-antragt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert um die Hälfte (auf 598,- EUR) zu reduzieren.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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