Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 19 R 3564/07
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 900/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 14. März 2001 über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit streitig.
Der 1945 geborene Kläger beantragte am 26. März 1993 die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im Antrag zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) teilte er u.a. mit, für ihn seien vom 2. September 1960 bis 31. Dezember 1990 Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht der DDR entrichtet worden; seit dem 1. Januar 1991 bis laufend sei er bei der AOK N. pflichtversichert. Im von ihm am 16. April 1993 unterschriebenen Antrag auf Versichertenrente wird unter "1. Angaben zur Person" die Anschrift "Am K. 1,. E." angegeben, unter "Wohnsitz am 18.05.90" "w.o." (d.h. wie oben). In dem "Fragebogen zur Klärung und Prüfung von Zeiten im Beitrittsgebiet" wird angegeben, er sei vom "02.01.69 - 31.12.91 bei der E. GmbH E. beschäftigt gewesen. Von 1988 bis September 1990 habe er eine Ausbildung zum Facharbeiter absolviert. Laut Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung betrug der beitragspflichtige Verdienst vom 1. Januar bis 30. Juni 1990 3.235 Mark bei 14 Arbeitsausfalltagen und vom 1. Juli bis 30. Dezember 1990 9.728 Mark. Dort sind Heilbehandlungen am 17. April und 8. Mai 1990 sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 25. Mai 1990 vermerkt. Unter "Gewährte Heil- und Hilfsmittel" finden sich Eintragungen vom 18. Mai und 19. Juni 1990. Der Kläger reichte ein Zeugnis der E. GmbH ein, wonach er dort seit dem 1. Januar 1969 als Heizungsmonteur beschäftigt war sowie die nicht unterzeichnete Abschrift einer Urkunde über die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation im Facharbeiterberuf Klempner und Installateur vom 1. September 1990. In einem Schreiben vom 3. Januar 1993 beschreibt er seine Tätigkeit ab dem 1. Januar 1969 im ehemaligen VEB M. E ... Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1996 erkannte die Beklagte in einem Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L-2/J-98/96) das Vorliegen von Berufsunfähigkeit seit 14. Januar 1994 nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an.
Im Juni 1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 1999 ab dem 1. Mai 1999 bewilligte. Mit Bescheid vom 14. März 2001 stellte sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Mai 1999 unter Berücksichtigung von 34,1610 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM monatlich neu fest.
Im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Berücksichtigung zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge übersandte der Kläger die Geburtsurkunde seines Sohnes D. D., ausgestellt am 30. Mai 1990 vom Standesamt Mitte E ...
Am 17. März 2006 beantragte er die Überprüfung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung, er habe am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz in Bayern und damit in den alten Bundesländern gehabt. Nach einer Meldebestätigung der Stadt B. K. vom 24. Januar 2006 zog er am 8. Januar 1990 in die Wohnung "A. 11, B. K." ein und am 31. August 1990 aus. In seinen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge, ausgestellt vom Landratsamt Sch. Ausgleichsamt am 24. Januar 1991, ist ein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit 29. Dezember 1989 sowie als Wohnung und Wohnort "B. 3, B. K." vermerkt. Das Einwohnermeldeamt E. teilte als Anschrift des Klägers am 18. Mai 1990 "M.-P.-Straße,.E." mit.
Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte die Beklagte eine Abänderung der mit Bescheid vom 24. August 1999 in der Fassung vom 14. März 2001 festgestellten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe es versäumt, sich bei dem Umzug nach B. K. ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt in E. abzumelden. Sein Lebensmittelpunkt sei jedoch B. K. gewesen, er habe sich dort mit Wohnsitz angemeldet, dort gearbeitet und Pflichtbeiträge entrichtet. Seine jetzige Ehefrau sei mit ihm nach B. K. verzogen, sein älterer Sohn habe dort ab Januar 1990 die Schule besucht. Am 29. Januar 1990 habe diese Stadt ihm einen Reisepass ausgestellt. Die Stadt B. K. teilte ihm unter dem 9. Januar 2006 mit, die gewünschte Meldebescheinigung könnte derzeit nicht erteilt werden, da keine Abmeldung beim Auszug aus der A. 11,. B. K. erfolgte; von Amts wegen sei daher eine Abmeldung nach "unbekannt" erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, ein gewöhnlicher Aufenthalt am 18. Mai 1990 in B. K. könne aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Meldungen bei den Einwohnermeldeämtern in B. K. und E. nicht festgestellt werden. Am 18. Mai 1990 habe ein Beschäftigungsverhältnis mit der E. GmbH E. im Beitrittsgebiet bestanden, welches laut Arbeitszeugnis vom 3. Februar 1992 auch zu diesem Zeitpunkt noch ununterbrochen weitergeführt wurde. Dies werde auch durch die durchgängigen Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung im Jahr 1990 bestätigt. Im Übrigen habe er selbst bei der Rentenantragstellung angegeben, sich am 18. Mai 1990 gewöhnlich in E. aufgehalten zu haben. Dem gegenüber stehe eine nicht ordnungsgemäße Meldung bei dem Einwohnermeldeamt B. K ... In der Meldebestätigung könne lediglich mit Sicherheit das Datum des Zuzugs am 8. Januar 1990 bestätigt werden. Es sei folglich möglich und auch überwiegend wahrscheinlich, dass er bereits vor dem 19. Mai 1990 in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe am 18. Mai 1990 seinen Lebensmittelpunkt in B. K. gehabt, am 11. Mai 1990 geheiratet und den anschließenden Urlaub mit seiner Familie einschließlich des 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Sein Sohn G. sei in B. K. zur Schule, sein jüngerer Sohn in den Kindergarten gegangen. Er und seine Frau seien bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet gewesen. Unterlagen seien keine mehr vorhanden. Da er nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten habe, sei er im August 1990 nach E. zurückgezogen. Er hat ein Schreiben der Stadt Sch. vom 5. April 1990 sowie eine "eidesstattliche Versicherung" seiner Ehefrau A. D. eingereicht. Der Betrieb D. hat einen Lohnzettel vom 20. Februar 1990 übersandt und mitgeteilt, dass der Kläger bei ihm vier Tage beschäftigt war. Mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2009 hat das SG die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, er habe sich wie viele andere auch in E. nicht abgemeldet und sei mit seiner Frau und den beiden Kindern im Aufnahmelager G. im Dezember 1989 angekommen. Sein Lebensmittelpunkt sei damals bei seiner Familie in B. K. gewesen. Unter der Anschrift "A. K. 1" habe er seit dem 8. April 1991 und nicht, wie von der Beklagten angegeben, am 18. Mai 1990 gewohnt. Er sei im August 1990 mit seiner Familie zurück nach E. gezogen. Im September 1990 hätten sie sich bei der Meldebehörde E. W. angemeldet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 14. März 2001 abzuändern und ihm ab dem 1. Januar 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwerts statt des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu gewähren und sich hieraus ergebende Nachzahlungsbeträge an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 14. September 2009.
Nach einer Meldebescheinigung der Landeshauptstadt E. war der Kläger seit 12. August 1969 in E. und seit 8. April 1991 in der Wohnung "A. K. 1" gemeldet. Nach einer Meldebestätigung der Stadt B. K. vom 21. Dezember 2009 ist er dort am 8. Januar 1990 ein- und am 31. August 1990 ausgezogen. Auf Anfrage des Senats hat das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle G., mit Schreiben vom 27. August und 15. November 2010 mitgeteilt, dass weder der Kläger noch seine damalige Ehefrau dort registriert seien und, auf telefonische Anfrage der Berichterstatterin, dass kein Aufnahmeverfahren durchgeführt worden sei, wenn dort keine Karteikarte vorliege.
Der Senat hat die Ehefrau des Klägers A. D. in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen. Bezüglich ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet; er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert.
Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung ihres Bescheides vom 14. März 2001 sind, soweit eine Berechnung der Rente unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) erfolgt ist, nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2001 ist, soweit er Gegenstand des Überprüfungsantrages ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat kann bei einer Gesamtabwägung aller Umstände nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach §§ 64 ff. SGB VI unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert zu berechnen ist, weil der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte. Grundsätzlich ist eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach entsprechender Abwägung und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - Az.: B 9 V 23/01 B, nach juris). Ist diese Feststellung nicht möglich und sind weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht ersichtlich, trifft - wie hier - die Beweislast für das Vorliegen der Tatsache den Kläger.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2) der Rentenartfaktor und (3) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 254b SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten. Nach § 254d Abs. 1 SGB VI treten u.a. an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet. Nach § 254 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI findet Absatz 1 u.a. keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990 von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält. § 254 SGB VI bestimmt, welche Entgeltpunkte als Entgeltpunkte (Ost) gelten und bei der Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt werden. Sie stellt damit eine Sonderregelung zu den Vorschriften über die Ermittlung der monatlichen Rente dar. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind nach § 254b SGB VI mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen. Entgeltpunkte (Ost) sind den Entgeltpunkten nach § 70 SGB VI gleichwertig, da auch sie dadurch ermittelt werden, dass die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Um die Gleichwertigkeit zu erreichen, sind die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 256a SGB VI über die Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet worden. Die Kennzeichnung "Ost" dient nur als Unterscheidungsmerkmal für die Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) (vgl. Gürtner in Kassler Kommentar, Stand April 2012, § 254d SGB VI Rn. 2). § 254 Abs. 2 SGB VI enthält aus Vertrauensschutzgründen eine von der in Absatz 1 vorgenommenen Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) abweichende Regelung für jene Versicherte, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten. Der Stichtag knüpft an den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 537) an und gewährleistet denjenigen, die bis zu diesem Zeitpunkt nach den damals geltenden §§ 15, 17 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) mit den in der DDR zurückgelegten Zeiten rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland erworben hatten, eine Weitergeltung dieser Rechtsposition. Die Zuordnung für Beitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 ist abhängig von dem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990 (vgl. Gürtner in Kassler Kommentar, a.a.O., Rn. 29, 30).
Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ausgangspunkt ist danach in Satz 2 ein Aufenthalt; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie erkennen lassen, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hieraus ergibt sich bereits, dass als mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für den nach der Vorschrift zu ziehenden Schluss im Einzelfall aussagekräftig sind. Das können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche, bestehende wie künftig zu erwartende Umstände sein. § 30 Abs. 3 SGB I spricht nur allgemein von "Umständen" ohne sie der Art nach zu begrenzen. Wesentlich ist nur ihre Bedeutung für den nach der Vorschrift zu ziehenden Schluss (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 1987 - Az.: 11a Reg 1/87, nach juris).
Der Kläger hat vorgetragen, sein gewöhnlicher Aufenthalt am 18. Mai 1990 sei in Bad Kissingen gewesen. Einen Nachweis hierfür hat er aber nicht erbracht. Auch wenn das Bundesverwaltungsamt Außenstelle G. die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens im Jahr 1989/1990 nicht bestätigt hat und insoweit der Vortrag des Klägers wenig glaubhaft ist, ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass er nach den übrigen Unterlagen im Jahr 1989 in die damalige Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Stadt B. K. erstellte am 24. Januar 2006 und 21. Dezember 2009 Meldebestätigungen für eine Wohnung in der A. 11 in B. K. mit einem Einzugsdatum am 8. Januar 1990; am 29. Januar 1990 wurde ihm dort ein Reisepass ausgestellt. Das Landratsamt Sch., Ausgleichsamt, bestätigt im Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A einen (ständigen) Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 29. Dezember 1989. Im Februar 1990 arbeitete er vier Tage bei dem Arbeitgeber D. in M ... An die Anschrift A. 11 in B. K. sandte die Stadt Sch. eine Absage vom 5. April 1990 auf eine Bewerbung um eine Stelle als Pumpenwärter.
Diese Unterlagen belegen jedoch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in B. K ... Weitere notwendige Unterlagen, wie zum Beispiel einen Mietvertrag oder einen Leistungsbescheid eines Sozialleistungsträgers, die einen gewöhnlichen Aufenthalt auch am 18. Mai 1990 in B. K. belegen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Meldebescheinigung vom 24. Januar 2006, in der ein Auszug aus der Wohnung in der A. 11 am 30. August 1990 bestätigt wird, erfolgte offensichtlich aufgrund seiner nachträglich getätigten Angaben. Noch unter dem 9. Januar 2006 hatte die Stadt B. K. die Ausstellung der vom Kläger gewünschten Meldebescheinigung abgelehnt, weil keine Abmeldung beim Auszug aus der A. 11 in B. K. erfolgt war; von Amts wegen war deshalb eine Abmeldung nach "Unbekannt" vorgenommen worden. Soweit das Landratsamt Sch. im Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A am 24. Januar 1991 einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (B.-W.) bestätigte, stimmt dies mit dem Vortrag des Klägers nicht überein, bereits im August 1990 nach E. zurückgezogen zu sein; er kann damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 in B. K. belegen. Gegen einen damaligen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sprechen seine Angaben in den Rentenanträgen und dem Kontenklärungsverfahren (keine Erwähnung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland), die Meldebescheinigung der Stadt E. (am 18. Mai 1990 in der M.-P.-St. 12 wohnhaft) sowie insbesondere die Bestätigung der E. GmbH im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung über ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990. Ebenfalls gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland am 18. Mai 1990 und darüber hinaus sprechen das Aufsuchen verschiedener Ärzte in E. am 8. Mai 1990. So wurde dem Kläger von der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. K. eine Arbeitsunfähigkeit vom 8. Mai bis 25. Mai 1990 bescheinigt, der Optiker W. händigte ihm eine Schutz- und eine Nahbrille aus und das Rehabilitationszentrum für Hör-, Stimm- und Sprachgeschädigte in E. bestätigte Besuche am 17. April und 19. Juni 1990.
Die Zeugin D. hat auf Nachfrage bestätigt, dass - wie in der Meldebescheinigung der Stadt E. angegeben - die Wohnung in der M.-P.-St. 12 in E., in der sie unstreitig vor und nach dem behaupteten Aufenthalt in B. K. mit dem Kläger und den Kindern wohnte, in dieser Zeit nicht aufgegeben wurde. Die Miete für sie wurde weiter von einem Konto in E. entrichtet, die Versicherungen beibehalten und der Briefkasten geleert. Gegen einen auswärtigen gewöhnlichen Aufenthalt spricht auch die vom Kläger eingereichte Abschrift der Urkunde über die Facharbeiterqualifikation vom 1. September 1990, wonach ihm aufgrund hervorragender Leistungen im Betrieb M. E. im Facharbeiterberuf Klempner und Installateur zuerkannt wurde. Weder die durchgehende Bescheinigung eines versicherungspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes noch die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation sind bei einer - wie vom Kläger behaupteten - achtmonatigen Abwesenheit nachvollziehbar. Zudem heiratete er am 11. Mai 1990 in E. und dort wurde am 30. Mai 1990 eine Geburtsurkunde für den am 24. Juni 1986 geborenen Sohn D. D. ausgestellt. Der klägerische Vortrag, die Heirat sei nur wegen seiner Mutter in E. besuchsweise erfolgt, ist nicht überzeugend.
Für den streitigen Zeitraum ist aus seinem Versicherungsverlauf auch keine Beitragsentrichtung durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen sonstigen Arbeitgeber in den alten Bundesländern ersichtlich. Ebenso bestand vor dem 1. Januar 1991 offensichtlich auch keine Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung der o.g. Umstände, überzeugt die Behauptung der Zeugin D., der Kläger habe am 18. Mai 1990 seinen Lebensmittelpunkt in B. K. gehabt, nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 14. März 2001 über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit streitig.
Der 1945 geborene Kläger beantragte am 26. März 1993 die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im Antrag zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) teilte er u.a. mit, für ihn seien vom 2. September 1960 bis 31. Dezember 1990 Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht der DDR entrichtet worden; seit dem 1. Januar 1991 bis laufend sei er bei der AOK N. pflichtversichert. Im von ihm am 16. April 1993 unterschriebenen Antrag auf Versichertenrente wird unter "1. Angaben zur Person" die Anschrift "Am K. 1,. E." angegeben, unter "Wohnsitz am 18.05.90" "w.o." (d.h. wie oben). In dem "Fragebogen zur Klärung und Prüfung von Zeiten im Beitrittsgebiet" wird angegeben, er sei vom "02.01.69 - 31.12.91 bei der E. GmbH E. beschäftigt gewesen. Von 1988 bis September 1990 habe er eine Ausbildung zum Facharbeiter absolviert. Laut Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung betrug der beitragspflichtige Verdienst vom 1. Januar bis 30. Juni 1990 3.235 Mark bei 14 Arbeitsausfalltagen und vom 1. Juli bis 30. Dezember 1990 9.728 Mark. Dort sind Heilbehandlungen am 17. April und 8. Mai 1990 sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 25. Mai 1990 vermerkt. Unter "Gewährte Heil- und Hilfsmittel" finden sich Eintragungen vom 18. Mai und 19. Juni 1990. Der Kläger reichte ein Zeugnis der E. GmbH ein, wonach er dort seit dem 1. Januar 1969 als Heizungsmonteur beschäftigt war sowie die nicht unterzeichnete Abschrift einer Urkunde über die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation im Facharbeiterberuf Klempner und Installateur vom 1. September 1990. In einem Schreiben vom 3. Januar 1993 beschreibt er seine Tätigkeit ab dem 1. Januar 1969 im ehemaligen VEB M. E ... Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1996 erkannte die Beklagte in einem Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L-2/J-98/96) das Vorliegen von Berufsunfähigkeit seit 14. Januar 1994 nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an.
Im Juni 1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 1999 ab dem 1. Mai 1999 bewilligte. Mit Bescheid vom 14. März 2001 stellte sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Mai 1999 unter Berücksichtigung von 34,1610 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM monatlich neu fest.
Im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Berücksichtigung zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge übersandte der Kläger die Geburtsurkunde seines Sohnes D. D., ausgestellt am 30. Mai 1990 vom Standesamt Mitte E ...
Am 17. März 2006 beantragte er die Überprüfung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung, er habe am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz in Bayern und damit in den alten Bundesländern gehabt. Nach einer Meldebestätigung der Stadt B. K. vom 24. Januar 2006 zog er am 8. Januar 1990 in die Wohnung "A. 11, B. K." ein und am 31. August 1990 aus. In seinen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge, ausgestellt vom Landratsamt Sch. Ausgleichsamt am 24. Januar 1991, ist ein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit 29. Dezember 1989 sowie als Wohnung und Wohnort "B. 3, B. K." vermerkt. Das Einwohnermeldeamt E. teilte als Anschrift des Klägers am 18. Mai 1990 "M.-P.-Straße,.E." mit.
Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte die Beklagte eine Abänderung der mit Bescheid vom 24. August 1999 in der Fassung vom 14. März 2001 festgestellten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe es versäumt, sich bei dem Umzug nach B. K. ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt in E. abzumelden. Sein Lebensmittelpunkt sei jedoch B. K. gewesen, er habe sich dort mit Wohnsitz angemeldet, dort gearbeitet und Pflichtbeiträge entrichtet. Seine jetzige Ehefrau sei mit ihm nach B. K. verzogen, sein älterer Sohn habe dort ab Januar 1990 die Schule besucht. Am 29. Januar 1990 habe diese Stadt ihm einen Reisepass ausgestellt. Die Stadt B. K. teilte ihm unter dem 9. Januar 2006 mit, die gewünschte Meldebescheinigung könnte derzeit nicht erteilt werden, da keine Abmeldung beim Auszug aus der A. 11,. B. K. erfolgte; von Amts wegen sei daher eine Abmeldung nach "unbekannt" erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, ein gewöhnlicher Aufenthalt am 18. Mai 1990 in B. K. könne aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Meldungen bei den Einwohnermeldeämtern in B. K. und E. nicht festgestellt werden. Am 18. Mai 1990 habe ein Beschäftigungsverhältnis mit der E. GmbH E. im Beitrittsgebiet bestanden, welches laut Arbeitszeugnis vom 3. Februar 1992 auch zu diesem Zeitpunkt noch ununterbrochen weitergeführt wurde. Dies werde auch durch die durchgängigen Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung im Jahr 1990 bestätigt. Im Übrigen habe er selbst bei der Rentenantragstellung angegeben, sich am 18. Mai 1990 gewöhnlich in E. aufgehalten zu haben. Dem gegenüber stehe eine nicht ordnungsgemäße Meldung bei dem Einwohnermeldeamt B. K ... In der Meldebestätigung könne lediglich mit Sicherheit das Datum des Zuzugs am 8. Januar 1990 bestätigt werden. Es sei folglich möglich und auch überwiegend wahrscheinlich, dass er bereits vor dem 19. Mai 1990 in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe am 18. Mai 1990 seinen Lebensmittelpunkt in B. K. gehabt, am 11. Mai 1990 geheiratet und den anschließenden Urlaub mit seiner Familie einschließlich des 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Sein Sohn G. sei in B. K. zur Schule, sein jüngerer Sohn in den Kindergarten gegangen. Er und seine Frau seien bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet gewesen. Unterlagen seien keine mehr vorhanden. Da er nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten habe, sei er im August 1990 nach E. zurückgezogen. Er hat ein Schreiben der Stadt Sch. vom 5. April 1990 sowie eine "eidesstattliche Versicherung" seiner Ehefrau A. D. eingereicht. Der Betrieb D. hat einen Lohnzettel vom 20. Februar 1990 übersandt und mitgeteilt, dass der Kläger bei ihm vier Tage beschäftigt war. Mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2009 hat das SG die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, er habe sich wie viele andere auch in E. nicht abgemeldet und sei mit seiner Frau und den beiden Kindern im Aufnahmelager G. im Dezember 1989 angekommen. Sein Lebensmittelpunkt sei damals bei seiner Familie in B. K. gewesen. Unter der Anschrift "A. K. 1" habe er seit dem 8. April 1991 und nicht, wie von der Beklagten angegeben, am 18. Mai 1990 gewohnt. Er sei im August 1990 mit seiner Familie zurück nach E. gezogen. Im September 1990 hätten sie sich bei der Meldebehörde E. W. angemeldet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 14. März 2001 abzuändern und ihm ab dem 1. Januar 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwerts statt des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu gewähren und sich hieraus ergebende Nachzahlungsbeträge an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 14. September 2009.
Nach einer Meldebescheinigung der Landeshauptstadt E. war der Kläger seit 12. August 1969 in E. und seit 8. April 1991 in der Wohnung "A. K. 1" gemeldet. Nach einer Meldebestätigung der Stadt B. K. vom 21. Dezember 2009 ist er dort am 8. Januar 1990 ein- und am 31. August 1990 ausgezogen. Auf Anfrage des Senats hat das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle G., mit Schreiben vom 27. August und 15. November 2010 mitgeteilt, dass weder der Kläger noch seine damalige Ehefrau dort registriert seien und, auf telefonische Anfrage der Berichterstatterin, dass kein Aufnahmeverfahren durchgeführt worden sei, wenn dort keine Karteikarte vorliege.
Der Senat hat die Ehefrau des Klägers A. D. in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen. Bezüglich ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet; er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert.
Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung ihres Bescheides vom 14. März 2001 sind, soweit eine Berechnung der Rente unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) erfolgt ist, nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2001 ist, soweit er Gegenstand des Überprüfungsantrages ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat kann bei einer Gesamtabwägung aller Umstände nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach §§ 64 ff. SGB VI unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert zu berechnen ist, weil der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte. Grundsätzlich ist eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach entsprechender Abwägung und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - Az.: B 9 V 23/01 B, nach juris). Ist diese Feststellung nicht möglich und sind weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht ersichtlich, trifft - wie hier - die Beweislast für das Vorliegen der Tatsache den Kläger.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2) der Rentenartfaktor und (3) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 254b SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten. Nach § 254d Abs. 1 SGB VI treten u.a. an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet. Nach § 254 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI findet Absatz 1 u.a. keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990 von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält. § 254 SGB VI bestimmt, welche Entgeltpunkte als Entgeltpunkte (Ost) gelten und bei der Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt werden. Sie stellt damit eine Sonderregelung zu den Vorschriften über die Ermittlung der monatlichen Rente dar. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind nach § 254b SGB VI mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen. Entgeltpunkte (Ost) sind den Entgeltpunkten nach § 70 SGB VI gleichwertig, da auch sie dadurch ermittelt werden, dass die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Um die Gleichwertigkeit zu erreichen, sind die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 256a SGB VI über die Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet worden. Die Kennzeichnung "Ost" dient nur als Unterscheidungsmerkmal für die Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) (vgl. Gürtner in Kassler Kommentar, Stand April 2012, § 254d SGB VI Rn. 2). § 254 Abs. 2 SGB VI enthält aus Vertrauensschutzgründen eine von der in Absatz 1 vorgenommenen Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) abweichende Regelung für jene Versicherte, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten. Der Stichtag knüpft an den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 537) an und gewährleistet denjenigen, die bis zu diesem Zeitpunkt nach den damals geltenden §§ 15, 17 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) mit den in der DDR zurückgelegten Zeiten rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland erworben hatten, eine Weitergeltung dieser Rechtsposition. Die Zuordnung für Beitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 ist abhängig von dem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990 (vgl. Gürtner in Kassler Kommentar, a.a.O., Rn. 29, 30).
Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ausgangspunkt ist danach in Satz 2 ein Aufenthalt; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie erkennen lassen, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hieraus ergibt sich bereits, dass als mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für den nach der Vorschrift zu ziehenden Schluss im Einzelfall aussagekräftig sind. Das können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche, bestehende wie künftig zu erwartende Umstände sein. § 30 Abs. 3 SGB I spricht nur allgemein von "Umständen" ohne sie der Art nach zu begrenzen. Wesentlich ist nur ihre Bedeutung für den nach der Vorschrift zu ziehenden Schluss (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 1987 - Az.: 11a Reg 1/87, nach juris).
Der Kläger hat vorgetragen, sein gewöhnlicher Aufenthalt am 18. Mai 1990 sei in Bad Kissingen gewesen. Einen Nachweis hierfür hat er aber nicht erbracht. Auch wenn das Bundesverwaltungsamt Außenstelle G. die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens im Jahr 1989/1990 nicht bestätigt hat und insoweit der Vortrag des Klägers wenig glaubhaft ist, ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass er nach den übrigen Unterlagen im Jahr 1989 in die damalige Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Stadt B. K. erstellte am 24. Januar 2006 und 21. Dezember 2009 Meldebestätigungen für eine Wohnung in der A. 11 in B. K. mit einem Einzugsdatum am 8. Januar 1990; am 29. Januar 1990 wurde ihm dort ein Reisepass ausgestellt. Das Landratsamt Sch., Ausgleichsamt, bestätigt im Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A einen (ständigen) Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 29. Dezember 1989. Im Februar 1990 arbeitete er vier Tage bei dem Arbeitgeber D. in M ... An die Anschrift A. 11 in B. K. sandte die Stadt Sch. eine Absage vom 5. April 1990 auf eine Bewerbung um eine Stelle als Pumpenwärter.
Diese Unterlagen belegen jedoch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in B. K ... Weitere notwendige Unterlagen, wie zum Beispiel einen Mietvertrag oder einen Leistungsbescheid eines Sozialleistungsträgers, die einen gewöhnlichen Aufenthalt auch am 18. Mai 1990 in B. K. belegen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Meldebescheinigung vom 24. Januar 2006, in der ein Auszug aus der Wohnung in der A. 11 am 30. August 1990 bestätigt wird, erfolgte offensichtlich aufgrund seiner nachträglich getätigten Angaben. Noch unter dem 9. Januar 2006 hatte die Stadt B. K. die Ausstellung der vom Kläger gewünschten Meldebescheinigung abgelehnt, weil keine Abmeldung beim Auszug aus der A. 11 in B. K. erfolgt war; von Amts wegen war deshalb eine Abmeldung nach "Unbekannt" vorgenommen worden. Soweit das Landratsamt Sch. im Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A am 24. Januar 1991 einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (B.-W.) bestätigte, stimmt dies mit dem Vortrag des Klägers nicht überein, bereits im August 1990 nach E. zurückgezogen zu sein; er kann damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 in B. K. belegen. Gegen einen damaligen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sprechen seine Angaben in den Rentenanträgen und dem Kontenklärungsverfahren (keine Erwähnung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland), die Meldebescheinigung der Stadt E. (am 18. Mai 1990 in der M.-P.-St. 12 wohnhaft) sowie insbesondere die Bestätigung der E. GmbH im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung über ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990. Ebenfalls gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland am 18. Mai 1990 und darüber hinaus sprechen das Aufsuchen verschiedener Ärzte in E. am 8. Mai 1990. So wurde dem Kläger von der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. K. eine Arbeitsunfähigkeit vom 8. Mai bis 25. Mai 1990 bescheinigt, der Optiker W. händigte ihm eine Schutz- und eine Nahbrille aus und das Rehabilitationszentrum für Hör-, Stimm- und Sprachgeschädigte in E. bestätigte Besuche am 17. April und 19. Juni 1990.
Die Zeugin D. hat auf Nachfrage bestätigt, dass - wie in der Meldebescheinigung der Stadt E. angegeben - die Wohnung in der M.-P.-St. 12 in E., in der sie unstreitig vor und nach dem behaupteten Aufenthalt in B. K. mit dem Kläger und den Kindern wohnte, in dieser Zeit nicht aufgegeben wurde. Die Miete für sie wurde weiter von einem Konto in E. entrichtet, die Versicherungen beibehalten und der Briefkasten geleert. Gegen einen auswärtigen gewöhnlichen Aufenthalt spricht auch die vom Kläger eingereichte Abschrift der Urkunde über die Facharbeiterqualifikation vom 1. September 1990, wonach ihm aufgrund hervorragender Leistungen im Betrieb M. E. im Facharbeiterberuf Klempner und Installateur zuerkannt wurde. Weder die durchgehende Bescheinigung eines versicherungspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes noch die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation sind bei einer - wie vom Kläger behaupteten - achtmonatigen Abwesenheit nachvollziehbar. Zudem heiratete er am 11. Mai 1990 in E. und dort wurde am 30. Mai 1990 eine Geburtsurkunde für den am 24. Juni 1986 geborenen Sohn D. D. ausgestellt. Der klägerische Vortrag, die Heirat sei nur wegen seiner Mutter in E. besuchsweise erfolgt, ist nicht überzeugend.
Für den streitigen Zeitraum ist aus seinem Versicherungsverlauf auch keine Beitragsentrichtung durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen sonstigen Arbeitgeber in den alten Bundesländern ersichtlich. Ebenso bestand vor dem 1. Januar 1991 offensichtlich auch keine Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung der o.g. Umstände, überzeugt die Behauptung der Zeugin D., der Kläger habe am 18. Mai 1990 seinen Lebensmittelpunkt in B. K. gehabt, nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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