Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 47 AS 279/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 65/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Dezember 2011, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines zwischenzeitlich abgeschlossenen sozialgerichtlichen Eilverfahrens abgelehnt hat. Die Beteiligten haben darum gestritten, ob der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden muss, dem Antragsteller beginnend ab dem 1. Februar 2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu bewilligen.
Der am ... 1982 geborene und alleinstehende Antragsteller ist als Inhaber eines am 30. September 2010 eröffneten Imbisslokals selbstständig tätig. Am 20. Oktober 2010 stellte er bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Er legte ein Schreiben eines Buchhaltungs- und Datenverarbeitungsservices vom 15. Oktober 2010 vor, wonach er in den Anfangsmonaten seiner Betriebsaufnahme kein positives Betriebsergebnis erzielen könne. Dies ergebe sich aus den hohen Kosten des Wareneinkaufes und des Betriebsbedarfes. Hierzu fügte er weitere Unterlagen bei. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 den Antrag ab, weil der Antragsteller nach den vorgenommenen Ermittlungen aufgrund des anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig sei. In der Anlage zum Ablehnungsbescheid führte der Antragsgegner aus, dass das vom Antragsgegner angegebene Verhältnis zwischen den angegebenen Betriebseinnahmen und den Aufwendungen für den Wareneinkauf mit ca. 57 % unüblich hoch sei und auf 45 % geschätzt werde. Verschiedene Ausgabenpositionen könnten nicht einbezogen werden.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller, den Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2010 zu überprüfen und legte ein weiteres Schreiben des für ihn tätigen Buchhaltungs- und Datenverarbeitungsservices bei. Der Antragsgegner leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ein und wies den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 4. Januar 2011 Widerspruch ein und führte aus, dass die vorläufig angegebenen Zahlen hinsichtlich aller Ausgaben zunächst vom Antragsgegner akzeptiert werden müssten und erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes ein nachgehendes Prüfungsrecht bestünde. Etwaige Vorgaben des Antragsgegners hinsichtlich der Verwendung der Betriebsmittel würden insoweit verfassungswidrig in seine Grundrechte als Selbstständiger eingreifen. Zudem hätte auf sein Schreiben vom 13. Dezember 2010 ein Widerspruchsbescheid ergehen müssen. Der Antragsgegner führte daraufhin ein Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 2010 durch und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2011 zurück.
Am 1. August 2011 hat der Antragsteller Klage beim SG erhoben. Bereits am 1. Februar 2011 hatte er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt sowie hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er verfüge über kein bedarfsdeckendes Einkommen. Zwar werde der Regelsatz durch Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gedeckt, darüber hinaus seien bei der Bedarfsermittlung jedoch die noch nicht abgeführten Beiträge zur Krankenversicherung zu berücksichtigen. Zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse hat er mit Schreiben vom 12. September 2011 eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Monate Januar bis August 2011 vorgelegt. Die Angaben zum Einkommen sind mit Schreiben vom 10. November 2011 gegenüber dem SG nochmals aktualisiert worden. Ferner hat er ein Schreiben der A. S.-A. vom 2. September 2011 vorgelegt. Danach werde er ab dem 30. September 2010 Mitglied und habe Beiträge bis zum 31. Juli 2011 i.H.v. 1.591,38 EUR nachzuentrichten. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit den Bedarf übersteige. Hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung sei nicht glaubhaft gemacht, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Zahlungsverpflichtungen bestanden hätten. Das SG hat am 16. März 2011 einen Erörterungstermin durchgeführt und dem Antragsteller aufgegeben, seine monatlichen Raumkosten für Heizung und Strom durch Rechnungen zu belegen und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für Februar 2011 nachzureichen. Der Antragsteller hat daraufhin weitere Unterlagen eingereicht.
Das SG hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Aufgrund der Angaben des Antragstellers über die Höhe seiner Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ergebe sich für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juni (gemeint: Juli) 2011 ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 562,13 EUR monatlich. Damit sei der Regelbedarf des Antragstellers gedeckt gewesen. Kosten der Unterkunft habe er nicht geltend gemacht. Beiträge zur Krankenversicherung seien im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht zu zahlen gewesen. Das gehe aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der A. S.-A. vom 2. September 2011 hervor. Sofern tatsächlich Beiträge nachzuzahlen seien, sei dies frühestens ab September 2011 der Fall gewesen. Wegen fehlender Erfolgsaussichten sei der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 4. Januar 2012 zugestellten Beschluss am 25. Januar 2012 insoweit Beschwerde eingelegt, als das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte dem SG bereits zum Zeitpunkt des Erörterungstermins am 16. März 2011 vorgelegen. Das SG wäre gehalten gewesen, ihn rechtzeitig vor der Vollendung weiterer Gebührentatbestände auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten hinzuweisen. Bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Für ihn hätten sich die Erfolgsaussichten lediglich mit Hilfe der ihm zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zur Verfügung stehenden Informationen beurteilen lassen. Es sei für ihn wie auch für die übrigen Beteiligten nicht abzuschätzen gewesen, wie sich die betrieblichen Einnahmen in der Folgezeit entwickeln würden. Das Heranziehen der betriebswirtschaftlichen Auswertungen über einen Zeitraum von einem halben Jahr widerspreche dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Der Antrag werde gestellt, wenn er sich aktuell in einer Notsituation befinde, die einer zügigen Entscheidung bedürfe. Auch in der Hauptsache habe sein Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Krankenversicherungsbeiträge seien bereits mit der Antragsschrift vom 1. Februar 2011 begehrt worden. Seine Selbstständigkeit als der beitragsauslösende Tatbestand habe bereits in diesem Zeitpunkt vorgelegen. Unerheblich sei, dass er die Beiträge nicht entrichtet habe. Es hätte ihm nämlich oblegen, Ansparbeträge für die Beitragsnachforderung zu bilden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Dezember 2011 insoweit aufzuheben, als dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt hat.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erwidert, dass auch bei Einreichung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden hätten. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 würden einen durchschnittlichen Gewinn von ca. 750,00 EUR ausweisen. Im Februar 2011 habe sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung sogar ein Gewinn von 1.135,11 EUR ergeben. Damit sei bereits absehbar gewesen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe.
Hierzu hat sich der Antragsteller nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR; die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist nicht ausschließlich wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erfolgt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, in: NJW 1991, S. 413 ff.). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf PKH ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund des genannten Prüfungsmaßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten dahingehend gegeben gewesen sind, dass das SG den Antragsgegner verpflichtet hätte, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Senat verweist nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die überzeugenden Gründe des SG.
Ergänzend ist auszuführen:
Ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertungen wurde im Monat der Antragstellung beim SG, im Februar 2011, ein Betriebsergebnis erzielt, das den Bedarf des Antragstellers abdeckte. Auch aus seinem Beschwerdevortrag, wonach zwar der Regelsatz, nicht aber seine Krankenversicherungsbeiträge durch die Einnahmen abgedeckt seien, folgt kein anderes Ergebnis. Nach dem Schreiben der A. S -A. vom 2. September 2011 waren die Beiträge zur Krankenversicherung jedenfalls nicht im hier streitigen Zeitraum fällig. Denn erst mit diesem Schreiben sind Beiträge angefordert worden. Auf das Vorliegen des die Beitragspflicht auslösenden Tatbestands kommt es im Rahmen des SGB II nicht an. Erfolgsaussichten ergeben sich auch nicht daraus, dass das SG den Antragsteller vor der Durchführung eines Erörterungstermins nicht auf die fehlende Eilbedürftigkeit hingewiesen hat. Denn eine etwaige Verletzung von Hinweispflichten führte hier nicht zu einer existentiellen Notlage des Antragstellers. Zudem obliegt es dem Antragsteller, diese Notlage glaubhaft zu machen, ohne dass das Gericht hierauf hinweisen müsste. Hier lag allerdings bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim SG keine Eilbedürftigkeit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines zwischenzeitlich abgeschlossenen sozialgerichtlichen Eilverfahrens abgelehnt hat. Die Beteiligten haben darum gestritten, ob der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden muss, dem Antragsteller beginnend ab dem 1. Februar 2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu bewilligen.
Der am ... 1982 geborene und alleinstehende Antragsteller ist als Inhaber eines am 30. September 2010 eröffneten Imbisslokals selbstständig tätig. Am 20. Oktober 2010 stellte er bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Er legte ein Schreiben eines Buchhaltungs- und Datenverarbeitungsservices vom 15. Oktober 2010 vor, wonach er in den Anfangsmonaten seiner Betriebsaufnahme kein positives Betriebsergebnis erzielen könne. Dies ergebe sich aus den hohen Kosten des Wareneinkaufes und des Betriebsbedarfes. Hierzu fügte er weitere Unterlagen bei. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 den Antrag ab, weil der Antragsteller nach den vorgenommenen Ermittlungen aufgrund des anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig sei. In der Anlage zum Ablehnungsbescheid führte der Antragsgegner aus, dass das vom Antragsgegner angegebene Verhältnis zwischen den angegebenen Betriebseinnahmen und den Aufwendungen für den Wareneinkauf mit ca. 57 % unüblich hoch sei und auf 45 % geschätzt werde. Verschiedene Ausgabenpositionen könnten nicht einbezogen werden.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller, den Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2010 zu überprüfen und legte ein weiteres Schreiben des für ihn tätigen Buchhaltungs- und Datenverarbeitungsservices bei. Der Antragsgegner leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ein und wies den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 4. Januar 2011 Widerspruch ein und führte aus, dass die vorläufig angegebenen Zahlen hinsichtlich aller Ausgaben zunächst vom Antragsgegner akzeptiert werden müssten und erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes ein nachgehendes Prüfungsrecht bestünde. Etwaige Vorgaben des Antragsgegners hinsichtlich der Verwendung der Betriebsmittel würden insoweit verfassungswidrig in seine Grundrechte als Selbstständiger eingreifen. Zudem hätte auf sein Schreiben vom 13. Dezember 2010 ein Widerspruchsbescheid ergehen müssen. Der Antragsgegner führte daraufhin ein Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 2010 durch und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2011 zurück.
Am 1. August 2011 hat der Antragsteller Klage beim SG erhoben. Bereits am 1. Februar 2011 hatte er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt sowie hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er verfüge über kein bedarfsdeckendes Einkommen. Zwar werde der Regelsatz durch Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gedeckt, darüber hinaus seien bei der Bedarfsermittlung jedoch die noch nicht abgeführten Beiträge zur Krankenversicherung zu berücksichtigen. Zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse hat er mit Schreiben vom 12. September 2011 eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Monate Januar bis August 2011 vorgelegt. Die Angaben zum Einkommen sind mit Schreiben vom 10. November 2011 gegenüber dem SG nochmals aktualisiert worden. Ferner hat er ein Schreiben der A. S.-A. vom 2. September 2011 vorgelegt. Danach werde er ab dem 30. September 2010 Mitglied und habe Beiträge bis zum 31. Juli 2011 i.H.v. 1.591,38 EUR nachzuentrichten. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit den Bedarf übersteige. Hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung sei nicht glaubhaft gemacht, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Zahlungsverpflichtungen bestanden hätten. Das SG hat am 16. März 2011 einen Erörterungstermin durchgeführt und dem Antragsteller aufgegeben, seine monatlichen Raumkosten für Heizung und Strom durch Rechnungen zu belegen und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für Februar 2011 nachzureichen. Der Antragsteller hat daraufhin weitere Unterlagen eingereicht.
Das SG hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Aufgrund der Angaben des Antragstellers über die Höhe seiner Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ergebe sich für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juni (gemeint: Juli) 2011 ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 562,13 EUR monatlich. Damit sei der Regelbedarf des Antragstellers gedeckt gewesen. Kosten der Unterkunft habe er nicht geltend gemacht. Beiträge zur Krankenversicherung seien im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht zu zahlen gewesen. Das gehe aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der A. S.-A. vom 2. September 2011 hervor. Sofern tatsächlich Beiträge nachzuzahlen seien, sei dies frühestens ab September 2011 der Fall gewesen. Wegen fehlender Erfolgsaussichten sei der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 4. Januar 2012 zugestellten Beschluss am 25. Januar 2012 insoweit Beschwerde eingelegt, als das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte dem SG bereits zum Zeitpunkt des Erörterungstermins am 16. März 2011 vorgelegen. Das SG wäre gehalten gewesen, ihn rechtzeitig vor der Vollendung weiterer Gebührentatbestände auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten hinzuweisen. Bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Für ihn hätten sich die Erfolgsaussichten lediglich mit Hilfe der ihm zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zur Verfügung stehenden Informationen beurteilen lassen. Es sei für ihn wie auch für die übrigen Beteiligten nicht abzuschätzen gewesen, wie sich die betrieblichen Einnahmen in der Folgezeit entwickeln würden. Das Heranziehen der betriebswirtschaftlichen Auswertungen über einen Zeitraum von einem halben Jahr widerspreche dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Der Antrag werde gestellt, wenn er sich aktuell in einer Notsituation befinde, die einer zügigen Entscheidung bedürfe. Auch in der Hauptsache habe sein Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Krankenversicherungsbeiträge seien bereits mit der Antragsschrift vom 1. Februar 2011 begehrt worden. Seine Selbstständigkeit als der beitragsauslösende Tatbestand habe bereits in diesem Zeitpunkt vorgelegen. Unerheblich sei, dass er die Beiträge nicht entrichtet habe. Es hätte ihm nämlich oblegen, Ansparbeträge für die Beitragsnachforderung zu bilden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Dezember 2011 insoweit aufzuheben, als dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt hat.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erwidert, dass auch bei Einreichung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden hätten. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 würden einen durchschnittlichen Gewinn von ca. 750,00 EUR ausweisen. Im Februar 2011 habe sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung sogar ein Gewinn von 1.135,11 EUR ergeben. Damit sei bereits absehbar gewesen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe.
Hierzu hat sich der Antragsteller nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR; die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist nicht ausschließlich wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erfolgt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, in: NJW 1991, S. 413 ff.). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf PKH ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund des genannten Prüfungsmaßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten dahingehend gegeben gewesen sind, dass das SG den Antragsgegner verpflichtet hätte, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Senat verweist nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die überzeugenden Gründe des SG.
Ergänzend ist auszuführen:
Ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertungen wurde im Monat der Antragstellung beim SG, im Februar 2011, ein Betriebsergebnis erzielt, das den Bedarf des Antragstellers abdeckte. Auch aus seinem Beschwerdevortrag, wonach zwar der Regelsatz, nicht aber seine Krankenversicherungsbeiträge durch die Einnahmen abgedeckt seien, folgt kein anderes Ergebnis. Nach dem Schreiben der A. S -A. vom 2. September 2011 waren die Beiträge zur Krankenversicherung jedenfalls nicht im hier streitigen Zeitraum fällig. Denn erst mit diesem Schreiben sind Beiträge angefordert worden. Auf das Vorliegen des die Beitragspflicht auslösenden Tatbestands kommt es im Rahmen des SGB II nicht an. Erfolgsaussichten ergeben sich auch nicht daraus, dass das SG den Antragsteller vor der Durchführung eines Erörterungstermins nicht auf die fehlende Eilbedürftigkeit hingewiesen hat. Denn eine etwaige Verletzung von Hinweispflichten führte hier nicht zu einer existentiellen Notlage des Antragstellers. Zudem obliegt es dem Antragsteller, diese Notlage glaubhaft zu machen, ohne dass das Gericht hierauf hinweisen müsste. Hier lag allerdings bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim SG keine Eilbedürftigkeit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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