L 3 R 40/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 R 478/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 40/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Der aufgrund einer Vielzahl unter anderem bei den Hamburger Sozialgerichten geführter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannte Kläger – auf die Auflistung in den Stammblättern der Gerichtsakte und den Inhalt der dort genannten Akten wird Bezug genommen – begehrt so gestellt zu werden, als wäre ihm nicht mit Wirkung vom 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und diese über verschiedene Stellen ausgezahlt worden, und des Weiteren die Weiterbeschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber, dem N.

Der 1947 geborene Kläger hat nach seinen Angaben im Anschluss an den Haupt-schulabschluss von 1963 bis 1966 eine Ausbildung als Filmkopienfertiger absolviert. Im Jahre 1969 wurde er zum Kameraassistenten ausgebildet und war anschließend in diesem Beruf bis Anfang Oktober 1975 erwerbstätig, zuletzt beim N. als freier Mitarbeiter auf Grund so genannter Stückverträge. In den Jahren 1976 und 1978 war er noch tageweise insbesondere für Radio B. als Kameramann beschäftigt. Ab Oktober 1975 bezog er Arbeitslosengeld und ab April 1976 zunächst Arbeitslosenhilfe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund, zuvor Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) bewilligte ihm auf den Antrag seines seinerzeitigen Pflegers mit Bescheid vom 22. Januar 1985 Rente wegen Erwerbs¬unfähigkeit auf unbestimmte Zeit ab dem 1. November 1983. Der Kläger, der sich nicht für erwerbsunfähig hielt und hält, hat diese Rente nie akzeptiert und strebt seit 1976 seine Weiter- bzw. Wiederbeschäftigung beim N. an. Zu diesem Zweck hat er zahlreiche Verfahren in der h. Arbeitsgerichtsbarkeit anhängig gemacht, die sämtlich erfolglos geblieben sind.

Darüber hinaus waren und sind zahllose Gerichtsverfahren außer in der h. Sozialgerichtsbarkeit auch in anderen Gerichtszweigen der h. Gerichts¬bar¬keit und im Freistaat Sachsen anhängig, mit denen der Kläger u. a die Rehabilitierung seiner Person und Schadensersatzforderungen geltend gemacht hat. Er hat ferner zahlreiche Rechtsstreite gegen die Beklagte geführt, in welchen er wiederholt erfolglos die Aufhebung bzw. die Annullierung des Rentenbescheides bzw. Restitution beantragt hat.

Vorliegend erwiderte die Beklagte in dem Verfahren L 3 R 140/08 mit Schriftsatz vom 18. September 2008 auf die Berufungsschrift des Klägers in dem dortigen Verfahren und beantragte die Zurückweisung der Berufung. Gegen diese Berufungserwiderung legte der Kläger mit Schreiben vom 27. September 2008 "Widerspruch" bei der Beklagten ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2009 als unzulässig zurückwies. Hiergegen legte der Kläger am 1. März 2009 bei der Beklagten erneut Widerspruch ein.

Am 29. Mai 2009 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, mit dem Begehren, nunmehr über seinen Widerspruch vom 1. März 2009 zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. November 2009 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 2009 zugestellt worden.

Am 5. Februar 2010 hat der Kläger die Geschäftsstelle des Verwaltungsgericht aufgesucht und dort unter Angabe einer Vielzahl von Aktenzeichen des Verwaltungs- und des Sozialgerichts – u.a. auch des den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden – sinngemäß mitgeteilt, Restitutionsklage, Beschwerde, Gegenvorstellung, Erinnerung und Widerspruch erheben zu wollen. U.a. der Gerichtsbescheid vom 30. November 2009 beinhalte Rechtsfehler und sei angreifbar.

Mit Eingang vom 8. April 2010 legte der Kläger dann ausdrücklich Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 30. November 2009 ein mit folgender Begründung: "Gegen die Blockade ohne Anberaumungstermin, ohne Rechtsanwalt, kein Schutz und keine Sicherheit für meine Person vor dem LSG Hamb. Da Fehleinschätzungen und Fehlbeurteilungen gegen meiner Person wurden zu Unrecht betrieben. Ich bitte um Abhilfe und die benötigte Zusage für ein Neuanfang 18.4.2005".

Auf den Hinweis, die Berufung sei verfristet, äußerte sich der Kläger zwar, aber zur Frage der Verfristung selbst nahm er nicht Stellung.

Der Kläger beantragt nunmehr (wörtlich),

die ausgezahlten Ruhegelder 01.11.1983 an Zweit- und Drittpersonen mir in meine Rentenkasse zurückzuerstatten oder zu zahlen. Außerdem sind mir die außer- und gerichtlichen Kosten und Rechtsanwaltskosten, meine Auslagen, meine Mehrkosten durch die Ärzte als Kostenerlassung und als Kostenübertragung von der Gegenpartei zurückzuerstatten

sowie

da bereits die Grundsicherung als Geldverwaltung zum 31.08.2006 beendet wurde, die heutige Grundsicherung als Geldverwaltung nach SGB XII zu werten und zu berechnen bzw. aufzuheben. Durch eine einmalige Zahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die letzten zwei Jahre an die Bundesagentur für Arbeit zu leisten. Damit mein Widerspruch gegenüber Bescheinigung 13.12.2011 Bundessagentur für Arbeit aufgehoben wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Durch Beschluss vom 5. August 2010 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 2012 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist eingelegt worden. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Nachdem dem Kläger der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts am 3. Dezember 2009 zugestellt worden war, begann der Lauf der Berufungsfrist nach § 64 Abs. 1 SGG, weil vorliegend nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Daraus folgt, dass bei einer Zustellung am 3. Dezember 2009 die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG mit Ablauf des 4. Januar 2010 endete, weil der 3. Januar 2010 ein Sonntag war, § 64 Abs. 3 SGG. Die Berufung ist jedoch erst am 8. April 2010 und damit verspätet eingegangen. Ob die vom Kläger vorgenommene Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts grundsätzlich geeignet ist, Form und Frist des § 151 SGG zu wahren, kann dahinstehen, da auch diese Erklärung erst am 5. Februar 2010 und damit in jedem Fall verspätet abgegeben wurde.

Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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