Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 2979/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4989/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung des dem Kläger für die Zeit ab 9. September 2008 zunächst vorläufig bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg).
Der am 18. Januar 1975 geborene, allein stehende und kinderlose Kläger, für den im Veranlagungsjahr 2008 die Lohnsteuerklasse 1 in der Lohnsteuerkarte eingetragen war, stand in der Vergangenheit mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen gegen die Beklagte zahlreiche Rechtsstreite vor den Sozialgerichten (SG) in Karlsruhe und Stuttgart sowie vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Seit 13. September 2011 befindet sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart in Haft.
Nachdem er zuvor als Elektroniker für die A. B. KG (4. März 2007 bis 15. Januar 2008), als Elektriker bei der C. Personaldienstleistungen GmbH (21. Januar bis 10. Februar 2008), als Kundendienstmonteur für die D. GmbH (11. Februar bis 31. August 2008) und zuletzt als Energieelektroniker für die E. Zeitarbeit GmbH (T GmbH; 25. August bis 9. September 2008) gearbeitet hatte, meldete sich der Kläger am 8. September 2008 arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 10. September 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 9. September 2008 in Höhe von 33,37 EUR täglich. Die Anspruchsdauer betrug 283 Kalendertage; die Bewilligung erfolgte unter Hinweis auf § 328 SGB III vorläufig. Mit Änderungsbescheiden vom 15. September 2008 und vom 25. September 2008 änderte die Beklagte die Bewilligung im Hinblick auf die Anspruchsdauer ab, hielt aber an der Vorläufigkeit fest.
Mit seinem hiergegen am 6. Oktober 2008 erhobenen Widerspruch machte der Kläger höhere Leistungen geltend. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens änderte die Beklagte, nachdem der Kläger sein Begehren ihr gegenüber am 9. November 2008 und am 10. Dezember 2008 erneut geltend gemacht hatte, die Bewilligungsentscheidung erneut ab und bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheiden vom 21. November 2008 und vom 8. Dezember 2008 Alg in Höhe von (zuletzt) 35,12 EUR für 360 Kalendertage.
Am 1. April 2009 hat der Kläger Untätigkeitsklagen, gerichtet auf die Verbescheidung seiner Widersprüche vom 6. Oktober 2008, vom 9. November 2008 und vom 10. Dezember 2008, beim SG Karlsruhe erhoben (S 11 AL 1419/09, S 11 AL 1427/09 und S 11 AL 1435/09). Das SG Karlsruhe hat die Klagen unter dem Aktenzeichen S 11 AL 1419/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; der Kläger hat die Klage nach Erlass des seine Widersprüche als unbegründet zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2010 in Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen umgestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2011 hat das SG Karlsruhe die Klagen abgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger wegen eines anhängigen Arbeitsgerichtsverfahrens gegen die T GmbH Alg zu Recht nur vorläufig bewilligt. Die Höhe des bewilligten Alg sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2010 hatte der Kläger zuvor am 1. Februar 2010 eine weitere Klage beim SG Karlsruhe erhoben (S 11 AL 395/10), die mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2011 abgewiesen worden war. Gegen den Gerichtsbescheid vom 22. März 2011 hat der Kläger am 1. April 2011, gegen denjenigen vom 6. April 2011 am 14. April 2011 Berufung beim LSG eingelegt. Das LSG hat beide Berufungsverfahren (L 3 AL 1360/11 und L 3 AL 1790/11) unter dem erstgenannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die streitgegenständliche vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 22. September 2011 für endgültig erklärt. Mit Urteil vom 8. Februar 2012 hat das LSG die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide vom 22. März 2011 und vom 6. April 2011 als unzulässig verworfen und die Klage gegen die Bescheide vom 10. September 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. September 2008, vom 25. September 2008, vom 21. November 2008 und vom 8. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2010 sowie in der Fassung des Bescheides vom 22. September 2011 abgewiesen. Die Beklagte habe die Höhe des dem Kläger bewilligten Alg zutreffend festgesetzt. Den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 4. April 2012 abgelehnt (B 11 AL 25/12 BH).
Gegen den Bescheid vom 22. September 2011 hatte der Kläger zuvor bei der Beklagten Widerspruch erhoben. Diese verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 als unzulässig; der angegriffene Bescheid sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des zum Zeitpunkt der Bekanntgabe beim LSG anhängig gewesenen Berufungsverfahrens L 3 AL 1360/11 geworden und könne deshalb nicht in einem gesonderten Widerspruchsverfahren überprüft werden. Die hiergegen beim SG Karlsruhe erhobene Klage (S 11 AL 4729/11) ist mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2012 abgewiesen worden. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen diesen Gerichtsbescheid mit Urteil vom 19. September 2012 (L 3 AL 2606/12) zurückgewiesen. Auch insoweit hat das BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt (Beschluss vom 21. November 2012 - B 11 AL 87/12 BH -).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 hatte der Kläger unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen am 21. Mai 2012 auch Klage beim SG Stuttgart erhoben. Entgegen den Angaben der Beklagten sei der streitgegenständliche (endgültige) Bewilligungsbescheid nicht Gegenstand anderer Verfahren geworden. Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2012 hat das SG Stuttgart die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, eine Sachentscheidung könne nicht ergehen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Mai 2012 sei die Rechtssache bereits beim SG Karlsruhe (S 11 AL 4729/11) rechtshängig gewesen. Diese Rechtshängigkeit bestehe fort und stehe der Zulässigkeit einer zweiten Klage in derselben Streitsache entgegen. Daneben sei die Klage auch wegen der Rechtskraft des Urteils des LSG vom 8. Februar 2012 (L 3 AL 1360/11) unzulässig.
Gegen diesen ihm gemäß Zustellungsurkunde am 28. November 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. November 2012 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Die angegriffene Entscheidung des SG enthalte keine Begründung; die pauschale Schutzbehauptung "doppelte Rechtshängigkeit" sei unbeachtlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2012 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld ab 9. Februar 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, ohne dem Kläger zuvor Akteneinsicht zu gewähren. Der Senat stützt sich - wie das SG - bei seiner Entscheidung auf die Rechtskraft des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012. Eine Abschrift dieser Entscheidung ist dem Kläger bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens übersandt worden. Weitere Aktenteile, die zu einer relevanten Veränderung der Prozesslage hätten führen können, sind seither nicht angefallen. Im Übrigen hatte der Kläger in der Vergangenheit wiederholt Gelegenheit, die maßgeblichen Verwaltungsvorgänge einzusehen. Letztlich dient der in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2013 gestellte Antrag zur vollen Überzeugung des Senats allein dem Zweck eine Entscheidung durch das Gericht zu verhindern bzw. weiter hinauszuzögern. Das Gesamtverhalten des Klägers im bisherigen Verfahren zeigt, ebenso wie sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung, dass er die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes tatsächlich überhaupt nicht begehrt, sondern die Tätigkeit des Senats nur behindern, erschweren und das Verfahren verzögern will. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag auf Akteneinsicht als rechtsmissbräuchlich; ihm war auch aus diesem Grund nicht nachzugehen.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der hier anzuwendenden ab 1. April 2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Rechtshängigkeit des parallel beim SG Karlsruhe und anschließend beim LSG Baden-Württemberg geführten Verfahrens gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 ist spätestens mit dem den Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschluss des BSG vom 21. November 2012 (B 11 AL 87/12 BH) entfallen. Nach wie vor steht aber, wie das SG in den Gründen des Gerichtsbescheids vom 23. November 2012 zutreffend dargelegt hat, die Rechtskraft des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012 (L 3 AL 1360/11) der Zulässigkeit einer weiteren Klage in derselben Streitsache entgegen.
Nach § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Derselbe Streitgegenstand kann (zulässigerweise) nicht erneut Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung werden. Der materiellen Rechtskraft fähig sind alle Urteile, mit denen endgültig und vorbehaltlos entschieden wird. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist hiernach die Entscheidung über den Streitgegenstand. Gegenstand der Rechtskraft ist dabei die Entscheidung des Richters, dass sich aus einem bestimmten Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge ergebe (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1960 - 2 RU 189/56 - BSGE 13, 181). Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren (erneut) die Verurteilung der Beklagten zur Abänderung des Bescheids vom 22. September 2011 und zur Gewährung von höherem Alg. Der Streitgegenstand ist damit identisch mit demjenigen, über den das LSG bereits durch Urteil vom 8. Februar 2012 entschieden hat; denn der Kläger leitet aus denselben klagebegründenden Tatsachen, die er in dem früheren Verfahren vorgebracht hatte, dieselbe Rechtsfolge, nämlich das Bestehen eines Anspruchs auf höhere Leistungen, her. Im Ergebnis erweist sich die beim SG Stuttgart am 21. Mai 2012 erhobene Klage deshalb bereits wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012 als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren war aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in der Hauptsache (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]) abzulehnen. Der Senat kann offen lassen, ob sich die Rechtsverfolgung darüber hinaus auch als mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO erweist. Der Kläger hat im Übrigen weder einen Rechtsanwalt benannt, der im Rahmen der PKH beigeordnet werden soll, noch hat er gemäß § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG beantragt, dass der Senat den beizuordnenden Rechtsanwalt auswählt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung des dem Kläger für die Zeit ab 9. September 2008 zunächst vorläufig bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg).
Der am 18. Januar 1975 geborene, allein stehende und kinderlose Kläger, für den im Veranlagungsjahr 2008 die Lohnsteuerklasse 1 in der Lohnsteuerkarte eingetragen war, stand in der Vergangenheit mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen gegen die Beklagte zahlreiche Rechtsstreite vor den Sozialgerichten (SG) in Karlsruhe und Stuttgart sowie vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Seit 13. September 2011 befindet sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart in Haft.
Nachdem er zuvor als Elektroniker für die A. B. KG (4. März 2007 bis 15. Januar 2008), als Elektriker bei der C. Personaldienstleistungen GmbH (21. Januar bis 10. Februar 2008), als Kundendienstmonteur für die D. GmbH (11. Februar bis 31. August 2008) und zuletzt als Energieelektroniker für die E. Zeitarbeit GmbH (T GmbH; 25. August bis 9. September 2008) gearbeitet hatte, meldete sich der Kläger am 8. September 2008 arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 10. September 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 9. September 2008 in Höhe von 33,37 EUR täglich. Die Anspruchsdauer betrug 283 Kalendertage; die Bewilligung erfolgte unter Hinweis auf § 328 SGB III vorläufig. Mit Änderungsbescheiden vom 15. September 2008 und vom 25. September 2008 änderte die Beklagte die Bewilligung im Hinblick auf die Anspruchsdauer ab, hielt aber an der Vorläufigkeit fest.
Mit seinem hiergegen am 6. Oktober 2008 erhobenen Widerspruch machte der Kläger höhere Leistungen geltend. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens änderte die Beklagte, nachdem der Kläger sein Begehren ihr gegenüber am 9. November 2008 und am 10. Dezember 2008 erneut geltend gemacht hatte, die Bewilligungsentscheidung erneut ab und bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheiden vom 21. November 2008 und vom 8. Dezember 2008 Alg in Höhe von (zuletzt) 35,12 EUR für 360 Kalendertage.
Am 1. April 2009 hat der Kläger Untätigkeitsklagen, gerichtet auf die Verbescheidung seiner Widersprüche vom 6. Oktober 2008, vom 9. November 2008 und vom 10. Dezember 2008, beim SG Karlsruhe erhoben (S 11 AL 1419/09, S 11 AL 1427/09 und S 11 AL 1435/09). Das SG Karlsruhe hat die Klagen unter dem Aktenzeichen S 11 AL 1419/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; der Kläger hat die Klage nach Erlass des seine Widersprüche als unbegründet zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2010 in Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen umgestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2011 hat das SG Karlsruhe die Klagen abgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger wegen eines anhängigen Arbeitsgerichtsverfahrens gegen die T GmbH Alg zu Recht nur vorläufig bewilligt. Die Höhe des bewilligten Alg sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2010 hatte der Kläger zuvor am 1. Februar 2010 eine weitere Klage beim SG Karlsruhe erhoben (S 11 AL 395/10), die mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2011 abgewiesen worden war. Gegen den Gerichtsbescheid vom 22. März 2011 hat der Kläger am 1. April 2011, gegen denjenigen vom 6. April 2011 am 14. April 2011 Berufung beim LSG eingelegt. Das LSG hat beide Berufungsverfahren (L 3 AL 1360/11 und L 3 AL 1790/11) unter dem erstgenannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die streitgegenständliche vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 22. September 2011 für endgültig erklärt. Mit Urteil vom 8. Februar 2012 hat das LSG die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide vom 22. März 2011 und vom 6. April 2011 als unzulässig verworfen und die Klage gegen die Bescheide vom 10. September 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. September 2008, vom 25. September 2008, vom 21. November 2008 und vom 8. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2010 sowie in der Fassung des Bescheides vom 22. September 2011 abgewiesen. Die Beklagte habe die Höhe des dem Kläger bewilligten Alg zutreffend festgesetzt. Den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 4. April 2012 abgelehnt (B 11 AL 25/12 BH).
Gegen den Bescheid vom 22. September 2011 hatte der Kläger zuvor bei der Beklagten Widerspruch erhoben. Diese verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 als unzulässig; der angegriffene Bescheid sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des zum Zeitpunkt der Bekanntgabe beim LSG anhängig gewesenen Berufungsverfahrens L 3 AL 1360/11 geworden und könne deshalb nicht in einem gesonderten Widerspruchsverfahren überprüft werden. Die hiergegen beim SG Karlsruhe erhobene Klage (S 11 AL 4729/11) ist mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2012 abgewiesen worden. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen diesen Gerichtsbescheid mit Urteil vom 19. September 2012 (L 3 AL 2606/12) zurückgewiesen. Auch insoweit hat das BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt (Beschluss vom 21. November 2012 - B 11 AL 87/12 BH -).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 hatte der Kläger unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen am 21. Mai 2012 auch Klage beim SG Stuttgart erhoben. Entgegen den Angaben der Beklagten sei der streitgegenständliche (endgültige) Bewilligungsbescheid nicht Gegenstand anderer Verfahren geworden. Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2012 hat das SG Stuttgart die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, eine Sachentscheidung könne nicht ergehen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Mai 2012 sei die Rechtssache bereits beim SG Karlsruhe (S 11 AL 4729/11) rechtshängig gewesen. Diese Rechtshängigkeit bestehe fort und stehe der Zulässigkeit einer zweiten Klage in derselben Streitsache entgegen. Daneben sei die Klage auch wegen der Rechtskraft des Urteils des LSG vom 8. Februar 2012 (L 3 AL 1360/11) unzulässig.
Gegen diesen ihm gemäß Zustellungsurkunde am 28. November 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. November 2012 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Die angegriffene Entscheidung des SG enthalte keine Begründung; die pauschale Schutzbehauptung "doppelte Rechtshängigkeit" sei unbeachtlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2012 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld ab 9. Februar 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, ohne dem Kläger zuvor Akteneinsicht zu gewähren. Der Senat stützt sich - wie das SG - bei seiner Entscheidung auf die Rechtskraft des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012. Eine Abschrift dieser Entscheidung ist dem Kläger bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens übersandt worden. Weitere Aktenteile, die zu einer relevanten Veränderung der Prozesslage hätten führen können, sind seither nicht angefallen. Im Übrigen hatte der Kläger in der Vergangenheit wiederholt Gelegenheit, die maßgeblichen Verwaltungsvorgänge einzusehen. Letztlich dient der in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2013 gestellte Antrag zur vollen Überzeugung des Senats allein dem Zweck eine Entscheidung durch das Gericht zu verhindern bzw. weiter hinauszuzögern. Das Gesamtverhalten des Klägers im bisherigen Verfahren zeigt, ebenso wie sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung, dass er die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes tatsächlich überhaupt nicht begehrt, sondern die Tätigkeit des Senats nur behindern, erschweren und das Verfahren verzögern will. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag auf Akteneinsicht als rechtsmissbräuchlich; ihm war auch aus diesem Grund nicht nachzugehen.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der hier anzuwendenden ab 1. April 2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Rechtshängigkeit des parallel beim SG Karlsruhe und anschließend beim LSG Baden-Württemberg geführten Verfahrens gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 ist spätestens mit dem den Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschluss des BSG vom 21. November 2012 (B 11 AL 87/12 BH) entfallen. Nach wie vor steht aber, wie das SG in den Gründen des Gerichtsbescheids vom 23. November 2012 zutreffend dargelegt hat, die Rechtskraft des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012 (L 3 AL 1360/11) der Zulässigkeit einer weiteren Klage in derselben Streitsache entgegen.
Nach § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Derselbe Streitgegenstand kann (zulässigerweise) nicht erneut Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung werden. Der materiellen Rechtskraft fähig sind alle Urteile, mit denen endgültig und vorbehaltlos entschieden wird. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist hiernach die Entscheidung über den Streitgegenstand. Gegenstand der Rechtskraft ist dabei die Entscheidung des Richters, dass sich aus einem bestimmten Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge ergebe (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1960 - 2 RU 189/56 - BSGE 13, 181). Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren (erneut) die Verurteilung der Beklagten zur Abänderung des Bescheids vom 22. September 2011 und zur Gewährung von höherem Alg. Der Streitgegenstand ist damit identisch mit demjenigen, über den das LSG bereits durch Urteil vom 8. Februar 2012 entschieden hat; denn der Kläger leitet aus denselben klagebegründenden Tatsachen, die er in dem früheren Verfahren vorgebracht hatte, dieselbe Rechtsfolge, nämlich das Bestehen eines Anspruchs auf höhere Leistungen, her. Im Ergebnis erweist sich die beim SG Stuttgart am 21. Mai 2012 erhobene Klage deshalb bereits wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012 als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren war aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in der Hauptsache (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]) abzulehnen. Der Senat kann offen lassen, ob sich die Rechtsverfolgung darüber hinaus auch als mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO erweist. Der Kläger hat im Übrigen weder einen Rechtsanwalt benannt, der im Rahmen der PKH beigeordnet werden soll, noch hat er gemäß § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG beantragt, dass der Senat den beizuordnenden Rechtsanwalt auswählt.
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