S 1 U 3577/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3577/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 28 Abs. 3 Ziff. 3 der Satzung der Verwaltungsberufsgenossenschaft vom 10.07.2008 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 12.11./10.12.2009 unterscheidet bei der Berechnung der Berechnung eines Beitragszuschlags zwischen den Kosten für einen im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall und Kosten für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Unfallrente. Damit steht der Wortlaut der Auslegung entgegen, der Begriff „Kosten“ im Zusammenhang mit einer Unfallrente umfasse auch Aufwendungen für Heilbehandlung und Verletztengeld.
Der Bescheid vom 24. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird - endgültig - auf 27.732,08 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte wegen ihrer Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des bei der Klägerin beschäftigten X.Y. (im Folgenden: Versicherter) vom 06.12.2010 für das Beitragsjahr 2011 von der Klägerin einen Beitragszuschlag fordern kann.

Die Klägerin, ein Unternehmen für Bewachungsdienste, Werkschutz und Hausbesorgung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist seit dem xx.xx.1980 Mitglied der Beklagten (Aufnahmebescheid vom 04.06.1981). Der bei der Klägerin beschäftigte Versicherte erlitt am 06.12.2010 einen Arbeitsunfall (Sturz infolge Glatteises auf dem Betriebsgelände der Einsatzfirma in T.). Zum Unfallhergang äußerte sich der Versicherte in einem Fragebogen vom 20.12.2010 gegenüber der Bezirksverwaltung W. der Beklagten. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls erbrachte die Beklagte - eigenen Angaben zufolge - Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung in Höhe von 3.544,22 EUR und 3.088,36 EUR sowie weiteren 98,60 EUR für Transportkosten, außerdem weitere 5.953,78 EUR für Verletztengeldzahlungen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung. Aufgrund des Bescheides vom 12.05.2011 gewährte sie dem Versicherten Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. der Vollrente zunächst im Rahmen einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 16.04.2011 bis zum 30.11.2011 in Höhe von 1.713,75 EUR und aufgrund des weiteren Bescheides 10.12.2012 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung für die Zeit ab dem 01.12.2011 bis auf weiteres nach einer MdE in gleichem Ausmaß.

Für das Beitragsjahr setzte die Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge auf 650.989,55 EUR fest (Bescheid vom 20.04.2012). Wegen ihrer Aufwendungen aus Anlass des Arbeitsunfalls des Versicherten setzte sie ferner gegen die Klägerin einen Beitragszuschlag für das Beitragsjahr 2011 in Höhe von 27.732,08 EUR fest (Bescheid vom 24.07.2012). Hinsichtlich der Berechnung des Beitragszuschlags wird auf die Darlegungen im Bescheid vom 24.07.2012 verwiesen.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Versicherte sei weiterhin ununterbrochen bei ihr beschäftigt und habe seine Tätigkeit bereits Mitte April 2011 wieder aufgenommen. Eine Gewährung von Verletztenrente an den Versicherten sei ihr nicht bekannt. Nicht nachvollziehbar seien ferner von der Beklagten in Ansatz gebrachte 50 Belastungspunkte als Faktor für die Berechnung des Beitragszuschlags. Denn nach dem Wortlaut der Satzung der Beklagten sei bei der Kostenermittlung im Beitragszuschlagsverfahren bei einer Rentengewährung allein auf die Aufwendungen für die Verletztenrente, nicht aber auch auf sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall abzustellen. Schließlich habe sich der Arbeitsunfall des Versicherten infolge Ausrutschens auf Eis ereignet; dies sei witterungsbedingt im Winter nie auszuschließen und das dadurch bestehende Gefährdungsrisiko bereits durch ihre Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.08.2012).

Deswegen hat die Klägerin am 01.10.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 24. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Beitragsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht fordert die Beklagte von der Klägerin für das Beitragsjahr 2011 einen Beitragszuschlag wegen der Aufwendungen aus Anlass des Arbeitsunfalls des Versicherten vom 06.12.2010.

1. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beiträge werden im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Beiträge werden durch den zu erteilenden Beitragsbescheid der Unfallversicherungsträger (§ 168 Abs. 1 SGB VII) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, zu denen auch die Beklagte gehört, haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale (§ 162 Abs. 1 Satz 4 SGB VII).

2. Entsprechend der Ermächtigung in § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII hat die Beklagte das Beitragszuschlagsverfahren in § 28 ihrer Satzung vom 10.07.2008 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 12.11./10.12.2009, gültig ab dem 01.01.2010, geregelt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden jedem Unternehmer mit Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und jedem nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versicherten Unternehmer (im Folgenden: Beitragspflichtige) unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Wegeunfälle und Berufskrankheiten bleiben hierbei unberücksichtigt, ebenso Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sind.

Nach § 28 Abs. 3 der Satzung der Beklagten wird die Berechnung der Zuschläge nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:

1. Beobachtungszeitraum Das Beitragszuschlagsverfahren wird jährlich nachträglich für das abgelaufene Geschäftsjahr (im Folgenden: Beitragsjahr) durchgeführt unter Berücksichtigung der im Beitragsjahr bekannt gewordenen meldepflichtigen Arbeitsunfälle (im Folgenden: Arbeitsunfall) der im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrenten und der Todesfälle ..., die sich im Beitragsjahr ereignet haben.

2. Zuschlagspflichtige.

3. Berechnung der Belastung In das Zuschlagsverfahren werden grundsätzlich alle Unfälle gemäß Ziffer 1 einbezogen.

Jedes Unternehmen wird wie folgt belastet: • für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall: mit Kosten bis 10.000,- EUR: 0 Punkte mit Kosten über 10.000,- EUR: 1 Punkt • für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Arbeitsunfallrente: mit Kosten bis 10.000,- EUR: 0 Punkte mit Kosten über 10.000,- EUR: 50 Punkte • für jeden im Beitragsjahr bekannt gewordenen Todesfall: 100 Punkte

Für einen Unfall können mehrere Punktwerte anfallen; ein Unfall kann ferner in zwei verschiedenen Beitragsjahren bepunktet werden, wenn die Meldung des Arbeitsunfalles und die Feststellung der Unfallrente bzw. der Eintritt des Todesfalles in verschiedenen Beitragsjahren erfolgen.

3. Gemessen an diesen gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Unrecht gegen die Klägerin für das Beitragsjahr 2011 einen Beitragszuschlag wegen der Aufwendungen aus Anlass des Arbeitsunfalls des Versicherten vom 06.12.2010 festgesetzt. Dabei braucht das erkennende Gericht vorliegend nicht darüber zu befinden, ob § 28 der Satzung der Beklagten formell und materiell rechtmäßig ist, insbesondere diese Regelung im Einklag mit höherrangigem Recht steht. Denn für die Festsetzung eines Beitragszuschlags unter Berücksichtigung von 50 Belastungspunkten kann sich die Beklagte vorliegend nicht mit Erfolg auf diese Regelung berufen. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen: § 28 Abs. 3 Ziffer 3 der Satzung der Beklagten unterscheidet bei der Berechnung der Belastung - soweit hier von Belang - zwischen einem im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall mit Kosten bis 10.000,- EUR und darüber sowie für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Unfallrente mit Kosten bis 10.000,- EUR und darüber. Dass der Beklagten der Arbeitsunfall des Versicherten vom 06.12.2010 erst im Beitragsjahr 2011 bekannt geworden ist, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. Im Gegenteil steht aufgrund des von dem Versicherten bereits am 20.12.2010 ausgefüllten und unterzeichneten Unfallfragebogens, der an die Bezirksverwaltung W. der Beklagten adressiert war, zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Beklagte noch im Dezember 2010, und damit vor Beginn des Beitragsjahres 2011, Kenntnis von dem Arbeitsunfall hatte. Aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 3 Ziffer 3, erster Gliederungspunkt der Satzung der Beklagten ist deshalb vorliegend nicht rechtsrelevant, welche unfallbedingten Aufwendungen - mit Ausnahme derjenigen für die Verletztenrente - der Beklagten für den Versicherten im Jahr 2011 entstanden sind.

Ihre Aufwendungen für die durch Bescheid vom 12.05.2011 festgesetzte Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. der Vollrente im Rahmen einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 16.04.2011 bis zum 30.11.2011 belaufen sich nach dem Inhalt dieses Bescheides und den eigenen Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung (lediglich) 1.713,75 EUR. Diese Aufwendungen lösen nach § 28 Abs. 3 Ziffer 3, zweiter Gliederungspunkt, der Satzung der Beklagten keinen Belastungspunkt im Rahmen des Beitragszuschlagsverfahrens aus. Die weiteren Aufwendungen der Beklagten für die Verletztenrente aufgrund des Bescheides vom 10.12.2012 für die Zeit ab dem 01.12.2011 sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil sie erst außerhalb der Beitragsjahres 2011 entstanden sind.

Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, dass im Beitragszuschlagsverfahren bei einer gewährten Verletztenrente als Kosten nicht nur die Rentenzahlungen als solche berücksichtigungsfähig sind, sondern alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 06.12.2010 angefallenen Aufwendungen. Denn dies gibt die Regelung in § 28 Abs. 3 Ziffer 3, zweiter Gliederungspunkt ihrer Satzung bereits nach ihrem Wortlaut nicht her. Dieser bezieht sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts allein auf die Höhe der Aufwendungen, die im Beitragsjahr durch die Zahlung der Verletztenrente selbst entstanden sind. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall fallen dem gegenüber unter die Regelung in § 28 Abs. 3 Ziffer 3, erster Gliederungspunkt der Satzung. Für die Auslegung autonomer Satzungsbestimmungen als untergesetzlichem Recht ist - wie bei der Auslegung von Gesetzesnormen - maßgebend der in der Satzungsnorm zum Ausdruck kommende objektive Wille des Satzungsgebers (vgl. BVerfGE 105, 135, 157). Dabei kommen, um Inhalt und Bedeutung einer Norm zu ermitteln, die herkömmlichen Auslegungsmethoden zum Einsatz. Zulässig ist danach die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und ggf. aus den Normmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Satzungsbestimmungen sind danach nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen, wobei Wortlaut, Sinn und Zweck dabei ebenso maßgebende Bedeutung zukommt wie dem systematischen Bezug der entsprechenden Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können demgegenüber zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. Bay. LAG vom 04.03.2010 - 2 Sa 977/08 - (juris)).

Danach kann sich die Beklagte vorliegend für den gegen die Klägerin für das Beitragsjahr 2011 festgesetzten Beitragszuschlag nicht auf § 28 Abs. 3 Ziffer 3 ihrer Satzung stützen. Denn diese Satzungsregelung unterscheidet unter dem ersten und dem zweiten Gliederungspunkt ausdrücklich zwischen Kosten aufgrund eines im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfalls und denjenigen für eine im Beitragsjahr festgestellte neue Verletztenrente. Diese aus Sicht der Kammer eindeutige Unterscheidung lässt deshalb keine Auslegung des Begriffs "Kosten" in dem von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwandten Umfang dahingehend zu, hierunter sämtliche im Beitragsjahr im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall angefallenen Aufwendungen zu subsumieren.

Bestätigt wird dies durch die weitere Satzungsbestimmung in § 28 Abs. 3 Ziffer 3, derzufolge für einen Unfall mehrere Punktwerte anfallen und darüber hinaus ein Unfall in zwei verschiedenen Beitragsjahren bepunktet werden kann, wenn nämlich die Meldung des Arbeitsunfalls und die Feststellung der Unfallrente in verschiedenen Beitragsjahren erfolgen. Diese Regelung wäre aus Sicht des erkennenden Gerichts überflüssig, wenn unter "Kosten" im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3, zweiter Gliederungspunkt der Satzung sämtliche im Beitragsjahr angefallenen Aufwendungen der Beklagten aus Anlass eines Arbeitsunfalls zu subsumieren wären.

4. Sind deshalb vorliegend keine Unfallbelastungspunkte zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, darf die Beklagte gegen die Klägerin für das Beitragsjahr 2011 keinen Beitragszuschlag festsetzen.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und war dem Klagebegehren stattzugeben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des endgültigen Streitwerts gründet sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Absätze 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtskraft
Aus
Saved