Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 38 AS 400/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage des Bestehens eines Ersatzanspruchs i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung und der (fehlenden) Sozialwidrigkeit des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrags und der Entrichtung des Kaufpreises neun Monate vor Beantragen der Leistungen nach dem SGB II.
Der Bescheid vom 04.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2010 (W ) wird aufgehoben. Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ersatzpflicht des Klägers nach § 34 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung (a. F.).
Der 1960 geborene Kläger war von 1987 bis 2005 als Betriebsmonteur/Schaltwerker in einem Umspannwerk tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Umstrukturierung des Unternehmens durch Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung von 100.000,00 Euro an den Kläger. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte der Kläger noch Räume im Haus seiner 1921 und 1927 geborenen Eltern in der Gemeinde A.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 16.02.2006 Arbeitslosengeld vom 01.01.2006 bis 30.06.2007. Der tägliche Leistungsbetrag belief sich auf 38,36 Euro. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld bewarb sich der Kläger um neue Arbeitsstellen und nahm an mehreren Vorstellungsgesprächen teil, z. B. für eine Stelle in P bei den Stadtwerken (Entfernung zum Wohnsitz ca. 60 km), in B (Entfernung ca. 25 km) und in L (Entfernung zum Wohnsitz ca. 22 km).
Am 26.01.2007 schloss der Kläger einen notariellen Grundstückskaufvertrag über ein 1.859 m² großes Grundstück, das mit einem Einfamilienwohnhaus und Nebengelassen bebaut ist, zu einem Preis von 175.000,00 Euro. Das um die 30er Jahre des 20. Jahrhunderts errichtete Haus wurde in den 1970er Jahren modernisiert. 1993/1994 wurde es saniert. Es verfügt über eine Fassadenisolierung, neue Fenster und eine moderne Gasheizungsanlage. Von der Fläche des Hauses von ca. 75 m² sind rund 70 m² Wohnfläche (3 Zimmer, Küche, Bad). Die Nutzungsart des in A, Ortsteil K, gelegenen Grundstücks laut Grundbuch sind Gebäude- und Freifläche, Land- und Fortwirtschaft. Das Grundstück grenzt direkt an den M. Ein Baurecht für eine Nutzung des Sees vom Grundstück des Klägers aus besteht wegen eines Rückübertragungsanspruchs bezüglich einer Teilfläche des Sees derzeit nicht. Der See ist jedoch vom Grundstück aus zugänglich. Nach Auskunft der Gemeinde A ist eine Teilung des teilweise im Außenbereich liegenden und teilweise dem Innenbereich zuzuordnenden Grundstücks zwar möglich. Wegen der fehlenden Erschließung und der Nutzungsbeschränkung ist eine Verwertbarkeit der entstehenden Teilfläche jedoch nicht gegeben (vgl. VA Bl. 116). Für das Begleichen des Kaufpreises verwendete der Kläger neben der Abfindung auch einen nicht geringen fünfstelligen Geldbetrag, der ihm von seinen Eltern mit dem Zweck des Grundstückserwerbs zugewandt worden war.
Mit am 07.05.2007 dem Kläger ausgehändigten Antragsunterlagen und am 19.06.2007 von dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) entgegengenommenen ausgefüllten Formularvordrucken beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er brachte zum Ausdruck, dass er bei dem Beklagten als arbeitsuchend geführt werden wolle. In einem Vermerk hielt ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der Kläger im Rahmen der Antragstellung angeben hatte, in Januar 2007 ein Grundstück gegen Zahlung des Kaufpreises in bar erworben zu haben und im Januar 2007 ein Grundstück gegen Zahlung des Kaufpreises in bar erworben zu haben und über einige Sparkonten mit jeweils vierstelligen Beträgen zu verfügen, von denen er bei einer Leistungsablehnung seinen Lebensunterhalt und die Sozialversicherung bestreiten wolle. Der Kläger kündigte in diesem Gespräch eine erneute Antragstellung in ca. sechs Monaten an, wenn er in dem von ihm erworbenen Haus wohnen werde. Durch Bescheid vom 25.06.2007 lehnte der Beklagte die Leistungen ab, da der Kläger seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Einen weiteren Antrag auf Leistungen des Klägers vom 29.06.2007 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 04.07.2007 ab.
Am 01.10.2007 beantragte der Kläger erneut Grundsicherungsleistungen bei dem Beklagten. Als Wohnsitz gab er nun die Anschrift des von ihm erworbenen Grundstücks an, für das Nebenkosten und Kosten für die Belieferung mit Gas zum Heizen zu entrichten waren. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümer im Grundbuch vermerkt. Nach Feststellung eines anrechenbaren Vermögens von 1.688,24 Euro, das auf verschiedenen Sparbüchern bzw. –konten vorhanden war, bewilligte der Beklagte für folgende Zeiträume dem Kläger durch nachfolgend aufgeführte Bescheide Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – die nicht durch eine Anrechnung von Einkommen geminderte Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung sowie den Zuschlag nach § 24 SGB II (dieser bis 30.06.2009) – und zahlte die bewilligten Leistungen aus: 01.10.2008 bis 26.02.2008: Bescheid vom 27.01.2009; Änderungsbescheid vom 18.02.2009 27.02.2008 bis 31.07.2008: Bescheid vom 21.05.2008 01.08.2008 bis 31.01.2009: Bescheid vom 16.07.2008 01.02.2009 bis 28.02.2009: Bescheid vom 27.01.2009 01.03.2009 bis 31.08.2009: Bescheid vom 24.02.2009 01.09.2009 bis 28.02.2010: Bescheid vom 24.02.2009. Der Anteil der vom Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung bewegte sich in diesen Zeiträumen zwischen 107,21 Euro und 129,62 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 18.02.2009 hörte der Beklagte den Kläger zur Ersatzpflicht nach § 34 SGB II an. Durch den Erwerb des selbst genutzten Hausgrundstücks und Hinterlegung des Kaufpreises in bar hätte der Kläger sein Vermögen vermindert; es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Hilfebedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt worden sei, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Der Kläger gestand in seiner Antwort ein, dass die vom Beklagten angegebenen Fakten zuträfen. Jedoch habe der Kauf der Immobilie seiner persönlichen Lebensplanung entsprochen. Ihm sei keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise vorzuwerfen. Er habe während des Bezugs des Arbeitslosengeldes begründete Aussichten für die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit gehabt.
Im Mai 2009 schätzte ein Mitarbeiter des Beklagten in einem internen Vermerk (Bl. 272 VA) ein, dass aufgrund der Qualifikation des Klägers grundsätzlich die Möglichkeit der Integration in eine bedarfsdeckende Beschäftigung bestehe; derzeit liege Hilfebedürftigkeit vor, es sei jedoch mit einer Integration in ein Arbeitsverhältnis zu rechnen. Mit Bescheid über die Ersatzpflicht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 34 SGB II vom 04.08.2009 stellte der Beklagte unter Darlegung des Sachverhalts und Auflistung der Daten der bis zu diesem Datum ergangenen Leistungsbescheide fest, dass der Kläger gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Ersatz der gezahlten Leistungen dem Grunde nach verpflichtet sei. Ihm hätte bei Erwerb der Immobilie ersichtlich sein müssen, dass die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nach Ablauf des Bezugs von Arbeitslosengeld eintreten werde. Damit hätte er grob fahrlässig gehandelt. Ihm wäre zumindest grundsätzlich der Erwerb einer günstigeren Immobilie zu Wohnzwecken möglich gewesen. Der Beklagte führte aus, dass Umfang und Höhe der zu ersetzenden Leistungen in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt würden. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass er bei dem bereits länger geplanten Erwerb der Immobilie im Januar 2007 nicht neun Monate in die Zukunft habe blicken können; eine längere Arbeitslosigkeit sei nicht absehbar gewesen.
Auf den Antrag zur Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 29.01.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheide vom 22.02.2010 die nicht durch eine Einkommensanrechnung geminderte Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 120,12 Euro vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 und in selber Höhe vom 01.09.2010 bis 31.12.2010.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14.01.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dem Kläger hätte zum Erwerbszeitpunkt bewusst sein müssen, dass die als Kaufpreis aufgebrachte Summe in Anbetracht seiner andauernden Arbeitslosigkeit und dem möglichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit nicht für den Kauf einer teuren Immobilie verwendet werden dürfe, sondern vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verwenden gewesen wäre. Diese Überlegung hätte er anstellen und sich entsprechend verhalten müssen. Im Übrigen sei zu bezweifeln, ob es sich um eine wirtschaftlich vernünftige Investition gehandelt habe. Der Kläger hätte zudem mit dem Hauskauf abwarten können.
Mit der hiergegen erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen den streitigen Bescheid. Er meint, der Beklagte habe mit seiner Entscheidung nach Gutdünken einen zeitlichen Rahmen von sechs Monaten für die Vorhersehbarkeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit festgelegt. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, er habe sein Vermögen verwenden dürfen, wie jeder andere Bürger auch; die Feststellung der Ersatzpflicht sei eine Einmischung des Beklagten in seine Privatsphäre.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 04.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2010 (W ) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er geht von der Rechtmäßigkeit des Bescheids aus und hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Az.) verwiesen. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 04.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2010 in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen des Ersatzanspruchs gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a. F.) liegen nicht vor.
Beklagter ist im vorliegenden Verfahren das beteiligtenfähige Jobcenter, das einer juristischen Person im Sinn des § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gleich steht. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da zum 01.01.2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Bei dem Jobcenter (vgl. § 6 d SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl. I, S. 1112), handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (vgl. § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010, a. a. O.), die mit Wirkung zum 01.01.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (vgl. allgemein zu dem Beteiligtenwechsel durch das Entstehen der gemeinsamen Einrichtung: BSG, Urteil vom 18.10.2011, B 4 AS 90/10 R; zitiert nach juris). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der ursprünglich beklagten Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis T-F.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a. F.) ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Kläger hat zwar durch Abschluss des Grundstückskaufvertrags und Begleichen des Kaufpreises die Zusammensetzung seines Vermögens verändert, so dass bei ihm nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und nachdem er erspartes weiteres Vermögen aufgebraucht hatte, Hilfebedürftigkeit im Sinn von § 9 Nr. 2 SGB II eingetreten ist. Trotz dieses insoweit zu bejahenden Kausalzusammenhangs hat sich der Kläger dem Beklagten gegenüber nicht ersatzpflichtig gemacht. Denn der Abschluss des Grundstückskaufvertrags und die anschließende Entrichtung des Kaufpreises waren nicht sozialwidrig, so dass die Frage des Bestehens eines wichtigen Grundes im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a. F.) dahinstehen kann.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellte der Erwerb des Grundbesitzes gegen Kaufpreiszahlung durch den Kläger keine Verminderung seines Vermögens dar, wie er im angefochtenen Bescheid ausführt. Es hat sich lediglich die Zusammensetzung des klägerischen Vermögens verändert. Statt des auf Sparkonten oder in bar vorhandenen Vermögens war es nach Vollendung des Grunderwerbs in Form von Grundvermögen vorhanden.
Der Kläger war ab 01.10.2007 hilfebedürftig und erfüllte die Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II, so dass ihm von dem Beklagten rechtmäßig Leistungen gewährt worden sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Kläger konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen sichern, da er aus keiner Beschäftigung Einkommen erzielte. Aus dem Hausgrundstück, das nun den überwiegenden Vermögensbestandteil darstellte, konnte der Kläger seinen Lebensunterhalt ebenfalls nicht bestreiten. Zwar ist das Grundstück ein Vermögensgegenstand und im konkreten Fall auch verwertbar, so dass es als Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. § 12 Abs. 1 SGB II a. F.). Jedoch ist es als selbst bewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II a. F. wiederum nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Unstreitig beträgt die Wohnfläche des Hauses rund 70 m², wie der Kläger in den Antragsunterlagen angegeben hat. Die Fläche von 70 m² ist angemessen im Sinn der vorgenannten Vorschrift, da sie nicht außerordentlich die für Berechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße überschreitet, auf die bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II a. F. abzustellen ist (vgl. BSG, z.B. Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, zitiert nach juris). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 Wohnraumföderungsgesetz (WoFG) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Danach beträgt die angemessene Wohnfläche für Haushalte mit einer Person bis zu 50 m² (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz Nr. I 4 zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49, 27.11.2002, S. 1022). Es ist trotz der Größe des Grundstücks von 1.859 m² auch von der Angemessenheit des gesamten Grundstücks auszugehen. Denn trotz der von der Gemeinde bejahten Teilbarkeit des Grundstücks ist wegen der mangelnden Erschließung und der Nutzungsbeschränkung im Außenbereich keine Verwertbarkeit der entstehenden Teilfläche gegeben.
Der Kläger durfte sein Sparvermögen, wie von ihm geplant, für den Grundstückserwerb verwenden. Dieses Verhalten, das nachträglich aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen sein mag, ist nicht sozialwidrig. Das Andauern der Arbeitslosigkeit, die wegen des fehlenden bedarfsdeckenden Einkommens ab 01.10.2007 zur Hilfebedürftigkeit und zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II führte, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar. Die strengen Anforderungen an den Einsatz von Vermögen zum Bestreiten des Lebensunterhalts, wie sie für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gemäß §§ 9 Abs. 1, 12 SGB II (a. F.) gelten, können jedenfalls nicht für den hier relevanten Zeitraum von ca. neun Monaten vor dem Beginn des Leistungsbezugs bzw. fünf Monate vor dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld für den Kläger "Vorauswirkungen" erlangen. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a. F.) ist die objektive Sozialwidrigkeit des fraglichen Verhaltens. Wie aus der Gesetzesbegründung zu § 34 SGB II (a. F.) hervorgeht, lehnt sich die Norm an das Sozialhilferecht an (vgl. BT-Drucksache 15/1516, S. 62 zu § 34 SGB II). Bis zum 31.12.2004 regelte § 92 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dass zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (nun: §§ 103, 104 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch). § 92 a BSHG wurde als eng auszulegende deliktähnliche Ausnahmevorschrift angesehen. Neben der Bejahung eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens musste dieses Verhalten einem Unwerturteil unterworfen werden können, für das der Begriff der Sozialwidrigkeit geprägt wurde (vgl. BVerwG, BVerwGE 51, 61, RdNr. 8 f.). Das Verhalten musste nicht notwendigerweise rechtswidrig sein. Als Beispiele für sozialwidriges Verhalten wurden Arbeitsscheu und Verschwendungssucht angesehen (vgl. BverwGE a. a. O.). Andere Beispiele für sozialwidriges Verhalten sind die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Herbeiführen von Untersuchungshaft, die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses unter Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die Aufgabe des Arbeitsplatzes, ehewidriges Verhalten oder Verkehrsunfall nach Trunkenheitsfahrt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 RdNr. 23 ff). Ein mit den vorgenannten Verhaltensweisen vergleichbares Unwerturteil lässt sich bei dem Verhalten, das dem Kläger vorgeworfenen wird, nicht treffen. Der Abschluss des Grundstückskaufvertrags und die Begleichung des Kaufpreises stellen nach Überzeugung des Gerichts, die es insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und unter Würdigung des Akteninhalts gewonnen hat, kein mit Verschwendungssucht vergleichbares Verhalten, sondern noch sozialadäquates Verhalten dar. Der Kläger hatte über einen gewissen Zeitraum bereits im Jahr 2006 Kontakte zu den Verkäufern des Grundstücks und stand mit ihnen in Vertragsverhandlungen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags und für weitere fünf Monate bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Seine Arbeitsvermittlerin der Bundesagentur für Arbeit hatte ihm während der Zeit der Arbeitslosigkeit Stellen nachgewiesen, auf die er sich beworben hatte. Er hatte einige Vorstellungsgespräche in Unternehmen auch in der näheren bzw. nicht allzu ferner Umgebung seines Wohnortes A, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und vom Beklagten unbestritten angegeben hat. Der Kläger musste somit während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht davon ausgehen, nach dem 30.06.2007 kein bedarfsdeckendes Einkommen aus einer Beschäftigung zu erzielen, da Möglichkeiten zur Aufnahme einer Beschäftigung mit seiner Qualifikation durchaus bestanden. Für diese vom Kläger selbst getroffene Einschätzung spricht zudem, dass der Beklagte im Mai 2009 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Ersatzanspruchs eine (abstrakt) positive Prognose der Integration in eine bedarfsdeckende Beschäftigung sah. Das Gericht schließt hieraus, dass diese Prognose zur Vermittlung in eine Tätigkeit bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld getroffen werden konnte. Für das Absolvieren von Qualifizierungsmaßnahmen durch den Kläger während des Bezugs der SGB II-Leistungen, die erst nachträglich diese positive Prognose ermöglichten, gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Kläger kann danach auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich mit dem Grundstückserwerb grob fahrlässig verhalten zu haben.
Der Erwerb von Wohneigentum ohne Aufnahme eines Immobilienkredits und ohne die damit üblicherweise verbundenen Zinsbelastungen führte im Ergebnis dazu, dass der Kläger mit den reinen Hausneben- und Heizkosten relativ geringe Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung hatte, die vom Beklagten zu bewilligen waren, als dies bei der Anmietung einer Wohnung zu erwarten gewesen wäre. Am Wohnort des Klägers sieht § 8 Wohngeldgesetz (letzte Spalte) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung für eine Person eine angemessene Kaltmiete von sogar 280,00 Euro vor. Ob der Rechtsvorgänger des Beklagten für den hier streitigen Zeitraum ein schlüssiges Konzept für die als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft hatte, kann hier dahinstehen.
Für die Auffassung des Beklagten, der Immobilienkauf sei nicht wirtschaftlich erfolgt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Der vom Kläger geschilderte Zustand des 1993/1994 sanierten Wohnhauses spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass die Sanierungsmaßnahmen sich günstig auf die Neben- bzw. Heizkosten auswirkten und dass dies in dem Kaufpreis – diesen erhöhend - berücksichtigt worden ist. Auch die Lage des Grundstücks mit der Möglichkeit, den See - wenn auch derzeit nicht über die Errichtung eines Stegs, so doch - unmittelbar zu nutzen, darf nach der allgemeinen Lebenserfahrung wegen der dadurch eröffneten Möglichkeit für Freizeitaktivitäten als wertsteigernd angesehen werden. Ob es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, eine günstigere Immobilie zu erwerben, wie der Beklagte meint, kann dahin stehen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, einen hohen Geldbetrag von seinen Eltern zum Erwerb eines Grundstücks als Schenkung erhalten zu haben. Es ist nicht nachzuweisen und nicht zwingend anzunehmen, dass der Kläger bei Entrichten eines geringeren Kaufpreises ab 01.10.2007 aus dem für ihn verfügbaren und zu verwertenden Vermögen für einige Zeit seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können.
Nicht zuletzt ist der angegriffene Bescheid über die Ersatzpflicht rechtswidrig, weil er zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als der Kläger weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog und nicht abzusehen war, dass sich dies in Zukunft ändern würde. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist von der Geltendmachung des Ersatzanspruches abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde. Dem Beklagten war insoweit kein Ermessen eingeräumt; er hatte diese Vorschrift von Amts wegen zu beachten und eine Prognose zu treffen (vgl. zu den Voraussetzungen Eicher/Spellbrink, a. a. O., RdNr 30). Selbst wenn die Voraussetzungen für den Ersatzanspruch im Fall des Klägers zu bejahen wären, lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs vor. Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs machte den Kläger auch künftig von Leistungen nach dem SGB II abhängig. Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte er zu keinem Zeitpunkt des Leistungsbezugs - auch nicht am 14.01.2010, als der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid seine letzte Entscheidung im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren traf und dem letzten maßgeblichen Zeitpunkt für die anzustellende Prognose. Der Beklagte hatte noch durch Bewilligungsbescheide vom 22.02.2010 bis Ende des Jahres 2010 Grundsicherungsleistungen bewilligt. Konkrete Aussichten auf den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses bestanden nicht. Die abstrakte Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis, die der Beklagte bejaht hatte, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht für eine positive Prognose im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Sie spricht vielmehr gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Ersatzanspruchs und stützt vielmehr den Vortrag des Klägers zu den Aussichten, eine Stelle zu finden (s. o.).
Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Die Sprungrevision war gemäß §§ 160 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, welche Anforderungen an die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II in einem Fall wie dem vorliegenden zu stellen sind, ist höchstrichterlich seit Inkrafttreten des SGB II nicht geklärt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung oder - wenn der Gegner schriftlich zustimmt - mit der Revision angefochten werden.
I. Berufung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6
14482 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8
14467 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
II. Revision
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht Postfach 41 02 20 34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel,
einzulegen.
Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I 3219) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de/) unter "Downloads" lizenzfrei heruntergeladen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, 3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die schriftliche Zustimmung des Gegners ist der Revisionsschrift beizufügen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Auf Mängel des Verfahrens kann die Revision nicht gestützt werden.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Rechtsmittel (Berufung oder Revision) kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Landessozialgericht (bei Berufung) oder beim Bundessozialgericht (bei Revision) entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) unter "Das Gericht" - "Zugang zur Revisionsinstanz" - "Prozesskostenhilfe" heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Revision begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Soll der Vordruck beim Bundessozialgericht in elektronischer Form eingereicht werden, ist ein Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen und mittels Einscannen in eine Datei umzuwandeln, die qualifiziert signiert ist und nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (s. o.) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist.
Kulessa
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ersatzpflicht des Klägers nach § 34 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung (a. F.).
Der 1960 geborene Kläger war von 1987 bis 2005 als Betriebsmonteur/Schaltwerker in einem Umspannwerk tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Umstrukturierung des Unternehmens durch Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung von 100.000,00 Euro an den Kläger. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte der Kläger noch Räume im Haus seiner 1921 und 1927 geborenen Eltern in der Gemeinde A.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 16.02.2006 Arbeitslosengeld vom 01.01.2006 bis 30.06.2007. Der tägliche Leistungsbetrag belief sich auf 38,36 Euro. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld bewarb sich der Kläger um neue Arbeitsstellen und nahm an mehreren Vorstellungsgesprächen teil, z. B. für eine Stelle in P bei den Stadtwerken (Entfernung zum Wohnsitz ca. 60 km), in B (Entfernung ca. 25 km) und in L (Entfernung zum Wohnsitz ca. 22 km).
Am 26.01.2007 schloss der Kläger einen notariellen Grundstückskaufvertrag über ein 1.859 m² großes Grundstück, das mit einem Einfamilienwohnhaus und Nebengelassen bebaut ist, zu einem Preis von 175.000,00 Euro. Das um die 30er Jahre des 20. Jahrhunderts errichtete Haus wurde in den 1970er Jahren modernisiert. 1993/1994 wurde es saniert. Es verfügt über eine Fassadenisolierung, neue Fenster und eine moderne Gasheizungsanlage. Von der Fläche des Hauses von ca. 75 m² sind rund 70 m² Wohnfläche (3 Zimmer, Küche, Bad). Die Nutzungsart des in A, Ortsteil K, gelegenen Grundstücks laut Grundbuch sind Gebäude- und Freifläche, Land- und Fortwirtschaft. Das Grundstück grenzt direkt an den M. Ein Baurecht für eine Nutzung des Sees vom Grundstück des Klägers aus besteht wegen eines Rückübertragungsanspruchs bezüglich einer Teilfläche des Sees derzeit nicht. Der See ist jedoch vom Grundstück aus zugänglich. Nach Auskunft der Gemeinde A ist eine Teilung des teilweise im Außenbereich liegenden und teilweise dem Innenbereich zuzuordnenden Grundstücks zwar möglich. Wegen der fehlenden Erschließung und der Nutzungsbeschränkung ist eine Verwertbarkeit der entstehenden Teilfläche jedoch nicht gegeben (vgl. VA Bl. 116). Für das Begleichen des Kaufpreises verwendete der Kläger neben der Abfindung auch einen nicht geringen fünfstelligen Geldbetrag, der ihm von seinen Eltern mit dem Zweck des Grundstückserwerbs zugewandt worden war.
Mit am 07.05.2007 dem Kläger ausgehändigten Antragsunterlagen und am 19.06.2007 von dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) entgegengenommenen ausgefüllten Formularvordrucken beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er brachte zum Ausdruck, dass er bei dem Beklagten als arbeitsuchend geführt werden wolle. In einem Vermerk hielt ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der Kläger im Rahmen der Antragstellung angeben hatte, in Januar 2007 ein Grundstück gegen Zahlung des Kaufpreises in bar erworben zu haben und im Januar 2007 ein Grundstück gegen Zahlung des Kaufpreises in bar erworben zu haben und über einige Sparkonten mit jeweils vierstelligen Beträgen zu verfügen, von denen er bei einer Leistungsablehnung seinen Lebensunterhalt und die Sozialversicherung bestreiten wolle. Der Kläger kündigte in diesem Gespräch eine erneute Antragstellung in ca. sechs Monaten an, wenn er in dem von ihm erworbenen Haus wohnen werde. Durch Bescheid vom 25.06.2007 lehnte der Beklagte die Leistungen ab, da der Kläger seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Einen weiteren Antrag auf Leistungen des Klägers vom 29.06.2007 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 04.07.2007 ab.
Am 01.10.2007 beantragte der Kläger erneut Grundsicherungsleistungen bei dem Beklagten. Als Wohnsitz gab er nun die Anschrift des von ihm erworbenen Grundstücks an, für das Nebenkosten und Kosten für die Belieferung mit Gas zum Heizen zu entrichten waren. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümer im Grundbuch vermerkt. Nach Feststellung eines anrechenbaren Vermögens von 1.688,24 Euro, das auf verschiedenen Sparbüchern bzw. –konten vorhanden war, bewilligte der Beklagte für folgende Zeiträume dem Kläger durch nachfolgend aufgeführte Bescheide Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – die nicht durch eine Anrechnung von Einkommen geminderte Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung sowie den Zuschlag nach § 24 SGB II (dieser bis 30.06.2009) – und zahlte die bewilligten Leistungen aus: 01.10.2008 bis 26.02.2008: Bescheid vom 27.01.2009; Änderungsbescheid vom 18.02.2009 27.02.2008 bis 31.07.2008: Bescheid vom 21.05.2008 01.08.2008 bis 31.01.2009: Bescheid vom 16.07.2008 01.02.2009 bis 28.02.2009: Bescheid vom 27.01.2009 01.03.2009 bis 31.08.2009: Bescheid vom 24.02.2009 01.09.2009 bis 28.02.2010: Bescheid vom 24.02.2009. Der Anteil der vom Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung bewegte sich in diesen Zeiträumen zwischen 107,21 Euro und 129,62 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 18.02.2009 hörte der Beklagte den Kläger zur Ersatzpflicht nach § 34 SGB II an. Durch den Erwerb des selbst genutzten Hausgrundstücks und Hinterlegung des Kaufpreises in bar hätte der Kläger sein Vermögen vermindert; es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Hilfebedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt worden sei, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Der Kläger gestand in seiner Antwort ein, dass die vom Beklagten angegebenen Fakten zuträfen. Jedoch habe der Kauf der Immobilie seiner persönlichen Lebensplanung entsprochen. Ihm sei keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise vorzuwerfen. Er habe während des Bezugs des Arbeitslosengeldes begründete Aussichten für die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit gehabt.
Im Mai 2009 schätzte ein Mitarbeiter des Beklagten in einem internen Vermerk (Bl. 272 VA) ein, dass aufgrund der Qualifikation des Klägers grundsätzlich die Möglichkeit der Integration in eine bedarfsdeckende Beschäftigung bestehe; derzeit liege Hilfebedürftigkeit vor, es sei jedoch mit einer Integration in ein Arbeitsverhältnis zu rechnen. Mit Bescheid über die Ersatzpflicht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 34 SGB II vom 04.08.2009 stellte der Beklagte unter Darlegung des Sachverhalts und Auflistung der Daten der bis zu diesem Datum ergangenen Leistungsbescheide fest, dass der Kläger gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Ersatz der gezahlten Leistungen dem Grunde nach verpflichtet sei. Ihm hätte bei Erwerb der Immobilie ersichtlich sein müssen, dass die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nach Ablauf des Bezugs von Arbeitslosengeld eintreten werde. Damit hätte er grob fahrlässig gehandelt. Ihm wäre zumindest grundsätzlich der Erwerb einer günstigeren Immobilie zu Wohnzwecken möglich gewesen. Der Beklagte führte aus, dass Umfang und Höhe der zu ersetzenden Leistungen in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt würden. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass er bei dem bereits länger geplanten Erwerb der Immobilie im Januar 2007 nicht neun Monate in die Zukunft habe blicken können; eine längere Arbeitslosigkeit sei nicht absehbar gewesen.
Auf den Antrag zur Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 29.01.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheide vom 22.02.2010 die nicht durch eine Einkommensanrechnung geminderte Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 120,12 Euro vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 und in selber Höhe vom 01.09.2010 bis 31.12.2010.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14.01.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dem Kläger hätte zum Erwerbszeitpunkt bewusst sein müssen, dass die als Kaufpreis aufgebrachte Summe in Anbetracht seiner andauernden Arbeitslosigkeit und dem möglichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit nicht für den Kauf einer teuren Immobilie verwendet werden dürfe, sondern vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verwenden gewesen wäre. Diese Überlegung hätte er anstellen und sich entsprechend verhalten müssen. Im Übrigen sei zu bezweifeln, ob es sich um eine wirtschaftlich vernünftige Investition gehandelt habe. Der Kläger hätte zudem mit dem Hauskauf abwarten können.
Mit der hiergegen erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen den streitigen Bescheid. Er meint, der Beklagte habe mit seiner Entscheidung nach Gutdünken einen zeitlichen Rahmen von sechs Monaten für die Vorhersehbarkeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit festgelegt. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, er habe sein Vermögen verwenden dürfen, wie jeder andere Bürger auch; die Feststellung der Ersatzpflicht sei eine Einmischung des Beklagten in seine Privatsphäre.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 04.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2010 (W ) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er geht von der Rechtmäßigkeit des Bescheids aus und hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Az.) verwiesen. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 04.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2010 in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen des Ersatzanspruchs gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a. F.) liegen nicht vor.
Beklagter ist im vorliegenden Verfahren das beteiligtenfähige Jobcenter, das einer juristischen Person im Sinn des § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gleich steht. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da zum 01.01.2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Bei dem Jobcenter (vgl. § 6 d SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl. I, S. 1112), handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (vgl. § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010, a. a. O.), die mit Wirkung zum 01.01.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (vgl. allgemein zu dem Beteiligtenwechsel durch das Entstehen der gemeinsamen Einrichtung: BSG, Urteil vom 18.10.2011, B 4 AS 90/10 R; zitiert nach juris). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der ursprünglich beklagten Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis T-F.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a. F.) ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Kläger hat zwar durch Abschluss des Grundstückskaufvertrags und Begleichen des Kaufpreises die Zusammensetzung seines Vermögens verändert, so dass bei ihm nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und nachdem er erspartes weiteres Vermögen aufgebraucht hatte, Hilfebedürftigkeit im Sinn von § 9 Nr. 2 SGB II eingetreten ist. Trotz dieses insoweit zu bejahenden Kausalzusammenhangs hat sich der Kläger dem Beklagten gegenüber nicht ersatzpflichtig gemacht. Denn der Abschluss des Grundstückskaufvertrags und die anschließende Entrichtung des Kaufpreises waren nicht sozialwidrig, so dass die Frage des Bestehens eines wichtigen Grundes im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a. F.) dahinstehen kann.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellte der Erwerb des Grundbesitzes gegen Kaufpreiszahlung durch den Kläger keine Verminderung seines Vermögens dar, wie er im angefochtenen Bescheid ausführt. Es hat sich lediglich die Zusammensetzung des klägerischen Vermögens verändert. Statt des auf Sparkonten oder in bar vorhandenen Vermögens war es nach Vollendung des Grunderwerbs in Form von Grundvermögen vorhanden.
Der Kläger war ab 01.10.2007 hilfebedürftig und erfüllte die Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II, so dass ihm von dem Beklagten rechtmäßig Leistungen gewährt worden sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Kläger konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen sichern, da er aus keiner Beschäftigung Einkommen erzielte. Aus dem Hausgrundstück, das nun den überwiegenden Vermögensbestandteil darstellte, konnte der Kläger seinen Lebensunterhalt ebenfalls nicht bestreiten. Zwar ist das Grundstück ein Vermögensgegenstand und im konkreten Fall auch verwertbar, so dass es als Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. § 12 Abs. 1 SGB II a. F.). Jedoch ist es als selbst bewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II a. F. wiederum nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Unstreitig beträgt die Wohnfläche des Hauses rund 70 m², wie der Kläger in den Antragsunterlagen angegeben hat. Die Fläche von 70 m² ist angemessen im Sinn der vorgenannten Vorschrift, da sie nicht außerordentlich die für Berechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße überschreitet, auf die bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II a. F. abzustellen ist (vgl. BSG, z.B. Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, zitiert nach juris). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 Wohnraumföderungsgesetz (WoFG) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Danach beträgt die angemessene Wohnfläche für Haushalte mit einer Person bis zu 50 m² (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz Nr. I 4 zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49, 27.11.2002, S. 1022). Es ist trotz der Größe des Grundstücks von 1.859 m² auch von der Angemessenheit des gesamten Grundstücks auszugehen. Denn trotz der von der Gemeinde bejahten Teilbarkeit des Grundstücks ist wegen der mangelnden Erschließung und der Nutzungsbeschränkung im Außenbereich keine Verwertbarkeit der entstehenden Teilfläche gegeben.
Der Kläger durfte sein Sparvermögen, wie von ihm geplant, für den Grundstückserwerb verwenden. Dieses Verhalten, das nachträglich aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen sein mag, ist nicht sozialwidrig. Das Andauern der Arbeitslosigkeit, die wegen des fehlenden bedarfsdeckenden Einkommens ab 01.10.2007 zur Hilfebedürftigkeit und zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II führte, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar. Die strengen Anforderungen an den Einsatz von Vermögen zum Bestreiten des Lebensunterhalts, wie sie für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gemäß §§ 9 Abs. 1, 12 SGB II (a. F.) gelten, können jedenfalls nicht für den hier relevanten Zeitraum von ca. neun Monaten vor dem Beginn des Leistungsbezugs bzw. fünf Monate vor dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld für den Kläger "Vorauswirkungen" erlangen. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a. F.) ist die objektive Sozialwidrigkeit des fraglichen Verhaltens. Wie aus der Gesetzesbegründung zu § 34 SGB II (a. F.) hervorgeht, lehnt sich die Norm an das Sozialhilferecht an (vgl. BT-Drucksache 15/1516, S. 62 zu § 34 SGB II). Bis zum 31.12.2004 regelte § 92 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dass zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (nun: §§ 103, 104 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch). § 92 a BSHG wurde als eng auszulegende deliktähnliche Ausnahmevorschrift angesehen. Neben der Bejahung eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens musste dieses Verhalten einem Unwerturteil unterworfen werden können, für das der Begriff der Sozialwidrigkeit geprägt wurde (vgl. BVerwG, BVerwGE 51, 61, RdNr. 8 f.). Das Verhalten musste nicht notwendigerweise rechtswidrig sein. Als Beispiele für sozialwidriges Verhalten wurden Arbeitsscheu und Verschwendungssucht angesehen (vgl. BverwGE a. a. O.). Andere Beispiele für sozialwidriges Verhalten sind die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Herbeiführen von Untersuchungshaft, die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses unter Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die Aufgabe des Arbeitsplatzes, ehewidriges Verhalten oder Verkehrsunfall nach Trunkenheitsfahrt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 RdNr. 23 ff). Ein mit den vorgenannten Verhaltensweisen vergleichbares Unwerturteil lässt sich bei dem Verhalten, das dem Kläger vorgeworfenen wird, nicht treffen. Der Abschluss des Grundstückskaufvertrags und die Begleichung des Kaufpreises stellen nach Überzeugung des Gerichts, die es insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und unter Würdigung des Akteninhalts gewonnen hat, kein mit Verschwendungssucht vergleichbares Verhalten, sondern noch sozialadäquates Verhalten dar. Der Kläger hatte über einen gewissen Zeitraum bereits im Jahr 2006 Kontakte zu den Verkäufern des Grundstücks und stand mit ihnen in Vertragsverhandlungen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags und für weitere fünf Monate bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Seine Arbeitsvermittlerin der Bundesagentur für Arbeit hatte ihm während der Zeit der Arbeitslosigkeit Stellen nachgewiesen, auf die er sich beworben hatte. Er hatte einige Vorstellungsgespräche in Unternehmen auch in der näheren bzw. nicht allzu ferner Umgebung seines Wohnortes A, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und vom Beklagten unbestritten angegeben hat. Der Kläger musste somit während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht davon ausgehen, nach dem 30.06.2007 kein bedarfsdeckendes Einkommen aus einer Beschäftigung zu erzielen, da Möglichkeiten zur Aufnahme einer Beschäftigung mit seiner Qualifikation durchaus bestanden. Für diese vom Kläger selbst getroffene Einschätzung spricht zudem, dass der Beklagte im Mai 2009 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Ersatzanspruchs eine (abstrakt) positive Prognose der Integration in eine bedarfsdeckende Beschäftigung sah. Das Gericht schließt hieraus, dass diese Prognose zur Vermittlung in eine Tätigkeit bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld getroffen werden konnte. Für das Absolvieren von Qualifizierungsmaßnahmen durch den Kläger während des Bezugs der SGB II-Leistungen, die erst nachträglich diese positive Prognose ermöglichten, gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Kläger kann danach auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich mit dem Grundstückserwerb grob fahrlässig verhalten zu haben.
Der Erwerb von Wohneigentum ohne Aufnahme eines Immobilienkredits und ohne die damit üblicherweise verbundenen Zinsbelastungen führte im Ergebnis dazu, dass der Kläger mit den reinen Hausneben- und Heizkosten relativ geringe Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung hatte, die vom Beklagten zu bewilligen waren, als dies bei der Anmietung einer Wohnung zu erwarten gewesen wäre. Am Wohnort des Klägers sieht § 8 Wohngeldgesetz (letzte Spalte) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung für eine Person eine angemessene Kaltmiete von sogar 280,00 Euro vor. Ob der Rechtsvorgänger des Beklagten für den hier streitigen Zeitraum ein schlüssiges Konzept für die als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft hatte, kann hier dahinstehen.
Für die Auffassung des Beklagten, der Immobilienkauf sei nicht wirtschaftlich erfolgt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Der vom Kläger geschilderte Zustand des 1993/1994 sanierten Wohnhauses spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass die Sanierungsmaßnahmen sich günstig auf die Neben- bzw. Heizkosten auswirkten und dass dies in dem Kaufpreis – diesen erhöhend - berücksichtigt worden ist. Auch die Lage des Grundstücks mit der Möglichkeit, den See - wenn auch derzeit nicht über die Errichtung eines Stegs, so doch - unmittelbar zu nutzen, darf nach der allgemeinen Lebenserfahrung wegen der dadurch eröffneten Möglichkeit für Freizeitaktivitäten als wertsteigernd angesehen werden. Ob es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, eine günstigere Immobilie zu erwerben, wie der Beklagte meint, kann dahin stehen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, einen hohen Geldbetrag von seinen Eltern zum Erwerb eines Grundstücks als Schenkung erhalten zu haben. Es ist nicht nachzuweisen und nicht zwingend anzunehmen, dass der Kläger bei Entrichten eines geringeren Kaufpreises ab 01.10.2007 aus dem für ihn verfügbaren und zu verwertenden Vermögen für einige Zeit seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können.
Nicht zuletzt ist der angegriffene Bescheid über die Ersatzpflicht rechtswidrig, weil er zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als der Kläger weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog und nicht abzusehen war, dass sich dies in Zukunft ändern würde. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist von der Geltendmachung des Ersatzanspruches abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde. Dem Beklagten war insoweit kein Ermessen eingeräumt; er hatte diese Vorschrift von Amts wegen zu beachten und eine Prognose zu treffen (vgl. zu den Voraussetzungen Eicher/Spellbrink, a. a. O., RdNr 30). Selbst wenn die Voraussetzungen für den Ersatzanspruch im Fall des Klägers zu bejahen wären, lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs vor. Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs machte den Kläger auch künftig von Leistungen nach dem SGB II abhängig. Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte er zu keinem Zeitpunkt des Leistungsbezugs - auch nicht am 14.01.2010, als der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid seine letzte Entscheidung im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren traf und dem letzten maßgeblichen Zeitpunkt für die anzustellende Prognose. Der Beklagte hatte noch durch Bewilligungsbescheide vom 22.02.2010 bis Ende des Jahres 2010 Grundsicherungsleistungen bewilligt. Konkrete Aussichten auf den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses bestanden nicht. Die abstrakte Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis, die der Beklagte bejaht hatte, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht für eine positive Prognose im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Sie spricht vielmehr gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Ersatzanspruchs und stützt vielmehr den Vortrag des Klägers zu den Aussichten, eine Stelle zu finden (s. o.).
Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Die Sprungrevision war gemäß §§ 160 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, welche Anforderungen an die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II in einem Fall wie dem vorliegenden zu stellen sind, ist höchstrichterlich seit Inkrafttreten des SGB II nicht geklärt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung oder - wenn der Gegner schriftlich zustimmt - mit der Revision angefochten werden.
I. Berufung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6
14482 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8
14467 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
II. Revision
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht Postfach 41 02 20 34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel,
einzulegen.
Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG) vom 18. Dezember 2006 (BGBl I 3219) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de/) unter "Downloads" lizenzfrei heruntergeladen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, 3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die schriftliche Zustimmung des Gegners ist der Revisionsschrift beizufügen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Auf Mängel des Verfahrens kann die Revision nicht gestützt werden.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Rechtsmittel (Berufung oder Revision) kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Landessozialgericht (bei Berufung) oder beim Bundessozialgericht (bei Revision) entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) unter "Das Gericht" - "Zugang zur Revisionsinstanz" - "Prozesskostenhilfe" heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Revision begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Soll der Vordruck beim Bundessozialgericht in elektronischer Form eingereicht werden, ist ein Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen und mittels Einscannen in eine Datei umzuwandeln, die qualifiziert signiert ist und nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (s. o.) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist.
Kulessa
Rechtskraft
Aus
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