Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 3063/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2093/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.04.2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger begehrt im Rahmen seines vierten Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Anerkennung seines Verkehrsunfalls vom 28.08.1993 als Arbeitsunfall.
Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt bei der Firma R. C. GmbH (R.) beschäftigt. Diese Gesellschaft, deren Geschäftsführer ein Herr J. war, war u.a. als Liquidator mit der Abwicklung der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft "B." L. (GPG) befasst. Aufgabe des Klägers war es, im Rahmen der Liquidation der GPG Kontakte zur Stadt L. herzustellen und zu ermitteln, ob Interesse am Erwerb von Gebäuden auf Grundstücken des Unternehmens bestand, sowie auch Gegenstände des Unternehmens zu verkaufen. Für bei dieser Tätigkeit auftretende rechtliche Fragen waren ihm von der R. als Ansprechpartner der Rechtsanwalt und Notar Herr G. sowie der Rechtsanwalt R. in Berlin benannt worden. Der Kläger hatte im Übrigen als hiervon unabhängige Tätigkeit ein selbständiges Gewerbe "Unternehmensberatung" an seinem damaligen Wohnsitz in L. angemeldet und war in diesem Rahmen für diverse Kleinunternehmen tätig. Außerdem pflegte der Kläger Kontakte zu dem 1996 verstorbenen Steuerberater Herrn D. in Berlin, zwischen dem und seinen eigenen Kunden der Kläger geschäftliche Kontakte herstellte. D. fertigte die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die vom Kläger betreuten Kleinunternehmen sowie auch die Steuererklärung des Klägers. An Samstagen besuchte der Kläger häufig den D., wobei er ihm aus Gefälligkeit gelegentlich und unentgeltlich Unterlagen für Steuererklärungen und Abschlüsse der gemeinsamen Kunden mitbrachte.
Am 28.08.1993, einem Samstag, verunglückte der Kläger um 15:45 Uhr auf der Fahrt vom Büro des D. in Berlin zu seinem Wohnsitz in L. zwischen D. und U. mit seinem PKW, wobei er sich schwerste Verletzungen zuzog.
Erstmalig beantragte der Kläger am 09.08.1996 die Anerkennung als Arbeitsunfall, wobei er angab, er sei im Interesse der R. tätig gewesen. Er legte ein Schreiben des D. vor, der "wunschgemäß" bestätigte, der Kläger seit laut seines "Terminkalenders" am Unfalltag um 11.00 Uhr in seinem Büro zur Besprechung der vom Kläger zu bearbeitenden "steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Probleme der GPG verabredet" gewesen; aus seiner Gesprächsnotiz gehe hervor, dass über mögliche Grundstücksverkäufe der Gesellschaft, die Vermarktung von Produktionsanlagen und die Einstellung von ABM-Kräften gesprochen worden sei. Der Kläger habe das Büro gegen 14:45 Uhr verlassen.
Die Beklagte zog die polizeilichen Ermittlungsakten zu dem Verkehrsunfall bei und befragte den J. Dieser gab an, dass der Kläger mit Sicherheit nicht im Auftrag der R. bei D. gewesen sei und er selbst, der J., zu D. keine geschäftlichen oder privaten Kontakte habe.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.1997 die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.
Der Kläger erhob beim Sozialgericht (SG) Potsdam Untätigkeitsklage und legte ein Schreiben des Mitarbeiters des D. namens Z. vor, wonach der Kläger am Unfalltag erfolglos versucht habe, von D. aus den J. telefonisch und per Telefax zu erreichen. Im Widerspruchsverfahren gab J. an, dass der Kläger von ihm keinen Auftrag erhalten habe, sich mit D. in Verbindung zu setzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger erhob deswegen Klage zum SG Potsdam (Az. S 2 U 15/97). Er habe D. im Interesse der R. und auch seiner eigenen Kunden aufgesucht, wozu er diverse Tätigkeitsberichte vorlegte. Das SG Potsdam holte Auskünfte von Kunden des Klägers und des D. ein, wonach der Kläger regelmäßig verschiedene Kleinunternehmer betreute und deren steuerliche Unterlagen zur weiteren Bearbeitung zu D nach Berlin brachte. Der ebenfalls gehörte J. gab erneut an, dass der Kläger zu keiner Zeit von ihm oder der R. beauftragt worden sei, ein Beratungsgespräch durchzuführen oder entgegenzunehmen; D. sei ihm völlig unbekannt. Der die Praxis des D. abwickelnde Steuerberater St. teilte am 10.09.1997 mit, dass Mandantenunterlagen, Unterlagen über die GPG, Terminkalender und Gesprächsnotizen des D. nicht mehr vorhanden seien. Mit Urteil vom 23.04.1998 wies das SG Potsdam die Klage als unbegründet ab. Die im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Fahrt des Klägers sei nicht einer versicherten Tätigkeit als Unternehmensberater oder einer Tätigkeit für die R. zuzurechnen. Der Anlass des Besuchs bei D. sei nicht mehr zu klären.
Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg (Az. L 1 U 22/98) legte der Kläger weitere die R. sowie die GPG betreffende Unterlagen vor. Das LSG für das Land Brandenburg hörte mehrere frühere Kunden des Klägers im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Zeugen an, welche im Wesentlichen bestätigten, dass der Kläger regelmäßig Betriebsunterlagen zu D. in Berlin zur weiteren steuerlichen Bearbeitung mitgenommen habe. Mit Urteil vom 30.03.1999 wies das LSG für das Land Brandenburg die Berufung des Klägers zurück. Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg ereignet, denn der Kläger sei weder aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses noch als Unternehmer tätig gewesen, bevor er den betreffenden Weg angetreten habe. Aus der Steuerakte des Klägers ergebe sich, dass der D. auch für ihn tätig gewesen sei, und es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger den D. auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen aufgesucht habe.
Den deswegen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Rechtsstreits, den der Kläger mit einer Falschaussage des J. begründete, lehnte das LSG für das Land Brandenburg mit Urteil vom 29.11.1999 ab (Az. L 1 SF 12/99). Die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte das aufgrund einer Strafanzeige des Klägers gegen J. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Falschaussage mit Beschluss vom 30.05.2000 ein; dem J. könne nicht mit einer zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zur Last gelegt werden, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt zu haben.
Bereits am 03.08.1999 stellte der Kläger seinen ersten Antrag auf Rücknahme der bindend gewordenen Ablehnungsentscheidung der Beklagten. Der Rechtsanwalt und Notar G. teilte am 29.02.2000 mit, der Kläger habe ihn am Tag vor dem Unfall wegen Angelegenheiten der R. aufgesucht und es sei verabredet worden, dass der Kläger damit zusammenhängende steuerrechtliche Fragen am Folgetag mit einem Steuerberater beraten werde. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.03.2000 ab, der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2000 zurückgewiesen.
Der Kläger erhob daraufhin am 27.04.2000 erneut Klage beim SG Potsdam (Az. S 2 U 71/00). Im Klageverfahren bestätigte der Zeuge G. seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Der zusätzlich gehörte Zeuge W, ein früherer Geschäftspartner des Klägers, bestätigte, dass der Kläger ihn am Unfalltag wegen des Verkaufs eines Grundstücks der GPG angerufen und ihm für den Rückruf eine Berliner Telefonnummer hinterlassen habe. Das SG Potsdam wies die Klage mit Urteil vom 20.02.2001 ab. Die deswegen eingelegte Berufung wies das LSG für das Land Brandenburg mit Urteil vom 27.08.2001 (Az. L 7 U 30/01) zurück. Das Urteil wurde damit begründet, dass der Zeuge das Gericht nicht davon überzeugt habe, dass der Aufenthalt des Klägers am 28.08.1993 im Steuerbüro des D. wesentlich den Interessen der R. gedient habe. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 25.02.2002 (Az. B 2 U 291/01 B) als unzulässig.
Der Kläger begehrte mit einem zweiten Antrag vom 18.03.2002 die Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung über die Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls, wobei er nunmehr im Wesentlichen geltend machte, er sei bei der unfallbringenden Fahrt hauptsächlich als selbständiger Unternehmensberater tätig und versichert gewesen. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall erneut mit Bescheid vom 04.07.2002 ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Belege vor, wonach er die Fahrt nach Berlin am 27.08.1993 auch gegenüber der R. abgerechnet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 wies die Beklagte auch diesen Widerspruch zurück.
Der Kläger erhob deswegen nach Wechsel seines Wohnsitzes nach Baden-Württemberg am 20.01.2003 beim SG Konstanz (Az. S 6 U 126/03) Klage. Er sei nicht nur als weisungsgebundener Dienstleister für die R., sondern auch mit ganz erheblichen selbständigen Tätigkeiten beschäftigt gewesen, was die fertigen Steuerpapiere seiner Kunden in seinem Auto bewiesen hätten. Der Kläger verwies ferner auf einen Liquiditätsengpass der GPG, wonach seine Fahrt zu D. in einem völlig anderen Licht erscheine, und legte hierzu das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 09.06.1995 und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 17.10.1995 vor. Das SG Konstanz wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2003 ab. Soweit der Kläger geltend mache, er sei am Unfalltag ausschließlich bzw. weit überwiegend als selbständiger Unternehmensberater tätig geworden und nicht für die R., sei dies kein neuer Sachvortrag. Ein Bezug der Tätigkeit zur R. sei nicht festzustellen. Die Angaben des J., der Kläger habe nur begrenzt eng umschriebene Aufgaben wahrgenommen, erschienen korrekt, nicht dagegen die Angaben des Klägers, er sei allumfassend zuständig gewesen.
Im Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 5290/03) trug der Kläger vor, dass er die Kosten der Tätigkeit am Unfalltag wegen der Folgen des Unfalles nicht mehr bei der R. habe geltend machen können. Er sei sehr wohl im Auftrag der R. bzw. GPG bei der Vorbereitung von Grundstücksgeschäften tätig gewesen und habe auch die entsprechenden steuerlichen Fragen abgeklärt. Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 27.04.2006 zurück. Im Ergebnis sei nicht feststellbar, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 28.08.1993 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger am Unfalltag im Interesse der R. bzw. der GPG steuerliche Angelegenheiten mit D. besprochen habe. Die Tatsache, dass der Kläger Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen J. bzw. dessen Unternehmen geführt habe, mache diesen nicht unglaubwürdig. Soweit der Kläger behaupte, er habe eines Auftrags des J. nicht bedurft, stünden dem die im "Beratervertrag" niedergelegten Rechte und Pflichten entgegen. Sollte der Kläger insoweit verbotswidrig gehandelt haben, wäre diese Tätigkeit nicht versichert gewesen. Auch sei nicht zu erkennen, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Unterredung um Grundstücksangelegenheiten der GPG gehandelt habe. Nachdem der Kläger noch nach dem Unfall die bis zum 27.08.1993 beanspruchten Entgelte eingeklagt und vollstreckt habe, sei kein Grund dafür erkennbar, dass er dies nicht für die am Unfalltag verrichteten Tätigkeiten getan habe, sollten diese versichert gewesen sein. Die am Vortag des Unfalles mit dem Rechtsanwalt und Notar G. bewiesenen Gespräche belegten im Übrigen nicht zwingend, dass der Kläger am Unfalltag selbst tatsächlich in steuerlichen Angelegenheiten der R. bzw. der GPG bei D. vorgesprochen habe.
Da im Büro des D. nach dessen Tod keine Unterlagen der vom Kläger angeführten Unternehmen vorgefunden worden seien, seien die Angaben des Klägers im Hinblick auf die Vorbereitung von Grundstücksgeschäften zu Gunsten der R. bzw. GPG nicht ohne weiteres glaubhaft. Das Auffinden entsprechender Unterlagen im Fahrzeug des Klägers könne auch zwanglos im Zusammenhang mit den am Vortag des Unfalls geführten Gesprächen bei G. stehen. Schließlich sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger im Interesse seines eigenen Unternehmens für eigene Klienten bei D. gewesen sei. Die Abgabe von Unterlagen von Klienten bei D. sei als Gefälligkeitshandlung anzusehen, für die eine Vergütung nicht gezahlt worden sei. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Unterlagen am 28.08.1993 für einen Monatsabschluss übergeben worden seien, da der Monat am 28.08.1993 (Samstag) noch nicht geendet habe. Schließlich habe auch keiner der als Zeugen benannten Unternehmer/Unternehmerinnen bestätigt, dass der Kläger gerade am Unfalltag steuerliche Fragen ihres Betriebes mit D. zu sprechen gehabt habe. Hinzu komme, dass der Kläger dem D. bereits Mandanten zugeführt habe und insofern in einem persönlichen Näheverhältnis zu ihm gestanden habe, also auch andere eigenwirtschaftliche Gründe als steuerliche Fragen für den Besuch in Betracht kämen; allein auf die Angaben des Klägers könne nicht abgestellt werden. Schließlich habe der Kläger offenkundig und objektiv unwahre Angaben gemacht, in dem er anfangs ausdrücklich ein Aufsuchen des D. aus Gründen seines eigenen Unternehmens vehement ausgeschlossen habe und erst später geltend gemacht habe, er sei eben in Angelegenheiten seines eigenen Unternehmens bei D. gewesen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers sei damit erschüttert, woran auch die vom Kläger vorgebrachten Gründe für den wechselnden Vortrag nichts änderten.
Am 12.01.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten seinen dritten Antrag auf die Überprüfung der Ablehnungsentscheidung. Nunmehr trug er vor, es sei noch nicht berücksichtigt worden, dass er sich vor Ort ohne Rücksprache mit J. um sämtliche Grundstücksangelegenheiten der GPG gekümmert habe. Er habe eine frühere Grundstücksangelegenheit abgewickelt, ohne insoweit nähere Weisungen des J. gehabt zu haben. Sämtliche Tätigkeiten seien damals von J. vergütet worden. Mit Bescheid vom 18.01.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007, lehnte die Beklagte erneut die Rücknahme des Ablehnungsbescheides ab.
Der Kläger erhob deswegen am 02.05.2007 Klage zum SG Konstanz (Az. S 6 U 1256/07). Das SG Konstanz wies mit Urteil vom 15.12.2009 auch diese Klage ab. Der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorlegen oder beweisen können, welche die Annahme einer versicherten Tätigkeit begründen könnten. Der vom Kläger angeführte Geschäftspartner W. habe ausweislich des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30.05.2000 nicht gewusst, dass der Kläger für die R. tätig gewesen sei. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Sch. vom 18.03.1992 ließen sich hinsichtlich der Zuständigkeit und Ermächtigung des Klägers für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften gewisse Vorbehalte erkennen, wonach offenbar der Rechtsanwalt und Notar G. als Bevollmächtigter angesehen worden sei. Selbst wenn der Kläger generell für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften zuständig gewesen wäre, fehle es an einer Verknüpfung der zum Unfall führenden Fahrt mit einer entsprechenden Tätigkeit. Die Angaben des Klägers seien im gesamten Verfahren insgesamt schwankend gewesen. Soweit der Kläger auf Gedächtnisschwierigkeiten hinweise, sei ihm entgegen zu halten, dass ein solcher Hinweis die Validität seiner Aussagen generell beeinträchtige. Zu beachten sei auch, dass der Kläger für Grundstücksgeschäfte im Grunde keinerlei Ausbildung vorzuweisen habe und insofern die Aussage des J., der Kläger sei mit seinen Grundstücksangelegenheiten nicht betraut gewesen, durchaus plausibel erscheine.
Im deswegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg (Az: L 6 U 450/10) behauptete der Kläger weiterhin, dass er regelmäßig für die R. Grundstücksgeschäfte durchgeführt und teilweise abgewickelt habe. Das LSG wies die Berufung mit Beschluss vom 12.10.2010 zurück und verwies hierzu auf die Entscheidungsgründe des SG Konstanz. Die Aussagen des J. im Hinblick auf eine fehlende Bevollmächtigung des Klägers, einen externen Steuerberater aufzusuchen, seien eindeutig. Aus den vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten neuen Schreiben und Rechnungen könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er regelmäßig für die R. Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinen Fahrten zu G. jedenfalls auch eigenwirtschaftliche Belange und auch Belange des D. verfolgt habe. Eine Betriebsbezogenheit der Fahrt am Unfalltag sei damit nicht bewiesen.
Am 29.04.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten seinen vierten Antrag auf Überprüfung des bindend gewordenen Ablehnungsbescheides. Nunmehr legte er eine E-Mail des Rechtsanwalts und Notars G. vom 04.02.2011 vor, wonach es zutreffe, dass G. zu Beginn seiner Beauftragung durch die R. ein Gespräch mit J. und dem Kläger gehabt habe. Dabei habe J. erklärt, dass der Kläger wegen anderweitiger Verpflichtungen des J. Ansprechpartner und Informant für alle Grundstücks- und sonstigen Rechtsangelegenheiten sei. Dabei habe J. Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Entscheidungskompetenz bei ihm verbleibe. Der Kläger vertrat hierzu die Auffassung, dies belege eindeutig, dass er entgegen der Erklärung von J. tatsächlich auch bevollmächtigt gewesen sei, die R. in vorbereitenden Grundstücks- und Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Mit Bescheid vom 13.05.2011 lehnte die Beklagte auch diesen Überprüfungsantrag ab. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Angaben von G. im Widerspruch zu den bisherigen Äußerungen von J. stünden und außerdem von der R. auch 2.500 DM an G. bezahlt worden seien, damit der Kläger jederzeit anwaltlichen Rat in Grundstücksangelegenheiten in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2011 zurück und begründete dies damit, dass aus der neu bekannt gewordenen E-Mail des Rechtsanwalts und Notars G. eindeutig zu entnehmen sei, dass die Entscheidungskompetenz bei Grundstücksgeschäften bei J. habe verbleiben sollen.
Der Kläger hat am 02.11.2011 erneut Klage beim SG Konstanz erhoben (Az. L 1 U 2093/12), mit der er seinen Vortrag aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren wiederholt hat. Der Kläger hat eine weitere E-Mail des Rechtsanwalts und Notars G. vom 09.11.2010 vorgelegt, wonach im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein Beratungsverhältnis mit der R. bestanden habe, wozu ihm einzelne Vorgänge vom Kläger übermittelt und dann mit diesem erörtert worden seien. Für ihn sei der Kläger die Verbindung zur R. gewesen, Treffen mit J. hätten nur hin und wieder stattgefunden. Es sei nach seinem Eindruck durchaus naheliegend, dass der Kläger die Grundstücksangelegenheit des W ohne konkrete aktuelle Kenntnis des J. an ihn herangetragen habe, um sich in der Sache im Interesse der R. beraten zu lassen. Außerdem hat der Kläger ein Schreiben des Steuerberaters St. vom 10.09.1997 vorgelegt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Konstanz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2012 abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die zum Unfall führende Fahrt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die R. bzw. ein eigenes Unternehmen durchgeführt habe und deswegen ein Arbeitsunfall nach der - aufgrund § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anwendbaren - Vorschrift des § 548 Reichsversicherungsordnung (RVO) vorliege, wozu das SG Konstanz auf die umfassende Beweiswürdigung in den Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2006 (Az. L 10 U 5290/03) und vom 12.10.2010 (Az. L 6 U 450/10) Bezug nahm. Durch die Angaben des J. sei insbesondere geklärt, dass der Kläger seitens der R. gerade nicht befugt gewesen sei, zwecks Klärung eigentumsrechtlicher und steuerrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eigentum der GPG mit D. einen externen Steuerberater aufzusuchen. Dies ließe sich auch mit den Angaben des Rechtsanwalts und Notars G. vereinbaren, welcher bereits im Rahmen des Überprüfungsantrags des Klägers vom 03.08.1999 gehört worden sei. Er habe dort mit Schreiben vom 29.02.2000 bestätigt, dass der Kläger mit ihm am 27.08.1993 Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit der R. besprochen habe, wobei er sich jedoch bereits damals nicht an nähere Einzelheiten des Gesprächs habe erinnern können. Insbesondere habe er auch ausdrücklich mitgeteilt, dass die rechtliche Gestaltung des Verhältnisses des Klägers zur R. ihm nicht bekannt gewesen sei. Aus den im vierten Überprüfungsverfahren vorgelegten E-Mails des G. vom 09.11.2010 und 04.02.2011 ergebe sich kein wesentlich anderes Bild, da J. sich die Entscheidungskompetenz im Hinblick auf Grundstücksangelegenheiten vorbehalten habe und der Kläger insoweit nur als Ansprechpartner und Informant dargestellt werde. Die Angaben von G. sagten weder etwas über eine Berechtigung des Klägers aus, für die R. in Grundstücksangelegenheiten nach außen aufzutreten, noch ergebe sich hieraus dass diese am 28.08.1993 noch bestanden habe. Eine Berechtigung des Klägers, den Steuerberater D. für die Geschäfte einzuschalten und diesen im Auftrag der R. aufzusuchen, folge hieraus erst recht nicht. Außerdem könnten hieraus auch keine Rückschlüsse zur konkreten Motivation des Klägers gezogen werden, am Unfalltag den D. aufzusuchen. Da nicht ansatzweise erkennbar sei, welche Angaben G. zum internen Verhältnis des Klägers zu J. bzw. der R. noch geben könne, bedürfe es auch seiner Vernehmung nicht. Demgemäß sei bereits im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2006 (Az. L 10 U 5290/03) ausgeführt worden, dass nicht entscheidend sei, ob und welche Gespräche der Kläger am Vortag des Unfalles mit G. geführt habe, da dies nicht zwingend belege, welche Tätigkeiten der Kläger am Folgetag des Unfalls verrichtet habe. Der Vortrag des Klägers, er habe am Vorabend des Unfalls von der Kanzlei des G. aus den Steuerberater D. angerufen, sei ebenfalls nicht neu. Hierzu habe G. bereits in seinem Schreiben vom 29.02.2000 an die Beklagte angegeben, er könne sich nicht an einen solchen Vorgang erinnern. Die vorgelegte Auskunft des Steuerberaters St. vom 10.09.1997 lasse nur erkennen, dass im Nachlass von D. keine Unterlagen mehr vorhanden seien, welche das Begehren des Klägers stützen könnten. Auch sonstige weitere Unterlagen, die dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnten, seien nicht ersichtlich. Das LSG Baden-Württemberg habe in seinen bereits getroffenen Entscheidungen zutreffend dargelegt, dass nicht allein auf die Angaben des Klägers abgestellt werden könne, da dieser in der Vergangenheit seinen Vortrag zum Grund seines Besuchs bei D. geändert habe. Auch die Hinweise des Klägers auf unfallbedingte Gedächtnislücken einerseits und spätere Hinweise Dritter andererseits während der gerichtlichen Verfahren verbesserten nicht die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. Im Gesamtergebnis des Verfahrens sei der Nachweis einer versicherten Tätigkeit nicht erbracht, wobei weitere Ermittlungsmöglichkeiten hierzu nicht ersichtlich seien. Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 17.04.2012 zugestellt worden.
Am 18.05.2012 (Freitag nach Christi Himmelfahrt) haben die Bevollmächtigten des Klägers beim LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die Begründung des SG Konstanz sei für den Kläger nicht nachvollziehbar. Der Zeuge J. sei erst ab dem 29.04.1993 als Liquidator in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen worden. Zuvor habe J. für die GPG B. nach außen hin gar nicht auftreten können. Der Kläger indes habe bereits zuvor sämtliche Arbeiten auch für den Liquidator der R. koordiniert und insbesondere auch Grundstücksangelegenheiten bearbeitet und vorbereitet, wofür erstmalig das Zeugnis des Vorsitzenden der GPG Herrn M. angeboten wurde. Nach Eintragung des J. als Liquidator in das Handelsregister habe sich an der Tätigkeit des Klägers insoweit überhaupt nichts geändert. Hinzu komme, dass der Kläger gerade die Aufgabe gehabt habe, für die GPG B. im Rahmen der Liquidation Geld zu beschaffen und die verwertbaren Gegenstände auch zu verwerten. Insoweit sei es auch Aufgabe des Klägers gewesen, die Verwertbarkeit der Grundstücke auszuloten. Um sich nach Förderungsmöglichkeiten für den Verkauf von Grundstücken zu erkundigen, zumal sich zur damaligen Zeit die rechtlichen Verhältnisse sehr rasch änderten und auch erhebliche Fördermittel gezahlt worden seien, sei es notwendig gewesen, dem potentiellen Käufer W den Grundstückskauf auch "schmackhaft zu machen", wozu gerade die Erkundigungen bei dem Steuerberater D. gedient hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.04.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 04.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 aufzuheben und das Ereignis vom 28.08.1993 unter Abänderung entgegenstehender Bescheide als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Kläger trage im Wesentlichen nichts Neues vor. Bereits das Klageverfahren sei eindeutig mutwillig erhoben worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG Konstanz und des LSG Baden-Württemberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die zutreffende Klageart für das vorliegende Begehren des Klägers auf Korrektur der bisher ergangenen Ablehnungsbescheide nach § 44 SGB X ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3, 56 SGG (vgl. BSG vom 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr. 8; BSG vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 22; BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 5).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der seit dem 18.01.2001 geltenden Fassung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, BSGE 97, 54 m.w.N.).
Die Voraussetzungen einer Korrektur der angegriffenen Entscheidungen der Beklagten nach dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor, da Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung oder für die Annahme eines unzutreffenden Sachverhalts nicht vorliegen. Das SG hat demgemäß die Klage zu Recht abgewiesen.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die den ein Versicherter bei einer der in den § 539, 540 und 543 bis 545 Reichsversicherungsordnung (RVO) genannten Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit) erleidet, § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO in der bis zum 31.12.196 geltenden Fassung (nunmehr: § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheit(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist weiterhin nicht nachgewiesen, dass der Kläger am Unfalltag des 28.08.1993 eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit verrichtet hat, wozu zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf den angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Konstanz und die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2006 - L 10 U 5290/03 - und vom 12.10.2010 - L 6 U 450/10 - verwiesen wird.
In dem vierten Überprüfungsverfahren des Klägers nach § 44 SGB X ist kein wesentlich neuer Vortrag erfolgt. Weiterhin sind für den Besuch des Klägers bei D. am 28.08.2993 auch mehrere mögliche Gründe nicht auszuräumen, bei deren Vorliegen ein Versicherungsschutz des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestanden hätte. Der Senat ist angesichts dieser Unsicherheit nicht mit der nötigen Gewissheit überzeugt, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeiten zu den aufgeworfenen Fragen wurden nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Erleidet ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter unter ungeklärten Umständen einen Gesundheitsschaden, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn er nicht in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit verunglückt ist (BSG vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 43). Lassen sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen oder ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis oder zwischen diesem und der eingetretenen Gesundheitsstörung nicht wahrscheinlich, geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 11 und 14 und a.a.O. § 1247 Nr. 8; BSGE 58, 76, 79; 43, 110, 111; 41, 297, 300 und 6, 70, 72). Das ist hier der Kläger. Sofern in diesem Zusammenhang Beweiserleichterungen diskutiert werden, haben diese Fälle zur Voraussetzung, dass ein Schaden am jeweiligen Arbeitsplatz eingetreten ist (vgl. BSG vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 43 m.w.N.), was vorliegend bei der Fahrt des Klägers von Berlin nach L. nicht der Fall war.
Bereits im Urteil vom 30.03.1999 hat das LSG für das Land Brandenburg (Az. L 1 U 22/98) darauf hingewiesen, dass sich aus der Steuerakte des Klägers ergebe, dass der D. auch für ihn tätig gewesen sei, und dass deswegen die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass der Kläger den D. auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen aufgesucht habe.
Die wiederholte Behauptung des Klägers, stattdessen für die R. bzw. die GPG an dem Unfalltag Grundstücksgeschäfte betreut bzw. vorbereitet zu haben, lässt sich demgegenüber weiterhin nicht mit den Aussagen des J. in Einklang bringen, die in sich schlüssig und konstant immer eine Befugnis des Klägers zur Abwicklung von Grundstücksgeschäften verneint haben. Hierzu hat bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.10.2010 (Az. L 6 U 450/10) ausgeführt, dass auch die Aussagen des J. im Hinblick auf eine fehlende Bevollmächtigung des Klägers, einen externen Steuerberater aufzusuchen, eindeutig sind. Aus den vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten neuen Schreiben und Rechnungen kann nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er regelmäßig für die R. Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinen früheren Fahrten zu G. jedenfalls auch eigenwirtschaftliche Belange und auch Belange des D. verfolgt habe. Eine Betriebsbezogenheit der Fahrt am Unfalltag ist damit nicht bewiesen. Auch die vielen zu diesem Thema aufgebotenen Zeugen vermochten nicht mit Sicherheit auszusagen, dass der Kläger diese Geschäfte eigenständig bearbeiten durfte.
Sofern hier eine weisungswidrige Vollmachtüberschreitung (Grundstücksgeschäfte) vorgelegen hätte, hätte ebenfalls keine versicherte Tätigkeit vorgelegen, weil dann keine betriebsdienlichen Zwecke verfolgt worden wären (BSG vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R - HVBG-INFO 2001, 1111 m.w.N.). Zu Recht hat bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.04.2006 (Az. L 10 U 5290/03) darauf hingewiesen, dass, nachdem der Kläger noch nach dem Unfall die bis zum 27.08.1993 beanspruchten Entgelte eingeklagt und vollstreckt habe, nicht ersichtlich sei, dass er dies nicht für die am Unfalltag selbst verrichteten Tätigkeiten getan habe.
Sollte der Kläger allerdings, was ebenso möglich wäre, beim D. Gefälligkeiten für eigene Kunden bzw. den D. besorgt haben (Abgabe bzw. Mitnahme von Akten für eigene Kunden und/oder Kunden des D. o.ä.), hätte auch in diesem Fall eine versicherte Tätigkeit nicht vorgelegen.
Letztlich kann nur noch gemutmaßt werden, welche Angelegenheiten der Kläger am Unfalltag in Berlin verfolgt hat; beispielsweise gilt dies auch für die vom Kläger neu vorgelegte E-Mail des Rechtsanwalts und Notars G. vom 09.11.2010, wonach im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein Beratungsverhältnis mit der R. bestanden habe, wozu einzelne Vorgänge mit dem Kläger erörtert worden seien; für ihn sei der Kläger die Verbindung zur R. gewesen; es sei nach seinem Eindruck durchaus naheliegend, dass der Kläger die Grundstücksangelegenheit des W ohne konkrete aktuelle Kenntnis des J. an ihn herangetragen habe - G. drückt in dieser E-Mail schon durch seine Wortwahl aus, dass es sich um eine Spekulation handelt.
Sofern der Kläger erneut das Schreiben des Steuerberaters St. vom 10.09.1997 vorgelegt hat, lässt sich hieraus - worauf das SG Konstanz zu Recht hingewiesen hat - nur erkennen, dass im ungeordnet vorgefundenen Nachlass des D. keine Unterlagen der GPG oder Terminkalender und Gesprächsnotizen des D. mehr vorhanden waren. Auch auf diese Information lässt sich das Begehren des Klägers nicht stützen.
Der erstmalig im vorliegenden Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des Vorsitzenden der GPG Herrn M., der bezeugen könne, dass der Kläger regelmäßig den D. wegen Grundstücksgeschäften der GPG aufgesucht habe, ist in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden. Auch als Beweisanregung ist der benannte Zeuge jedoch für die Entscheidung vorliegend unerheblich. Die behaupteten Aussagen des M. können unterstellt werden, ohne dass hierdurch nachgewiesen wäre, dass der Kläger gerade am Unfalltag wegen Grundstücksgeschäften der GPG bei D. vorgesprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger begehrt im Rahmen seines vierten Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Anerkennung seines Verkehrsunfalls vom 28.08.1993 als Arbeitsunfall.
Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt bei der Firma R. C. GmbH (R.) beschäftigt. Diese Gesellschaft, deren Geschäftsführer ein Herr J. war, war u.a. als Liquidator mit der Abwicklung der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft "B." L. (GPG) befasst. Aufgabe des Klägers war es, im Rahmen der Liquidation der GPG Kontakte zur Stadt L. herzustellen und zu ermitteln, ob Interesse am Erwerb von Gebäuden auf Grundstücken des Unternehmens bestand, sowie auch Gegenstände des Unternehmens zu verkaufen. Für bei dieser Tätigkeit auftretende rechtliche Fragen waren ihm von der R. als Ansprechpartner der Rechtsanwalt und Notar Herr G. sowie der Rechtsanwalt R. in Berlin benannt worden. Der Kläger hatte im Übrigen als hiervon unabhängige Tätigkeit ein selbständiges Gewerbe "Unternehmensberatung" an seinem damaligen Wohnsitz in L. angemeldet und war in diesem Rahmen für diverse Kleinunternehmen tätig. Außerdem pflegte der Kläger Kontakte zu dem 1996 verstorbenen Steuerberater Herrn D. in Berlin, zwischen dem und seinen eigenen Kunden der Kläger geschäftliche Kontakte herstellte. D. fertigte die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die vom Kläger betreuten Kleinunternehmen sowie auch die Steuererklärung des Klägers. An Samstagen besuchte der Kläger häufig den D., wobei er ihm aus Gefälligkeit gelegentlich und unentgeltlich Unterlagen für Steuererklärungen und Abschlüsse der gemeinsamen Kunden mitbrachte.
Am 28.08.1993, einem Samstag, verunglückte der Kläger um 15:45 Uhr auf der Fahrt vom Büro des D. in Berlin zu seinem Wohnsitz in L. zwischen D. und U. mit seinem PKW, wobei er sich schwerste Verletzungen zuzog.
Erstmalig beantragte der Kläger am 09.08.1996 die Anerkennung als Arbeitsunfall, wobei er angab, er sei im Interesse der R. tätig gewesen. Er legte ein Schreiben des D. vor, der "wunschgemäß" bestätigte, der Kläger seit laut seines "Terminkalenders" am Unfalltag um 11.00 Uhr in seinem Büro zur Besprechung der vom Kläger zu bearbeitenden "steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Probleme der GPG verabredet" gewesen; aus seiner Gesprächsnotiz gehe hervor, dass über mögliche Grundstücksverkäufe der Gesellschaft, die Vermarktung von Produktionsanlagen und die Einstellung von ABM-Kräften gesprochen worden sei. Der Kläger habe das Büro gegen 14:45 Uhr verlassen.
Die Beklagte zog die polizeilichen Ermittlungsakten zu dem Verkehrsunfall bei und befragte den J. Dieser gab an, dass der Kläger mit Sicherheit nicht im Auftrag der R. bei D. gewesen sei und er selbst, der J., zu D. keine geschäftlichen oder privaten Kontakte habe.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.1997 die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.
Der Kläger erhob beim Sozialgericht (SG) Potsdam Untätigkeitsklage und legte ein Schreiben des Mitarbeiters des D. namens Z. vor, wonach der Kläger am Unfalltag erfolglos versucht habe, von D. aus den J. telefonisch und per Telefax zu erreichen. Im Widerspruchsverfahren gab J. an, dass der Kläger von ihm keinen Auftrag erhalten habe, sich mit D. in Verbindung zu setzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger erhob deswegen Klage zum SG Potsdam (Az. S 2 U 15/97). Er habe D. im Interesse der R. und auch seiner eigenen Kunden aufgesucht, wozu er diverse Tätigkeitsberichte vorlegte. Das SG Potsdam holte Auskünfte von Kunden des Klägers und des D. ein, wonach der Kläger regelmäßig verschiedene Kleinunternehmer betreute und deren steuerliche Unterlagen zur weiteren Bearbeitung zu D nach Berlin brachte. Der ebenfalls gehörte J. gab erneut an, dass der Kläger zu keiner Zeit von ihm oder der R. beauftragt worden sei, ein Beratungsgespräch durchzuführen oder entgegenzunehmen; D. sei ihm völlig unbekannt. Der die Praxis des D. abwickelnde Steuerberater St. teilte am 10.09.1997 mit, dass Mandantenunterlagen, Unterlagen über die GPG, Terminkalender und Gesprächsnotizen des D. nicht mehr vorhanden seien. Mit Urteil vom 23.04.1998 wies das SG Potsdam die Klage als unbegründet ab. Die im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Fahrt des Klägers sei nicht einer versicherten Tätigkeit als Unternehmensberater oder einer Tätigkeit für die R. zuzurechnen. Der Anlass des Besuchs bei D. sei nicht mehr zu klären.
Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg (Az. L 1 U 22/98) legte der Kläger weitere die R. sowie die GPG betreffende Unterlagen vor. Das LSG für das Land Brandenburg hörte mehrere frühere Kunden des Klägers im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Zeugen an, welche im Wesentlichen bestätigten, dass der Kläger regelmäßig Betriebsunterlagen zu D. in Berlin zur weiteren steuerlichen Bearbeitung mitgenommen habe. Mit Urteil vom 30.03.1999 wies das LSG für das Land Brandenburg die Berufung des Klägers zurück. Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg ereignet, denn der Kläger sei weder aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses noch als Unternehmer tätig gewesen, bevor er den betreffenden Weg angetreten habe. Aus der Steuerakte des Klägers ergebe sich, dass der D. auch für ihn tätig gewesen sei, und es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger den D. auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen aufgesucht habe.
Den deswegen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Rechtsstreits, den der Kläger mit einer Falschaussage des J. begründete, lehnte das LSG für das Land Brandenburg mit Urteil vom 29.11.1999 ab (Az. L 1 SF 12/99). Die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte das aufgrund einer Strafanzeige des Klägers gegen J. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Falschaussage mit Beschluss vom 30.05.2000 ein; dem J. könne nicht mit einer zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit zur Last gelegt werden, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt zu haben.
Bereits am 03.08.1999 stellte der Kläger seinen ersten Antrag auf Rücknahme der bindend gewordenen Ablehnungsentscheidung der Beklagten. Der Rechtsanwalt und Notar G. teilte am 29.02.2000 mit, der Kläger habe ihn am Tag vor dem Unfall wegen Angelegenheiten der R. aufgesucht und es sei verabredet worden, dass der Kläger damit zusammenhängende steuerrechtliche Fragen am Folgetag mit einem Steuerberater beraten werde. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.03.2000 ab, der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2000 zurückgewiesen.
Der Kläger erhob daraufhin am 27.04.2000 erneut Klage beim SG Potsdam (Az. S 2 U 71/00). Im Klageverfahren bestätigte der Zeuge G. seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Der zusätzlich gehörte Zeuge W, ein früherer Geschäftspartner des Klägers, bestätigte, dass der Kläger ihn am Unfalltag wegen des Verkaufs eines Grundstücks der GPG angerufen und ihm für den Rückruf eine Berliner Telefonnummer hinterlassen habe. Das SG Potsdam wies die Klage mit Urteil vom 20.02.2001 ab. Die deswegen eingelegte Berufung wies das LSG für das Land Brandenburg mit Urteil vom 27.08.2001 (Az. L 7 U 30/01) zurück. Das Urteil wurde damit begründet, dass der Zeuge das Gericht nicht davon überzeugt habe, dass der Aufenthalt des Klägers am 28.08.1993 im Steuerbüro des D. wesentlich den Interessen der R. gedient habe. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 25.02.2002 (Az. B 2 U 291/01 B) als unzulässig.
Der Kläger begehrte mit einem zweiten Antrag vom 18.03.2002 die Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung über die Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls, wobei er nunmehr im Wesentlichen geltend machte, er sei bei der unfallbringenden Fahrt hauptsächlich als selbständiger Unternehmensberater tätig und versichert gewesen. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall erneut mit Bescheid vom 04.07.2002 ab. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Belege vor, wonach er die Fahrt nach Berlin am 27.08.1993 auch gegenüber der R. abgerechnet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 wies die Beklagte auch diesen Widerspruch zurück.
Der Kläger erhob deswegen nach Wechsel seines Wohnsitzes nach Baden-Württemberg am 20.01.2003 beim SG Konstanz (Az. S 6 U 126/03) Klage. Er sei nicht nur als weisungsgebundener Dienstleister für die R., sondern auch mit ganz erheblichen selbständigen Tätigkeiten beschäftigt gewesen, was die fertigen Steuerpapiere seiner Kunden in seinem Auto bewiesen hätten. Der Kläger verwies ferner auf einen Liquiditätsengpass der GPG, wonach seine Fahrt zu D. in einem völlig anderen Licht erscheine, und legte hierzu das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 09.06.1995 und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 17.10.1995 vor. Das SG Konstanz wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2003 ab. Soweit der Kläger geltend mache, er sei am Unfalltag ausschließlich bzw. weit überwiegend als selbständiger Unternehmensberater tätig geworden und nicht für die R., sei dies kein neuer Sachvortrag. Ein Bezug der Tätigkeit zur R. sei nicht festzustellen. Die Angaben des J., der Kläger habe nur begrenzt eng umschriebene Aufgaben wahrgenommen, erschienen korrekt, nicht dagegen die Angaben des Klägers, er sei allumfassend zuständig gewesen.
Im Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 5290/03) trug der Kläger vor, dass er die Kosten der Tätigkeit am Unfalltag wegen der Folgen des Unfalles nicht mehr bei der R. habe geltend machen können. Er sei sehr wohl im Auftrag der R. bzw. GPG bei der Vorbereitung von Grundstücksgeschäften tätig gewesen und habe auch die entsprechenden steuerlichen Fragen abgeklärt. Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 27.04.2006 zurück. Im Ergebnis sei nicht feststellbar, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 28.08.1993 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger am Unfalltag im Interesse der R. bzw. der GPG steuerliche Angelegenheiten mit D. besprochen habe. Die Tatsache, dass der Kläger Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen J. bzw. dessen Unternehmen geführt habe, mache diesen nicht unglaubwürdig. Soweit der Kläger behaupte, er habe eines Auftrags des J. nicht bedurft, stünden dem die im "Beratervertrag" niedergelegten Rechte und Pflichten entgegen. Sollte der Kläger insoweit verbotswidrig gehandelt haben, wäre diese Tätigkeit nicht versichert gewesen. Auch sei nicht zu erkennen, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Unterredung um Grundstücksangelegenheiten der GPG gehandelt habe. Nachdem der Kläger noch nach dem Unfall die bis zum 27.08.1993 beanspruchten Entgelte eingeklagt und vollstreckt habe, sei kein Grund dafür erkennbar, dass er dies nicht für die am Unfalltag verrichteten Tätigkeiten getan habe, sollten diese versichert gewesen sein. Die am Vortag des Unfalles mit dem Rechtsanwalt und Notar G. bewiesenen Gespräche belegten im Übrigen nicht zwingend, dass der Kläger am Unfalltag selbst tatsächlich in steuerlichen Angelegenheiten der R. bzw. der GPG bei D. vorgesprochen habe.
Da im Büro des D. nach dessen Tod keine Unterlagen der vom Kläger angeführten Unternehmen vorgefunden worden seien, seien die Angaben des Klägers im Hinblick auf die Vorbereitung von Grundstücksgeschäften zu Gunsten der R. bzw. GPG nicht ohne weiteres glaubhaft. Das Auffinden entsprechender Unterlagen im Fahrzeug des Klägers könne auch zwanglos im Zusammenhang mit den am Vortag des Unfalls geführten Gesprächen bei G. stehen. Schließlich sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger im Interesse seines eigenen Unternehmens für eigene Klienten bei D. gewesen sei. Die Abgabe von Unterlagen von Klienten bei D. sei als Gefälligkeitshandlung anzusehen, für die eine Vergütung nicht gezahlt worden sei. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Unterlagen am 28.08.1993 für einen Monatsabschluss übergeben worden seien, da der Monat am 28.08.1993 (Samstag) noch nicht geendet habe. Schließlich habe auch keiner der als Zeugen benannten Unternehmer/Unternehmerinnen bestätigt, dass der Kläger gerade am Unfalltag steuerliche Fragen ihres Betriebes mit D. zu sprechen gehabt habe. Hinzu komme, dass der Kläger dem D. bereits Mandanten zugeführt habe und insofern in einem persönlichen Näheverhältnis zu ihm gestanden habe, also auch andere eigenwirtschaftliche Gründe als steuerliche Fragen für den Besuch in Betracht kämen; allein auf die Angaben des Klägers könne nicht abgestellt werden. Schließlich habe der Kläger offenkundig und objektiv unwahre Angaben gemacht, in dem er anfangs ausdrücklich ein Aufsuchen des D. aus Gründen seines eigenen Unternehmens vehement ausgeschlossen habe und erst später geltend gemacht habe, er sei eben in Angelegenheiten seines eigenen Unternehmens bei D. gewesen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers sei damit erschüttert, woran auch die vom Kläger vorgebrachten Gründe für den wechselnden Vortrag nichts änderten.
Am 12.01.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten seinen dritten Antrag auf die Überprüfung der Ablehnungsentscheidung. Nunmehr trug er vor, es sei noch nicht berücksichtigt worden, dass er sich vor Ort ohne Rücksprache mit J. um sämtliche Grundstücksangelegenheiten der GPG gekümmert habe. Er habe eine frühere Grundstücksangelegenheit abgewickelt, ohne insoweit nähere Weisungen des J. gehabt zu haben. Sämtliche Tätigkeiten seien damals von J. vergütet worden. Mit Bescheid vom 18.01.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007, lehnte die Beklagte erneut die Rücknahme des Ablehnungsbescheides ab.
Der Kläger erhob deswegen am 02.05.2007 Klage zum SG Konstanz (Az. S 6 U 1256/07). Das SG Konstanz wies mit Urteil vom 15.12.2009 auch diese Klage ab. Der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorlegen oder beweisen können, welche die Annahme einer versicherten Tätigkeit begründen könnten. Der vom Kläger angeführte Geschäftspartner W. habe ausweislich des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30.05.2000 nicht gewusst, dass der Kläger für die R. tätig gewesen sei. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Sch. vom 18.03.1992 ließen sich hinsichtlich der Zuständigkeit und Ermächtigung des Klägers für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften gewisse Vorbehalte erkennen, wonach offenbar der Rechtsanwalt und Notar G. als Bevollmächtigter angesehen worden sei. Selbst wenn der Kläger generell für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften zuständig gewesen wäre, fehle es an einer Verknüpfung der zum Unfall führenden Fahrt mit einer entsprechenden Tätigkeit. Die Angaben des Klägers seien im gesamten Verfahren insgesamt schwankend gewesen. Soweit der Kläger auf Gedächtnisschwierigkeiten hinweise, sei ihm entgegen zu halten, dass ein solcher Hinweis die Validität seiner Aussagen generell beeinträchtige. Zu beachten sei auch, dass der Kläger für Grundstücksgeschäfte im Grunde keinerlei Ausbildung vorzuweisen habe und insofern die Aussage des J., der Kläger sei mit seinen Grundstücksangelegenheiten nicht betraut gewesen, durchaus plausibel erscheine.
Im deswegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg (Az: L 6 U 450/10) behauptete der Kläger weiterhin, dass er regelmäßig für die R. Grundstücksgeschäfte durchgeführt und teilweise abgewickelt habe. Das LSG wies die Berufung mit Beschluss vom 12.10.2010 zurück und verwies hierzu auf die Entscheidungsgründe des SG Konstanz. Die Aussagen des J. im Hinblick auf eine fehlende Bevollmächtigung des Klägers, einen externen Steuerberater aufzusuchen, seien eindeutig. Aus den vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten neuen Schreiben und Rechnungen könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er regelmäßig für die R. Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinen Fahrten zu G. jedenfalls auch eigenwirtschaftliche Belange und auch Belange des D. verfolgt habe. Eine Betriebsbezogenheit der Fahrt am Unfalltag sei damit nicht bewiesen.
Am 29.04.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten seinen vierten Antrag auf Überprüfung des bindend gewordenen Ablehnungsbescheides. Nunmehr legte er eine E-Mail des Rechtsanwalts und Notars G. vom 04.02.2011 vor, wonach es zutreffe, dass G. zu Beginn seiner Beauftragung durch die R. ein Gespräch mit J. und dem Kläger gehabt habe. Dabei habe J. erklärt, dass der Kläger wegen anderweitiger Verpflichtungen des J. Ansprechpartner und Informant für alle Grundstücks- und sonstigen Rechtsangelegenheiten sei. Dabei habe J. Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Entscheidungskompetenz bei ihm verbleibe. Der Kläger vertrat hierzu die Auffassung, dies belege eindeutig, dass er entgegen der Erklärung von J. tatsächlich auch bevollmächtigt gewesen sei, die R. in vorbereitenden Grundstücks- und Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Mit Bescheid vom 13.05.2011 lehnte die Beklagte auch diesen Überprüfungsantrag ab. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Angaben von G. im Widerspruch zu den bisherigen Äußerungen von J. stünden und außerdem von der R. auch 2.500 DM an G. bezahlt worden seien, damit der Kläger jederzeit anwaltlichen Rat in Grundstücksangelegenheiten in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2011 zurück und begründete dies damit, dass aus der neu bekannt gewordenen E-Mail des Rechtsanwalts und Notars G. eindeutig zu entnehmen sei, dass die Entscheidungskompetenz bei Grundstücksgeschäften bei J. habe verbleiben sollen.
Der Kläger hat am 02.11.2011 erneut Klage beim SG Konstanz erhoben (Az. L 1 U 2093/12), mit der er seinen Vortrag aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren wiederholt hat. Der Kläger hat eine weitere E-Mail des Rechtsanwalts und Notars G. vom 09.11.2010 vorgelegt, wonach im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein Beratungsverhältnis mit der R. bestanden habe, wozu ihm einzelne Vorgänge vom Kläger übermittelt und dann mit diesem erörtert worden seien. Für ihn sei der Kläger die Verbindung zur R. gewesen, Treffen mit J. hätten nur hin und wieder stattgefunden. Es sei nach seinem Eindruck durchaus naheliegend, dass der Kläger die Grundstücksangelegenheit des W ohne konkrete aktuelle Kenntnis des J. an ihn herangetragen habe, um sich in der Sache im Interesse der R. beraten zu lassen. Außerdem hat der Kläger ein Schreiben des Steuerberaters St. vom 10.09.1997 vorgelegt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Konstanz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2012 abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die zum Unfall führende Fahrt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die R. bzw. ein eigenes Unternehmen durchgeführt habe und deswegen ein Arbeitsunfall nach der - aufgrund § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anwendbaren - Vorschrift des § 548 Reichsversicherungsordnung (RVO) vorliege, wozu das SG Konstanz auf die umfassende Beweiswürdigung in den Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2006 (Az. L 10 U 5290/03) und vom 12.10.2010 (Az. L 6 U 450/10) Bezug nahm. Durch die Angaben des J. sei insbesondere geklärt, dass der Kläger seitens der R. gerade nicht befugt gewesen sei, zwecks Klärung eigentumsrechtlicher und steuerrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eigentum der GPG mit D. einen externen Steuerberater aufzusuchen. Dies ließe sich auch mit den Angaben des Rechtsanwalts und Notars G. vereinbaren, welcher bereits im Rahmen des Überprüfungsantrags des Klägers vom 03.08.1999 gehört worden sei. Er habe dort mit Schreiben vom 29.02.2000 bestätigt, dass der Kläger mit ihm am 27.08.1993 Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit der R. besprochen habe, wobei er sich jedoch bereits damals nicht an nähere Einzelheiten des Gesprächs habe erinnern können. Insbesondere habe er auch ausdrücklich mitgeteilt, dass die rechtliche Gestaltung des Verhältnisses des Klägers zur R. ihm nicht bekannt gewesen sei. Aus den im vierten Überprüfungsverfahren vorgelegten E-Mails des G. vom 09.11.2010 und 04.02.2011 ergebe sich kein wesentlich anderes Bild, da J. sich die Entscheidungskompetenz im Hinblick auf Grundstücksangelegenheiten vorbehalten habe und der Kläger insoweit nur als Ansprechpartner und Informant dargestellt werde. Die Angaben von G. sagten weder etwas über eine Berechtigung des Klägers aus, für die R. in Grundstücksangelegenheiten nach außen aufzutreten, noch ergebe sich hieraus dass diese am 28.08.1993 noch bestanden habe. Eine Berechtigung des Klägers, den Steuerberater D. für die Geschäfte einzuschalten und diesen im Auftrag der R. aufzusuchen, folge hieraus erst recht nicht. Außerdem könnten hieraus auch keine Rückschlüsse zur konkreten Motivation des Klägers gezogen werden, am Unfalltag den D. aufzusuchen. Da nicht ansatzweise erkennbar sei, welche Angaben G. zum internen Verhältnis des Klägers zu J. bzw. der R. noch geben könne, bedürfe es auch seiner Vernehmung nicht. Demgemäß sei bereits im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2006 (Az. L 10 U 5290/03) ausgeführt worden, dass nicht entscheidend sei, ob und welche Gespräche der Kläger am Vortag des Unfalles mit G. geführt habe, da dies nicht zwingend belege, welche Tätigkeiten der Kläger am Folgetag des Unfalls verrichtet habe. Der Vortrag des Klägers, er habe am Vorabend des Unfalls von der Kanzlei des G. aus den Steuerberater D. angerufen, sei ebenfalls nicht neu. Hierzu habe G. bereits in seinem Schreiben vom 29.02.2000 an die Beklagte angegeben, er könne sich nicht an einen solchen Vorgang erinnern. Die vorgelegte Auskunft des Steuerberaters St. vom 10.09.1997 lasse nur erkennen, dass im Nachlass von D. keine Unterlagen mehr vorhanden seien, welche das Begehren des Klägers stützen könnten. Auch sonstige weitere Unterlagen, die dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnten, seien nicht ersichtlich. Das LSG Baden-Württemberg habe in seinen bereits getroffenen Entscheidungen zutreffend dargelegt, dass nicht allein auf die Angaben des Klägers abgestellt werden könne, da dieser in der Vergangenheit seinen Vortrag zum Grund seines Besuchs bei D. geändert habe. Auch die Hinweise des Klägers auf unfallbedingte Gedächtnislücken einerseits und spätere Hinweise Dritter andererseits während der gerichtlichen Verfahren verbesserten nicht die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. Im Gesamtergebnis des Verfahrens sei der Nachweis einer versicherten Tätigkeit nicht erbracht, wobei weitere Ermittlungsmöglichkeiten hierzu nicht ersichtlich seien. Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 17.04.2012 zugestellt worden.
Am 18.05.2012 (Freitag nach Christi Himmelfahrt) haben die Bevollmächtigten des Klägers beim LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die Begründung des SG Konstanz sei für den Kläger nicht nachvollziehbar. Der Zeuge J. sei erst ab dem 29.04.1993 als Liquidator in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen worden. Zuvor habe J. für die GPG B. nach außen hin gar nicht auftreten können. Der Kläger indes habe bereits zuvor sämtliche Arbeiten auch für den Liquidator der R. koordiniert und insbesondere auch Grundstücksangelegenheiten bearbeitet und vorbereitet, wofür erstmalig das Zeugnis des Vorsitzenden der GPG Herrn M. angeboten wurde. Nach Eintragung des J. als Liquidator in das Handelsregister habe sich an der Tätigkeit des Klägers insoweit überhaupt nichts geändert. Hinzu komme, dass der Kläger gerade die Aufgabe gehabt habe, für die GPG B. im Rahmen der Liquidation Geld zu beschaffen und die verwertbaren Gegenstände auch zu verwerten. Insoweit sei es auch Aufgabe des Klägers gewesen, die Verwertbarkeit der Grundstücke auszuloten. Um sich nach Förderungsmöglichkeiten für den Verkauf von Grundstücken zu erkundigen, zumal sich zur damaligen Zeit die rechtlichen Verhältnisse sehr rasch änderten und auch erhebliche Fördermittel gezahlt worden seien, sei es notwendig gewesen, dem potentiellen Käufer W den Grundstückskauf auch "schmackhaft zu machen", wozu gerade die Erkundigungen bei dem Steuerberater D. gedient hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.04.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 04.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 aufzuheben und das Ereignis vom 28.08.1993 unter Abänderung entgegenstehender Bescheide als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Kläger trage im Wesentlichen nichts Neues vor. Bereits das Klageverfahren sei eindeutig mutwillig erhoben worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG Konstanz und des LSG Baden-Württemberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die zutreffende Klageart für das vorliegende Begehren des Klägers auf Korrektur der bisher ergangenen Ablehnungsbescheide nach § 44 SGB X ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3, 56 SGG (vgl. BSG vom 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr. 8; BSG vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 22; BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 5).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der seit dem 18.01.2001 geltenden Fassung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, BSGE 97, 54 m.w.N.).
Die Voraussetzungen einer Korrektur der angegriffenen Entscheidungen der Beklagten nach dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor, da Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung oder für die Annahme eines unzutreffenden Sachverhalts nicht vorliegen. Das SG hat demgemäß die Klage zu Recht abgewiesen.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die den ein Versicherter bei einer der in den § 539, 540 und 543 bis 545 Reichsversicherungsordnung (RVO) genannten Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit) erleidet, § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO in der bis zum 31.12.196 geltenden Fassung (nunmehr: § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheit(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist weiterhin nicht nachgewiesen, dass der Kläger am Unfalltag des 28.08.1993 eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit verrichtet hat, wozu zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf den angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Konstanz und die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2006 - L 10 U 5290/03 - und vom 12.10.2010 - L 6 U 450/10 - verwiesen wird.
In dem vierten Überprüfungsverfahren des Klägers nach § 44 SGB X ist kein wesentlich neuer Vortrag erfolgt. Weiterhin sind für den Besuch des Klägers bei D. am 28.08.2993 auch mehrere mögliche Gründe nicht auszuräumen, bei deren Vorliegen ein Versicherungsschutz des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestanden hätte. Der Senat ist angesichts dieser Unsicherheit nicht mit der nötigen Gewissheit überzeugt, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeiten zu den aufgeworfenen Fragen wurden nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Erleidet ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter unter ungeklärten Umständen einen Gesundheitsschaden, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn er nicht in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit verunglückt ist (BSG vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 43). Lassen sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen oder ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis oder zwischen diesem und der eingetretenen Gesundheitsstörung nicht wahrscheinlich, geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 11 und 14 und a.a.O. § 1247 Nr. 8; BSGE 58, 76, 79; 43, 110, 111; 41, 297, 300 und 6, 70, 72). Das ist hier der Kläger. Sofern in diesem Zusammenhang Beweiserleichterungen diskutiert werden, haben diese Fälle zur Voraussetzung, dass ein Schaden am jeweiligen Arbeitsplatz eingetreten ist (vgl. BSG vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 43 m.w.N.), was vorliegend bei der Fahrt des Klägers von Berlin nach L. nicht der Fall war.
Bereits im Urteil vom 30.03.1999 hat das LSG für das Land Brandenburg (Az. L 1 U 22/98) darauf hingewiesen, dass sich aus der Steuerakte des Klägers ergebe, dass der D. auch für ihn tätig gewesen sei, und dass deswegen die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass der Kläger den D. auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen aufgesucht habe.
Die wiederholte Behauptung des Klägers, stattdessen für die R. bzw. die GPG an dem Unfalltag Grundstücksgeschäfte betreut bzw. vorbereitet zu haben, lässt sich demgegenüber weiterhin nicht mit den Aussagen des J. in Einklang bringen, die in sich schlüssig und konstant immer eine Befugnis des Klägers zur Abwicklung von Grundstücksgeschäften verneint haben. Hierzu hat bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.10.2010 (Az. L 6 U 450/10) ausgeführt, dass auch die Aussagen des J. im Hinblick auf eine fehlende Bevollmächtigung des Klägers, einen externen Steuerberater aufzusuchen, eindeutig sind. Aus den vom Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten neuen Schreiben und Rechnungen kann nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er regelmäßig für die R. Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinen früheren Fahrten zu G. jedenfalls auch eigenwirtschaftliche Belange und auch Belange des D. verfolgt habe. Eine Betriebsbezogenheit der Fahrt am Unfalltag ist damit nicht bewiesen. Auch die vielen zu diesem Thema aufgebotenen Zeugen vermochten nicht mit Sicherheit auszusagen, dass der Kläger diese Geschäfte eigenständig bearbeiten durfte.
Sofern hier eine weisungswidrige Vollmachtüberschreitung (Grundstücksgeschäfte) vorgelegen hätte, hätte ebenfalls keine versicherte Tätigkeit vorgelegen, weil dann keine betriebsdienlichen Zwecke verfolgt worden wären (BSG vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R - HVBG-INFO 2001, 1111 m.w.N.). Zu Recht hat bereits das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.04.2006 (Az. L 10 U 5290/03) darauf hingewiesen, dass, nachdem der Kläger noch nach dem Unfall die bis zum 27.08.1993 beanspruchten Entgelte eingeklagt und vollstreckt habe, nicht ersichtlich sei, dass er dies nicht für die am Unfalltag selbst verrichteten Tätigkeiten getan habe.
Sollte der Kläger allerdings, was ebenso möglich wäre, beim D. Gefälligkeiten für eigene Kunden bzw. den D. besorgt haben (Abgabe bzw. Mitnahme von Akten für eigene Kunden und/oder Kunden des D. o.ä.), hätte auch in diesem Fall eine versicherte Tätigkeit nicht vorgelegen.
Letztlich kann nur noch gemutmaßt werden, welche Angelegenheiten der Kläger am Unfalltag in Berlin verfolgt hat; beispielsweise gilt dies auch für die vom Kläger neu vorgelegte E-Mail des Rechtsanwalts und Notars G. vom 09.11.2010, wonach im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein Beratungsverhältnis mit der R. bestanden habe, wozu einzelne Vorgänge mit dem Kläger erörtert worden seien; für ihn sei der Kläger die Verbindung zur R. gewesen; es sei nach seinem Eindruck durchaus naheliegend, dass der Kläger die Grundstücksangelegenheit des W ohne konkrete aktuelle Kenntnis des J. an ihn herangetragen habe - G. drückt in dieser E-Mail schon durch seine Wortwahl aus, dass es sich um eine Spekulation handelt.
Sofern der Kläger erneut das Schreiben des Steuerberaters St. vom 10.09.1997 vorgelegt hat, lässt sich hieraus - worauf das SG Konstanz zu Recht hingewiesen hat - nur erkennen, dass im ungeordnet vorgefundenen Nachlass des D. keine Unterlagen der GPG oder Terminkalender und Gesprächsnotizen des D. mehr vorhanden waren. Auch auf diese Information lässt sich das Begehren des Klägers nicht stützen.
Der erstmalig im vorliegenden Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des Vorsitzenden der GPG Herrn M., der bezeugen könne, dass der Kläger regelmäßig den D. wegen Grundstücksgeschäften der GPG aufgesucht habe, ist in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden. Auch als Beweisanregung ist der benannte Zeuge jedoch für die Entscheidung vorliegend unerheblich. Die behaupteten Aussagen des M. können unterstellt werden, ohne dass hierdurch nachgewiesen wäre, dass der Kläger gerade am Unfalltag wegen Grundstücksgeschäften der GPG bei D. vorgesprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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