L 11 KR 3371/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 4103/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3371/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.06.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Der 1945 geborene Kläger ist seit 01.02.2010 als Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. In den Jahren 1990 und 1996 schloss die damalige Arbeitgeberin des Klägers (Firma H.-H. B. GmbH) als Versicherungsnehmerin für den Kläger als versicherte Person Kapitallebensversicherungen als betriebliche Altersvorsorge bei der Sparkassen-Versicherung ab (Nrn 2 ...und 2 ...). Am 01.12.1999 übernahm die neue Arbeitgeberin des Klägers (Firma S. C. GmbH & Co KG) die Versicherungen und führte sie für den Kläger als versicherte Person weiter. Die Arbeitgeberin entrichtete Versicherungsbeiträge bis zum 31.01.2010. Danach trat der Kläger in die Stellung des Versicherungsnehmers ein, ohne Beiträge zu leisten.

Am 01.12.2010 zahlte die Sparkassen-Versicherung aus den beiden Kapitallebensversicherungen an den Kläger 48.954,63 EUR (Nr 2 ...) und 6.423,18 EUR (Nr 2 ...). Mit Bescheid vom 21.01.2011 stellte die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagen zu 2) – fest, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht in der KV und PV unterliege. Der Betrag werde auf zehn Jahre umgelegt. Der Zehnjahreszeitraum beginne am 01.01.2011. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 461,49 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlicher Beitrag zur KV in Höhe von 71,53 EUR und zur PV in Höhe von 9,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2011 zurückgewiesen wurde.

Am 08.12.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es müsse Berücksichtigung finden, dass die Versicherungsbeiträge aus Arbeitsentgelt gezahlt worden seien, das aufgrund des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze während des aktiven Arbeitslebens nicht zu verbeitragen gewesen sei. Damit habe eine vergleichbare Situation wie bei Arbeitnehmern, die die Beiträge über ihr privates Konto abgewickelt hätten, vorgelegen. Der Arbeitgeber sei insoweit als "Zahlstelle" benutzt worden.

Mit Urteil vom 27.06.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus Kapitalzahlungen, die aus Direktversicherungen zuflössen, ergebe sich aus dem Gesetz, das höchstrichterlichen Überprüfungen stand gehalten habe. Dem Einwand des Klägers könne nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung habe deutlich gemacht, dass die Grenzen der Typisierung erst dann überschritten werden, wenn der Betroffene später als eigener Versicherungsnehmer die ursprüngliche betriebliche Altersvorsorge als private Vorsorge übernommen habe, da dann der Bezug zum Arbeitgeber endgültig gelöst werde. Selbst bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers und einer Weiterzahlung der Beiträge aus seinem Privatvermögen bestünde die Beitragspflicht der späteren Kapitalzahlung weiter. Vergleichbar sei die Situation bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 04.07.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.08.2012, einem Montag, beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vortragen lassen, das Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil der Kläger selbst von der Sparkassen-Versicherung als Versicherungsnehmer und versicherte Person geführt worden sei. Außerdem verkenne das SG, dass der Kläger oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Damit seien für die Einkommensanteile, die der Kläger in die Lebensversicherung habe fließen lassen, indem der Arbeitgeber die Beiträge direkt vom Lohn abgezogen und weitergeleitet habe, niemals Sozialversicherungsbeiträge angefallen. Die Argumentation mit der typisierenden Betrachtungsweise führe nicht weiter. Die entstandene Härte ließe sich ohne Weiteres vermeiden. Der Nachweis der vorgetragenen Tatsachen könne ohne Schwierigkeiten geführt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.06.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2011 aufzuheben.

Die Beklagten haben keinen Antrag gestellt.

Das LSG hat die Sparkassen-Versicherung zur Frage, wer Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherungen war, befragt. Die Sparkassen-Versicherung teilte daraufhin mit, dass bis 31.01.2010 der jeweilige Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer gewesen sei. Vom 01.02.2010 bis 30.11.2010 sei der Kläger Versicherungsnehmer gewesen, ohne Beitragszahlungen getätigt zu haben.

Mit Schreiben vom 17.12.2012 (dem Prozessbevollmächtigten am 18.12.2012 zugestellt) hat das LSG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben keine Einwände gegen die beabsichtigte Vorgehensweise erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu 1) zudem zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 SGB XI).

Der Kläger ist als Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV und in der sozialen PV (§ 20 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, (SGB XI)). Er unterliegt damit sowohl in der KV (§ 223 SGB V) als auch in der PV (§ 54 SGB XI) der Beitragspflicht. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Damit unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).

Der Kläger hat von der Sparkassen-Versicherung Kapitalzahlungen erhalten. Bei diesen Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der hier gültigen Fassung vom 13.04.1984 gezahlt werden. Um eine Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich – wie vorliegend – aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (hier 20 bzw 14 Jahre; Auszahlung im Alter von 65 Jahren). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R; jeweils bei juris).

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Urteile vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10 und vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11). Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris) an. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt nicht vor. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich auch dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BVerfG danach nicht nur, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge selbst getragen hat, sondern vielmehr, dass das Versicherungsverhältnis vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist. Dass bei einer später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl BVerfG 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris).

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hält die streitgegenständliche Verbeitragung der Kapitalzahlungen stand. Der Kläger ist zwar zum 01.02.2010 in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt. Versicherungsbeiträge hat er jedoch nicht selbst entrichtet. Die gesamten Beiträge wurden bis zum 31.01.2010 von den Arbeitgeberinnen des Klägers gezahlt, die jeweils Versicherungsnehmerinnen der Direktversicherungen waren. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der Sparkassen-Versicherung. Der Beklagte hat damit zu Recht die gesamten Kapitalzahlungen der Beitragsbemessung zugrundgelegt.

Der Verbeitragung steht nicht entgegen, dass der Kläger – wie vorgetragen – während seiner Beschäftigungsverhältnisse Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatte und deshalb den Höchstbeitrag abführte. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf an kommt, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Altersversorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG 30.3.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15). Somit ist es für die Beitragspflicht auch nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs hatte bzw die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert werden. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (iVm § 237 S 1 Nr 2, S 2 SGB V) knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Rente der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Ein Zusammenhang mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bzw sozialversicherungspflichtigen Einkünften fordert der Gesetzeswortlaut nicht, sondern stellt nur darauf ab, dass der Rentner, von dem die Beiträge erhoben werden sollen, versicherungspflichtig (in der GKV) ist. Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Regelungszusammenhang und die Gesetzgebungsgeschichte und verstößt nicht gegen Art 3 GG (dazu im Einzelnen: BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15).

Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben. Die Beklagte hat die von der Sparkassen-Versicherung mitgeteilten Kapitalzahlungen in Höhe von 48.954,63 EUR und 6.423,18 EUR zugrundegelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistungen sind insgesamt 461,49 EUR (407,96 EUR + 53,53 EUR). Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur KV und PV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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