L 13 AL 5371/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2170/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5371/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 7. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 7 AL 2170/12 abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung der begehrten Leistung abgelehnt, da diese nicht rechtzeitig beantragt worden ist und der Kläger auch unter Berücksichtigung seines bisherigen Vortrages die verspätete Antragstellung zu vertreten hat (Brand, SGB III, § 324, Rdnr. 9 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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