Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 954/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 233/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Zeit von 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernehmen muss.
Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist alleinstehend. Er übt seit 1997 eine selbstständige Tätigkeit aus, aus der er bislang keine Gewinne erzielen konnte. Bei seinem Unternehmen handelt es sich um den "P.Verlag". Zu dessen Geschäft gehörten der Vertrieb des selbstgeschriebenen Buches "Erfolgreich erfinden und schützen", das Programmieren einer CD für das Sammeln von Flohmarktartikeln, das Sammeln und Verkaufen von Flohmarktartikeln selbst sowie ein Vermietungsgeschäft.
Der Kläger bewohnte seit Dezember 2004 Räumlichkeiten in der M. Straße 23a in B. Diese Räume sind Teil einer durch Geschäftsraummietvertrag vom 3. oder 13. September 2004 angemieteten Fläche von zunächst insgesamt 260 qm. Vertragspartner waren D. N. sowie der P.-Verlag, der durch den Kläger vertreten wurde. Als Mietzins wurden 150 EUR sowie eine Betriebskostenpauschale von 20 EUR vereinbart. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergab sich eine Gesamtmiete von 197,20 EUR. Ein Wasseranschluss war zur Zeit der Anmietung der Räumlichkeiten nicht vorhanden.
Mit Wohnraummietvertrag von 26. Oktober 2004 vermietete der Kläger als Vertreter des P.-Verlags die von ihm als Wohnung genutzten 49 qm an sich selbst weiter. Als Mietpreis waren eine Nettokaltmiete von 181,30 EUR, ein Betriebskostenvorschuss von 25,00 EUR und Heizkosten von 40,00 EUR angegeben, sodass sich eine Gesamtmiete von 246,30 EUR ergab.
Der Beklagte bewilligte zunächst mit Bescheid vom 27. November 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 519,78 EUR. Hierin waren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 188,70 EUR enthalten. Dieser Betrag setzte sich aus der nach dem Geschäftsraummietvertrag vom 3. oder 13. September 2004 zu entrichtenden Kaltmiete von 150 EUR und den Betriebskosten sowie einer Heizkostenpauschale in Höhe von 38,70 EUR zusammen.
Unter dem 21. Januar 2005 teilte der Kläger als Vertreter des P.-Verlags sich selbst mit, dass ab dem 1. Februar 2005 "eine Änderung der Mietsache für die Privatnutzung A. P." erfolge und die Miete sich auf einen Gesamtbetrag von 305,00 EUR erhöhe. Dies ergebe sich nach einer Neuvermessung der privaten Nutzfläche (50 qm). Dieses Schreiben reichte der Kläger am 21. Januar 2005 beim Beklagten ein.
Am 31. Januar 2005 legte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2004 Widerspruch ein.
Auf seinen Folgeantrag vom 26. April 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2005, die hier nicht streitig ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 636,00 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus der Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 305,00 EUR zusammen.
Für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 456,42 EUR. In diesem Betrag waren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 125,42 EUR enthalten; davon entfielen 53,57 EUR auf die Kaltmiete, 16,85 EUR auf Nebenkosten und 55 EUR auf die Heizkostenpauschale.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. Dezember 2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es gebe keine Rechtsgrundlage, die es ihm verbiete, gleichzeitig als Vermieter und als Mieter aufzutreten und einen Mietzins nach eigenem Ermessen festzulegen. Er als Vermieter habe gegen sich als Mieter daher Anspruch auf den höheren Mietzins.
Unter dem 14. oder 13. März 2005/2006, wobei das Datum wiederum nicht eindeutig erkennbar ist (nach Angaben des Klägers im Erörterungstermin: 2006), schlossen D. N. und der durch den Kläger vertretene P.-Verlag einen weiteren Geschäftsraummietvertrag über die bereits mit Geschäftsraummietvertrag vom 3. oder 13. September 2004 vermieteten Räume sowie zusätzlichen 80 qm Lagerflächen. Hierin war ab dem 1. März 2006 ein Mietzins von insgesamt 243,60 EUR (190 EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlung von 20 EUR und Mwst.) vereinbart.
Auf einen erneuten Fortzahlungsantrag des Klägers vom 9. Mai 2006 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 420,00 EUR. Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 bestätigte der Beklagte diese Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2006, wobei sich keine Änderungen im Leistungsbereich ergaben, sondern nur eine Reduzierung der Beträge für die Sozialversicherungen. Im Rahmen der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligte der Beklagte 20,00 EUR Nebenkosten sowie 55,00 EUR Heizkosten, mithin 75,00 EUR insgesamt.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 25. Juli 2006 Widerspruch ein und führte aus, es sei nicht begründet worden, warum keine Miete gezahlt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 1. April 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und vorgetragen, der Beklagte habe ihn nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass er mit sich selbst keinen Mietvertrag habe abschließen können, mithin die Mietvereinbarung unwirksam gewesen sei. Hätte sie ihn diesbezüglich aufgeklärt, hätte er entsprechend höhere Zahlungsverpflichtungen für sich begründen und dementsprechend höhere Kosten von dem Beklagten beanspruchen können. Insofern sei ihm ein Vermögensverlust in Höhe der Mietdifferenz entstanden, den der Beklagte übernehmen müsse.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Ausnahme der gezahlten Nebenkosten würden dem Kläger keine Kosten der Unterkunft und Heizung entstehen. Denn es habe kein gültiger Mietvertrag vorgelegen, auf den der Kläger hätte zahlen müssen. Er habe den Mietvertrag mit sich selbst abgeschlossen. Dies stelle ein verbotenes Insichgeschäft nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, sodass der Mietvertrag unwirksam sei. Fraglich sei auch, wie dem Kläger rein tatsächlich Kosten entstünden, wenn er diese an sich selbst gezahlt hätte. Auf den Geschäftsmietvertrag habe der Beklagte natürlich keine Mietzahlungen zu leisten, insoweit seien allenfalls die Nebenkosten für das Wohnen zu zahlen. Dies habe der Beklagte in seinen Bescheiden bereits berücksichtigt. Auch aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ergebe sich nichts Anderes. Dem Beklagten obliege keine Aufklärungspflicht dahingehend, wie er wirksame Mietverträge abschließt bzw. dahingehend, wie er durch den Abschluss von Mietverträgen höhere Leistungen erzielen kann. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seien die Zivilgerichte zuständig.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Mai 2011 zugestellte Urteil am 17. Juni 2011 beim SG Berufung eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, in dem gewerblichen Mietvertrag seien Verpflichtungen eines Wohnraummietvertrages nicht vereinbart worden. Diese hätten dem P. Verlag oblegen. Für den Bezug der vorhandenen Wohnung innerhalb des Lagergebäudes seien ein Schornstein erstellt, drei Kohleöfen aufgestellt sowie Wasseranschluss und sonstige Installationsarbeiten durchgeführt worden. Ein "Missbrauch von Mietverträgen" sei nicht gegeben, da zum einen der Vermieter und der Mieter ein und derselbe seien. Zum anderen habe er sich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vorbereitet. Die unternehmerische Vorgehensweise sei aus einer Notsituation heraus geschehen und diene einer möglichen Eingliederung in das Berufsleben. § 181 BGB sei auf den von ihm und dem P.-Verlag abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden. Der Vertrag diene nämlich nur der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die er gegenüber dem P.-Verlag eingegangen sei. Hilfsweise müssten ihm die anteiligen Kosten für Wohnzwecke für die Wasserinstallation bis an das Haus, 100 EUR für Eigenleistung an dieser Installation, 150 EUR für die Innenverlegung der Wasserleitung und 100 EUR für den Austausch von zwei Fenstern bezahlt werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Juni 2006 und des Bescheides vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 zu verurteilen, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 305,00 EUR monatlich unter Anrechnung erbrachter Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2011 zurückzuweisen.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten. Das die Verwaltungsentscheidung bestätigende Urteil des SG ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Streitgegenstand ist hier, dem Klageantrag entsprechend, auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Insoweit handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R – juris). Der Kläger hat schon im Klageverfahren sein Begehren ausdrücklich auf weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft beschränkt.
Der Kläger ist in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger ist im passenden Alter, erwerbsfähig und hilfebedürftig gewesen. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Bei den im vorliegenden Verfahren vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Kosten, die er seinem Verlag schulden will, handelt es sich nicht um tatsächliche Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Denn der zwischen dem Kläger und dem P.-Verlag abgeschlossene Wohnraummietvertrag vom 26. Oktober 2004 als auch die vom Kläger für den P.-Verlag sich selbst gegenüber am 21. Januar 2005 erklärte Änderung des Mietzinses begründen keine vertraglichen Verpflichtungen. Gemäß § 145 BGB entsteht eine Vertragsbindung nur dann, wenn einem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen wird. Bei dem P.-Verlag und dem Kläger handelt es sich jedoch – wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch selbst ausgeführt hat – um ein und dieselbe Person. Der P.-Verlag ist im juristischen Sinne keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ein Vertrag kann jedoch nur zwischen zwei verschiedenen Personen zustande kommen. Ein Vertragsschließender kann sich nicht selbst verpflichten, Leistungen zu erbringen. Dies kommt auch in der Vorschrift des § 181 BGB zum Ausdruck, die das Handeln für einen Dritten regelt. Anders als der Kläger meint, dient der Vertrag auch nicht nur der Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 181 BGB. Denn eine Verbindlichkeit des Klägers ist durch die von ihm abgegebenen Erklärungen (Mietvertrag vom 26. Oktober 2004 und Änderungsmitteilung vom 21. Januar 2005) erst gar nicht entstanden.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft können allenfalls die anteiligen Kosten sein, die auf die ca. 50 m² großen, zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten entfallen. Der Senat geht für den hier streitigen Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 von dem Geschäftsraummietvertrag vom 13. oder 14. März 2006 mit einer Gesamtmiete von 243,60 EUR und einer Gesamtfläche von 340 qm aus. Hiernach ergibt sich eine monatliche Gesamtmiete für die zum Wohnen genutzte Fläche von 35,82 EUR (50/340 x 243,60 EUR).
Tatsächlich entstehende Heizkosten sind nicht ersichtlich. Zwar findet sich in der Verwaltungsakte ein Beleg für Briketts i.H.v. 55,10 EUR vom 31. Januar 2005, die der Kläger als Vertreter des P.-Verlags sich selbst in Rechnung gestellt hat. Dies betrifft jedoch nicht den hier streitigen Bewilligungsabschnitt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Heizung nur in Höhe tatsächlicher Aufwendungen erbracht.
Der Senat lässt offen, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sanierung bzw. teilweise Bewohnbarmachung der von Herrn N. angemieteten Geschäftsräume im Rahmen der Kosten der Unterkunft hat (hier geltend gemacht: Wasseranschlusskosten, Verlegen von Wasserleitungen innen sowie Austausch von zwei Fenstern). Denn die Wasseranschlusskosten und der Aufwand für die Verlegung der Leitungen sind bereits in einem vorausgehenden Bewilligungsabschnitt angefallen (vgl. Urteil des Senats vom 9. Mai 2012 – L 5 AS 412/09). Die Kosten für den Austausch von zwei Fenstern i. H. v. 100 EUR hat der Kläger nicht belegt. Selbst wenn der Senat diese Kosten in einem Monat des hier streitigen Bewilligungsabschnitt berücksichtigen würde, ergäbe sich nur ein Anteil von 14,71 EUR (50/340 x 100 EUR).
Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung liegen damit jedenfalls unter den bereits gewährten Leistungen von monatlich 75,00 EUR. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der eventuell in einem Monat des streitigen Bewilligungsabschnitts angefallenen Kosten für den Austausch von zwei Fenstern (35,82 EUR + 14,71 EUR = 50,53 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Zeit von 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernehmen muss.
Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist alleinstehend. Er übt seit 1997 eine selbstständige Tätigkeit aus, aus der er bislang keine Gewinne erzielen konnte. Bei seinem Unternehmen handelt es sich um den "P.Verlag". Zu dessen Geschäft gehörten der Vertrieb des selbstgeschriebenen Buches "Erfolgreich erfinden und schützen", das Programmieren einer CD für das Sammeln von Flohmarktartikeln, das Sammeln und Verkaufen von Flohmarktartikeln selbst sowie ein Vermietungsgeschäft.
Der Kläger bewohnte seit Dezember 2004 Räumlichkeiten in der M. Straße 23a in B. Diese Räume sind Teil einer durch Geschäftsraummietvertrag vom 3. oder 13. September 2004 angemieteten Fläche von zunächst insgesamt 260 qm. Vertragspartner waren D. N. sowie der P.-Verlag, der durch den Kläger vertreten wurde. Als Mietzins wurden 150 EUR sowie eine Betriebskostenpauschale von 20 EUR vereinbart. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergab sich eine Gesamtmiete von 197,20 EUR. Ein Wasseranschluss war zur Zeit der Anmietung der Räumlichkeiten nicht vorhanden.
Mit Wohnraummietvertrag von 26. Oktober 2004 vermietete der Kläger als Vertreter des P.-Verlags die von ihm als Wohnung genutzten 49 qm an sich selbst weiter. Als Mietpreis waren eine Nettokaltmiete von 181,30 EUR, ein Betriebskostenvorschuss von 25,00 EUR und Heizkosten von 40,00 EUR angegeben, sodass sich eine Gesamtmiete von 246,30 EUR ergab.
Der Beklagte bewilligte zunächst mit Bescheid vom 27. November 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 519,78 EUR. Hierin waren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 188,70 EUR enthalten. Dieser Betrag setzte sich aus der nach dem Geschäftsraummietvertrag vom 3. oder 13. September 2004 zu entrichtenden Kaltmiete von 150 EUR und den Betriebskosten sowie einer Heizkostenpauschale in Höhe von 38,70 EUR zusammen.
Unter dem 21. Januar 2005 teilte der Kläger als Vertreter des P.-Verlags sich selbst mit, dass ab dem 1. Februar 2005 "eine Änderung der Mietsache für die Privatnutzung A. P." erfolge und die Miete sich auf einen Gesamtbetrag von 305,00 EUR erhöhe. Dies ergebe sich nach einer Neuvermessung der privaten Nutzfläche (50 qm). Dieses Schreiben reichte der Kläger am 21. Januar 2005 beim Beklagten ein.
Am 31. Januar 2005 legte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2004 Widerspruch ein.
Auf seinen Folgeantrag vom 26. April 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2005, die hier nicht streitig ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 636,00 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus der Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 305,00 EUR zusammen.
Für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 456,42 EUR. In diesem Betrag waren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 125,42 EUR enthalten; davon entfielen 53,57 EUR auf die Kaltmiete, 16,85 EUR auf Nebenkosten und 55 EUR auf die Heizkostenpauschale.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. Dezember 2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es gebe keine Rechtsgrundlage, die es ihm verbiete, gleichzeitig als Vermieter und als Mieter aufzutreten und einen Mietzins nach eigenem Ermessen festzulegen. Er als Vermieter habe gegen sich als Mieter daher Anspruch auf den höheren Mietzins.
Unter dem 14. oder 13. März 2005/2006, wobei das Datum wiederum nicht eindeutig erkennbar ist (nach Angaben des Klägers im Erörterungstermin: 2006), schlossen D. N. und der durch den Kläger vertretene P.-Verlag einen weiteren Geschäftsraummietvertrag über die bereits mit Geschäftsraummietvertrag vom 3. oder 13. September 2004 vermieteten Räume sowie zusätzlichen 80 qm Lagerflächen. Hierin war ab dem 1. März 2006 ein Mietzins von insgesamt 243,60 EUR (190 EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlung von 20 EUR und Mwst.) vereinbart.
Auf einen erneuten Fortzahlungsantrag des Klägers vom 9. Mai 2006 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 420,00 EUR. Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 bestätigte der Beklagte diese Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2006, wobei sich keine Änderungen im Leistungsbereich ergaben, sondern nur eine Reduzierung der Beträge für die Sozialversicherungen. Im Rahmen der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligte der Beklagte 20,00 EUR Nebenkosten sowie 55,00 EUR Heizkosten, mithin 75,00 EUR insgesamt.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 25. Juli 2006 Widerspruch ein und führte aus, es sei nicht begründet worden, warum keine Miete gezahlt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 1. April 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und vorgetragen, der Beklagte habe ihn nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass er mit sich selbst keinen Mietvertrag habe abschließen können, mithin die Mietvereinbarung unwirksam gewesen sei. Hätte sie ihn diesbezüglich aufgeklärt, hätte er entsprechend höhere Zahlungsverpflichtungen für sich begründen und dementsprechend höhere Kosten von dem Beklagten beanspruchen können. Insofern sei ihm ein Vermögensverlust in Höhe der Mietdifferenz entstanden, den der Beklagte übernehmen müsse.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Ausnahme der gezahlten Nebenkosten würden dem Kläger keine Kosten der Unterkunft und Heizung entstehen. Denn es habe kein gültiger Mietvertrag vorgelegen, auf den der Kläger hätte zahlen müssen. Er habe den Mietvertrag mit sich selbst abgeschlossen. Dies stelle ein verbotenes Insichgeschäft nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, sodass der Mietvertrag unwirksam sei. Fraglich sei auch, wie dem Kläger rein tatsächlich Kosten entstünden, wenn er diese an sich selbst gezahlt hätte. Auf den Geschäftsmietvertrag habe der Beklagte natürlich keine Mietzahlungen zu leisten, insoweit seien allenfalls die Nebenkosten für das Wohnen zu zahlen. Dies habe der Beklagte in seinen Bescheiden bereits berücksichtigt. Auch aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ergebe sich nichts Anderes. Dem Beklagten obliege keine Aufklärungspflicht dahingehend, wie er wirksame Mietverträge abschließt bzw. dahingehend, wie er durch den Abschluss von Mietverträgen höhere Leistungen erzielen kann. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seien die Zivilgerichte zuständig.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Mai 2011 zugestellte Urteil am 17. Juni 2011 beim SG Berufung eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, in dem gewerblichen Mietvertrag seien Verpflichtungen eines Wohnraummietvertrages nicht vereinbart worden. Diese hätten dem P. Verlag oblegen. Für den Bezug der vorhandenen Wohnung innerhalb des Lagergebäudes seien ein Schornstein erstellt, drei Kohleöfen aufgestellt sowie Wasseranschluss und sonstige Installationsarbeiten durchgeführt worden. Ein "Missbrauch von Mietverträgen" sei nicht gegeben, da zum einen der Vermieter und der Mieter ein und derselbe seien. Zum anderen habe er sich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vorbereitet. Die unternehmerische Vorgehensweise sei aus einer Notsituation heraus geschehen und diene einer möglichen Eingliederung in das Berufsleben. § 181 BGB sei auf den von ihm und dem P.-Verlag abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden. Der Vertrag diene nämlich nur der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die er gegenüber dem P.-Verlag eingegangen sei. Hilfsweise müssten ihm die anteiligen Kosten für Wohnzwecke für die Wasserinstallation bis an das Haus, 100 EUR für Eigenleistung an dieser Installation, 150 EUR für die Innenverlegung der Wasserleitung und 100 EUR für den Austausch von zwei Fenstern bezahlt werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Juni 2006 und des Bescheides vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 zu verurteilen, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 305,00 EUR monatlich unter Anrechnung erbrachter Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2011 zurückzuweisen.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten. Das die Verwaltungsentscheidung bestätigende Urteil des SG ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Streitgegenstand ist hier, dem Klageantrag entsprechend, auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Insoweit handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R – juris). Der Kläger hat schon im Klageverfahren sein Begehren ausdrücklich auf weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft beschränkt.
Der Kläger ist in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger ist im passenden Alter, erwerbsfähig und hilfebedürftig gewesen. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Bei den im vorliegenden Verfahren vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Kosten, die er seinem Verlag schulden will, handelt es sich nicht um tatsächliche Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Denn der zwischen dem Kläger und dem P.-Verlag abgeschlossene Wohnraummietvertrag vom 26. Oktober 2004 als auch die vom Kläger für den P.-Verlag sich selbst gegenüber am 21. Januar 2005 erklärte Änderung des Mietzinses begründen keine vertraglichen Verpflichtungen. Gemäß § 145 BGB entsteht eine Vertragsbindung nur dann, wenn einem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen wird. Bei dem P.-Verlag und dem Kläger handelt es sich jedoch – wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch selbst ausgeführt hat – um ein und dieselbe Person. Der P.-Verlag ist im juristischen Sinne keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ein Vertrag kann jedoch nur zwischen zwei verschiedenen Personen zustande kommen. Ein Vertragsschließender kann sich nicht selbst verpflichten, Leistungen zu erbringen. Dies kommt auch in der Vorschrift des § 181 BGB zum Ausdruck, die das Handeln für einen Dritten regelt. Anders als der Kläger meint, dient der Vertrag auch nicht nur der Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 181 BGB. Denn eine Verbindlichkeit des Klägers ist durch die von ihm abgegebenen Erklärungen (Mietvertrag vom 26. Oktober 2004 und Änderungsmitteilung vom 21. Januar 2005) erst gar nicht entstanden.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft können allenfalls die anteiligen Kosten sein, die auf die ca. 50 m² großen, zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten entfallen. Der Senat geht für den hier streitigen Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 von dem Geschäftsraummietvertrag vom 13. oder 14. März 2006 mit einer Gesamtmiete von 243,60 EUR und einer Gesamtfläche von 340 qm aus. Hiernach ergibt sich eine monatliche Gesamtmiete für die zum Wohnen genutzte Fläche von 35,82 EUR (50/340 x 243,60 EUR).
Tatsächlich entstehende Heizkosten sind nicht ersichtlich. Zwar findet sich in der Verwaltungsakte ein Beleg für Briketts i.H.v. 55,10 EUR vom 31. Januar 2005, die der Kläger als Vertreter des P.-Verlags sich selbst in Rechnung gestellt hat. Dies betrifft jedoch nicht den hier streitigen Bewilligungsabschnitt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Heizung nur in Höhe tatsächlicher Aufwendungen erbracht.
Der Senat lässt offen, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sanierung bzw. teilweise Bewohnbarmachung der von Herrn N. angemieteten Geschäftsräume im Rahmen der Kosten der Unterkunft hat (hier geltend gemacht: Wasseranschlusskosten, Verlegen von Wasserleitungen innen sowie Austausch von zwei Fenstern). Denn die Wasseranschlusskosten und der Aufwand für die Verlegung der Leitungen sind bereits in einem vorausgehenden Bewilligungsabschnitt angefallen (vgl. Urteil des Senats vom 9. Mai 2012 – L 5 AS 412/09). Die Kosten für den Austausch von zwei Fenstern i. H. v. 100 EUR hat der Kläger nicht belegt. Selbst wenn der Senat diese Kosten in einem Monat des hier streitigen Bewilligungsabschnitt berücksichtigen würde, ergäbe sich nur ein Anteil von 14,71 EUR (50/340 x 100 EUR).
Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung liegen damit jedenfalls unter den bereits gewährten Leistungen von monatlich 75,00 EUR. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der eventuell in einem Monat des streitigen Bewilligungsabschnitts angefallenen Kosten für den Austausch von zwei Fenstern (35,82 EUR + 14,71 EUR = 50,53 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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