S 3 SO 3704/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 3704/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Klägerseite nach Erledigung einer Untätigkeitsklage wegen Bescheidung eines Antrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

I.

Die Klägerin bezog Hilfe zur Pflege vom Beklagten. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 (Ver-waltungsakten Bl. 171/173) wurde der Einkommenseinsatz ab Juli 2008 erhöht und Leistungen in Höhe von 294 EUR zurückgefordert. Hiergegen legten die Bevollmächtigten mit Telefax vom 11. März 2011 (Verwaltungsakten Bl. 263) "zunächst zur Fristwahrung Widerspruch ein". Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2011 (Verwaltungsakten Bl. 301 ff.) wies der Beklagte (u. a.) den Widerspruch vom 11. März 2011 als unzulässig, weil verfristet, hilfsweise unbegründet, zurück. Mit Schreiben vom 16. August 2011 verlangte die Klägerseite, den Widerspruch als Antrag nach § 44 SGB X auszulegen und zu bescheiden.

Unter dem 23. November 2011 fertigte der Beklagte ein zunächst nicht abgegangenes Schreiben, wonach erst das Schreiben vom 16. August 2011 als Antrag nach § 44 SGB X angesehen werden könne, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen, weil sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten.

Am 28. Dezember 2011 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage auf Bescheidung des Antrages nach § 44 SGB X vom 11. März 2011. Am 4. Januar 2012 ging beim Sozialgericht Konstanz ein Schriftsatz des Beklagten ein, mit welchem er das Schreiben vom 23. November 2011 übersandte, welches "versehentlich dazumal nicht abgesandt wurde". Am 9. Januar 2012 wurde der gesamte Schriftsatz an die Klägervertreter weitergeleitet. Auf Hinweise des Gerichts vom 13. Juli und 29. August 2012, dass die Untätigkeitsklage durch das als Bescheid anzusehende Schreiben des Beklagten vom 23. November 2011 erledigt sei, wurde das Verfahren von Klägerseite am 3. September 2012 für erledigt erklärt und Antrag auf Kostengrundentscheidung gestellt.

II.

Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - wie im vorliegenden Fall - anders als durch begründete Entscheidung beendet wird. Die Kostengrundentscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, wobei neben den primär maßgeblichen Erfolgsaussichten auch die Gründe für die Klagerhebung und die Erledigung herangezogen werden können (Leitherer in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 193 Rdnrn. 13 - 13 b)

Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage ist unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung des Rechtsstreits § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog oder wenigstens seinem Rechtsgedanken nach heranzuziehen. Danach fallen die Kosten in der Regel dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1974 - VII C 57.12 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 6; HessLSG, Beschluss vom 21. Dezember 1992 - L 5 B 42/92 -, Breithaupt 1993, 606; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Januar 1993 - L 6 SB 82/92 -, Breithaupt 1993, 439; LSG Bremen vom 18. Juli 1997 - L 2 BR 33/96-, NZS 1998, 151; Leitherer, a. a. O., Rdnr. 13 c).

Im vorliegenden Falle entspricht es nicht der Billigkeit, die Kosten der Klägerin für erstattungsfähig zu erklären, denn ihr Antrag nach § 44 SGB X wurde fristgerecht beschieden.

§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmt, dass die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig ist, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2).

Das Gericht sieht keinen Anlass, den wegen Verfristung unzulässigen Widerspruch vom 11. März 2011 von Amts wegen in einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X umzudeuten. Zwar soll eine solche Umdeutung "uU in Betracht" kommen (Leitherer, a. a. O., § 84 Rdnr. 7), doch spricht hier schon der eindeutige, von einem Rechtskundigen formulierte Wortlaut des Rechtsbehelfes dagegen. Der Bevollmächtigte hätte anhand des Bescheiddatums (7. Februar 2011) leicht erkennen können, dass sich bei Erhebung des Widerspruchs am 11. März 2011 Probleme mit der Einhaltung der Widerspruchsfrist ergeben könnten. Wenn tatsächlich von Anfang an ein Überprüfungsantrag gewollt gewesen wäre, so hätte einer solchen Antragstellung jedenfalls in Form eines Hilfsantrages nichts entgegengestanden. Bei der Vertretung durch eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei bedurfte es auch keines Hinweises auf diese Möglichkeit.

Ob sich aus der weithin angenommenen Unzulässigkeit eines parallel zum Widerspruchsverfahren geführten Überprüfungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 AL 76/03 R -, SozR 4-4300 § 330 Nr. 2 Rz. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2012 - L 12 AS 4675/11 - und Urteil vom 28. Oktober 2009 - L 2 AS 677/09 -) weitere Gründe gegen eine Umdeutung ergeben, kann in dem nicht zur Klärung schwieriger Rechtsfragen bestimmten Verfahren nach § 191 Abs. 1 Satz 3 SGG dahingestellt bleiben.

Selbst wenn man aber - entgegen der Auffassung des beschließenden Gerichts - eine solche Umdeutung hier vorzunehmen hätte, wäre der vorliegenden Klage kein Erfolg beschieden gewesen.

Mindestens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde entschieden hat, sich auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs zu berufen und nicht trotz Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes sachlich zu entscheiden, läge nämlich ein zureichender Grund im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG vor, über den Antrag nach § 44 SGB X nicht zu entscheiden. Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und unnötigen Verwaltungsaufwandes erscheint es angezeigt, zunächst die Entscheidung im Widerspruchsverfahren abzuwarten. Erst wenn im eigentlichen Rechtsbehelfsverfahren keine Entscheidung über den materiellen Anspruch ergeht, wird das Verfahren nach § 44 SGB X "benötigt" (vgl. BSG, a. a. O.) und ist zu betreiben.

Auch wenn man zugunsten der Klägerin auf die Beschlussfassung der Behörde und nicht auf den Zugang oder gar die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides abstellt, bestünde frühestens ab 18. Juli 2011 kein zureichender Grund mehr, einen eventuell umgedeuteten oder aber jedenfalls den dann mit Schreiben vom 16. August 2011 gestellten Überprüfungsantrag zu nicht zu bearbeiten.

Die sechsmonatige Frist endete daher frühestens am 18. Januar 2012, wenn man auf den umgedeuteten Antrag abstellt, ansonsten erst am 16. Februar 2012.

Zwar ist das als Bescheid anzusehende Schreiben vom 23. November 2011 der Klägerseite erst unter Vermittlung des Gerichts am 11. Januar 2012 bekanntgegeben worden, doch liegt dieser Termin noch innerhalb der Bearbeitungsfrist, so dass die Untätigkeitsklage bis zu ihrer Erledigung durch Zugang des begehrten Bescheides unzulässig war.

Eine Kostenerstattung durch den Antragsgegner kommt daher auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Untätigkeitsklage nicht in Betracht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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