Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 223/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1880/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16.4.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der (1954 geborene) Kläger (GdB 40), gelernter Dachdecker, beantragte am 28.9.2010 Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.1.2011 ab.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne mit den festgestellten Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen der Lendenwirbelsäule bei Aufbraucherscheinungen der unteren LWS ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne neurologische Komponente; zeitweilig auftretende Kopfschmerzen ohne Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens; beginnende Retropatellararthrose rechts ausgeprägter als links ohne funktionelle Beeinträchtigung; passager auftretendes Taubheitsgefühl der linken Hand und des Unterarms bei Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links) mittelschwere Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (vgl. § 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit einem am 15.11.2011 zur Post gegebenen Brief bekannt gegeben.
Am 17.1.2012 erhob der Kläger (zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) Klage beim Sozialgericht Mannheim. Er trug vor, aufgrund seiner multiplen Krankheiten vergesse er Vieles, so auch die rechtzeitige Klageerhebung; er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts gab der Kläger (unter Vorlage u.a. von Arztunterlagen aus den Jahren 2002 bis 2010) ergänzend an, er wisse nicht mehr genau, wann er den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Seit einigen Monaten gehe es ihm nicht mehr so gut; er schlafe den meisten Teil seines Daseins. Medikamente (Tramal-Tropfen) nehme er zweimal täglich und schlafe dann einfach ein. Es falle ihm auch immer schwerer, sich zu konzentrieren oder zu erinnern. Er empfinde eine große Leere und Gleichgültigkeit. Er habe auch schon Morphiumtabletten bekommen. Er habe erst am 17.1.2012 Klage erhoben, weil er die meiste Zeit schlafe und Vieles vergesse und mit Schmerzen leben müsse. Hätte ihn seine Ehefrau nicht erinnert, hätte er das Sozialgericht nicht aufgesucht.
Das Sozialgericht erhob den Bericht des Allgemeinarztes H. vom 7.3.2012. Darin ist ausgeführt, der Kläger werde seit 2.4.2008 (hausärztlich) behandelt. In der Zeit vom 15.11.2010 bis 17.11.2012 habe er sich wegen der Diagnosen Depression und chronische Schmerzen in Behandlung befunden. Die chronischen Schmerzen seien seit 2008 bekannt und würden auch mit Morphinderivaten behandelt; wegen der ausgeprägten Schmerzen sei der Kläger an einer Depression erkrankt. Die letzte Behandlung sei am 28.11.2011 wegen einer Bursitis des rechten Ellenbogens und Schlafstörungen erfolgt. Während der Einnahme von Oxycodon (letztes Rezept vom 28.9.2010) habe der Kläger über Schläfrigkeit mit zeitweiligem Verlust des Gedächtnisses, massivem Schwindel und Zittrigkeit geklagt. Ohne Oxycodon-Einnahme seien keine Einschränkungen der Wahrnehmung, der Willensbildung oder der Willensbetätigung festgestellt worden. Bei der letzten Behandlung am 20.11.2011 habe er keine Verwirrtheit bzw. Verzerrung der Wahrnehmung feststellen können; danach habe sich der Kläger nicht mehr vorgestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.4.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011 sei am 15.11.2011 zur Post gegeben worden und gelte gemäß § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am 18.11.2011 als bekannt gegeben. Die einmonatige Klagefrist (§ 87 Sozialgerichtsgesetz, SGG) habe am Montag, dem 19.12.2011 geendet (§ 64 SGG). Die am 17.1.2012 erhobene Klage sei daher verspätet; das habe der Kläger bei Klageerhebung auch gewusst, da er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beantragt habe. Wiedereinsetzung sei jedoch nicht möglich, da die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt worden ist (§ 67 SGG). Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger während der gesamten Zeit seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (18.11.2011) bis zur Klageerhebung (17.1.2012), also während zweier Monate, infolge der Medikamenteneinnahme anhaltend so schläfrig bzw. apathisch gewesen sei, dass er nicht rechtzeitig hätte Klage erheben können. Der Hausarzt des Klägers, der Allgemeinarzt H., habe Verwirrtheit oder eine Wahrnehmungsverzerrung ausgeschlossen. Die Unterlagen, die der Kläger zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgelegt habe, stammten aus den Jahren 2002-2010 und seien daher nicht von Belang.
Auf den ihm am 19.4.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3.5.2012 Berufung eingelegt. Richtig sei, dass er verspätet Klage beim Sozialgericht erhoben habe. Er habe dies wirklich vergessen. Er nehme schwerste Medikamente, derzeit Tramal-Tropfen gegen die Schmerzen. Vorher habe er Morphium-Tabletten eingenommen. Diese habe er absetzen müssen, weil er zweimal in einen Todesschlaf gefallen sei. Auf die morgens und abends einzunehmenden Tramal-Tropfen schlafe er tief und fest. Deswegen habe er zu spät Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16.4.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2011 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, was zur Unbegründetheit der Berufung führt. Der Kläger hat die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist kann ihm nicht gewährt werden. Das Sozialgericht hat das im angefochtenen Gerichtsbescheid im einzelnen zutreffend dargelegt; der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken: Dass der Kläger während der gesamten einmonatigen Klagefrist (seit 18.11.2011) durchgehend krankheitsbedingt an der Klageerhebung gehindert gewesen wäre, ist aus den medizinischen Befunden nicht ersichtlich, zumal für die (fristwahrende) Klageerhebung ein einfaches Schreiben, ggf. durch einen damit beauftragten Dritten, genügt hätte. Schläfrigkeit oder Vergesslichkeit, etwa infolge einer morgendlichen und abendlichen Einnahme von Tramal-Tropfen, kann ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht begründen.
Da die Berufung des Klägers - schon - wegen der Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen ist, ist dem Senat eine Sachprüfung nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der (1954 geborene) Kläger (GdB 40), gelernter Dachdecker, beantragte am 28.9.2010 Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.1.2011 ab.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne mit den festgestellten Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen der Lendenwirbelsäule bei Aufbraucherscheinungen der unteren LWS ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne neurologische Komponente; zeitweilig auftretende Kopfschmerzen ohne Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens; beginnende Retropatellararthrose rechts ausgeprägter als links ohne funktionelle Beeinträchtigung; passager auftretendes Taubheitsgefühl der linken Hand und des Unterarms bei Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links) mittelschwere Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (vgl. § 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit einem am 15.11.2011 zur Post gegebenen Brief bekannt gegeben.
Am 17.1.2012 erhob der Kläger (zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) Klage beim Sozialgericht Mannheim. Er trug vor, aufgrund seiner multiplen Krankheiten vergesse er Vieles, so auch die rechtzeitige Klageerhebung; er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts gab der Kläger (unter Vorlage u.a. von Arztunterlagen aus den Jahren 2002 bis 2010) ergänzend an, er wisse nicht mehr genau, wann er den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Seit einigen Monaten gehe es ihm nicht mehr so gut; er schlafe den meisten Teil seines Daseins. Medikamente (Tramal-Tropfen) nehme er zweimal täglich und schlafe dann einfach ein. Es falle ihm auch immer schwerer, sich zu konzentrieren oder zu erinnern. Er empfinde eine große Leere und Gleichgültigkeit. Er habe auch schon Morphiumtabletten bekommen. Er habe erst am 17.1.2012 Klage erhoben, weil er die meiste Zeit schlafe und Vieles vergesse und mit Schmerzen leben müsse. Hätte ihn seine Ehefrau nicht erinnert, hätte er das Sozialgericht nicht aufgesucht.
Das Sozialgericht erhob den Bericht des Allgemeinarztes H. vom 7.3.2012. Darin ist ausgeführt, der Kläger werde seit 2.4.2008 (hausärztlich) behandelt. In der Zeit vom 15.11.2010 bis 17.11.2012 habe er sich wegen der Diagnosen Depression und chronische Schmerzen in Behandlung befunden. Die chronischen Schmerzen seien seit 2008 bekannt und würden auch mit Morphinderivaten behandelt; wegen der ausgeprägten Schmerzen sei der Kläger an einer Depression erkrankt. Die letzte Behandlung sei am 28.11.2011 wegen einer Bursitis des rechten Ellenbogens und Schlafstörungen erfolgt. Während der Einnahme von Oxycodon (letztes Rezept vom 28.9.2010) habe der Kläger über Schläfrigkeit mit zeitweiligem Verlust des Gedächtnisses, massivem Schwindel und Zittrigkeit geklagt. Ohne Oxycodon-Einnahme seien keine Einschränkungen der Wahrnehmung, der Willensbildung oder der Willensbetätigung festgestellt worden. Bei der letzten Behandlung am 20.11.2011 habe er keine Verwirrtheit bzw. Verzerrung der Wahrnehmung feststellen können; danach habe sich der Kläger nicht mehr vorgestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.4.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011 sei am 15.11.2011 zur Post gegeben worden und gelte gemäß § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am 18.11.2011 als bekannt gegeben. Die einmonatige Klagefrist (§ 87 Sozialgerichtsgesetz, SGG) habe am Montag, dem 19.12.2011 geendet (§ 64 SGG). Die am 17.1.2012 erhobene Klage sei daher verspätet; das habe der Kläger bei Klageerhebung auch gewusst, da er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beantragt habe. Wiedereinsetzung sei jedoch nicht möglich, da die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt worden ist (§ 67 SGG). Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger während der gesamten Zeit seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (18.11.2011) bis zur Klageerhebung (17.1.2012), also während zweier Monate, infolge der Medikamenteneinnahme anhaltend so schläfrig bzw. apathisch gewesen sei, dass er nicht rechtzeitig hätte Klage erheben können. Der Hausarzt des Klägers, der Allgemeinarzt H., habe Verwirrtheit oder eine Wahrnehmungsverzerrung ausgeschlossen. Die Unterlagen, die der Kläger zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgelegt habe, stammten aus den Jahren 2002-2010 und seien daher nicht von Belang.
Auf den ihm am 19.4.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3.5.2012 Berufung eingelegt. Richtig sei, dass er verspätet Klage beim Sozialgericht erhoben habe. Er habe dies wirklich vergessen. Er nehme schwerste Medikamente, derzeit Tramal-Tropfen gegen die Schmerzen. Vorher habe er Morphium-Tabletten eingenommen. Diese habe er absetzen müssen, weil er zweimal in einen Todesschlaf gefallen sei. Auf die morgens und abends einzunehmenden Tramal-Tropfen schlafe er tief und fest. Deswegen habe er zu spät Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16.4.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2011 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, was zur Unbegründetheit der Berufung führt. Der Kläger hat die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist kann ihm nicht gewährt werden. Das Sozialgericht hat das im angefochtenen Gerichtsbescheid im einzelnen zutreffend dargelegt; der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken: Dass der Kläger während der gesamten einmonatigen Klagefrist (seit 18.11.2011) durchgehend krankheitsbedingt an der Klageerhebung gehindert gewesen wäre, ist aus den medizinischen Befunden nicht ersichtlich, zumal für die (fristwahrende) Klageerhebung ein einfaches Schreiben, ggf. durch einen damit beauftragten Dritten, genügt hätte. Schläfrigkeit oder Vergesslichkeit, etwa infolge einer morgendlichen und abendlichen Einnahme von Tramal-Tropfen, kann ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht begründen.
Da die Berufung des Klägers - schon - wegen der Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen ist, ist dem Senat eine Sachprüfung nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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