Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4858/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4247/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.8.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente.
Mit Bescheid vom 7.4.2011 gewährte die Beklagte dem (1948 geborenen) Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.5.2011 in Höhe von 1.329,85 EUR monatlich.
Der Kläger erhob Widerspruch wegen der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags; er sei leiblicher Vater zweier Kinder.
Mit Bescheid vom 20.4.2011 half die Beklagte dem Widerspruch nach Vorlage von Abstammungsurkunden (teilweise) ab. Die Altersrente des Klägers wurde auf 1.333,56 EUR monatlich festgesetzt.
Der Kläger hielt den Widerspruch aufrecht. Anstelle von 545 Beitragsmonaten müssten 572 Beitragsmonate berücksichtigt werden. Außerdem widerspreche der Rentenbescheid der letzten Rentenauskunft und die Rente erreiche nicht mindestens 65 % seines letzten Nettoarbeitsentgelts. Seine Rente müsse mindestens die Höhe der Rente eines 65 Jahre alten Versicherten erreichen; andernfalls seien die Rentenbeiträge zurückzuerstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rentenauskünfte stellten keine Verwaltungsakte dar, von denen der Rentenbescheid nicht abweichen dürfe. Die Rente sei zutreffend festgesetzt worden.
Am 24.11.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Ergänzend trug er vor, die Beklagte habe den Bestandsschutz der Jahrgänge 1948 bis 1951 und seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem werde er gegenüber "Beitragsbefreiten" benachteiligt.
Die Beklagte trug vor, bei den vom Kläger erwähnten 576 Monaten handele es sich um die belegungsfähigen Kalendermonate zur Ermittlung des Gesamtleistungswerts.
Mit Urteil vom 16.8.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Rentenbescheide vom 7.4.2011 bzw. vom 20.4.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2011) seien rechtmäßig. Die Altersrente des Klägers sei nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften (u.a. §§ 63 Abs. 2, 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) zutreffend berechnet worden. Die Beklagte habe zu Recht 572 Beitragsmonate angesetzt. 576 Beitragsmonate seien im Versicherungsverlauf des Klägers nicht gespeichert. Der Zeitraum von 576 Monaten stelle den für die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten maßgeblichen belegungsfähigen Gesamtzeitraum (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) dar. Dieser umfasse die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der Rente. Er verlängere sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 72 Abs. 2 SGB VI). Der Gesamtzeitraum umfasse alle rentenrechtlichen Zeiten, außer Beitragszeiten also auch beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Nach dem Versicherungsverlauf des Klägers seien 4 Monate nicht mit Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung belegt (1.1.1967 bis 2.4.1967 und 18.7.1990 bis 22.7.1990). Der Zugangsfaktor der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei (zutreffend) nicht abgesenkt worden (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Rentenauskünfte seien für den Erlass des Rentenbescheids nicht bindend (vgl. Bayerisches LSG, Urt. v. 7.10.2010, - L 12 R 973/09 -). Eine Rente in Höhe von 65 % des letzten Nettoarbeitsentgelts sehe das Gesetz nicht vor. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht deswegen verletzt, weil bestimmte Personengruppen nicht versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung seien (§ 5 SGB VI) oder sich in berufsständischen Versorgungswerken bzw. privat versichern könnten. Der Gesetzgeber sei befugt, für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Alterssicherungssysteme vorzusehen.
Auf das ihm am 10.9.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.10.2012 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Aus den im Versicherungsverlauf festgehaltenen Zeiten und Arbeitseinkommen müsse sich eine höhere Rente ergeben. Die Rente sei daher falsch berechnet. Anstelle von 572 seien 576 Beitragsmonate anzusetzen. Er habe auf die Rentenauskünfte vertraut und seinen Lebensstandard darauf eingerichtet; die Beklagte müsse sich an den Rentenauskünften festhalten lassen. Er werde gegenüber Beamten, Selbstständigen und Fremdrentenbeziehern benachteiligt. Das verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.8.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 7.4.2011 in der Gestalt des Rentenbescheids vom 20.4.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2011 zu verurteilen, ihm (höhere) Altersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers anzumerken: Die Altersrente des Klägers ist nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zutreffend berechnet worden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der gesetzlich Versicherten gegenüber Beamten oder Beziehern von Fremdrenten liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente.
Mit Bescheid vom 7.4.2011 gewährte die Beklagte dem (1948 geborenen) Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.5.2011 in Höhe von 1.329,85 EUR monatlich.
Der Kläger erhob Widerspruch wegen der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags; er sei leiblicher Vater zweier Kinder.
Mit Bescheid vom 20.4.2011 half die Beklagte dem Widerspruch nach Vorlage von Abstammungsurkunden (teilweise) ab. Die Altersrente des Klägers wurde auf 1.333,56 EUR monatlich festgesetzt.
Der Kläger hielt den Widerspruch aufrecht. Anstelle von 545 Beitragsmonaten müssten 572 Beitragsmonate berücksichtigt werden. Außerdem widerspreche der Rentenbescheid der letzten Rentenauskunft und die Rente erreiche nicht mindestens 65 % seines letzten Nettoarbeitsentgelts. Seine Rente müsse mindestens die Höhe der Rente eines 65 Jahre alten Versicherten erreichen; andernfalls seien die Rentenbeiträge zurückzuerstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rentenauskünfte stellten keine Verwaltungsakte dar, von denen der Rentenbescheid nicht abweichen dürfe. Die Rente sei zutreffend festgesetzt worden.
Am 24.11.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Ergänzend trug er vor, die Beklagte habe den Bestandsschutz der Jahrgänge 1948 bis 1951 und seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem werde er gegenüber "Beitragsbefreiten" benachteiligt.
Die Beklagte trug vor, bei den vom Kläger erwähnten 576 Monaten handele es sich um die belegungsfähigen Kalendermonate zur Ermittlung des Gesamtleistungswerts.
Mit Urteil vom 16.8.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Rentenbescheide vom 7.4.2011 bzw. vom 20.4.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2011) seien rechtmäßig. Die Altersrente des Klägers sei nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften (u.a. §§ 63 Abs. 2, 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) zutreffend berechnet worden. Die Beklagte habe zu Recht 572 Beitragsmonate angesetzt. 576 Beitragsmonate seien im Versicherungsverlauf des Klägers nicht gespeichert. Der Zeitraum von 576 Monaten stelle den für die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten maßgeblichen belegungsfähigen Gesamtzeitraum (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) dar. Dieser umfasse die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der Rente. Er verlängere sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 72 Abs. 2 SGB VI). Der Gesamtzeitraum umfasse alle rentenrechtlichen Zeiten, außer Beitragszeiten also auch beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Nach dem Versicherungsverlauf des Klägers seien 4 Monate nicht mit Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung belegt (1.1.1967 bis 2.4.1967 und 18.7.1990 bis 22.7.1990). Der Zugangsfaktor der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei (zutreffend) nicht abgesenkt worden (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Rentenauskünfte seien für den Erlass des Rentenbescheids nicht bindend (vgl. Bayerisches LSG, Urt. v. 7.10.2010, - L 12 R 973/09 -). Eine Rente in Höhe von 65 % des letzten Nettoarbeitsentgelts sehe das Gesetz nicht vor. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht deswegen verletzt, weil bestimmte Personengruppen nicht versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung seien (§ 5 SGB VI) oder sich in berufsständischen Versorgungswerken bzw. privat versichern könnten. Der Gesetzgeber sei befugt, für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Alterssicherungssysteme vorzusehen.
Auf das ihm am 10.9.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.10.2012 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Aus den im Versicherungsverlauf festgehaltenen Zeiten und Arbeitseinkommen müsse sich eine höhere Rente ergeben. Die Rente sei daher falsch berechnet. Anstelle von 572 seien 576 Beitragsmonate anzusetzen. Er habe auf die Rentenauskünfte vertraut und seinen Lebensstandard darauf eingerichtet; die Beklagte müsse sich an den Rentenauskünften festhalten lassen. Er werde gegenüber Beamten, Selbstständigen und Fremdrentenbeziehern benachteiligt. Das verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.8.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 7.4.2011 in der Gestalt des Rentenbescheids vom 20.4.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2011 zu verurteilen, ihm (höhere) Altersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers anzumerken: Die Altersrente des Klägers ist nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zutreffend berechnet worden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der gesetzlich Versicherten gegenüber Beamten oder Beziehern von Fremdrenten liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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