Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 RJ 46/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 157/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.06.1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente an die geschiedene Ehefrau nach § 243 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die am 00.00.1944 geborene Klägerin war mit dem am 00.00.1945 geborenen Versicherten W seit dem 06.12.1966 verheiratet. Durch Urteil des Landgerichts L vom 14.04.1975 (Az.: XXX, rechtskräftig seit dem 22.06.1975) wurde die Ehe aus Verschulden des Versicherten geschieden. Aus der Ehe ist der am 00.00.1967 geborene Sohn N hervorgegangen. Am 07.03.1992 ist der Versicherte verstorben.
Am 20.01.1997 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 17.01.1997 ein, mit dem sie nachfragt, "ob noch mit einer Bearbeitung ihres in Kopie beigefügten Schreibens zu rechnen" sei. In dem beigefügten Schreiben vom 10.10.1992 wird ein Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen geschiedenen Ehemannes gestellt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, ihr liege kein Schreiben vom 10.10.1992 vor, sie empfehle, die Klägerin solle beim Versicherungsamt in L einen Rentenantrag aufnehmen lassen.
Am 07.03.1997 stellte die Klägerin beim Versicherungsamt L einen Formular-Antrag auf Bewilligung von Witwenrente an die geschiedene Ehefrau und gab an, sie sei von August 1990 bis September 1996 als Sekretärin bei der Firma T beschäftigt gewesen. Der Versicherte habe zur Zeit seines Todes monatlich ca. 950,- DM Arbeitslosenhilfe bezogen und sei verpflichtet gewesen, dem ehelichen Kind N monatlich 270,- DM Unterhalt zu zahlen. Ihr selbst habe der Versicherte während des gesamten letzten Jahres vor seinem Tod monatlich ca. 500,- DM Unterhalt gezahlt. Sie habe ihm mehrfach und längerfristig im Haushalt geholfen (gewaschen) und Kontakt mit ihm gehabt. Mit Schreiben vom 03.04.1997 erklärte die Klägerin an "Eides Statt", sie habe von ihrem geschiedenen Mann in der Zeit von April 1991 bis März 1992 und auch vorher einen monatlichen Betrag von 500,- DM als Unterhalt erhalten. Es seien bei den Auszahlungen leider niemals andere Personen zugegen gewesen, so daß Zeugen über die einzelnen Auszahlungen nicht vorhanden seien. Die Klägerin erklärte zudem, sie besitze zwar noch einige Durchschriften der von ihr ausgestellten Quittungen über den Erhalt des Betrages, könne diese aber leider derzeit infolge mehrerer Umzüge nicht finden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 243 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten von diesem weder tatsächlich Unterhalt erhalten noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf gehabt. Eine tatsächliche Unterhaltszahlung habe von der Klägerin nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden können. Eine eidesstattliche Erklärung reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 243 Abs. 3 SGB VI. Die Klägerin sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig, habe nicht das 60. Lebensjahr vollendet und erziehe kein eigenes Kind oder Kind des Versicherten.
Mit ihrem hiergegen am 07.05.1997 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Auffassung der Beklagten bezüglich des Nichtausreichens einer eidesstattlichen Versicherung stehe im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen des § 294 Zivilprozeßordnung. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie ein 1977 Geschiedener im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten, hier 1991, noch ein Kind des Versicherten erziehen könnte.
Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.1997, auf das Bezug genommen wird, darauf hin, daß für den Nachweis von Unterhaltszahlungen Bankauszüge, (Post-)Quittungen oder Zeugenaussagen dienten. Die Beklagte zog Versicherungsverläufe des Verstorbenen und der Klägerin bei. In dem für den Verstorbenen am 23.06.1997 erstellten Versicherungsverlauf sind für 1991 zwölf Monate Arbeitslosigkeit und für die Zeit vom 01.01. bis 07.03.1992 drei Monate Pflichtbeiträge mit Bezug von Sozialleistungen in Höhe von 2.146,- DM aufgeführt. In dem am 10.07.1996 erstellten Versicherungsverlauf der Klägerin sind für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1991 zwölf Monate Pflichtbeiträge für ein Arbeitsentgelt von 61.040,- DM und für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1992 zwölf Monate Pflichtbeiträge für ein Arbeitsentgelt von 65.487,- DM gespeichert. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.1998 zurückgewiesen. Die Entscheidung der Fachabteilung entspreche der Sach- und Rechtslage.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.02.1998 Klage erhoben und vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, daß kein Unterhalt gezahlt worden sei, sei spekulativ. Der einzige, der Unterhaltszahlungen an sie bestätigen könne, sei nachweislich verstorben.
Die Beklagte hat demgegenüber an den angefochtenen Bescheiden festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.06.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe den Nachweis für Unterhaltszahlungen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten nicht erbracht. Die behauptete Unterhaltszahlung sei angesichts der Unterhaltssituation außerordentlich unwahrscheinlich. Dem Verstorbenen wären bei der behaupteten Unterhaltszahlung für den gesamten Monat lediglich 180,- DM verblieben. Die eigene eidesstattliche Versicherung der Klägerin sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast trage der Antragsteller die Folgen der Nichterweislichkeit der für den Anspruch behaupteten Tatsachen.
Gegen diesen ihr am 25.06.1998 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.07.1998 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und bringt vor, die Beklagte fordere von ihr Beweisunterlagen, die sie nicht erbringen könne, und wolle die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel nicht berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.06.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1998 zu verurteilen, ihr Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung des W zu gewähren, und zwar ab dem Tag der Antragstellung 10.10.1992
sowie
festzustellen, daß ihr Sohn im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht volljährig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Landgerichts L in der Ehesache XXX und die Leistungsakte der Klägerin des Arbeitsamtes L (Stamm-Nr. 000) haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1998 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente an vor dem 01. Juli 1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VI sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß sie im letzten Jahr vor dem Tode ihres am 07.03.1992 verstorbenen geschiedenen Ehegatten, des Versicherten W, von diesem laufend Unterhalt bezogen hat. Ihre Behauptung, sie habe monatlich 500,- DM als Unterhalt erhalten, erscheint aufgrund der Einkommenssituation des Versicherten (monatlich 950,- DM Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe) wenig plausibel. Beweisunterlagen (z.B. Banküberweisungen, Quittungen o.ä.) kann die Klägerin nicht vorlegen. Ihre eigene "eidesstattliche" Versicherung ist angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin und des Versicherten zum Nachweis der tatsächlichen Unterhaltszahlung nicht ausreichend. Die Klägerin hatte im genannten Zeitraum auch keinen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten. Diesem standen nur Einkünfte in einer Höhe zur Verfügung, die unter dem für nicht Erwerbstätige gültigen Selbstbehalt von 1.000,- DM lagen (Düsseldorfer Tabelle - Stand 01.01.1989, gültig vom 01.01.1989 bis 30.06.1992). Die Klägerin selbst hatte, ausweislich der in ihrem Versicherungsverlauf vom 10.07.1996 bescheinigten Entgelte, im Jahre 1991 ein durchschnittliches Brutto-Einkommen von monatlich 5.086,66 DM (61.040,-: 12) und im Jahre 1992 von monatlich durchschnittlich 5.457,25 DM (65.487,-: 12).
Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 243 Abs. 3 SGB VI sind nicht gegeben. Danach besteht ein Rentenanspruch für geschiedene Ehegatten, die
1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs. 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3. entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder
c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut müssen die Voraussetzungen der Nr. 1 bis Nr. 3 kumulativ (d. h. nebeneinander) vorliegen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahre 1975 unstreitig ein Kind des Versicherten, den am 06.08.1967 geborenen Sohn N, erzogen hat. Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach § 243 Abs. 3 SGB VI scheitert aber daran, daß keine der Voraussetzungen der Nr. 3 dieser Vorschrift erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 20.01. bzw. 07.03.1997 hat die Klägerin kein eigenes Kind oder Kind des Versicherten mehr erzogen. Ihr Sohn N hatte das 18. Lebensjahr bereits am 07.08.1985 vollendet und Erziehung endet immer mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Seit der Rentenantragstellung war die Klägerin auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Die am 21.01.1944 geborene Klägerin hat bislang ihr 60. Lebensjahr nicht vollendet.
Die Beklagte ist zudem zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin erst im Jahre 1997 einen Rentenantrag gestellt hat. Ein bereits im Oktober 1992 gestellter Rentenantrag läßt sich nicht feststellen. Darüber hinaus erscheint es nach aller Lebenserfahrung als wenig glaubhaft, daß eine Antragstellerin erst im Januar 1997 nach dem Ergebnis ihres bereits im Oktober 1992 gestellten Rentenantrages nachfragen würde. Unabhängig davon wären auch zum Zeitpunkt einer Rentenantragstellung im Oktober 1992 die obengenannten Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI nicht erfüllt gewesen. Insbesondere hat die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt kein eigenes Kind oder Kind des Versicherten mehr erzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlaß gehabt, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente an die geschiedene Ehefrau nach § 243 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die am 00.00.1944 geborene Klägerin war mit dem am 00.00.1945 geborenen Versicherten W seit dem 06.12.1966 verheiratet. Durch Urteil des Landgerichts L vom 14.04.1975 (Az.: XXX, rechtskräftig seit dem 22.06.1975) wurde die Ehe aus Verschulden des Versicherten geschieden. Aus der Ehe ist der am 00.00.1967 geborene Sohn N hervorgegangen. Am 07.03.1992 ist der Versicherte verstorben.
Am 20.01.1997 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 17.01.1997 ein, mit dem sie nachfragt, "ob noch mit einer Bearbeitung ihres in Kopie beigefügten Schreibens zu rechnen" sei. In dem beigefügten Schreiben vom 10.10.1992 wird ein Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen geschiedenen Ehemannes gestellt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, ihr liege kein Schreiben vom 10.10.1992 vor, sie empfehle, die Klägerin solle beim Versicherungsamt in L einen Rentenantrag aufnehmen lassen.
Am 07.03.1997 stellte die Klägerin beim Versicherungsamt L einen Formular-Antrag auf Bewilligung von Witwenrente an die geschiedene Ehefrau und gab an, sie sei von August 1990 bis September 1996 als Sekretärin bei der Firma T beschäftigt gewesen. Der Versicherte habe zur Zeit seines Todes monatlich ca. 950,- DM Arbeitslosenhilfe bezogen und sei verpflichtet gewesen, dem ehelichen Kind N monatlich 270,- DM Unterhalt zu zahlen. Ihr selbst habe der Versicherte während des gesamten letzten Jahres vor seinem Tod monatlich ca. 500,- DM Unterhalt gezahlt. Sie habe ihm mehrfach und längerfristig im Haushalt geholfen (gewaschen) und Kontakt mit ihm gehabt. Mit Schreiben vom 03.04.1997 erklärte die Klägerin an "Eides Statt", sie habe von ihrem geschiedenen Mann in der Zeit von April 1991 bis März 1992 und auch vorher einen monatlichen Betrag von 500,- DM als Unterhalt erhalten. Es seien bei den Auszahlungen leider niemals andere Personen zugegen gewesen, so daß Zeugen über die einzelnen Auszahlungen nicht vorhanden seien. Die Klägerin erklärte zudem, sie besitze zwar noch einige Durchschriften der von ihr ausgestellten Quittungen über den Erhalt des Betrages, könne diese aber leider derzeit infolge mehrerer Umzüge nicht finden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 243 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten von diesem weder tatsächlich Unterhalt erhalten noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf gehabt. Eine tatsächliche Unterhaltszahlung habe von der Klägerin nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden können. Eine eidesstattliche Erklärung reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 243 Abs. 3 SGB VI. Die Klägerin sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig, habe nicht das 60. Lebensjahr vollendet und erziehe kein eigenes Kind oder Kind des Versicherten.
Mit ihrem hiergegen am 07.05.1997 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Auffassung der Beklagten bezüglich des Nichtausreichens einer eidesstattlichen Versicherung stehe im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen des § 294 Zivilprozeßordnung. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie ein 1977 Geschiedener im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten, hier 1991, noch ein Kind des Versicherten erziehen könnte.
Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.1997, auf das Bezug genommen wird, darauf hin, daß für den Nachweis von Unterhaltszahlungen Bankauszüge, (Post-)Quittungen oder Zeugenaussagen dienten. Die Beklagte zog Versicherungsverläufe des Verstorbenen und der Klägerin bei. In dem für den Verstorbenen am 23.06.1997 erstellten Versicherungsverlauf sind für 1991 zwölf Monate Arbeitslosigkeit und für die Zeit vom 01.01. bis 07.03.1992 drei Monate Pflichtbeiträge mit Bezug von Sozialleistungen in Höhe von 2.146,- DM aufgeführt. In dem am 10.07.1996 erstellten Versicherungsverlauf der Klägerin sind für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1991 zwölf Monate Pflichtbeiträge für ein Arbeitsentgelt von 61.040,- DM und für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1992 zwölf Monate Pflichtbeiträge für ein Arbeitsentgelt von 65.487,- DM gespeichert. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.1998 zurückgewiesen. Die Entscheidung der Fachabteilung entspreche der Sach- und Rechtslage.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.02.1998 Klage erhoben und vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, daß kein Unterhalt gezahlt worden sei, sei spekulativ. Der einzige, der Unterhaltszahlungen an sie bestätigen könne, sei nachweislich verstorben.
Die Beklagte hat demgegenüber an den angefochtenen Bescheiden festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.06.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe den Nachweis für Unterhaltszahlungen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten nicht erbracht. Die behauptete Unterhaltszahlung sei angesichts der Unterhaltssituation außerordentlich unwahrscheinlich. Dem Verstorbenen wären bei der behaupteten Unterhaltszahlung für den gesamten Monat lediglich 180,- DM verblieben. Die eigene eidesstattliche Versicherung der Klägerin sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast trage der Antragsteller die Folgen der Nichterweislichkeit der für den Anspruch behaupteten Tatsachen.
Gegen diesen ihr am 25.06.1998 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.07.1998 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und bringt vor, die Beklagte fordere von ihr Beweisunterlagen, die sie nicht erbringen könne, und wolle die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel nicht berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.06.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1998 zu verurteilen, ihr Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung des W zu gewähren, und zwar ab dem Tag der Antragstellung 10.10.1992
sowie
festzustellen, daß ihr Sohn im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht volljährig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Landgerichts L in der Ehesache XXX und die Leistungsakte der Klägerin des Arbeitsamtes L (Stamm-Nr. 000) haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1998 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente an vor dem 01. Juli 1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VI sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß sie im letzten Jahr vor dem Tode ihres am 07.03.1992 verstorbenen geschiedenen Ehegatten, des Versicherten W, von diesem laufend Unterhalt bezogen hat. Ihre Behauptung, sie habe monatlich 500,- DM als Unterhalt erhalten, erscheint aufgrund der Einkommenssituation des Versicherten (monatlich 950,- DM Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe) wenig plausibel. Beweisunterlagen (z.B. Banküberweisungen, Quittungen o.ä.) kann die Klägerin nicht vorlegen. Ihre eigene "eidesstattliche" Versicherung ist angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin und des Versicherten zum Nachweis der tatsächlichen Unterhaltszahlung nicht ausreichend. Die Klägerin hatte im genannten Zeitraum auch keinen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten. Diesem standen nur Einkünfte in einer Höhe zur Verfügung, die unter dem für nicht Erwerbstätige gültigen Selbstbehalt von 1.000,- DM lagen (Düsseldorfer Tabelle - Stand 01.01.1989, gültig vom 01.01.1989 bis 30.06.1992). Die Klägerin selbst hatte, ausweislich der in ihrem Versicherungsverlauf vom 10.07.1996 bescheinigten Entgelte, im Jahre 1991 ein durchschnittliches Brutto-Einkommen von monatlich 5.086,66 DM (61.040,-: 12) und im Jahre 1992 von monatlich durchschnittlich 5.457,25 DM (65.487,-: 12).
Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 243 Abs. 3 SGB VI sind nicht gegeben. Danach besteht ein Rentenanspruch für geschiedene Ehegatten, die
1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs. 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3. entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder
c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut müssen die Voraussetzungen der Nr. 1 bis Nr. 3 kumulativ (d. h. nebeneinander) vorliegen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahre 1975 unstreitig ein Kind des Versicherten, den am 06.08.1967 geborenen Sohn N, erzogen hat. Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach § 243 Abs. 3 SGB VI scheitert aber daran, daß keine der Voraussetzungen der Nr. 3 dieser Vorschrift erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 20.01. bzw. 07.03.1997 hat die Klägerin kein eigenes Kind oder Kind des Versicherten mehr erzogen. Ihr Sohn N hatte das 18. Lebensjahr bereits am 07.08.1985 vollendet und Erziehung endet immer mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Seit der Rentenantragstellung war die Klägerin auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Die am 21.01.1944 geborene Klägerin hat bislang ihr 60. Lebensjahr nicht vollendet.
Die Beklagte ist zudem zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin erst im Jahre 1997 einen Rentenantrag gestellt hat. Ein bereits im Oktober 1992 gestellter Rentenantrag läßt sich nicht feststellen. Darüber hinaus erscheint es nach aller Lebenserfahrung als wenig glaubhaft, daß eine Antragstellerin erst im Januar 1997 nach dem Ergebnis ihres bereits im Oktober 1992 gestellten Rentenantrages nachfragen würde. Unabhängig davon wären auch zum Zeitpunkt einer Rentenantragstellung im Oktober 1992 die obengenannten Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI nicht erfüllt gewesen. Insbesondere hat die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt kein eigenes Kind oder Kind des Versicherten mehr erzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlaß gehabt, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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