Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 239/06
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 SF 393/12 G
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 05.11.2012, Az.: L 7 AS 1247/12, 23.11.2012, Az.: L 7 AS 2204/12 RG, und 26.11.2012, Az.: L 7 AS 171/12 (Ablehnung Tatbestandsberichtigung des Urteils vom 03.05.2012) werden als unzulässig zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit o. g. Beschluss vom 05.11.2012 - L 7 AS 1247/12 - den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 03.05.2012 in dem Verfahren L 7 AS 171/12 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Mit weiterem o. g. Beschluss vom 23.11.2012 hat der Senat die gegen den Beschluss vom 05.11.2012 erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen, mit der der Kläger im Kern die bereits im Ergänzungsantrag vorgebrachte Rüge wiederholte, der Senat habe unzutreffend in seiner Entscheidung angenommen, im November 2005 sei eine Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen, so dass der Beklagte die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt habe. Zudem fehle in dem Protokoll vom 03.05.2012 seine Erklärung, dass er keinen Antrag auf die Leistung einer Eingliederungsvereinbarung gestellt und eine solche auch nicht gewollt habe. Die mit dem gleichen Ziel verfolgte Tatbestandsberichtigung des Urteils vom 03.05.2012 hat der Senat mit o. g. Beschluss vom 26.11.2012 ebenfalls zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlüsse vom 23.11.2012 und 26.11.2012 verwiesen.
Der Kläger hat gegen die im Beschlusstenor genannten Beschlüsse mit Schriftsätzen vom 24.11.2012, 28.11.2012 und 17.12.2012 Gegenvorstellung erhoben. Er begehrt die unerledigte Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 03.05.2012. Denn dieser Tatbestand enthalte die unbewiesene Behauptung, er hätte Interesse an einer Eingliederungsvereinbarung gezeigt, oder es hätte zu einer solchen eine Anbahnung stattgefunden. Insofern sei auch unbewiesen, dass es sich um einen Ersatz-Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) gehandelt habe. Ansonsten wäre der Ersatz-Verwaltungsakt vom 06.12.2005 als nichtig bzw. rechtswidrig erkannt worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der vorgenannten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Gegenvorstellungen sind unzulässig.
Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft ist, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. u.a. BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C). Diese Voraussetzungen für eine gerichtliche Selbstkorrektur sind vorliegend nicht erfüllt.
Der Kläger wendet sich mit seinen Gegenvorstellungen nunmehr wiederholt gegen die Entscheidung des Senats vom 03.05.2012, in der die mit dem Ziel verfolgte Berufung, die Nichtigkeit des Ersatzverwaltungsakts vom 05.12.2005 , zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Aufhebung des Ersatzverwaltungsaktes als unzulässig abgewiesen wurde. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger damit eine schwerwiegende Rechtsverletzung geltend macht.
Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Erlass eines Ersatzverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht von einem Antrag oder Einverständnis des Grundsicherungsempfängers abhängig ist. Dem Grundsicherungsträger steht die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsakts schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R).
Im Ergebnis sind die Gegenvorstellungen des Klägers vielmehr auf eine Umgehung der spezialgesetzlich normierten Rechtsbehelfe (Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge) gerichtet. Dazu dient der außerordentliche Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit o. g. Beschluss vom 05.11.2012 - L 7 AS 1247/12 - den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 03.05.2012 in dem Verfahren L 7 AS 171/12 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Mit weiterem o. g. Beschluss vom 23.11.2012 hat der Senat die gegen den Beschluss vom 05.11.2012 erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen, mit der der Kläger im Kern die bereits im Ergänzungsantrag vorgebrachte Rüge wiederholte, der Senat habe unzutreffend in seiner Entscheidung angenommen, im November 2005 sei eine Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen, so dass der Beklagte die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt habe. Zudem fehle in dem Protokoll vom 03.05.2012 seine Erklärung, dass er keinen Antrag auf die Leistung einer Eingliederungsvereinbarung gestellt und eine solche auch nicht gewollt habe. Die mit dem gleichen Ziel verfolgte Tatbestandsberichtigung des Urteils vom 03.05.2012 hat der Senat mit o. g. Beschluss vom 26.11.2012 ebenfalls zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlüsse vom 23.11.2012 und 26.11.2012 verwiesen.
Der Kläger hat gegen die im Beschlusstenor genannten Beschlüsse mit Schriftsätzen vom 24.11.2012, 28.11.2012 und 17.12.2012 Gegenvorstellung erhoben. Er begehrt die unerledigte Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 03.05.2012. Denn dieser Tatbestand enthalte die unbewiesene Behauptung, er hätte Interesse an einer Eingliederungsvereinbarung gezeigt, oder es hätte zu einer solchen eine Anbahnung stattgefunden. Insofern sei auch unbewiesen, dass es sich um einen Ersatz-Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) gehandelt habe. Ansonsten wäre der Ersatz-Verwaltungsakt vom 06.12.2005 als nichtig bzw. rechtswidrig erkannt worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der vorgenannten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Gegenvorstellungen sind unzulässig.
Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft ist, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. u.a. BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C). Diese Voraussetzungen für eine gerichtliche Selbstkorrektur sind vorliegend nicht erfüllt.
Der Kläger wendet sich mit seinen Gegenvorstellungen nunmehr wiederholt gegen die Entscheidung des Senats vom 03.05.2012, in der die mit dem Ziel verfolgte Berufung, die Nichtigkeit des Ersatzverwaltungsakts vom 05.12.2005 , zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Aufhebung des Ersatzverwaltungsaktes als unzulässig abgewiesen wurde. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger damit eine schwerwiegende Rechtsverletzung geltend macht.
Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Erlass eines Ersatzverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht von einem Antrag oder Einverständnis des Grundsicherungsempfängers abhängig ist. Dem Grundsicherungsträger steht die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsakts schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R).
Im Ergebnis sind die Gegenvorstellungen des Klägers vielmehr auf eine Umgehung der spezialgesetzlich normierten Rechtsbehelfe (Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge) gerichtet. Dazu dient der außerordentliche Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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