L 13 AS 136/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3045/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 136/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Gewährung weitergehender als von ihm zugesprochener Leistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2, 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9, 40 Abs. 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - dargelegt und ausgeführt, weswegen höheren Leistungen - wie mit der Beschwerde begehrt - nicht zuzusprechen sind, weil u.a. der der Antragstellerin zu 2) am 30. September 2012 in bar zugeflossene Betrag von 2.500,00 EUR als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ferner bestehen Unklarheiten und erhebliche Restzweifel zum behaupteten Firmenübergang. Insofern können die von Antragstellerseite gemachten Angaben derzeit nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Der Senat schließt sich deshalb den Ausführungen des SG unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen einen ihre Anrechnung ausschließenden Verbleib der am 30. September 2012 zugeflossenen 2.500,00 EUR nicht plausibel machen. Im Übrigen könnte auch eine Rückzahlung behaupteter Schulden an die K. Ltd. & Co. KG zu keinem anderen Ergebnis führen, da Einkommen zunächst zur Deckung des eigenen Bedarfs sowie der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist, bevor Verbindlichkeiten getilgt werden (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, in SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 sowie in Juris). Ferner ist eine weitergehende Bedürftigkeit des Antragstellers zu 1) nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon, dass er u. a. Kopien von Darlehensverträgen für die Zeit ab März 2012 und zuletzt November 2012 - jeweils unterschrieben von ihm für sich als Darlehensnehmer und die "k. gruppe Ltd. & Co. KG" als Darlehensgeber (was laut Geschäftsführervertrag gestattet ist) - mit Darlehensbeträgen unterschiedlicher Höhe vorgelegt hat, ist - auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller zu 1) bzw. die Antragstellerin zu 2) weitere Unternehmungen betrieben haben - nicht glaubhaft. Die Behauptung, bei der Unternehmung Zumba-Fitness, die nach den Unterlagen jedenfalls im September 2012 noch Umsätze tätigte, handle es sich nur um ein "privates Hobby" der Antragstellerin ist nicht nachvollziehbar, wenn andererseits Werbungskosten angefallen sind. Ebenso wie bei den weiteren im Schreiben der Antragsteller an den Antragsgegner vom 11. Dezember 2012 genannten Unternehmungen fehlt es an nachvollziehbaren Unterlagen. Dies aufzuklären übersteigt die Aufklärungsmöglichkeiten eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Angesichts der erheblichen Zweifel am Vorbringen der Antragsteller kann dieses auch nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.

Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Geschäftsführervertrag des Antragstellers zu 1) beendet und "die k. gruppe Ltd. & Co. KG" (vgl. Direktorenvertrag vom 7. März 2011) dauerhaft zahlungsunfähig ist, zumal ein Insolvenzverfahren wohl weder beantragt, noch eröffnet ist.

Da ein weitergehender Anordnungsanspruch nicht besteht, weist der Senat die Beschwerde zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und darauf, dass die Beschwerde erfolglos geblieben ist.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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