Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2629/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1134/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.02.2010 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2011 wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer höheren Regelaltersrente.
Der am 30.11.1943 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung am 26.02.1964 mit dem Abitur ab. Sein Studium vom 01.04.1964 bis 20.06.1972 beendete er mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Vom 01.09.1972 bis 15.07.1975 absolvierte er den Juristischen Vorbereitungsdienst, diese Zeit wurde nachversichert.
Auf seinen Antrag vom 18.08.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente beginnend ab 01.12.2008 in Höhe von monatlich 159,22 EUR (Bescheid vom 07.11.2008). Dabei wurden für folgende rentenrechtliche Zeiten Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt: 30.11.1960 - 31.10.1963 36 Monate Schulausbildung 01.09.1972 - 15.07.1975 35 Monate Pflichtbeitragszeit Nachversicherung berufl Ausbildung 15.02.1978 - 15.02.1984 73 Monate Pflichtbeitragszeit Dabei ging die Beklagte von einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 30.11.1960 (Vollendung des 17. Lebensjahrs) bis 29.11.2008 (Vollendung des 65. Lebensjahres), insgesamt 577 Monaten aus. Hiervon setzte sie als nicht belegungsfähige Kalendermonate 96 Monate beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind, ab. Es ergab sich ein Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,0139 Punkten (gleich hoch im Rahmen der Vergleichsbewertung). Für beitragsfreie Zeiten (36 Monate Schulausbildung) wurden insgesamt 0,0072 Entgeltpunkte angerechnet.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid, den er nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10.08.2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zuletzt hat er beantragt, ihm Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Schulausbildung vom 30.11.1960 - 31.10.1963, einer Beitragszeit vom 01. - 31.03.1964 und Zeiten der Arbeitslosigkeit von Juli 1975 bis Februar 1978 zu gewähren. Im März 1964 habe er bei der Firma J. D. in Z. ein Praktikum absolviert. Die Zeit der Arbeitslosigkeit müsste vom Arbeitsamt gemeldet worden sein.
Das SG hat Anfragen an die Firma J. D. hinsichtlich eines Praktikums im März 1964 und an die AOK Z. hinsichtlich etwaiger Meldungen an den Rentenversicherungsträger für März 1964 sowie Juli 1975 bis Februar 1978 sowie an die Agentur für Arbeit H. wegen Arbeitslosmeldung gerichtet. Die Firma J. D. hatte keine Daten mehr aus dem Jahr 1964, die AOK Z. meldete eine Vernichtung ihrer Archivbestände bei einer Hochwasserkatastrophe im Jahr 1993 und die Agentur für Arbeit teilte mit, Leistungsvorgänge würden vernichtet, wenn seit dem letzten Leistungsbezug über fünf Jahre verstrichen seien. Sodann hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Regelaltersrente. Die Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 30.11.1960 bis 31.10.1963 sei bereits im Rentenbescheid erfolgt, so dass es an einer Beschwer des Klägers fehle. Eine Pflichtbeitragszeit im März 1964 sei nicht nachgewiesen. Eine Beitragszahlung im Monat März 1964 sei auch nicht glaubhaft gemacht, so dass die Beweiserleichterungen für Zeiten vor dem 01.01.1973 nach § 286 Abs 5 und 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht zum Tragen kämen. Auch die geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit von Juli 1975 bis Februar 1978 könne nicht berücksichtigt werden, da eine entsprechende Arbeitslosmeldung des Klägers vom Arbeitsamt nicht habe bestätigt werden können.
Hiergegen richtet sich die am 08.03.2010 eingelegte Berufung des Klägers. Ihm sei es nicht darum gegangen, dass die Beklagte die Zeit der Schulausbildung nicht berücksichtigt habe, sondern dass sie die Entgeltpunkte für diese Zeit falsch berechnet habe. Für drei Jahre Anrechnungszeit seien groteskerweise - bei Entgeltpunkten von 6,6772 für die Grundbewertung und einer Beitragszeit von 108 Monaten - 0,0072 Entgeltpunkte errechnet worden. Von Juli 1975 bis Februar 1978 habe der Kläger Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld bezogen. Hierzu solle die AOK H. gehört werden, denn er habe damals nicht in Z. gewohnt. Im März 1964 habe der Kläger als Hilfsarbeiter bei J. D. gearbeitet, nicht als Praktikant. Außerdem habe die Beklagte den nicht belegungsfähigen Zeitraum falsch ermittelt. Hier seien Zeiten der Arbeitslosigkeit (30 Monate), Schulausbildung (36 Monate), Rentenbezug Versorgungswerk der Rechtsanwälte (60 Monate) sowie zusätzlich die Zeit vom 01.04.1964 bis 20.06.1972 wegen Hochschulausbildung zu berücksichtigen.
Der Senat hat eine Auskunft bei der AOK H. eingeholt, die am 10.05.2010 die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 17.07.1975 bis 14.02.1978 bestätigt hat. Weiter hat der Senat den vom Kläger benannten Zeugen F. (F) schriftlich vernommen. F hat mit Schreiben vom 02.12.2011 ausgeführt, er habe in den Semesterferien immer wieder gearbeitet und Praktika gemacht, könne sich an genaue Zeiträume aber nicht erinnern. Er könne nicht bestätigen, dass der Kläger im März 1964 bei J. D. gearbeitet hat. Zusätzlich hat der Senat nochmals die Firma J. D. angeschrieben, die angab, für den Zeitraum März 1964 keine Unterlagen über den Kläger vorliegen zu haben.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.05.2010 die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 17.07.1975 bis 14.02.1978 anerkannt und die Rente entsprechend mit Bescheid vom 14.03.2011 neu festgestellt (Durchschnittswert für die Grundbewertung 0,0148 Punkte; 66 Monate beitragsfreie Zeiten: 0,3612 Entgeltpunkte). Der monatliche Zahlbetrag der Rente hat sich dadurch auf 172,68 EUR erhöht.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.02.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 07.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2009 und des Bescheids vom 14.03.2011 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der nicht belegungsfähige Zeitraum umfasse neben 30 Monaten Arbeitslosigkeit insgesamt 96 Monate an Ausbildungszeiten (Schulausbildung 41 Monate, Hochschulausbildung 55 Monate). Dies entspreche den Vorgaben des § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI, wonach Zeiten einer (hoch-) schulischen Ausbildung höchstens bis zu acht Jahren anrechnungsfähig seien. Die darüber hinausgehende Hochschulausbildung werde nicht berücksichtigt. Der Bezug einer Rente vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte sei für die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Belang.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente als zuletzt mit Bescheid vom 14.03.2011 bewilligt, der gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat deshalb auf Klage hin entscheidet (BSG 25.02.2010, B 13 R 61/09 R, SozR 4-5050 § 22 Nr 10). Die Festsetzung der Rentenhöhe entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Weder kann die Zeit vom 01. bis 31.03.1964 als weitere Beitragszeit berücksichtigt werden, noch sind weitere Zeiten der Ausbildung zu berücksichtigen oder die beitragsfreien Zeiten höher zu bewerten.
Die Beklagte hat die dem Kläger ab 01.12.2008 gewährte Regelaltersrente anhand der Rentenformel (§ 63 Abs 6, § 64 SGB VI) richtig ermittelt. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Beklagte hat in den Anlagen 1 bis 6 zum Rentenbescheid vom 14.03.2011 die sich als Produkt aus der Summe aller im Versicherungsleben erzielten Entgeltpunkte und dem Zugangsfaktor (hier gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI 1,0) zutreffend mit 6,3436 Entgeltpunkten errechnet. Anhaltspunkte für Rechenfehler bei der Ermittlung der Entgeltpunkte bestehen nicht, solche hat der Kläger jetzt auch nicht mehr geltend gemacht. Zutreffend hat die Beklagte ferner den Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr 1 SGB VI) und den aktuellen Rentenwert (§§ 68 ff SGB VI), der am 01.12.2008 25,56 EUR betragen hat, zugrunde gelegt.
Die geltend gemachte Zeit der Beschäftigung bei der Firma J. D. vom 01. bis 31.03.1964 kann nicht als weitere Beitragszeit anerkannt werden, da sie weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Als Nachweis kommen insbesondere Versicherungsunterlagen in Betracht. Bis 31.12.1972 wurden zum Nachweis der Beitragsentrichtung aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungskarten bzw Quittungskarten mit Eintragungen zum Beschäftigungsverhältnis und zum versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt verwendet, die nach Gebrauch zur Aufrechnung oder zum Umtausch gegen eine neue Karte an die Ausgabestelle zurückgegeben wurden. Derartige Unterlagen sind hier nicht vorhanden; an den Kläger wurde eine Versicherungsnummer erst am 01.06.1976 vergeben. Der Kläger hat die Zeit vom 01. bis 31.03.1964 als Beitragszeit auch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 286 Abs 5 SGB VI gilt: Machen Versicherte für Zeiten vor dem 01.01.1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. Nach § 286 Abs 6 iVm § 203 Abs 2 SGB VI genügt bei nachgewiesenem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für die Anerkennung als Beitragszeit auch die Glaubhaftmachung des Abzugs des auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt. Als glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)).
Vorliegend ist noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass der Kläger im März 1964 überhaupt bei der Firma J. D. tätig war, ob als Praktikant oder Aushilfsarbeiter. Der angebliche Arbeitgeber verfügt für diese Zeit über keine entsprechenden Unterlagen. Der vom Kläger benannte Zeuge F konnte sich nicht einmal mehr erinnern, ob er selbst im März 1964 bei J. D. gearbeitet hat - was nach rund 50 Jahren nicht weiter verwunderlich ist. Eine Vernehmung weiterer Zeugen ins Blaue hinein ist nicht tunlich. Der Kläger selbst hat nicht einmal behauptet, dass weitere Personen aus eigener Kenntnis auch Angaben zur Entrichtung von Beiträgen für den Kläger machen könnten. Genau dies ist jedoch erforderlich, denn allein die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung reicht nach § 286 Abs 5 SGB VI nicht aus, die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erstrecken (vgl Wehrhahn in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand Oktober 2012, § 286 RdNr 20).
Die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die für die Zeit der Arbeitslosigkeit festgestellten Entgeltpunkte werden dabei auch vom Kläger nicht angegriffen. Auch für die Zeit der schulischen Ausbildung sind keine höheren Entgeltpunkte als 0,0072 Punkte für die Zeit vom 30.11.1960 bis 31.10.1963 zugrunde zu legen. Zu den beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs 4 SGB VI) gehören auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der nach § 300 Abs 1 SGB VI hier maßgeblichen, ab 18.12.2007 geltenden Fassung (BGBl I 2861) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Entsprechend hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des Klägers die Zeit vom 30.11.1960 bis 31.03.1964 als Zeit der Schulausbildung einschließlich Überbrückungszeit und die Zeit vom 01.04.1964 bis 31.10.1968 als Zeit der Hochschulausbildung berücksichtigt. Die darüber hinausgehende Zeit der Hochschulausbildung stellt nach der gesetzlichen Regelung keine Anrechnungszeit dar wegen Überschreitung der Höchstdauer.
Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert zu bewerten (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge (ohne beitragsgeminderte Zeiten) zu ermitteln ist. Bei der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI) und Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs 3 Nr 2 SGB VI). Die Beklagte hat zutreffend den belegungsfähigen Gesamtzeitraum mit 577 Monate ermittelt (30.11.1960 bis 29.11.2008) und hiervon 126 Monate als nicht belegungsfähige Kalendermonate abgesetzt. Diese setzen sich zusammen aus 30 Monaten Arbeitslosigkeit und insgesamt 96 Monaten an Ausbildungszeiten. Weitere Ausbildungszeiten sind nicht zu berücksichtigen, weil nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI Zeiten einer (hoch-)schulischen Ausbildung höchstens bis zu acht Jahren anrechnungsfähig sind und nur schulische Ausbildungszeiten bis zur Höchstdauer des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI als beitragsfreie Zeiten iSv § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI anzusehen sind (Bundessozialgericht (BSG) 02.03.2010, B 5 KN 1/07 R, SozR 4-2600 § 72 Nr 3). Entgegen der Auffassung des Klägers sind darüber hinaus nicht weitere 60 Monate des Bezugs einer Rente des Versorgungswerks der Rechtsanwälte als nicht belegungsfähig anzusehen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Rente aus eigener Versicherung iSv § 72 Abs 3 Nr 2 SGB VI, sondern um eine systemfremde private Absicherung (vgl Polster in Kasseler Kommentar, aaO, § 72 RdNr 16). Damit verbleiben 451 Kalendermonate als belegungsfähig (577 - 126 Monate), so dass sich als Durchschnittswert für die Grundbewertung 0,0148 Punkte ergeben (6,6771 Punkte: 451 Monate). Im Ergebnis ist der Durchschnittswert für die Grundbewertung günstiger (0,0148 Punkte) als die Vergleichsbewertung (0,0146 Punkte), so dass die Beklagte zutreffend den höheren Wert berücksichtigt hat.
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet nach § 74 SGB VI (idF des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) vom 21.07.2004, BGBl I 1791) eine Begrenzung statt; der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird auf 75 vom Hundert begrenzt, der so begrenzte Wert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Entsprechende Ausbildungszeiten werden nach § 74 Satz 3 SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, dh sie wirken sich für höchstens drei Jahre unmittelbar rentenerhöhend aus. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden nicht bewertet (§ 74 Satz 4 SGB VI). Für Rentenneuzugänge der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der Kläger angesichts seines Rentenbeginns zum 01.12.2008 gehört, hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten in § 263 Abs 3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen (vgl BT-Drucks 15/2149 S 29). Danach wird abweichend von § 74 Satz 4 SGB VI der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens drei Jahre - unter Anrechnung von Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - gleichwohl rentenerhöhend berücksichtigt mit einem sich stufenweise in monatlichen Schritten von 1,56 vH bzw 0,0013 Entgeltpunkten mindernden und sich aus der Tabelle des § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI ergebenden niedrigeren Prozentwert. Die Beklagte hat daher zutreffend den maßgebenden Wert unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 1,56 vH errechnet (0,0148 x 0,0156 = 0,0002; multipliziert mit 36 Monaten ergeben sich 0,0072 Punkte). Die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 SGB VI ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Die Regelungen verstoßen weder gegen Art 14 Abs 1 noch gegen Art 3 Abs 1 GG und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (ausführlich hierzu BSG 19.04.2011, B 13 R 55/10 R und B 13 R 8/11 R, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer höheren Regelaltersrente.
Der am 30.11.1943 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung am 26.02.1964 mit dem Abitur ab. Sein Studium vom 01.04.1964 bis 20.06.1972 beendete er mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Vom 01.09.1972 bis 15.07.1975 absolvierte er den Juristischen Vorbereitungsdienst, diese Zeit wurde nachversichert.
Auf seinen Antrag vom 18.08.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente beginnend ab 01.12.2008 in Höhe von monatlich 159,22 EUR (Bescheid vom 07.11.2008). Dabei wurden für folgende rentenrechtliche Zeiten Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt: 30.11.1960 - 31.10.1963 36 Monate Schulausbildung 01.09.1972 - 15.07.1975 35 Monate Pflichtbeitragszeit Nachversicherung berufl Ausbildung 15.02.1978 - 15.02.1984 73 Monate Pflichtbeitragszeit Dabei ging die Beklagte von einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 30.11.1960 (Vollendung des 17. Lebensjahrs) bis 29.11.2008 (Vollendung des 65. Lebensjahres), insgesamt 577 Monaten aus. Hiervon setzte sie als nicht belegungsfähige Kalendermonate 96 Monate beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind, ab. Es ergab sich ein Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,0139 Punkten (gleich hoch im Rahmen der Vergleichsbewertung). Für beitragsfreie Zeiten (36 Monate Schulausbildung) wurden insgesamt 0,0072 Entgeltpunkte angerechnet.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid, den er nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10.08.2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zuletzt hat er beantragt, ihm Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Schulausbildung vom 30.11.1960 - 31.10.1963, einer Beitragszeit vom 01. - 31.03.1964 und Zeiten der Arbeitslosigkeit von Juli 1975 bis Februar 1978 zu gewähren. Im März 1964 habe er bei der Firma J. D. in Z. ein Praktikum absolviert. Die Zeit der Arbeitslosigkeit müsste vom Arbeitsamt gemeldet worden sein.
Das SG hat Anfragen an die Firma J. D. hinsichtlich eines Praktikums im März 1964 und an die AOK Z. hinsichtlich etwaiger Meldungen an den Rentenversicherungsträger für März 1964 sowie Juli 1975 bis Februar 1978 sowie an die Agentur für Arbeit H. wegen Arbeitslosmeldung gerichtet. Die Firma J. D. hatte keine Daten mehr aus dem Jahr 1964, die AOK Z. meldete eine Vernichtung ihrer Archivbestände bei einer Hochwasserkatastrophe im Jahr 1993 und die Agentur für Arbeit teilte mit, Leistungsvorgänge würden vernichtet, wenn seit dem letzten Leistungsbezug über fünf Jahre verstrichen seien. Sodann hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Regelaltersrente. Die Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 30.11.1960 bis 31.10.1963 sei bereits im Rentenbescheid erfolgt, so dass es an einer Beschwer des Klägers fehle. Eine Pflichtbeitragszeit im März 1964 sei nicht nachgewiesen. Eine Beitragszahlung im Monat März 1964 sei auch nicht glaubhaft gemacht, so dass die Beweiserleichterungen für Zeiten vor dem 01.01.1973 nach § 286 Abs 5 und 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht zum Tragen kämen. Auch die geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit von Juli 1975 bis Februar 1978 könne nicht berücksichtigt werden, da eine entsprechende Arbeitslosmeldung des Klägers vom Arbeitsamt nicht habe bestätigt werden können.
Hiergegen richtet sich die am 08.03.2010 eingelegte Berufung des Klägers. Ihm sei es nicht darum gegangen, dass die Beklagte die Zeit der Schulausbildung nicht berücksichtigt habe, sondern dass sie die Entgeltpunkte für diese Zeit falsch berechnet habe. Für drei Jahre Anrechnungszeit seien groteskerweise - bei Entgeltpunkten von 6,6772 für die Grundbewertung und einer Beitragszeit von 108 Monaten - 0,0072 Entgeltpunkte errechnet worden. Von Juli 1975 bis Februar 1978 habe der Kläger Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld bezogen. Hierzu solle die AOK H. gehört werden, denn er habe damals nicht in Z. gewohnt. Im März 1964 habe der Kläger als Hilfsarbeiter bei J. D. gearbeitet, nicht als Praktikant. Außerdem habe die Beklagte den nicht belegungsfähigen Zeitraum falsch ermittelt. Hier seien Zeiten der Arbeitslosigkeit (30 Monate), Schulausbildung (36 Monate), Rentenbezug Versorgungswerk der Rechtsanwälte (60 Monate) sowie zusätzlich die Zeit vom 01.04.1964 bis 20.06.1972 wegen Hochschulausbildung zu berücksichtigen.
Der Senat hat eine Auskunft bei der AOK H. eingeholt, die am 10.05.2010 die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 17.07.1975 bis 14.02.1978 bestätigt hat. Weiter hat der Senat den vom Kläger benannten Zeugen F. (F) schriftlich vernommen. F hat mit Schreiben vom 02.12.2011 ausgeführt, er habe in den Semesterferien immer wieder gearbeitet und Praktika gemacht, könne sich an genaue Zeiträume aber nicht erinnern. Er könne nicht bestätigen, dass der Kläger im März 1964 bei J. D. gearbeitet hat. Zusätzlich hat der Senat nochmals die Firma J. D. angeschrieben, die angab, für den Zeitraum März 1964 keine Unterlagen über den Kläger vorliegen zu haben.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.05.2010 die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 17.07.1975 bis 14.02.1978 anerkannt und die Rente entsprechend mit Bescheid vom 14.03.2011 neu festgestellt (Durchschnittswert für die Grundbewertung 0,0148 Punkte; 66 Monate beitragsfreie Zeiten: 0,3612 Entgeltpunkte). Der monatliche Zahlbetrag der Rente hat sich dadurch auf 172,68 EUR erhöht.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.02.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 07.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2009 und des Bescheids vom 14.03.2011 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der nicht belegungsfähige Zeitraum umfasse neben 30 Monaten Arbeitslosigkeit insgesamt 96 Monate an Ausbildungszeiten (Schulausbildung 41 Monate, Hochschulausbildung 55 Monate). Dies entspreche den Vorgaben des § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI, wonach Zeiten einer (hoch-) schulischen Ausbildung höchstens bis zu acht Jahren anrechnungsfähig seien. Die darüber hinausgehende Hochschulausbildung werde nicht berücksichtigt. Der Bezug einer Rente vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte sei für die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Belang.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente als zuletzt mit Bescheid vom 14.03.2011 bewilligt, der gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat deshalb auf Klage hin entscheidet (BSG 25.02.2010, B 13 R 61/09 R, SozR 4-5050 § 22 Nr 10). Die Festsetzung der Rentenhöhe entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Weder kann die Zeit vom 01. bis 31.03.1964 als weitere Beitragszeit berücksichtigt werden, noch sind weitere Zeiten der Ausbildung zu berücksichtigen oder die beitragsfreien Zeiten höher zu bewerten.
Die Beklagte hat die dem Kläger ab 01.12.2008 gewährte Regelaltersrente anhand der Rentenformel (§ 63 Abs 6, § 64 SGB VI) richtig ermittelt. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Beklagte hat in den Anlagen 1 bis 6 zum Rentenbescheid vom 14.03.2011 die sich als Produkt aus der Summe aller im Versicherungsleben erzielten Entgeltpunkte und dem Zugangsfaktor (hier gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI 1,0) zutreffend mit 6,3436 Entgeltpunkten errechnet. Anhaltspunkte für Rechenfehler bei der Ermittlung der Entgeltpunkte bestehen nicht, solche hat der Kläger jetzt auch nicht mehr geltend gemacht. Zutreffend hat die Beklagte ferner den Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr 1 SGB VI) und den aktuellen Rentenwert (§§ 68 ff SGB VI), der am 01.12.2008 25,56 EUR betragen hat, zugrunde gelegt.
Die geltend gemachte Zeit der Beschäftigung bei der Firma J. D. vom 01. bis 31.03.1964 kann nicht als weitere Beitragszeit anerkannt werden, da sie weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Als Nachweis kommen insbesondere Versicherungsunterlagen in Betracht. Bis 31.12.1972 wurden zum Nachweis der Beitragsentrichtung aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungskarten bzw Quittungskarten mit Eintragungen zum Beschäftigungsverhältnis und zum versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt verwendet, die nach Gebrauch zur Aufrechnung oder zum Umtausch gegen eine neue Karte an die Ausgabestelle zurückgegeben wurden. Derartige Unterlagen sind hier nicht vorhanden; an den Kläger wurde eine Versicherungsnummer erst am 01.06.1976 vergeben. Der Kläger hat die Zeit vom 01. bis 31.03.1964 als Beitragszeit auch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 286 Abs 5 SGB VI gilt: Machen Versicherte für Zeiten vor dem 01.01.1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. Nach § 286 Abs 6 iVm § 203 Abs 2 SGB VI genügt bei nachgewiesenem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für die Anerkennung als Beitragszeit auch die Glaubhaftmachung des Abzugs des auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt. Als glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)).
Vorliegend ist noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass der Kläger im März 1964 überhaupt bei der Firma J. D. tätig war, ob als Praktikant oder Aushilfsarbeiter. Der angebliche Arbeitgeber verfügt für diese Zeit über keine entsprechenden Unterlagen. Der vom Kläger benannte Zeuge F konnte sich nicht einmal mehr erinnern, ob er selbst im März 1964 bei J. D. gearbeitet hat - was nach rund 50 Jahren nicht weiter verwunderlich ist. Eine Vernehmung weiterer Zeugen ins Blaue hinein ist nicht tunlich. Der Kläger selbst hat nicht einmal behauptet, dass weitere Personen aus eigener Kenntnis auch Angaben zur Entrichtung von Beiträgen für den Kläger machen könnten. Genau dies ist jedoch erforderlich, denn allein die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung reicht nach § 286 Abs 5 SGB VI nicht aus, die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen erstrecken (vgl Wehrhahn in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand Oktober 2012, § 286 RdNr 20).
Die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die für die Zeit der Arbeitslosigkeit festgestellten Entgeltpunkte werden dabei auch vom Kläger nicht angegriffen. Auch für die Zeit der schulischen Ausbildung sind keine höheren Entgeltpunkte als 0,0072 Punkte für die Zeit vom 30.11.1960 bis 31.10.1963 zugrunde zu legen. Zu den beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs 4 SGB VI) gehören auch Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der nach § 300 Abs 1 SGB VI hier maßgeblichen, ab 18.12.2007 geltenden Fassung (BGBl I 2861) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Entsprechend hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des Klägers die Zeit vom 30.11.1960 bis 31.03.1964 als Zeit der Schulausbildung einschließlich Überbrückungszeit und die Zeit vom 01.04.1964 bis 31.10.1968 als Zeit der Hochschulausbildung berücksichtigt. Die darüber hinausgehende Zeit der Hochschulausbildung stellt nach der gesetzlichen Regelung keine Anrechnungszeit dar wegen Überschreitung der Höchstdauer.
Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert zu bewerten (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge (ohne beitragsgeminderte Zeiten) zu ermitteln ist. Bei der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI) und Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs 3 Nr 2 SGB VI). Die Beklagte hat zutreffend den belegungsfähigen Gesamtzeitraum mit 577 Monate ermittelt (30.11.1960 bis 29.11.2008) und hiervon 126 Monate als nicht belegungsfähige Kalendermonate abgesetzt. Diese setzen sich zusammen aus 30 Monaten Arbeitslosigkeit und insgesamt 96 Monaten an Ausbildungszeiten. Weitere Ausbildungszeiten sind nicht zu berücksichtigen, weil nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI Zeiten einer (hoch-)schulischen Ausbildung höchstens bis zu acht Jahren anrechnungsfähig sind und nur schulische Ausbildungszeiten bis zur Höchstdauer des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI als beitragsfreie Zeiten iSv § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI anzusehen sind (Bundessozialgericht (BSG) 02.03.2010, B 5 KN 1/07 R, SozR 4-2600 § 72 Nr 3). Entgegen der Auffassung des Klägers sind darüber hinaus nicht weitere 60 Monate des Bezugs einer Rente des Versorgungswerks der Rechtsanwälte als nicht belegungsfähig anzusehen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Rente aus eigener Versicherung iSv § 72 Abs 3 Nr 2 SGB VI, sondern um eine systemfremde private Absicherung (vgl Polster in Kasseler Kommentar, aaO, § 72 RdNr 16). Damit verbleiben 451 Kalendermonate als belegungsfähig (577 - 126 Monate), so dass sich als Durchschnittswert für die Grundbewertung 0,0148 Punkte ergeben (6,6771 Punkte: 451 Monate). Im Ergebnis ist der Durchschnittswert für die Grundbewertung günstiger (0,0148 Punkte) als die Vergleichsbewertung (0,0146 Punkte), so dass die Beklagte zutreffend den höheren Wert berücksichtigt hat.
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet nach § 74 SGB VI (idF des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) vom 21.07.2004, BGBl I 1791) eine Begrenzung statt; der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird auf 75 vom Hundert begrenzt, der so begrenzte Wert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Entsprechende Ausbildungszeiten werden nach § 74 Satz 3 SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, dh sie wirken sich für höchstens drei Jahre unmittelbar rentenerhöhend aus. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden nicht bewertet (§ 74 Satz 4 SGB VI). Für Rentenneuzugänge der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der Kläger angesichts seines Rentenbeginns zum 01.12.2008 gehört, hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten in § 263 Abs 3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen (vgl BT-Drucks 15/2149 S 29). Danach wird abweichend von § 74 Satz 4 SGB VI der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens drei Jahre - unter Anrechnung von Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - gleichwohl rentenerhöhend berücksichtigt mit einem sich stufenweise in monatlichen Schritten von 1,56 vH bzw 0,0013 Entgeltpunkten mindernden und sich aus der Tabelle des § 263 Abs 3 Satz 4 SGB VI ergebenden niedrigeren Prozentwert. Die Beklagte hat daher zutreffend den maßgebenden Wert unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 1,56 vH errechnet (0,0148 x 0,0156 = 0,0002; multipliziert mit 36 Monaten ergeben sich 0,0072 Punkte). Die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 SGB VI ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Die Regelungen verstoßen weder gegen Art 14 Abs 1 noch gegen Art 3 Abs 1 GG und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (ausführlich hierzu BSG 19.04.2011, B 13 R 55/10 R und B 13 R 8/11 R, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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