L 11 R 4757/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 7076/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4757/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.09.2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Säumniszuschlags iHv 16.632 EUR wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Nachversicherung.

Der am 25.06.1964 geborene G. K. (im Folgenden Versicherter) leistete vom 01.04.1984 bis 31.03.1985 seinen Grundwehrdienst in den Streitkräften der Klägerin, stand anschließend vom 01.04.1985 bis 31.03.1988 als Soldat auf Zeit in deren Diensten und schied als Stabsunteroffizier aus dem Wehrdienstverhältnis bei der Bundeswehr aus. Während eines vom Versicherten am 24.08.2007 beantragten Kontenklärungsverfahrens stellte sich heraus, dass die Nachversicherung für die Zeit vom 01.04.1985 bis 31.03.1988 in der gesetzlichen Rentenversicherung unterblieben war. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 10.09.2007 die Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd darauf hin, dass der Versicherte für die Zeit als Zeitsoldat nachzuversichern sei. Die WBV Süd entrichtete mit Wertstellung zum 15.10.2007 insgesamt 13.082,10 EUR an Rentenversicherungsbeiträgen nach (errechnet unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Zahlung gültigen Beitragssatzes von 19,9 %).

Mit Anhörungsschreiben vom 22.08.2008 unterrichtete die Beklagte die WBV Süd von ihrer Absicht, wegen verspäteter Zahlung der Nachversicherungsbeiträge Säumniszuschläge iHv 16.632 EUR mittels Verwaltungsakt festzusetzen. Unter Zugrundelegung eines Eintritts der Fälligkeit am 01.04.1988 und des Eingangs der Nachversicherungsbeiträge am 15.10.2007 ergebe sich für die gemäß § 184 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) alleine maßgebliche Zeit ab 01.01.1995 eine Säumnis von 154 Monaten. Mit Schreiben vom 28.08.2008 äußerte die WBV Süd, der Versicherte habe seinerzeit Dienstbezüge vom Wehrbereichsgebührnisamt (WBGA) VI in M. - heute WBV Süd, Außenstelle M. - erhalten. Damals sei das WBGA V, Hauptsachgebiet Nachversicherung in S. - heute WBV Süd - für die Durchführung der Nachversicherung intern zuständig gewesen. Die WBV Süd habe erstmals durch das Schreiben der Beklagten von 2007 Kenntnis von der Verpflichtung zur Nachversicherung des Versicherten erhalten. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten seien fiktiv anhand der beim Kreiswehrersatzamt noch vorhandenen Personalunterlagen des Versicherten festgesetzt worden, da sämtliche Besoldungsunterlagen aus dessen Dienstzeit nicht mehr vorgelegen hätten. Die zeitgerechte Beitragszahlung sei wegen eines Bearbeitungsfehlers des WBGA VI in München versäumt worden.

Mit Bescheid vom 06.07.2009 hat die Beklagte Säumniszuschläge iHv 16.632 EUR festgesetzt. Den Widerspruch der Klägerin, mit welchem die Einrede der Verjährung erhoben wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2009 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 22.10.2009 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat die Klägerin in Ergänzung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass nach den damals im Bereich der Bundeswehrverwaltung geltenden Durchführungsbestimmungen zur Nachversicherung gemäß Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 03.02.1982 die WBGA verpflichtet gewesen seien, im Falle eines Nachversicherungstatbestands dem für die Nachversicherung zuständigen WBGA eine "Mitteilung zur Nachversicherung" und eine "Bescheinigung über das Diensteinkommen" zur weiteren Veranlassung zu übersenden. Dies sei vorliegend aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen ausnahmsweise nicht geschehen. Durch den Erlass vom 03.02.1982 habe die Klägerin ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen, um den Informationsfluss von den besoldenden Dezernaten der seinerzeit sieben Wehrbereichsverwaltungen zu den zwei für die Nachversicherung zuständigen WBGA III und V zu gewährleisten. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Nachversicherungsbearbeitungsstand im Jahr 1991 rund 44.000 Fälle mit monatlichen Neuzugängen von rund 2.000 Fällen betragen habe. Die vorliegende Unkenntnis der Klägerin lasse vor diesem Hintergrund kein Verschulden erkennen. Auch eine Wissenszurechnung zwischen den besoldenden und den nachversichernden Dienststellen komme im Hinblick auf die organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des internen Informationsaustausches nicht in Betracht. Ein Organisationsverschulden, eine verschuldete Kenntnis von der Versicherungspflicht und ein auch nur bedingt vorsätzliches Verhalten lägen nicht vor. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch auch verjährt.

Mit Urteil vom 02.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge sei § 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift sei für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Diese Vorschrift sei auch bei verspäteter Beitragszahlung in Nachversicherungsfällen anwendbar, was durch die mit Wirkung zum 01.01.2008 eingefügten Sätze 2 und 3 des § 184 Abs 1 SGB VI ausdrücklich klargestellt worden sei. Die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen habe aber bereits vor dem 01.01.2008 geltenden Recht entsprochen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 12.02.2004, B 13 R 28/03 R, SozR 4-2400 § 24 Nr 2). Die Voraussetzungen, unter denen § 24 SGB VI die Erhebung von Säumniszuschlägen - seit der Fassung vom 01.01.1995 zwingend - vorschreibe, lägen vor. Die Nachversicherungsbeiträge für den Versicherten seien seit dem 01.04.1988 fällig gewesen (§ 23 Abs 4 SGB IV, § 184 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Eingegangen seien die Beiträge erst unter dem 15.10.2007, also verspätet. Dass die Beklagte rechtsfehlerfrei als Beginn der Säumnis nicht bereits den 01.04.1988, sondern den 01.01.1995 zugrunde gelegt habe, beruhe auf § 184 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI. Die Beklagte sei als für die Nachversicherung zuständiger Rentenversicherungsträger berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, ebenso die anfallenden Säumniszuschläge. Die Höhe der Säumniszuschläge sei nicht zu beanstanden und von der Klägerin auch nicht angegriffen. Nach § 184 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI seien für die Berechnung des rückständigen Betrages die zum 01.01.1995 geltenden Rechengrößen (maßgeblicher Dynamisierungsfaktor und Beitragssatz) anzuwenden. Entsprechend habe die Beklagte einen Beitragssatz von 18,6 % in Ansatz gebracht und die Nachversicherungsschuld mit 10.806,81 EUR errechnet. Ausgehend vom Säumnisbeginn am 01.01.1995 und Wertstellung am 15.10.2007 ergäben sich 154 angefangene Monate der Säumnis und damit Säumniszuschläge iHv insgesamt 16.632 EUR (10.800 EUR x 154 Monate x 1 %). Soweit die Beklagte eine niedrigere Nachversicherungsschuld als den von der Klägerin abgeführten Betrag in Höhe von 13.082,10 EUR zugrundegelegt habe, beschwere dies die Klägerin im Hinblick auf den hier allein maßgeblichen Streitgegenstand jedenfalls nicht. Gemäß § 24 Abs 2 SGB IV sei ein Säumniszuschlag dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt werde, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Als staatsrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechts könne die Klägerin selbst keine Kenntnisse von bestimmten Umständen haben, es könne nur darum gehen, inwieweit ihr das Wissen ihrer Organwalter bzw Bediensteten entsprechend § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen sei. Stelle man auf die Kenntnis des damals nach den internen Organisationsregeln für die Nachversicherung zuständigen Amtswalters beim WBGA V ab, wäre eine Zurechnung bereits mangels Kenntnis dieses Amtswalters vom Nachversicherungsfall nicht möglich. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin habe es der im zuletzt für die Besoldung des Versicherten zuständigen WBGA VI verantwortliche Amtswalter unterlassen, die Mitteilung zur Nachversicherung und die Bescheinigung über das Diensteinkommen an das WBGA V abzusetzen. Hier sei schon zweifelhaft, ob die grundsätzlich in der Rechtsprechung vertretene Ablehnung einer Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden überhaupt einschlägig sei. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Organisationsgewalt den (nach außen) einheitlichen Nachversicherungsvorgang auf zwei unterschiedliche und auch örtlich getrennte Behörden innerhalb ein und desselben Geschäftsbereichs aufgespalten. Mit dem Verfahren seien im Jahr 1988 die zuletzt besoldenden WBGA sowie spezielle Organisationseinheiten der WBGA III und V betraut gewesen (Ziff 5, 10 des Ministererlasses vom 03.02.1982). Bei einer solchen organisatorischen Binnenaufteilung innerhalb eines Verwaltungsträgers bei der Bearbeitung eines materiell einheitlichen Vorgangs spreche einiges für eine per se wechselseitige Wissenszurechnung der beteiligten Verwaltungseinheiten. Dem müsse indes nicht weiter nachgegangen werden, denn bereits das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog Organisationsverschulden) schließe eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs 2 SGB IV aus. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen sei zu verlangen, dass die Behörde dafür Sorge trage, dass Informationen, die typischerweise aktenmäßig festgehalten würden, auch verfügbar seien. Es müsse sichergestellt sein, dass Informationen tatsächlich an die zuständigen und zur Entscheidung berufenen Personen weitergegeben würden. Insofern müsse gewährleistet sein, dass nach erkennbar anderswo innerhalb der Organisation vorhandenen und für den eigenen Bereich wesentlichen Informationen nachgefragt werde und nachgefragt werden könne. Fehlten derartige organisatorische Maßnahmen, genüge bereits einfache Fahrlässigkeit, um der Organisation das (aktenmäßige) Wissen einzelner, auch nicht unmittelbar mit dem streitigen Vorgang befasster Mitarbeiter zurechnen zu können. Unter Anlegung dieses Prüfmaßstabs sei vorliegend von einem Organisationsverschulden der Klägerin auszugehen. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin im gegebenen Zusammenhang überhaupt über eine den erforderlichen Anforderungen genügende Ablauf- und Informationsorganisation verfügt habe. Die vorgelegten Erlasse, die inhaltlich im Wesentlichen seit 1968 unverändert seien, regelten zwar grundsätzlich das Nachversicherungsverfahren und die Zuständigkeiten der daran beteiligten Dienststellen. Dies genüge aber bei weitem nicht den Anforderungen an eine wirksame Wissenskonservierung, -verarbeitung und -weitergabe. Aus den Erlassen gehe schon nicht hervor, dass und ggf welche konkreten Vorkehrungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass die aus dem Dienst ausscheidenden Soldaten tatsächlich an das für die Nachversicherung zuständige WBGA gemeldet würden. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass im Streitzeitraum regelmäßig Überprüfungen dahingehend stattgefunden hätten, dass beispielsweise die Zahl der ausscheidenden Zeitsoldaten mit der Zahl der an die Rentenversicherungsträger gemeldeten Nachversicherungsfälle abgeglichen worden seien. Ebenso wenig sei dem Gericht mitgeteilt worden, ob in irgendeiner Form sichergestellt worden sei, dass die für die Nachversicherung zuständigen WBGA bei den für die Dienstbezüge zuständigen Ämtern die Meldung von ausgeschiedenen Soldaten angefragt oder gar angemahnt hätten. Zu einem strukturierten Ablaufplan nach dem "Vier-Augen-Prinzip" oder dergleichen verhielten sich die bekannten Erlasse und das Klagevorbringen ebenfalls nicht. Auch habe die Klägerin nicht erklärt, welche Maßnahmen der Dienstaufsicht eingesetzt worden seien, um eine lückenlose Nachversicherung der ausscheidenden Soldaten zu gewährleisten. Die Auffassung der Klägerin, dass die Ministererlasse allein bereits den Anforderungen an eine wirksame Organisation genügten, sei nicht haltbar. Gerade im Hinblick auf den Vortrag, Anfang der 90er-Jahre mit einer Flut von Nachversicherungsfällen konfrontiert worden zu sein und aufgrund des Umstandes, dass alleine beim SG diverse gleichartige Fälle anhängig seien bzw gewesen seien, zeige zur Überzeugung der Kammer, dass die seinerzeit noch aus dem Jahr 1968 stammende Erlasslage als solche ersichtlich für sich gesehen in der täglichen Verwaltungspraxis nicht zu einer wirksamen Verhinderung von verspäteten Nachversicherungen geführt habe, sei es weil effektive Kontrollmechanismen nicht eingeführt, sei es weil ausreichende Personal- und Sachausstattungen nicht gewährleistet gewesen seien. Dass keine wirksamen Sicherungsvorkehrungen zum Schutz von Nachversicherungsversäumnissen vorhanden gewesen seien, zeige auch die Tatsache, dass die Klägerin bis zur regelmäßigen Vernichtung der betreffenden Unterlagen - wohl 10 Jahre - und darüber hinaus überhaupt nicht bemerkt habe, dass der Versicherte trotz seines Ausscheidens am 31.03.1988 nicht nachversichert worden sei. Schuldnerschutz gemäß § 24 Abs 2 SGB IV könne für den maßgeblichen Zeitraum daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch die Verjährungseinrede bleibe ohne Erfolg. Die gewöhnliche 4-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV greife vorliegend nicht, sondern die 30-jährige des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV. Danach verjährten Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Ausreichend sei bedingter Vorsatz. Dieser sei bereits dann zu bejahen, wenn der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich halte, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend im Rechtssinne in Kauf nehme. Auch bei juristischen Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts als Beitragsschuldner müsse die Zurechnung der Kenntnis ausreichen, um ein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge anzunehmen. Die Hinnahme eines ersichtlich unzureichenden Nachversicherungsmanagements bei bloßem Vertrauen auf die fehlerfreie Umsetzung eines in einem Erlass (rudimentär) seit 1968 festgelegten Verfahrens rechtfertige den Schluss, dass die Klägerin im Falle des Versicherten trotz zurechenbarer Kenntnis des Nachversicherungstatbestands der Angelegenheiten nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen und damit eine Verzögerung der Durchführung der Nachversicherung bewusst in Kauf genommen habe.

Gegen das ihr am 10.09.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, 11.10.2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie weist nochmals darauf hin, dass zur organisatorischen Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung der Nachversicherung aus den damals sechs WBGA zwei Ämter (III und V) ausgewählt worden seien. In der Nachversicherungsakte finde sich die Mitteilung an das WBGA VI über das Ausscheiden des Versicherten zum 31.03.1988. Zusätzlich würden noch auffindbare Dienstanweisungen aus der entsprechenden Zeit sowohl des WBGA V als auch VI vorgelegt. Danach habe das WBGA V laufend Dienstanweisungen zur Nachversicherung erteilt, die überwiegend die Festsetzung des nachversicherungspflichtigen Entgelts geregelt hätten. Für das WBGA VI liege eine Vielzahl von Dienstanweisungen, zum Teil in Auszügen vor, die vor allem eine rechtzeitige und vollständige Mitteilung der nachzuversichernden Bezüge an das für die Nachversicherung zuständige Hauptsachgebiet zum Gegenstand hätten. Hieraus werde deutlich, dass von den vorgesetzten Stellen in den Gebührnisämtern bis hinauf zum Ministerium diesem Anliegen ein besonderes Augenmerk gegolten habe und die untere Sachbearbeiterebene ständig zur sorgfältigen Bearbeitung angehalten worden sei. Im Hauptsachgebiet Nachversicherung sei die Erfassung der Nachzuversichernden sowohl auf Karteikarten als auch mit laufenden Kennnummern erfolgt. Die eingegangenen Nachversicherungsfälle seien in Listen erfasst und statistisch wochenweise und monatlich ausgewertet worden. Statistische Unterlagen seien nur noch aus den Jahren 1990 folgende vorhanden. In rechtlicher Hinsicht beschränke die Klägerin ihr Vorbringen darauf, dass die Forderung von Säumniszuschlägen nach der gewöhnlichen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 SGB IV verjährt sei. Im vorliegenden Nachversicherungsfall habe der zuständige Bedienstete im Hauptsachgebiet Besoldung des WBGA VI die Mitteilung über das Ausscheiden des Versicherten erhalten. Die für das weitere Verfahren erforderliche "Erklärung zur Nachversicherung" habe noch nicht vorgelegen. Daher werde eine Wiedervorlage verfügt worden sein (Eingang der Mitteilung: 03.02.1988, Entlassung: 31.03.1988), die versehentlich unterblieben sei, weshalb dann auch entsprechend den Durchführungsbestimmungen keine weitere Aufforderung an den Versicherten ergangen sei. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Sachbearbeiter zumindest billigend in Kauf genommen habe, mit der Wiedervorlage des Vorgangs gegen die Pflicht des Beitragsschuldners zur unverzüglichen Entrichtung der Nachversicherung bzw zur Einleitung dieses Verfahrens verstoßen zu haben. Auch die Tatsache, dass eine verfügte Wiedervorlage unterblieben sei, rechtfertige den Vorwurf eines zumindest bedingt vorsätzlichen Verhaltens nicht. Eine vollständige Darlegung der zur Nachversicherung erfolgten Regelungen und Dienstanweisungen sei aufgrund des langen Zeitabstandes nicht mehr möglich. Eine maschinelle Unterstützung dieser Tätigkeit habe erst ab dem Jahr 1994 stattgefunden. Ein Organisationsverschulden der Klägerin, aufgrund dessen von einer billigenden Inkaufnahme der Nichtabführung von Nachversicherungsbeiträgen auszugehen wäre, liege nicht vor.

Die Überwachung bzw der Absand des Nachversicherungsvorgangs im Bereich Besoldung des jeweiligen WBGA sei anhand der so genannten "Entlassungslisten" erfolgt, welche nicht mehr vorlägen. Diese Entlassungsliste habe nicht nur den Bearbeitern als Hilfestellung bei den im Rahmen der Entlassung durchzuführenden Arbeiten gedient, sondern die Kontrolle durch den Nachweis der durchgeführten Aufgaben in der dafür vorgesehenen Spalte erleichtert. Zu dem Aufgabenkatalog habe ua die Mitteilung über das Ausscheiden sowie der Vorgang "Nachversicherung wurde erledigt" (Datum) mit dem aus Sicht der Besoldung abschließenden Vorgang, dass die Mitteilung zur Nachversicherung und die Bescheinigung über das Diensteinkommen an das hier für die Nachversicherung zuständige WBGA V in S. verschickt worden sei, gehört. In der "Entlassungsliste" sei die Erledigung der einzelnen Arbeitsgänge in den dafür vorgesehenen Spalten kenntlich zu machen. Auf jeder Seite sei ein Prüfvermerk durch den Sachgebietsleiter vorzunehmen. Hierdurch sei bestätigt worden, dass die vorgesehenen Bearbeitervermerke vom Sachbearbeiter vollständig angebracht worden seien. Insgesamt stellten die "Entlassungslisten" damit eine Kontrolle für die umfassende Bearbeitung und anschließende Abgabe des Nachversicherungsvorgangs dar. Mit diesen Entlassungslisten seien organisatorische Vorkehrungen getroffen worden, die die vollständige Abarbeitung aller Besoldungsvorgänge und damit auch der Nachversicherungsfälle im Hinblick darauf betroffen hätten, dass der Vorgang an das zuständige Nachversicherungssachgebiet des WBGA V weitergeleitet worden sei. Mit dieser Organisationsregelung sei zwar nicht zu gewährleisten, dass alle Fälle zwingend erledigt würden, jedoch habe hierdurch eine nicht unerhebliche Kontrolldichte bestanden. Aus welchen Gründen vorliegend der Nachversicherungsvorgang nicht weitergeleitet worden sei, bleibe nicht mehr aufzuklären. Ein Organisationsverschulden liege damit nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.09.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass die Klägerin dargelegt habe, welche Vorkehrungen im Bereich des für die Dienstbezüge zuständigen WBGA getroffen worden seien, jedoch sei nicht dargelegt worden, welche Vorkehrungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass die Informationen auch tatsächlich an das für die Nachversicherung zuständige WBGA weitergeleitet worden seien bzw dort auch eingingen. Es sei nicht erkennbar, dass organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Weiterleitung der Information getroffen worden seien, dass in irgend einer Form sichergestellt worden sei, dass die für die Nachversicherung zuständigen WBGA bei den für die Dienstbezüge zuständigen WBGA die Meldung von ausgeschiedenen Soldaten angefragt oder gar angemahnt hätten. Es fehle an einer organisatorischen Verknüpfung der beiden WBGA, mit der der ordnungsgemäße Eingang der Informationen hätte überprüft werden müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Nachversicherungsakte der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegte Berufung ist auch ansonsten statthaft (§ 143, 144 Abs 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlages sind erfüllt. Einen Fall unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungsverpflichtung hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, wegen vorsätzlicher Vorenthaltung der Beiträge gilt die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV, welche auf Versäumniszuschläge Anwendung findet.

Die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf einen Säumniszuschlag nach § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV sind gegeben. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist die klagende Bundesrepublik als ehemalige Dienstherrin des Versicherten. Auch auf verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge sind Säumniszuschläge zu zahlen (§ 184 Abs 1 Satz 2 SGB VI idF des Gesetzes vom 19.12.2007, BGBl I S 3024; für die Zeit vor 01.01.2008: BSG 12.02.2004, B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2). Dies gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSG 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2). Die Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 184 Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz des SGB VI zu zahlen ("fällig"), wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Dies ist regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Fall (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Da der Versicherte am 31.03.1988 aus dem Soldatenverhältnis ausschied, ist die Nachversicherungsschuld am 01.04.1988 entstanden. Der hiervon abweichende festgesetzte spätere Beginn der Säumnis ab 01.01.1995 beruht auf § 184 Abs 1 Satz 3 SGB VI und hat den Hintergrund, dass erst mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Neufassung von § 24 Abs 1 SGB IV (durch das 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13.06.1994, BGBl I 1229) Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen sind und ihre Erhebung nicht mehr - wie noch nach der Vorläufervorschrift - in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt war.

Nach § 24 Abs 2 SGB IV ist jedoch bei einer durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellten Beitragsforderung ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Vorschrift ist auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden (BSG 12.02.2004, aaO; BSG 29.11.2007, B 13 R 48/06 R, BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1). Für die Frage, ob unverschuldet keine Kenntnis von einer Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe auf diejenigen zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes iSv § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat, so dass (mindestens) bedingter Vorsatz erforderlich ist (BSG 26.01.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 7). Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (so genanntes Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation hat daher sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter, auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind, zurechnen lassen (BSG 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, aaO).

Im konkreten Fall beruft sich die Klägerin darauf, dass mit dem vorliegenden Ministererlass vom 03.02.1982 sowie teilweise noch vorliegenden Dienstanweisungen des WBGA V und VI ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, sind in dem Ministererlass vom 03.02.1982 zwar Regelungen über die Zuständigkeit der für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststellen enthalten, jedoch nur rudimentäre Regelungen zur entsprechenden Verfahrensweise getroffen worden. Insoweit ist unter Abschnitt G "Feststellungen zur Nachversicherung" unter Punkt 10 geregelt: "Das WBGA, das zuletzt die Dienstbezüge gezahlt hat, stellt fest, ob ein Anspruch auf lebenslängliche Versorgung besteht. Besteht ein solcher Anspruch nicht, so übersendet es dem für die Nachversicherung zuständigen WBGA (V) eine "Mitteilung zur Nachversicherung" und eine "Bescheinigung über das Einkommen ..." Weiterführende verfahrensrechtliche Bestimmungen, insbesondere Kontroll- und Sicherungsmechanismen, dass die vorgeschriebene Verfahrensweise auch eingehalten wird, enthält der Ministererlass nicht. Auch aus den nur auszugsweise vorgelegten Dienstanweisungen bis 1988 lassen sich entsprechende Regelungen nicht entnehmen. Soweit die Klägerin auf das Verfahren der "Entlassungslisten" abstellt, ist unklar, ab welchem Zeitpunkt dieses Verfahren überhaupt Anwendung gefunden hat, denn die hierzu vorgelegte Arbeits- und Signieranweisung hat den Stand 11.06.1991. Abgesehen davon wird indes auch über das Verfahren der "Entlassungslisten" keine ausreichende organisatorische Vorkehrung dafür getroffen, dass die Meldungen tatsächlich vollständig an die für die Nachversicherung zuständigen WBGA gelangen. Tatsächlich wird über den Kontrollvermerk der Sachgebietsleitung nur sichergestellt, dass die Listen vollständig ausgefüllt sind; eine Überprüfung anhand der Besoldungsakte ist nach der vorgelegten Arbeits- und Signieranweisung gerade nicht vorgesehen, wenn auch Stichproben der Sachgebietsleitung freistehen. Damit bleibt es bei dem von der Beklagten zu Recht hervorgehobenen Hauptkritikpunkt, dass es an einer Verzahnung in organisatorischer Hinsicht zwischen dem für die Besoldung zuständigen WBGA und dem für die Nachversicherung zuständigen WBGA fehlt. Letzteres kann erst dann tätig werden, wenn ihm tatsächlich der entsprechende Nachversicherungsfall gemeldet wird. Entsprechende Entlassungslisten wurden dem hier zuständigen WBGA V nicht ausgehändigt, ebenso gab es auch keinen Abgleich zwischen der Zahl der aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten und der Zahl der Nachversicherungsfälle. Nach alledem war über organisatorische Maßnahmen nicht sichergestellt, dass die Mitteilung über das unversorgte Ausscheiden aus dem Dienst, dessen Erledigung mehreren Stellen oblag, auch tatsächlich die für die abschließende Bearbeitung zuständigen WBGA V und III erreichte. Die vorliegende Kenntnis bei der Sachbearbeitung im WBGA VI ist somit der Klägerin zuzurechnen. Da somit von einer Kenntnis der Klägerin auszugehen ist, entfällt die Exkulpationsmöglichkeit des § 24 Abs 2 SGB IV von vornherein.

Der geltend gemachte Säumniszuschlag ist auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge und Nebenleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Diese kurze Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Festsetzung der hier streitigen Forderung längst abgelaufen. Allerdings verjähren wie die Beiträge auch die Nebenleistungen (ua Säumniszuschläge) in 30 Jahren (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV), wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (BSG 08.04.1992, 10 RAr 5/91, BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr 4), wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BSG 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr 7). Der Beitragsschuldner kann auf die Hauptleistung zahlen, etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, sich aber gleichwohl wegen einer Nebenforderung auf die Verjährung berufen. Für den bedingten Vorsatz im Sinne des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R, aaO). Ist eine natürliche Person Beitragsschuldner, wird im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragsschuld und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt wurden, genügen, um gleichermaßen feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Die Rechtspflicht zur Beitragszahlung hat zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen ist. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen. Jedenfalls wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, aaO). Besondere, im Einzelfall zu prüfende Umstände, die diesen Vorwurf aus ihrer Sicht entkräften, wie Zahlungsunfähigkeit oder ein nicht zuzurechnendes Verschulden Dritter hat die Klägerin nicht vorgetragen; hierzu ist auch nichts ersichtlich. Bei anderer Auslegung der Vorschrift liefe die Verlängerung der Verjährung auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere, denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe. Daher muss es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens im Sinne des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlich Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung (BSG 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Gerichtskosten werden vorliegend nicht erhoben (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 1, Abs 2 Nr 3, 2, Abs 1 Satz 1, Abs 5, Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved