Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 155/08
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 251/12 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.Rin G wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. In der Hauptsache war erstinstanzlich eine rentenrechtliche Angelegenheit streitig. Mit der unter dem 15.03.2010 ausgeführten richterlichen Verfügung wurde der Antragsteller (AS) mit sog. einfachem Brief zur mündlichen Verhandlung am 13.04.2010 geladen. Unter dem 07.04.2011 vermerkte die abgelehnte Richterin: "Nach telefonischer Rücksprache hat der Kläger den einfachen Brief bekommen. Er würde gern erscheinen, wenn sein persönliches Erscheinen (PE) angeordnet wird". Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete die Richterin das PE nachträglich an; die Mitteilung erhielt der AS am 08.04.2010. Mit Schreiben vom 12.04.2010 hat der Kläger um Terminverlegung gebeten; er sei davon ausgegangen, dass die Richterin - nach der Aufforderung zur Abgabe einer Erledigungserklärung und Ankündigung einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - schon ihre Entscheidung festgelegt habe und daher privat anders disponiert. Hinzu komme, dass er seine anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die - noch nicht geladen - nach telefonischer Auskunft auch im Termin besprochen werden sollten, noch vorbereiten müsse. Solle eine Terminsverlegung nicht möglich sein, entschuldige er sich für sein Fernbleiben vom Termin.
Nachdem das SG die Klage mit Urteil vom 13.04.2010 (S 7 R 155/08) abgewiesen hat, hat der AS erfolglos Berichtigung der Sitzungsniederschrift (Beschluss vom 09.07.2010) beantragt und sodann Gegenvorstellung erhoben, welche die abgelehnte Richterin als Anhörungsrüge ausgelegt und verworfen hat (Beschluss vom 18.08.2010). Das Berufungsverfahren ist anhängig (L 8 R 435/10).
Mit Schreiben vom 13.01.2011 - eingegangen beim SG am 13.04.2011 und beim Landessozialgericht am 19.05.2011 - hat der AS die für seine erstinstanzlichen Verfahren zuständige Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.Rin G, die noch über seine Gegenvorstellung zu entscheiden habe, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es fänden sich Anhaltspunkte, dass sich die Richterin von unsachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Richterin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die anderen Streitsachen (S 7 R 20/09, S 7 R 161/09 und S 7 R 386/10) im Termin am 13.04.2010 mit besprochen respektive verhandelt würden. Die Richterin habe ihre Zusage, ihm dies schriftlich zu bestätigen, und die drei Parallelverfahren (unter jeweiliger Anordnung seines PE) ebenfalls für den 13.04.2010 zu laden, nicht gehalten und auch ihre telefonische Zusage nicht in dem angefochtenen Urteil bzw. ihren Beschlüssen vom 09.07.2010 und 18.08.2010 erwähnt.
Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.Rin G hat sich dienstlich unter dem 19.05.2011 wie folgt geäußert:
Es trifft zu, dass die Kammervorsitzende am 07.04.2010 mit dem Kläger telefoniert hat, um ihn zu motivieren, zum Termin am 07.04.2010 persönlich zu erscheinen. Förmlich geladen war nur die Streitsache S 7 R 155/08.
Dem Kläger sollte die Möglichkeit gegeben werden, sein Anliegen im Termin vorzutragen. Die weiteren in Kammer 7 anhängigen Streitverfahren S 7 R 20/09, S 7 R 161/09 und S 7 R 286/10 waren nicht geladen.
Im Einverständnis mit den Beteiligten hätte allerdings, falls der Kläger bereit gewesen wäre, zu erscheinen, die Möglichkeit bestanden, die Streitsachen kurz zu erörtern, um die Ermittlungen von Amts wegen zu fördern.
Da der Kläger im Telefonat sein persönliches Erscheinen zum Termin am 13.04.2010 verneinte und auch in der Vergangenheit zu Gerichtsterminen der 7. Kammer nicht persönlich erschienen ist, sah das Gericht keine Veranlassung, den Verhandlungstermin zu vertagen. Die Streitsache S 7 R 155/08 war ent-scheidungsreif. Es wurde am 13.04.2010 durch Urteil entschieden.
Der AS hat - dazu angehört - die Äußerungen der Richterin als unwahr bezeichnet. Er habe nicht telefonisch sein PE am 13.04.2010 verneint und die drei Streitsachen sollten nicht nur kurz, sondern ausführlich behandelt werden. Unter Bezugnahme auf seine Berufungsbegründung rügt er überdies, dass die abgelehnte Richterin seinem Verlegungsantrag nicht stattgegeben habe und die Entscheidungsgründe im Urteil vom 13.04.2010 - unter Darstellung im Einzelnen - als falsch. Der Umstand, dass das Ablehnungsgesuch erst am 19.05.2011 vom SG übersandt worden sei, sei ein weiteres Indiz für nicht rechtmäßiges Handeln. Ein abgelehnter Richter dürfe im Übrigen außer in Fällen mit besonderem Eilbedarf nach Eingang des Ablehnungsgesuches nicht mehr tätig werden.
Mit Beschluss vom 29.03.2012 wurden die gegen die Mitglieder des Senats gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung bleiben ebenfalls ohne Erfolg (Beschlüsse vom 12.07.2012 und 12.10.2012).
II. Der Senat ist für die Entscheidung über das vor dem 01.01.2012 gestellte Befangenheitsgesuch des Antragstellers (AS) weiterhin zuständig, auch wenn durch Art. 8 Ziffer 4 b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBI I 3057) § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis dahin geltenden Fassung ("Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluss") mit Wirkung zum 01.01.2012 (Art. 23) aufgehoben worden ist. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen hat, ist für die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, grundsätzlich auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Dieser besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, es sei denn, dass die weitere Rechtsanwendung mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 12.07.1193 - 1 BvR 1470/82 - und vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -). Ausfluss dieses Rechtsgedankens ist u.a. der Grundsatz der perpetuatio fori, der besagt, dass die Zuständigkeit eines Gerichts, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit begründet war, durch spätere Veränderungen der begründenden Umstände, zu denen auch gesetzliche Änderungen gehören, nicht fortfällt; das Gericht bleibt zuständig (vgl. Eschner in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 94 Rdn. 22; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG- Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 95 Rdn. 9a, jeweils m.w.N.). Zwar werden Ablehnungsgesuche anders als Klagen, für die dieser Rechtsgedanke zuvörderst entwickelt wurde, nicht "rechtshängig" i.S.d. § 94 SGG ; die Interessenlage ist aber vergleichbar. Der Grundsatz der perpetuatio fori soll u.a. den Rechtssuchenden vor Verzögerungen verwahren. Eine solche würde indes eintreten, wenn der Senat das Ablehnungsverfahren abgeben und eine erneute Einarbeitung an anderer Stelle erforderlich würde. Dies aber stünde mit dem Gesetzeszweck der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 17/6764 S. 27 zu Art. 8 Nr. 4 a und b) nicht in Einklang.
Der Senat ist auch durch die als rechtsmissbräuchlich erachtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 12.11.2012 gegen die Beschlüsse vom 12.07.2012 uns 12.10.2012 an einer Entscheidung nicht gehindert.
Das Befangenheitsgesuch des AS ist im Hinblick auf die von diesem weiterhin begehrte Entscheidung über die mit Schreiben vom 28.07.2010 erhobene Gegenvorstellung auch nach instanzbeendender Entscheidung durch Urteil vom 13.04.2010 und eingelegter Berufung (noch) zulässig. Ausweislich seiner Einlassungen mit Schreiben vom 13.01.2011 und 11.03.2011 hält der AS seine Gegenvorstellung trotz der Entscheidung des Sozialgerichts über seine als Anhörungsrüge ausgelegte Gegenvorstellung (Beschluss vom 18.08.2010) aufrecht.
Das Befangenheitsgesuch des AS ist indessen nicht begründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grundvorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidens ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1990/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92, Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rüge des AS, die abgelehnte Richterin habe zum Termin am 13.04.2010 nicht ergänzend auch seine Parallelverfahren S 7 R 20/09, S 7 R 161/09 und S 7 R 386/10 geladen, zielt auf den Vorwurf einer fehlerhaften Bearbeitung des Rechtsstreits. Mit diesem Vorbringen kann der AS indes im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln vorstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB -, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB-). Dafür bestehen nicht ansatzweise Anhaltspunkte.
Insbesondere ist der Vortrag des AS, die Vorsitzende habe ihm die Ladung der Parallelverfahren S 7 R 20/09, S 7 R 161/09 und S 7 R 386/10 telefonisch zugesagt, nicht schlüssig. Bei dem Verfahren S 7 R 20/09 hält der Senat eine solche Zusage schon deshalb für ausgeschlossen, da das Verfahren zum Zeitpunkt des umstrittenen Telefonats mit Urteil des Sozialgerichts vom 28.09.2007, bestätigt durch das Landessozialgericht mit Urteil vom 18.12.2008 schon längst abgeschlossen war und die Akte lediglich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigezogen wurde. Anlass für eine Terminierung in der Sache zur Entscheidung der Rechtsstreite hat daher gar nicht bestanden. Dies gilt auch für die Verfahren S 7 R 161/09 und S 7 R 386/10, deren Akteninhalt keinen Vermerk der zuständigen Richterin enthält, der - wie ansonsten üblich - auf die Entscheidungsreife hinweist; die beiden Verfahren waren zum damaligen Zeitpunkt nicht "zur Sitzung geschrieben". Eine Ladung zu einem Erörterungstermins war nicht erforderlich. Die Möglichkeit zur Erörterung hätte grundsätzlich - wie in der Stellungnahme der abgelehnten Richterin in im Rahmen des geladenen Termins erfolgen können.
Zumindest im Rahmen des Ablehnungsverfahrens ist insofern rechtlich unerheblich, ob der Stand oder Inhalt der Parallelverfahren - im Rahmen des Termins in der o.a. Rechtssache S 7 R 155/08 - "kurz" (so die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin) oder "ausführlich" (so der AS) - mit Zustimmung der Beteiligten erörtert werden sollte. Unabhängig vom genauen Wortlaut lassen sich daraus keine Schlüsse auf Unsachlichkeit der Richterin schließen. Der auch im Übrigen umstrittene Inhalt des zwischen der abgelehnten Richterin und dem AS am 07.04.2010 geführten Telefonats vermag auch weitergehend das Gesuch des AS nicht zu begründen, weshalb es letztlich dahin gestellt bleiben kann, ob der AS bereits telefonisch angekündigt hat nicht zu erscheinen oder erst schriftlich einen Tag vor der Sitzung. Gleichwohl merkt der Senat an, dass der unter Ziff. I aufgeführte Inhalt des Vermerks der Richterin vom 07.04.2010 sowie das Schreiben des AS vom 12.10. 2010 gegen eine telefonische Absage des AS sprechen. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass der Richterin der Vorgang in Anbetracht zahlreicher anhängiger Verfahren bei Abfassen ihrer dienstlichen Äußerung nicht mehr vollends präsent war und daher Ungenauigkeiten aufweist (so wird auch das Verfahren S 7 R 20/09 als ein "in Kammer 7 anhängiges Streitverfahren" bezeichnet), zumal ihr die Akte nicht mehr vorlag und sie diese nicht zur Erinnerungsstütze hinzuziehen konnte. Der Senat geht indes nicht von einer bewussten wahrheitswidrigen Äußerung aus, für die unter keinem Gesichtspunkt Anlass bestanden hätte. Aus der Sicht eines vernünftigen und besonnen Beteiligten ist auf eine unsachliche Einstellung gegen den AS nicht zu schließen.
Dies gilt ebenso für die Entscheidung, den Termin nicht zu verlegen, zumal aus dem Schreiben des AS vom 12.04.2010 hervorging, dass er an einer Teilnahme am Termin letztlich nicht interessiert war. Nicht anders erklärt es sich, dass er wegen anderweitiger, privater Dispositionen nicht der Anordnung des Gerichts gefolgt ist. Im Übrigen hat er sein Desinteresse durch den Hinweis darauf gezeigt, dass er sich für den Fall, dass eine Terminsverlegung nicht möglich sein sollte, für sein Fernbleiben vom Termin entschuldigt; denn dies kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass der Termin - wie ursprünglich ohnehin vom Gericht beabsichtigt - auch ohne ihn durchgeführt werden sollte und konnte.
Für die Erwähnung des Telefonats, dessen wesentlicher Inhalt zudem aus dem Vermerk der Richterin hervorgeht im Urteil bzw. den Beschlüssen des SG bestand rechtlich kein Anlass. Unabhängig davon dient das Ablehnungsverfahren - wie ausgeführt - nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- und Verfahrensfehler, weshalb auch die mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Rechts-(anwendungs)fehler sein Ablehnungsgesuch nicht zu begründen mögen, sondern Gegenstand des Berufungsverfahrens sein werden.
Dahin gestellt kann bleiben, ob die späte Übersendung des Ablehnungsgesuches an den Senat überhaupt der abgelehnten Richterin zuzurechnen ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte darin bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise kein Anhaltspunkt für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür gesehen werden. Der Vorwurf prozessual fehlerhafter Entscheidungen oder verfahrensrechtlich nicht zweckmäßiger oder sachgerechter Maßnahmen reicht insoweit nicht aus.
Schließlich war die Richterin verpflichtet, zu veranlassen (durch eine entsprechende Verfügung), dass die Gerichtsakte mit dem Ablehnungsgesuch dem Landessozialgericht zugeleitet wird. Ein Verstoß gegen § 47 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen darf, liegt nicht vor und erst recht kein Anhaltspunkt für eine unsachliche Einstellung.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
I. In der Hauptsache war erstinstanzlich eine rentenrechtliche Angelegenheit streitig. Mit der unter dem 15.03.2010 ausgeführten richterlichen Verfügung wurde der Antragsteller (AS) mit sog. einfachem Brief zur mündlichen Verhandlung am 13.04.2010 geladen. Unter dem 07.04.2011 vermerkte die abgelehnte Richterin: "Nach telefonischer Rücksprache hat der Kläger den einfachen Brief bekommen. Er würde gern erscheinen, wenn sein persönliches Erscheinen (PE) angeordnet wird". Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete die Richterin das PE nachträglich an; die Mitteilung erhielt der AS am 08.04.2010. Mit Schreiben vom 12.04.2010 hat der Kläger um Terminverlegung gebeten; er sei davon ausgegangen, dass die Richterin - nach der Aufforderung zur Abgabe einer Erledigungserklärung und Ankündigung einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - schon ihre Entscheidung festgelegt habe und daher privat anders disponiert. Hinzu komme, dass er seine anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die - noch nicht geladen - nach telefonischer Auskunft auch im Termin besprochen werden sollten, noch vorbereiten müsse. Solle eine Terminsverlegung nicht möglich sein, entschuldige er sich für sein Fernbleiben vom Termin.
Nachdem das SG die Klage mit Urteil vom 13.04.2010 (S 7 R 155/08) abgewiesen hat, hat der AS erfolglos Berichtigung der Sitzungsniederschrift (Beschluss vom 09.07.2010) beantragt und sodann Gegenvorstellung erhoben, welche die abgelehnte Richterin als Anhörungsrüge ausgelegt und verworfen hat (Beschluss vom 18.08.2010). Das Berufungsverfahren ist anhängig (L 8 R 435/10).
Mit Schreiben vom 13.01.2011 - eingegangen beim SG am 13.04.2011 und beim Landessozialgericht am 19.05.2011 - hat der AS die für seine erstinstanzlichen Verfahren zuständige Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.Rin G, die noch über seine Gegenvorstellung zu entscheiden habe, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es fänden sich Anhaltspunkte, dass sich die Richterin von unsachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Richterin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die anderen Streitsachen (S 7 R 20/09, S 7 R 161/09 und S 7 R 386/10) im Termin am 13.04.2010 mit besprochen respektive verhandelt würden. Die Richterin habe ihre Zusage, ihm dies schriftlich zu bestätigen, und die drei Parallelverfahren (unter jeweiliger Anordnung seines PE) ebenfalls für den 13.04.2010 zu laden, nicht gehalten und auch ihre telefonische Zusage nicht in dem angefochtenen Urteil bzw. ihren Beschlüssen vom 09.07.2010 und 18.08.2010 erwähnt.
Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.Rin G hat sich dienstlich unter dem 19.05.2011 wie folgt geäußert:
Es trifft zu, dass die Kammervorsitzende am 07.04.2010 mit dem Kläger telefoniert hat, um ihn zu motivieren, zum Termin am 07.04.2010 persönlich zu erscheinen. Förmlich geladen war nur die Streitsache S 7 R 155/08.
Dem Kläger sollte die Möglichkeit gegeben werden, sein Anliegen im Termin vorzutragen. Die weiteren in Kammer 7 anhängigen Streitverfahren S 7 R 20/09, S 7 R 161/09 und S 7 R 286/10 waren nicht geladen.
Im Einverständnis mit den Beteiligten hätte allerdings, falls der Kläger bereit gewesen wäre, zu erscheinen, die Möglichkeit bestanden, die Streitsachen kurz zu erörtern, um die Ermittlungen von Amts wegen zu fördern.
Da der Kläger im Telefonat sein persönliches Erscheinen zum Termin am 13.04.2010 verneinte und auch in der Vergangenheit zu Gerichtsterminen der 7. Kammer nicht persönlich erschienen ist, sah das Gericht keine Veranlassung, den Verhandlungstermin zu vertagen. Die Streitsache S 7 R 155/08 war ent-scheidungsreif. Es wurde am 13.04.2010 durch Urteil entschieden.
Der AS hat - dazu angehört - die Äußerungen der Richterin als unwahr bezeichnet. Er habe nicht telefonisch sein PE am 13.04.2010 verneint und die drei Streitsachen sollten nicht nur kurz, sondern ausführlich behandelt werden. Unter Bezugnahme auf seine Berufungsbegründung rügt er überdies, dass die abgelehnte Richterin seinem Verlegungsantrag nicht stattgegeben habe und die Entscheidungsgründe im Urteil vom 13.04.2010 - unter Darstellung im Einzelnen - als falsch. Der Umstand, dass das Ablehnungsgesuch erst am 19.05.2011 vom SG übersandt worden sei, sei ein weiteres Indiz für nicht rechtmäßiges Handeln. Ein abgelehnter Richter dürfe im Übrigen außer in Fällen mit besonderem Eilbedarf nach Eingang des Ablehnungsgesuches nicht mehr tätig werden.
Mit Beschluss vom 29.03.2012 wurden die gegen die Mitglieder des Senats gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung bleiben ebenfalls ohne Erfolg (Beschlüsse vom 12.07.2012 und 12.10.2012).
II. Der Senat ist für die Entscheidung über das vor dem 01.01.2012 gestellte Befangenheitsgesuch des Antragstellers (AS) weiterhin zuständig, auch wenn durch Art. 8 Ziffer 4 b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBI I 3057) § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis dahin geltenden Fassung ("Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluss") mit Wirkung zum 01.01.2012 (Art. 23) aufgehoben worden ist. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen hat, ist für die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, grundsätzlich auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Dieser besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, es sei denn, dass die weitere Rechtsanwendung mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 12.07.1193 - 1 BvR 1470/82 - und vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -). Ausfluss dieses Rechtsgedankens ist u.a. der Grundsatz der perpetuatio fori, der besagt, dass die Zuständigkeit eines Gerichts, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit begründet war, durch spätere Veränderungen der begründenden Umstände, zu denen auch gesetzliche Änderungen gehören, nicht fortfällt; das Gericht bleibt zuständig (vgl. Eschner in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 94 Rdn. 22; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG- Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 95 Rdn. 9a, jeweils m.w.N.). Zwar werden Ablehnungsgesuche anders als Klagen, für die dieser Rechtsgedanke zuvörderst entwickelt wurde, nicht "rechtshängig" i.S.d. § 94 SGG ; die Interessenlage ist aber vergleichbar. Der Grundsatz der perpetuatio fori soll u.a. den Rechtssuchenden vor Verzögerungen verwahren. Eine solche würde indes eintreten, wenn der Senat das Ablehnungsverfahren abgeben und eine erneute Einarbeitung an anderer Stelle erforderlich würde. Dies aber stünde mit dem Gesetzeszweck der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 17/6764 S. 27 zu Art. 8 Nr. 4 a und b) nicht in Einklang.
Der Senat ist auch durch die als rechtsmissbräuchlich erachtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 12.11.2012 gegen die Beschlüsse vom 12.07.2012 uns 12.10.2012 an einer Entscheidung nicht gehindert.
Das Befangenheitsgesuch des AS ist im Hinblick auf die von diesem weiterhin begehrte Entscheidung über die mit Schreiben vom 28.07.2010 erhobene Gegenvorstellung auch nach instanzbeendender Entscheidung durch Urteil vom 13.04.2010 und eingelegter Berufung (noch) zulässig. Ausweislich seiner Einlassungen mit Schreiben vom 13.01.2011 und 11.03.2011 hält der AS seine Gegenvorstellung trotz der Entscheidung des Sozialgerichts über seine als Anhörungsrüge ausgelegte Gegenvorstellung (Beschluss vom 18.08.2010) aufrecht.
Das Befangenheitsgesuch des AS ist indessen nicht begründet.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grundvorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidens ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1990/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92, Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rüge des AS, die abgelehnte Richterin habe zum Termin am 13.04.2010 nicht ergänzend auch seine Parallelverfahren S 7 R 20/09, S 7 R 161/09 und S 7 R 386/10 geladen, zielt auf den Vorwurf einer fehlerhaften Bearbeitung des Rechtsstreits. Mit diesem Vorbringen kann der AS indes im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln vorstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB -, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB-). Dafür bestehen nicht ansatzweise Anhaltspunkte.
Insbesondere ist der Vortrag des AS, die Vorsitzende habe ihm die Ladung der Parallelverfahren S 7 R 20/09, S 7 R 161/09 und S 7 R 386/10 telefonisch zugesagt, nicht schlüssig. Bei dem Verfahren S 7 R 20/09 hält der Senat eine solche Zusage schon deshalb für ausgeschlossen, da das Verfahren zum Zeitpunkt des umstrittenen Telefonats mit Urteil des Sozialgerichts vom 28.09.2007, bestätigt durch das Landessozialgericht mit Urteil vom 18.12.2008 schon längst abgeschlossen war und die Akte lediglich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigezogen wurde. Anlass für eine Terminierung in der Sache zur Entscheidung der Rechtsstreite hat daher gar nicht bestanden. Dies gilt auch für die Verfahren S 7 R 161/09 und S 7 R 386/10, deren Akteninhalt keinen Vermerk der zuständigen Richterin enthält, der - wie ansonsten üblich - auf die Entscheidungsreife hinweist; die beiden Verfahren waren zum damaligen Zeitpunkt nicht "zur Sitzung geschrieben". Eine Ladung zu einem Erörterungstermins war nicht erforderlich. Die Möglichkeit zur Erörterung hätte grundsätzlich - wie in der Stellungnahme der abgelehnten Richterin in im Rahmen des geladenen Termins erfolgen können.
Zumindest im Rahmen des Ablehnungsverfahrens ist insofern rechtlich unerheblich, ob der Stand oder Inhalt der Parallelverfahren - im Rahmen des Termins in der o.a. Rechtssache S 7 R 155/08 - "kurz" (so die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin) oder "ausführlich" (so der AS) - mit Zustimmung der Beteiligten erörtert werden sollte. Unabhängig vom genauen Wortlaut lassen sich daraus keine Schlüsse auf Unsachlichkeit der Richterin schließen. Der auch im Übrigen umstrittene Inhalt des zwischen der abgelehnten Richterin und dem AS am 07.04.2010 geführten Telefonats vermag auch weitergehend das Gesuch des AS nicht zu begründen, weshalb es letztlich dahin gestellt bleiben kann, ob der AS bereits telefonisch angekündigt hat nicht zu erscheinen oder erst schriftlich einen Tag vor der Sitzung. Gleichwohl merkt der Senat an, dass der unter Ziff. I aufgeführte Inhalt des Vermerks der Richterin vom 07.04.2010 sowie das Schreiben des AS vom 12.10. 2010 gegen eine telefonische Absage des AS sprechen. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass der Richterin der Vorgang in Anbetracht zahlreicher anhängiger Verfahren bei Abfassen ihrer dienstlichen Äußerung nicht mehr vollends präsent war und daher Ungenauigkeiten aufweist (so wird auch das Verfahren S 7 R 20/09 als ein "in Kammer 7 anhängiges Streitverfahren" bezeichnet), zumal ihr die Akte nicht mehr vorlag und sie diese nicht zur Erinnerungsstütze hinzuziehen konnte. Der Senat geht indes nicht von einer bewussten wahrheitswidrigen Äußerung aus, für die unter keinem Gesichtspunkt Anlass bestanden hätte. Aus der Sicht eines vernünftigen und besonnen Beteiligten ist auf eine unsachliche Einstellung gegen den AS nicht zu schließen.
Dies gilt ebenso für die Entscheidung, den Termin nicht zu verlegen, zumal aus dem Schreiben des AS vom 12.04.2010 hervorging, dass er an einer Teilnahme am Termin letztlich nicht interessiert war. Nicht anders erklärt es sich, dass er wegen anderweitiger, privater Dispositionen nicht der Anordnung des Gerichts gefolgt ist. Im Übrigen hat er sein Desinteresse durch den Hinweis darauf gezeigt, dass er sich für den Fall, dass eine Terminsverlegung nicht möglich sein sollte, für sein Fernbleiben vom Termin entschuldigt; denn dies kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass der Termin - wie ursprünglich ohnehin vom Gericht beabsichtigt - auch ohne ihn durchgeführt werden sollte und konnte.
Für die Erwähnung des Telefonats, dessen wesentlicher Inhalt zudem aus dem Vermerk der Richterin hervorgeht im Urteil bzw. den Beschlüssen des SG bestand rechtlich kein Anlass. Unabhängig davon dient das Ablehnungsverfahren - wie ausgeführt - nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- und Verfahrensfehler, weshalb auch die mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Rechts-(anwendungs)fehler sein Ablehnungsgesuch nicht zu begründen mögen, sondern Gegenstand des Berufungsverfahrens sein werden.
Dahin gestellt kann bleiben, ob die späte Übersendung des Ablehnungsgesuches an den Senat überhaupt der abgelehnten Richterin zuzurechnen ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte darin bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise kein Anhaltspunkt für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür gesehen werden. Der Vorwurf prozessual fehlerhafter Entscheidungen oder verfahrensrechtlich nicht zweckmäßiger oder sachgerechter Maßnahmen reicht insoweit nicht aus.
Schließlich war die Richterin verpflichtet, zu veranlassen (durch eine entsprechende Verfügung), dass die Gerichtsakte mit dem Ablehnungsgesuch dem Landessozialgericht zugeleitet wird. Ein Verstoß gegen § 47 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen darf, liegt nicht vor und erst recht kein Anhaltspunkt für eine unsachliche Einstellung.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved