L 17 R 494/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 859/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 494/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2012 wird zurück gewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) begehrt höhere Regelaltersrente. Er ist der Auffassung, diese müsse ihm aus den von der Beklagten (Bekl.) nach dem Sozialversicherungabkommen zwi-chen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 – DPSVA 1975 – i.V.m. dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten rentenrechtlichen Zeiten in gleicher Höhe gewährt werden, wie dies vor seinem Umzug aus Essen in die neuen Bundesländer nach G der Fall gewesen sei. Im Einzelnen:

Der am 1944 in T geborene Kl. wuchs in C auf, das nach Ende des Zweiten Welt-kriegs unter polnischer Verwaltung stand. Er legte nach polnischem Recht renten-rechtliche Zeiten zurück und reiste am 01. April 1982 über das Grenzdurchgangslager F in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Aufenthalt wurde zunächst – unter der Annahme seiner polnischen Staatsangehörigkeit – nur geduldet. Seinen Wohnsitz nahm er in E. Einen Ausweis " A" nach dem Bundesvertriebenen- und -flüchtlingsgesetz – BVFG – erteilte die Stadt E erst am 21. März 1985. Im damaligen Bundesgebiet legte der Kl. eine Pflichtbeitragszeit wegen unselbständiger Beschäftigung nur vom 25. November bis 08. Dezember 1982 zurück. Im Übrigen bezog er Sozialleistungen. Der Bekl. gewährte dem Kl. Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) ab dem 01. Mai 2002 bis zum Beginn der Regelaltersrente (Bescheid vom 17. Dezember 2003) [monatliche anfängliche Bruttorente 650,44 EUR] zunächst als Vorschussrente. Mit endgültigem Rentenbescheid vom 05. April 2004 in der Fassung des Bescheides vom 08. April 2004 wurde die anfängliche monatliche Bruttorente mit 631,26 EUR für die Zeit ab 01. Mai 2002 – unter Berücksichtigung des DPSVA 1975 - zuerkannt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen zu berücksichtigenden Zeiten in der Anlage 10 aus technischen Gründen als Zeiten nach dem FRG vom 25. Februar 1960 ausgedruckt seien. Die Zuordnung und Bewertung der Zeiten erfolge in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes. Auf seiner Seite 5 enthielt der Bescheid u.a. den Hinweis, dass für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes in den neuen Bundesländern die Rentenhöhe sich vermindern könne. Der Versicherungsverlauf vom 05. April 2004 enthielt zwischen dem 08. September 1972 und 31. März 1982 nach dem DPSVA 1975 anerkannte Zei-ten.

In seinem Widerspruch vom 12. April 2004 wandte sich der Kl. gegen die seiner Auffassung nach falsche Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten zur Arbeiterrentenversiche-rung (05. April 1960 bis 07. September 1972, 14. Februar 1984 bis 09. Januar 1986, 02. Juni 1986 bis 31. Dezember 1991, 06. März 1998 bis 31. August 2003 sowie 08. September 1972 bis 29.November 1972 und 25. November 1982 bis 08. Dezember 1982). Außerdem erklärte er sich mit der Anerkennung weiterer Zeiten als nur bei-tragsgemindert (15. Januar 1986 bis 31. Januar 1986, 01.Mai 1986 bis 01. Juni 1986, 01.Januar 1992 bis 31. Dezember 1997 sowie 01.April 2002 bis 30. April 2002) nicht einverstanden. In dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 bezog sich die Bekl. auf ihr aufklärendes Schreiben vom 26. April 2004. In dem dage-gen geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (S 21 RJ 66/04) ver-folgte der Kl. sein Begehren weiter und trug dabei auch vor, dass die nur mit 5/6-Bewertung versehenen, als glaubhaft gemacht bewerteten Zeiten als nachgewiesen erachtet werden müssten, denn er habe als Beweisurkunde sein "braunes Versiche-rungsbuch" vorgelegt. Ferner müsse der Zeitraum vom 01. April 1982 bis 21. März 1985, in dem er sich um den Erwerb des Vertriebenenausweises bemüht habe, ren-tenrechtlich anerkannt werden. Schließlich sei die Zeit seiner Arbeitslosigkeit unter Sozialhilfebezug vom 01. April 1982 bis 24. November 1982 sowie 09. Dezember 1982 bis 13. Februar 1984 nach seiner Übersiedlung unberücksichtigt geblieben. Ab 01. Oktober 2004 verzog der Kl. nach G in das Beitrittsgebiet. Die Bekl. teilte dem Kl. mit Neufeststellungsbescheid vom 13. April 2005 mit, dass die Rente für die Zeit ab 01. November 2004 nach Art.6 § 4 Abs. 6 Bst. c Fremdrenten- und Auslandsren-ten-Neuregelungsgesetz – FANG - neu berechnet werde. In der Berechnung traten für Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG, hier Polen, an die Stelle der (bisher) ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost). Für die Zeit ab 01. November 2004 betrage der aktuelle Rentenwert monatlich 26,13 EUR, der aktuelle Rentenwert (Ost) mo-natlich 22, 97 EUR. Die angeforderte Erstattung wegen überzahlter Rentenbeträge be-züglich der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Mai 2005 leistete der Kl. (350,01 EUR). Die Bekl. sah den Neufeststellungsbescheid als nach § 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in dem anhängigen Verfahren vor dem SG Duisburg ergangen an. Nach weiteren Ermittlungen unterbreitete die Bekl. folgendes Vergleichsangebot: 1. Die Bekl. erklärt sich bereit, die Zeiten vom 02. April 1982 bis 24. No-vember 1982 und 09. Dezember 1982 bis 13. Februar 1984 als Zeiten der Arbeitslosigkeit und damit als Anschlussersatzzeiten anzuerkennen. 2. Die Bekl. erklärt sich ferner bereit, die außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach zur Hälfte zu übernehmen. 3. Der Kl. erklärt den Rechtsstreit für beendet.

Der Kl. nahm dieses Angebot am 09. Mai 2006 schriftsätzlich an. Die Bekl. erließ zu-nächst einen Ausführungsbescheid, mit welchem sie den Vergleich bezüglich der Rentenbezugszeit ab Umzug in das Beitrittsgebiet umsetzte (Neufeststellungsbe-scheid vom 23. Mai 2006). Zum anderen erließ die Bekl. einen Ausführungsbescheid, mit welchem der Vergleich bezüglich der Zeit seit Rentenbeginn (01. Mai 2002) bis zum Zeitpunkt vor Umzug in das Beitrittsgebiet (31. Oktober 2004) umgesetzt wurde (Neufeststellungsbescheid vom 01. Juni 2006). Der Kl. legte am 03. Juli 2006 gegen den Ausführungsbescheid vom 01. Juni 2006 Widerspruch ein, welcher ohne Begrün-dung blieb. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 richtete sich die beim SG Cottbus am 28. Februar 2007 erhobene Klage (S 14 R 200/07). Er habe seine Rentenansprüche letztlich in Westdeutschland erworben. Vor diesem Hintergrund müsse die ihm zu zahlende Rente auch nach den Regelungen berechnet werden, die für den Westteil der BRD Gültigkeit hätten. Die Kürzung seiner Rente auf das ostdeutsche Niveau aus Anlass des Umzuges von E nach G verstoße jedenfalls gegen seine verfassungsmäßig geschützten Rechte (Art. 14, 3 Abs.1 Grundgesetz – GG –). Die Bekl. wies darauf hin, dass der angegriffene Ausführungs-bescheid vom 01. Juni 2006 lediglich jene Rentenbezugszeit betreffe, in der dieser seinen Wohnsitz noch in E gehabt habe. Ein Widerspruch gegen den Ausführungsbe-scheid vom 23. Mai 2006 liege nicht vor. Der Kl. nahm am 12. Oktober 2007 diese Klage zurück.

Der Bekl. gewährte dem Kl., der seinen Wohnsitz in G beibehielt, mit Bescheid vom 28. Januar 2009 ab 01. Mai 2009 Regelaltersrente. Die Rente enthielt einen Mo-natsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Anlage 6: 8,0343) und einem zugehö-rigen aktuellen Rentenwert von monatlich 26,56 EUR sowie einen Monatsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 19,5336 und einem zugehörigen aktuellen Rentenwert (Ost) von monatlich nur 23,34 EUR. Die Anlage 6 zu diesem Bescheid ent-hielt (erneut) den Hinweis, dass für Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln seien, die an Stelle der persönlichen Ent-geltpunkte träten. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Kl. vom 11. Februar 2009. Der Kl. fragte darin an, warum seine Ausbildungszeit vom 05. April 1961 bis zum 31. März 1969 als die eines Arbeiters qualifiziert werde. Die berechnete Rente basiere im Übrigen auf rechtlichen Grundlagen für Personen, die vor dem 31. Dezember 1991 nach Deutschland – wie er am 01. April 1982 – übergesiedelt seien. Es müssten die Abmachungen zwischen Polen und der BRD vom 09. Oktober 1975 gelten. Er wohne doch innerhalb der Grenzen der BRD. Er verstehe ferner nicht, wa-rum Beschäftigungszeiten nur als glaubhaft gemacht und nicht – weitergehend - als nachgewiesen anerkannt seien. Die Bekl. wies den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 28. Januar 2009 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009). Die Zuordnung der Ausbildungszeiten richte sich nach der nachfolgenden Beitragszeit. Da der Kl. beim erstmaligen Eintritt in eine Arbeitstätigkeit (gemeint: abhängige Beschäftigung) noch keinen Ausbildungsabschluss gehabt habe, sei diese Zeit der Arbeiterrentenver-sicherung zugeordnet worden. Im Übrigen ergebe sich durch die Zuordnung zur Arbei-ter- oder Angestelltenversicherung hinsichtlich der Bewertung der Ausbildungszeiten kein Unterschied. Des Weiteren hätten dem Ausführungsbescheid vom 23. Mai 2006 über die Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung 8,0343 persönli-che Entgeltpunkte West und 19,5336 persönliche Entgeltpunkte Ost zu Grunde gele-gen. Die Berechnung der Regelaltersrente im Bescheid vom 28. Januar 2009 hätte persönliche Entgeltpunkte West von 8,0931 und persönliche Entgeltpunkte Ost von 17,0957, insgesamt also 25,1888 persönliche Entgeltpunkte ergeben. Nach § 88 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – seien bei der Berechnung der Regelaltersrente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen, sofern die neu ermittelten Entgeltpunkte nicht höher seien. Die Summe der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der Erwerbsminderungsrente betrage 27,5679 und sei daher – zu Gunsten des Kl. – auch der Berechnung der Regelalters-rente zu Grunde zu legen. Nach Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchstabe c FANG würden für Zei-ten, die nach dem FRG anrechenbar seien, Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember 1991 seinen Wohnsitz aus dem "Alt-Bundesgebiet" in das Beitrittsgebiet verlege und die Rente erst nach dem 31. Dezem-ber 1991 begonnen habe. Dies gelte auch, wenn die Anrechnung der Zeiten in An-wendung des DPSVA erfolge, denn anders als bei einigen anderen Vorschriften aus dem FRG gebe es bei dieser Regelung keine Ausnahme für die Tatbestände, die nach dem DPSVA berücksichtigt würden. Die Zeiten vom 08. September 1972 bis 26. Februar 1973 seien (nur) als glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Umfang zu 5/6 angerechnet worden, da diese vor dem Ausstellungsdatum (27. Februar 1973) des polnischen Legitimationsbuches des Kl. lägen. Aufgrund der Neufassung des Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA ab 01. Juli 1990 könnten polnische Beschäftigungszeiten nur noch voll be-rücksichtigt werden, wenn das Beweismittel neben Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung auch Hinweise darüber enthalte, in welchem Umfang die Beschäf-tigung durch z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. (sog. Fehlzeiten) unterbrochen wer-de. Ein Nachweis werde regelmäßig durch die ab ca. 1959/1960 ausgestellten Legiti-mationsbücher geführt. Nach dem Inhalt der Niederschrift der 21. Kammer des SG Duisburg vom 27. Oktober 2005 habe das Gericht bezüglich der Zeit vor Ausstellung des Legitimationsbuches die 5/6-Anrechnung als nicht zu beanstanden erachtet.

Mit seiner am 30. November 2009 beim SG eingegangenen Klage hat der Kl. sein Be-gehren weiter verfolgt. Beide von der Bekl. erläuterten Berechnungsarten seien nicht nachvollziehbar, da die Entgeltpunkte Ost jeweils weit über den Entgeltpunkten West lägen. Er sei aber weitaus länger in den alten Bundesländern, nämlich in Essen, als im Beitrittsgebiet ansässig gewesen. Vor diesem Hintergrund müssten die Entgelt-punkte West weit über den Entgeltpunkten Ost liegen. Nachdem das Gericht unter Hinweis auf § 106 a Abs. 3 SGG dem Kl. eine Frist von vier Wochen gesetzt hatte, um seinen Vortrag unter Angabe von Beweismitteln zu substantiieren, hat dieser er-klärt, es ginge ihm im Wesentlichen darum, dass er aufgrund seines früheren Wohn-sitzes in N einen Großteil seiner Rentenanwartschaft dort erworben habe und er des-halb auch eine "West-Rente" bekommen müsse. Tatsächlich sei jedoch offensichtlich eine Umrechnung in Entgeltpunkte Ost erfolgt, nach denen letztlich auch die Berech-nung der Rente erfolge. Der Kl. hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. Mai 2009 eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Bekl. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 18. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich zur Be-gründung auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009, die Anlage 6 des angegriffenen Ausgangsbescheides vom 28. Januar 2009 sowie die übrigen Erläuterungen der Bekl. im Verfahren bezogen. Da lediglich für Zeiten, die nach dem FRG anrechenbar seien, infolge der Verlegung des Wohnsitzes des Kl. in das Beitrittsgebiet Entgeltpunkte (Ost) ermittelt worden seien, liege mangels Verlet-zung des Äquivalenzprinzips auch kein Eingriff in Eigentums- oder eigentumsähnliche Rechte (Art. 14 GG) vor.

Gegen die ihm am 10. Mai 2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 11. Juni 2012, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Ansicht, er habe seine Rentenanwartschaft während seiner Wohnsitznahme in E erworben. Aus diesem Grunde seien die ihm zustehenden Rentenansprüche auch nur und aus-schließlich nach den dort gültigen Maßstäben und Gesetzen zu gewähren. Eine Neu-berechnung seiner Rentenansprüche aufgrund des Umzugs in das Beitrittsgebiet benachteilige ihn unangemessen und verletze ihn in seinen Eigentumsrechten. Dar-über hinaus dürfte auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gegeben sein, da er schlechter gestellt werde als vergleichbare Personen in Westdeutschland, die ihren Wohnsitz gerade nicht gewechselt hätten.

Der Kl. beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2012 aufzuheben, den Be-scheid der Beklagten vom 28. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Oktober 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit Mai 2009 höhere Regelaltersrente zu zahlen.

Die Bekl. beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Se-nats iS von § 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Verwaltungsunter-lagen der Bekl. und die gerichtliche Verfahrensakte Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem erkennenden Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist befugt, ohne mündliche Entscheidung zu entscheiden, weil die Beteilig-ten hierzu ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben.

Die statthafte, im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerechte Berufung des Kl. ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Bekl. vom 28. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen An-spruch auf höhere Regelaltersrente.

Die Bekl. hat die Berechnung der Rente des Kl. in zutreffender Weise durchgeführt. Gegen die im Versicherungsverlauf niedergelegten Daten und die einzelnen Berech-nungsschritte bei der Bestimmung der Leistung hatte der Kl. schon im erstinstanzli-chen Verfahren substantiierte Einwendungen nicht (mehr) vorgebracht. Hierfür gibt es auch sonst keinen Anhalt. Insbesondere hat die Bekl. zutreffend im Ausgangspunkt § 88 Abs.1 Satz 2 SGB VI zu Grunde gelegt. Hat danach – wie der Kl. – ein Versicher-ter eine Rente wegen EM bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalen-dermonaten – vorliegend im unmittelbaren Anschluss – nach Bezug dieser Rente er-neut eine Rente, hier die Regelaltersrente, werden dem Versicherten für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dem Be-scheid vom 23. Mai 2006 über die Neuberechnung der EM-Rente lagen 8,0343 Ent-geltpunkte West und 19,5336 Entgeltpunkte Ost, insgesamt 27,5679 Entgeltpunkte zu Grunde. Die Berechnung der Entgeltpunkte im Bescheid vom 28. Januar 2009 über die Gewährung der Regelaltersrente ergab 8,0931 persönliche Entgeltpunkte West und persönliche Entgeltpunkte Ost von 17,0957, insgesamt also 25,1888 Entgelt-punkte. Bei der Berechnung wurde daher – unter Anwendung der oben genannten besitzstandswahrenden Regelung – der höhere Wert von 27,5679 zu Grunde gelegt (Anlage 6 Seite 2 des Bescheides vom 28. Januar 2009). Der Kl. ist allerdings weiter-hin der Auffassung, die Rente hätte so berechnet werden müssen, wie wenn er seinen Wohnsitz in Essen beibehalten hätte. Dies ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

Mit dem Umzug von E in N nach G in B hatte die Bekl. Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buch-stabe c FANG zunächst auf den damaligen Bezug der Erwerbsminderungsrente an-zuwenden. Dieser bestimmt, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts – hier am 01. Oktober 2004 – einen An-spruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben – vorliegend ab 01. Mai 2002 die dem Kl. gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung –, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Dies gilt im Ausgangspunkt nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand (Satz 2 der Regelung), was der Fall war. Die Vorschrift gilt ferner auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Renten-feststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander an-schließen (Satz 3 der Regelung). Auch diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Kl. hat bis zum 30. April 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung und unmittelbar anschließend Regelaltersrente bezogen.

Die Bewertung mit Entgeltpunkten (Ost) bedeutet nicht, dass die in Polen zurückge-legten Versicherungszeiten, die nach den Vorschriften des DPSVA bzw. FRG aner-kannt wurden, nun niedriger bewertet würden. Die Bewertung mit den Entgeltpunkten (Ost) hat lediglich zur Folge, dass dadurch die Entgeltpunkte nicht unter Zugrundele-gung des für die alten Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwertes errechnet, sondern mit dem für die neuen Bundesländer geltenden aktuellen – niedrigeren – ak-tuellen Rentenwert (Ost) multipliziert werden. Da dieser – noch – etwas niedriger ist als der aktuelle Rentenwert, ergibt sich ein geringerer Zahlbetrag. Damit wird der Tat-sache Rechnung getragen, dass die Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bun-desländern noch nicht vollkommen angeglichen sind (LSG Berlin – Brandenburg, Ur-teil vom 18. August 2011 – L 33 R 851/10 - uHa auf weiteres Urteil dieses Senats vom 23. September 2010 – L 33 R 1239/08 - , zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat aus-weislich der amtlichen Gründe (Bundestagsdrucksache 12/405, S. 114 ff) zum Aus-druck gebracht, dass aus Anlass der Überleitung des Fremdrentenrechts auf das Bei-trittsgebiet zum 01. Januar 1992 eine sachgerechte Fortentwicklung des Fremdrenten-rechts allein darin bestehen könne, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort – sei es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet – einen angemessenen Lebensstan-dard sichert. Die unterschiedliche – allgemeine – Leistungshöhe mache es u.a. erfor-derlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den neuen in die alten Bun-desländer oder auch aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegen – so liegt es im Fall des Kl. –, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundes-bürger im Beitrittsgebiet gegeben sind. Demzufolge hat der Gesetzgeber bei Verle-gung des gewöhnlichen Aufenthalts aus den alten Bundesländern in das Beitrittsge-biet eine Absenkung der FRG-Leistungen auf das Rentenniveau (Ost) vorgesehen.

Der Kl., der diese Rechtslage bezüglich seines Anspruchs auf Erwerbsminderungs-rente mit dem Vergleich vom Juni 2006 auch akzeptiert hatte, ist dadurch nicht in sei-nen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

Entgegen seiner Auffassung hat er eine Anwartschaft auf höhere Leistungen in den alten Bundesländern nicht erworben, aus der er nach seinem Umzug nach G höhere Ansprüche nach "Westmaßstäben" unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten herleiten könnte. Er hatte hingegen – aus bundesdeutscher Sicht – durch seine Bei-tragsleistung (Vorleistung) im Herkunftsland eine Anwartschaft im polnischen Renten-versicherungssystem gegen den dortigen Träger erworben. Die seinem polnischen Versicherungsleben zu Grunde liegenden Umstände sind nach seiner Übersiedelung am 01. April 1982 nach dem DPSVA bzw. FRG gemäß den Grundsätzen des Einglie-derungsprinzips bundesrechtlich bewertet und im Versicherungsverlauf festgestellt worden. Eine dem Schutz des Art. 14 GG unterfallende verfassungsrechtliche Position des (sozial-)rechtlichen Eigentums hat der Kl. dadurch nicht erworben. Bei der Be-gründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des FRG – auch ohne vo-rausgegangene Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung - han-delt es sich um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht (LSG Berlin-Brandenburg – L 33 R 851/10 – a.a.O., e-benda uHa Beschl. des BVerfG vom 13. Juli 2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04, BVerfGE 116,96, 121ff). Rentenanwartschaften und -ansprüche, die allein durch das Fremdrentenrecht begründet sind, unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs.1 S. 1 GG, wenn ihnen Beitrags- oder Beschäfti-gungszeiten zu Grunde liegen, die alleine in den Herkunftsgebieten erbracht und zu-rückgelegt wurden. Insofern fehlt es am Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung (BVerfG, Beschl. vom 21. Juli 2010, 1 BvL 11/06 u.a., OS 1, juris).

Mit Rücksicht auf die besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Be-reich des Sozialrechts liegt vorliegend auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor (Art. 3 Abs.1 GG) vor. Das Fremdrentenrecht muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen Personen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem deutschen Versicherungsträger begründet haben oder hatten (vgl. BVerfGE 116,96, 129). Eben-so ist auch keine volle Gleichstellung der nach dem FRG – Berechtigten mit Bürgern der ehemaligen DDR geboten (BVerfG, aaO, ebenda, OS 3c). Danach begegnet die Absenkung der Leistung nach dem Umzug des Kl. in das Beitrittsgebiet keinen verfas-sungsrechtlichen Bedenken, zumal er nicht schlechter steht als Versicherte mit Wohn-sitz in den neuen Bundesländern, deren Renten bezüglich der im Beitrittsgebiet zu-rückgelegten Zeiten mittels persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet werden (§§ 254 b, 254 c, 254 d und 255 a SGB VI).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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