L 18 AL 275/12 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AL 251/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 275/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 431,76 EUR beläuft (= erstinstanzlich streitige Gewährung von weiterem Arbeitslosengeld – Alg - iHv 5,14 EUR täglich für 84 Tage), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung bei dem rein kalendermäßig ablaufenden Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (SGB III) der fiktiven Bemessung des Alg nach § 132 Abs. 1 SGB III nicht entgegen gehalten werden kann (vgl Urteil vom 2. September 2004 – B 7 AL 68/03 R = SozR 4-4300 § 416a Nr 1; Urteile vom 29. Mai 2008 – B 11a/7a AL 64/06 R - und – B 11a AL 23/07 R = SozR 4-4300 § 132 Nr 1). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. Mai 2008 – B 11a AL 23/07 R – wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 2909/08 = NZS 2010, 6626-627). Es trifft insbesondere nicht zu, dass das BSG bei seinen Entscheidungen die sich bei der fiktiven Bemessung aus der Einstufung in Qualifikationsgruppen ergebenden Alg-Leistungshöhen und den sich aus Art. 14 Grundgesetz (GG) ergebenden Vertrauensschutz nicht berücksichtigt habe. Es hat vielmehr einen Verstoß des "Leistungsniveaus" gegen Art. 14 GG ausdrücklich verneint (aaO, Rn 52 bzw 54). Woraus sich eine erneute Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben könnte, ist weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich.

Das Sozialgericht hat die zitierte Rechtsprechung des BSG und des BVerfG seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt, so dass eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, nicht vorliegt. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.

Schließlich hat die Klägerin mit ihrer NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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