L 18 AS 222/13 RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2502/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 222/13 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Berichterstatters vom 15. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Anhörungsrügeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Berichterstatters vom 15. Januar 2013 ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Der Kläger hat jedoch das Vorliegen der in § 178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat nämlich jedenfalls nicht dargetan, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Im Kern wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 15. Januar 2013 und hält in der Sache eine von der Begründung des Beschlusses abweichende rechtliche Würdigung für richtig. Das Anhörungsrügeverfahren ist aber nicht dazu vorgesehen, die Entscheidung des Berichterstatters zur erneuten Überprüfung durch das Gericht zu stellen, wenn - wie hier - neue und bislang unberücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen, die das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätten kommen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 - juris).

Da der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens wegen der aus seiner Sicht nicht erfolgten Rücknahme der Berufung begehrt, wird der Senat unabhängig von der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge nunmehr zu prüfen und zu entscheiden haben, ob das Verfahren durch Rücknahme erledigt ist oder eine Sachentscheidung zu ergehen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved