S 26 AL 132/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AL 132/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 145/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Soldaten der Bundeswehr können eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht beanspruchen.

2. Die Arbeitsstelle eines Soldaten ist kein Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IX.

3. In der Nichtberücksichtigung von Soldaten bezüglich einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX liegt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX. Der am 0.0.1972 geborene Kläger ist seit dem 1.1.1995 Soldat und seit 2001 Berufssoldat auf Lebenszeit im Range eines Hauptfeldwebels. Seit dem Beginn seiner Soldatenlaufbahn wurde der Kläger als Feldjäger verwendet. Das Landratsamt Mittelsachsen stellte bei ihm mit Bescheid vom 17.12.2008 wegen Wirbelsäulenerkrankungen einen Grad der Behinde-rung (GdB) von 40 fest. Wegen dieser Leiden ist er seit Anfang 2009 nicht mehr tauglich für den Feldjägerdienst. Für den Soldatendienst ist der Kläger nach Feststellung des Truppenarztes nur noch mit Einschränkungen verwendbar.

Am 31.7.2010 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit Chemnitz die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Die bei ihm festgestellten Erkrankungen hätten zur Folge, dass bei einer weiteren Verschlechterung ein Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet werden könne. Es müsse damit gerechnet werden, dass dies auch ohne eine Prüfung geschehe, ob er auf einem anderen Dienstposten verwendet werden könne. Mit der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen sei auf ihn der Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung anwendbar. Danach müsse vor einem Dienstunfähigkeitsverfahren zwingend geprüft werden, ob eine Verwendung auf einem der Behinderung entsprechenden Dienstposten möglich sei. Eine ggf. erforderliche Ausbildung würde dann gewährt werden. In ihrer Stellungnahme vom 23.8.2010 befürwortete die für den Kläger zuständige Schwerbehindertenvertretung die Gleichstellung als für die Erhaltung des Dienstpostens sehr hilfreich.

Mit Bescheid vom 26.10.2010 lehnte die Agentur für Arbeit Chemnitz den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Wegen der Stellung des Klägers als Soldat auf Lebenszeit sei eine ausreichende Sicherung des Klägers vor Arbeitsplatzverlust zu unterstellen. Aus dem Dienstverhältnis habe der Kläger einen Anspruch auf Fürsorge-leistungen durch den Dienstherrn (Fürsorgepflicht). Dieser Fürsorgepflicht sei der Dienst-herr bereits durch Umsetzung auf einen den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers entsprechenden Dienstposten – vorerst bis Ende des Jahres 2010 – nachgekommen. Ein Dienstunfähigkeitsverfahren sei bislang nicht eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 22.11.2010 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 15.12.2010 begründete. Bislang habe der Dienstherr keine Maßnahmen hinsichtlich einer Weiterqualifikation für andere Dienstposten getroffen. Die Umsetzung auf seinen jetzigen Dienstposten sei keine von der Personalführung erlassene Maßnahme. Er habe weder eine Kommandierung bzw. Versetzung erhalten. Die Aussage, dass der Dienstherr durch diese Maßnahme seiner Fürsorgepflicht nachgekommen sei, sei unzutreffend. Es könne auch nicht sein, dass ein Dienstunfähigkeitsverfahren unmittelbar anstehen müsse, um gleich gestellt zu werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.2.2011 wies die Regionaldirektion Sachsen der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es unter Darlegung im Ein-zelnen: Die Ablehnung der Gleichstellung sei im Ergebnis richtig. Eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX komme nur in Betracht, wenn eine Beschäftigung auf einem Ar-beitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX erfolge. Stellen von Soldaten seien keine solchen Arbeitsplätze, da § 128 Abs. 4 SGB IX die Anwendbarkeit dieser Norm ausschließe. Dies gelte auch dann, wenn es sich wie vorliegende um eine Stelle als Berufssoldat mit Verbeamtung auf Lebenszeit handele. Aufgrund der besonderen Regelungen für Soldaten scheide eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bereits aus diesem Grunde aus. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Am 24.2.2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beklagte lehne zu Unrecht die Anwendung des § 2 Abs. 3 SGB IX ab. § 128 Abs. 4 SGB IX betreffe schon nach seinem Wortlaut Regelungen zu bereits schwer behinderten Soldaten. Aufgrund der irrigen Rechtsansicht habe die Beklagte das erforderliche Ermessen nicht ausgeübt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gefährdet. Dies auch im Hinblick auf die zu erwartende Bundeswehrreform, mit der die Verkleinerung der Bundeswehr angestrebt werde.

Der Kläger beantragt in sachdienlicher Fassung, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2010 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 9.2.2011 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre Rechtsauffassung zu § 73 Abs. 1 SGB IX und § 128 Abs. 4 SGB IX. Am 22.11.2012 hat die mündliche Verhandlung vor der 26. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz stattgefunden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass seine Abteilung in der Wehrbereichsverwaltung, in der er im Moment im Innendienst arbeite, aus strukturellen Gründen aufgelöst werden solle. Er bewerbe sich aktuell um bestimmte Dienstposten. Es sei beabsichtigt, ihn wieder im Feldjägerdienst zu verwenden. Entscheidungen seien noch nicht gefallen. Er fürchte jedoch, im Hinblick auf die fehlende Gleichstellung bei diesen Entscheidungen Nachteile zu erleiden. Die Regelung, wonach Soldaten nicht zum Personenkreis, die für eine Gleichstellung in Frage kämen, gehörten sei überholt. Sie stamme noch aus der Zeit des kalten Krieges. Bei ihm liege weiterhin ein Grad der Behinderung von 40 vor. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kammervorsitzende den Kläger auf die Erfolglosigkeit der Klage hingewiesen. Der Kläger hat hierauf sinngemäß geäußert, dass er auf jeden Fall den Weg in die nächste Instanz gehen wolle. Der Kammervorsitzende hat daraufhin die Klägerseite auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hingewiesen, sofern das Ver-fahren fortgeführt werde. Die mündliche Verhandlung ist anschließend unterbrochen worden, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich mit seinem mit seinem Prozessbe-vollmächtigten zu beraten. Nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung hat der Kläger-Prozessbevollmächtigte beantragt, in die Niederschrift aufzunehmen, dass das Gericht Verschuldenskosten angedroht habe. Man wolle wegen dieser Androhung einen Befangenheitsantrag gegen das Gericht stellen. Darauf ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass eine Androhung noch nicht vorgelegen habe. Eine solche könne erst nach Zwischenberatung mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen. Es sei bislang erst ein Hinweis auf diese Möglichkeit erteilt worden, damit der Kläger diesen Umstand in die Beratung mit seinem Prozessbevollmächtigten habe mit einbeziehen können. Im Anschluss an diese Erörterung ist die mündliche Verhandlung erneut zur Zwischenberatung durch das Gericht unterbrochen worden. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sind die Sachanträge gestellt worden. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der daran anschließenden Kammerberatung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne Vertagung entscheiden. Insbesondere ist ein Befangenheitsantrag, der grundsätzlich eine Vertagung erfordert hätte, nicht gestellt worden. Nach Klarstellung des Gerichts, dass eine Androhung von Verschuldenskosten noch nicht stattgefunden hatte, ist der für diesen Fall angekündigte Befangenheitsantrag nicht gestellt worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX, da der Kläger als aktiver Soldat in einer Lebenszeitstellung nicht zu dem Personenkreis gehört, der eine Gleichstellung beanspruchen kann. Dies hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid bereits zutreffend begründet, so dass die Kammer auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2011 Bezug nehmen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).

Zur Ergänzung und Klarstellung sei ausgeführt, dass der Arbeitsplatz eines aktiven Soldaten nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 73 SGB IX geschützt ist. Arbeitsstellen von Soldaten sind keine Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX. Die Gleichstellung eines behinderten Soldaten kommt nur im Hinblick auf eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz gemäß dieser Vorschrift nach Ausscheiden aus dem Dienst-verhältnis in Betracht. Sie kann daher grundsätzlich nur mit Wirkung ab dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ausgesprochen werden (vgl. Knittel SGB IX Kommentar, 6. Auflage 2012, § 2 Rdnr. 183). Da der Kläger im aktiven Dienst ist und auch ein Ausscheiden aus dem Dienst hier nicht im Raum steht, kann der Kläger eine Gleichstellung von vornherein nicht verlangen. Die Berufsgruppe der Soldaten ist von der Gleichstellungsmöglichkeit im Hinblick auf die Besonderheiten des Soldatenverhältnisses ausgenommen. Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten, d.h. ab einem Grad der Behinderung von 50, gelten die Besonderheiten des § 128 Abs. 4 SGB IX. Dem Kläger als langjährigem Soldaten, der zudem in der überwiegenden Zeit seiner Tätigkeit als Feldjäger seinen Dienst versah, sollten die Besonderheiten des Soldatendienstverhältnisses – mehr als es einem Sozialgericht möglich sein kann – geläufig sein. Eine verfassungswidrige, gegen Artikel 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz – GG – verstoßende Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Berufsgruppen, insbesondere zur Gruppe der behinderten Beamten, kann hierin nicht gesehen werden. Denn die Bundes-wehr erfüllt in unserem Gemeinwesen insbesondere die Aufgabe der Landesverteidigung in Kriegszeiten. In Friedenszeiten geht es um die Aufrechterhaltung der jederzeitigen Ver-teidigungsbereitschaft und die Fähigkeit zur Krisenreaktion etwa bei Auslandseinsätzen der NATO oder im Rahmen der Teilnahme an Friedensmissionen der UNO.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben gelten für das Soldatenverhältnis in vielfältiger Hinsicht eigene Regeln wie etwa das Prinzip von "Befehl und Gehorsam", ohne die keine nationale Streitkraft auskommen kann. In keinem anderen Bereich können daher Grundrechte – gerade auch im Bereich der Eingriffsverwaltung – stärker eingeschränkt werden als im Soldatenverhältnis. Dies geht bis hin zum Einsatz von Leib und eigene Leben zur Landesverteidigung. Diese Pflicht trifft dem Grundsatz nach jeden Soldaten. Darauf hat er seinen Soldateneid abgelegt. Das unterscheidet das Soldaten- vom Beamtenverhältnis. Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Soldaten sind dementsprechend im Soldatengesetz und nicht in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder niedergelegt. Nur dort, wo sich im Hinblick insbesondere auf Besoldung und Versorgung Parallelen ergeben, wird auf beamtenrechtli-che Vorschriften Bezug genommen. Wenn der Gesetzgeber sich im Bereich der Leistungs-verwaltung dafür entschieden hat, aktive Soldaten von der Möglichkeit zur Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX auszunehmen, liegt dies in den genannten Besonderheiten des Soldatenverhältnisses, die wiederum der spezifischen Aufgabenerfüllung dieser Institution dienen, begründet. Die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ist nach wie vor ein Schutzgut von überragender Bedeutung. Auch nach Beendigung des kalten Krieges sind die Konfliktherde auf der Welt nicht weniger geworden, wie die zahlreichen Auslandseinsätze der Bundeswehr nach der Wende in aller Deutlichkeit aufzeigen. Dieses Schutzgut wird durch die Zuerkennung von an sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zugeschnittener individueller Schutzinstitute seiner Angehörigen beeinträchtigt. Bereits die Beklagte hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Dienstherr des Soldaten im Interesse der Verteidi-gungsbereitschaft im Rahmen der besonderen soldatenrechtlichen Vorschriften das Recht haben sollte, jederzeit frei über den Einsatz der Soldaten und die Beendigung ihrer Dienstverhältnisse zu entscheiden. Anderenfalls kann die Führung von Soldaten und die Handlungsfähigkeit von Truppenteilen und damit der Truppe beeinträchtigt werden. Der Ge-setzgeber war daher befugt, Einschränkungen im Schwerbehindertenrecht vorzunehmen, solange die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen hinreichend gewahrt sind. Das ist hier der Fall. Die Nichtberücksichtigung von Soldaten bei der Gleichstellung nach dem SGB IX heißt nicht, dass nicht schwerbehinderte Soldaten etwaigen Benachteiligungen wegen ihrer Behinderungen schutzlos ausgeliefert wären. Es greifen diverse Schutzmechanismen, die hier nicht im Einzelnen dargelegt werden können. Insoweit hat bereits die Beklagte auf die Nummer 12.1. des Fürsorgeerlasses des Bundesministeriums der Verteidi-gung (VMBl. 2007) hingewiesen. Diese hat folgenden Wortlaut: " Der soldatische Dienst stellt Anforderungen an die Verwendungsfähigkeit, die schwerbehinderte Soldatinnen/Soldaten zum Teil nicht erfüllen können. Gleichwohl ist auch bei einer schwerbehinderten Soldatin/einem schwerbehinderten Soldaten vor der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die Entlassungsdienststelle (DU-Verfahren) vorrangig zu prüfen, ob – gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Soldatengesetzes – ein Verbleiben im Dienst möglich ist und in welchen dienstlichen Verwendungen die Soldatin und der Soldat behinderungsgerecht – möglichst in ihrer/seiner Fachrichtung/Ausbildungs- und Verwendungsreihe oder ihrem/seinem Dienstbereich weiter verwendet werden kann. Entscheidungen der militärischen Personalführung orientieren sich an dem Grundsatz der Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung. Soldatinnen/Soldaten mit einem GdB von mindestens 30, aber weniger als 50, die nach § 128 Abs. 4 SGB IX nicht gleichgestellt werden können, sind bei diesen Entscheidungen wie schwerbehinderte Soldatinnen/Soldaten zu behandeln. Die zuständige Schwerbehindertenvertr-tung ist darüber rechtzeitig und umfassend durch die zuständige Dis-ziplinarvorgesetze/den zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu unter-richten ". Zur Beachtung der jeweiligen Rechte kranker und behinderter Soldaten steht dem Soldaten ein umfangreiches Beschwerdewesen zur Seite und es gibt diverse gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten. Es handelt sich hier aber um Schutzmechanismen innerhalb des Rechtsgefüges der Truppe, die sich über Jahre entwickelt haben und daher eine gewisse Balance zwischen den genannten Interessen gewährleisten. Mit der Gleichstellung würden zusätzliche Konflikte außerhalb dieses Gefüges in die Bundeswehr getragen, ohne dass dies mit dem Schutz des nicht Schwerbehinderten zwingend begründet werden könnte. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch die Regelungen für Schwerbehinderte nach § 128 Abs. 4 SGB IX nur anwendbar sind, soweit sie mit der Besonderheit des Soldatenverhältnisses in Einklang zu bringen sind. Auch diesbezüglich steht die Funktionsfähigkeit der Armee als hohes Schutzgut im Zweifel im Vordergrund. Für die Entscheidung des Gesetzgebers, nicht jeden, in erster Linie auf die Gegebenheiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abzielenden behinderungsspezifischen Nachteilsausgleich auch auf Soldaten zu übertragen, gibt es mithin sachliche und nachvollziehbare Gründe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Konkurrenz- und Nachteilsituation für Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ungleich härter ausfällt als für Berufssoldaten. Für Beamte ergeben sich immerhin insoweit Konsequenzen aus ihrer größeren Arbeitsplatzsicherheit, dass bei ihnen strengere Maßstäbe an die Gleichstellung angelegt werden als bei Arbeitnehmern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Übrigen ist bezüglich des Klägers nicht erkennbar, dass dessen Belange von Seiten seiner Dienst-/Disziplinarvorgesetzten bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Aus diesem Grunde lägen hier überdies, d.h. selbst wenn man den Kläger als Soldaten zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis zählen würde, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX für eine Gleichstellung nicht vor. Der Kläger schildert im Laufe des Verfahrens bis zum Tag der mündlichen Verhandlung abstrakte Befürchtungen und theoretische Gefahren, die gepaart sind mit erkennbar irrigen Rechtsansichten. Festzuhalten ist, dass weder bislang zum Nachteil des behinderten Klägers dienstliche Maßnahmen getroffen wurden, noch konkret absehbar ist, dass solche Maßnahmen getroffen würden und darüber hinaus der Kläger gegen diese Maßnahmen mit einer Gleichstellung besser geschützt wäre. Nur nebulös sind die Ausführungen des Klägers zu angeblich nicht eingeleiteten Qualifizierungsmaßnahmen oder ähnlicher Dinge. Was dem Kläger hier konkret vor-schwebt und welche Verbesserungen er konkret im Auge hat, bleibt das Geheimnis des Klägers. Konkrete Anträge und ggf. entsprechende Ablehnungen liegen nicht vor.

Den Behinderungen des Klägers ist im Gegenteil bislang dadurch Rechnung getragen worden, dass er entsprechend seiner verbliebenen Tauglichkeit im Innendienst verwendet wird. Es erschließt sich schon nicht, weshalb nicht schon mit dieser Tätigkeit der Behinderung des Klägers am besten Rechnung getragen wurde. Der Kläger war bisher im Feldjägerdienst und arbeitet zurzeit noch im Bereich der Wehrbereichsverwaltung mit unverändertem Status als Hauptfeldwebel. Typischerweise ist eine Tätigkeit in der Verwaltung die regelmäßig in Frage kommende Ausweichtätigkeit, wenn die körperlichen Voraussetzungen für eine Felddiensttätigkeit nicht mehr erfüllt werden. Dass dem Kläger bei dieser Sachlage besondere Qualifikationsmöglichkeiten angeboten werden müssten, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Dazu kommt, dass der Kläger den Rang eines Hauptfeldwebels inne hat. Damit ist üblicherweise das Ende der Unteroffizierslaufbahn erreicht, so dass auch keine Nachteile für sein weiteres Fortkommen drohen. Dieser Umstand zeigt zugleich auf, dass die Grundrechte des Klägers als leistungseingeschränkter Soldat im Soldatenverhältnis bislang durchaus gewahrt wurden. Dass jetzt Um-strukturierungsmaßnahmen anstehen, hat mit der Behinderung des Klägers nichts zu tun. Wo der Kläger weiter verwendet wird, ist noch nicht entschieden. Die Befürchtungen des Klägers bleiben daher rein spekulativ. Dafür kann aber ein Schutz nach § 2 Abs. 3 SGB IX aber nicht in Anspruch genommen werden. Würde man den Argumenten des Klägers folgen, hieße dies, dass bei den Soldaten, die nicht schwerbehindert sind, d.h. ein geringerer Grad der Behinderung vorliegt, eher ein Verfahren zur Dienstunfähigkeit eingeleitet wird und möglicherweise eine Entlassung stattfindet, als bei den Soldaten, die schwerer behindert sind. Eine solche Praxis würde einer Überprüfung vor einem Truppendienst- oder Verwaltungsgericht kaum standhalten. Eine Dienstunfähigkeit ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die unabhängig von dem aktuellen Grad der Behinderung des Soldaten gelten.

Die Klage war daher mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Der Kläger trägt als unterlegene Streitpartei seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Rechtskraft
Aus
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